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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.09.2011, RV/0067-W/09

Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn BH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Säumniszuschlag entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als der Säumniszuschlag mit € 112,24 anstatt € 255,28 festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 255,28,00 fest, da die Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2008 in Höhe von € 12.764,00 nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden Frist entrichtet wurde.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw) aus, dass am gegen die Veranlagungsbescheide für das Jahr 2006 eine Berufung eingebracht und gleichzeitig der Antrag auf Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Beträge gestellt worden sei. Dazu habe es bisher keinerlei Nachricht seitens des Finanzamtes gegeben.

In der Benachrichtigung über die Fälligkeit der Einkommensteuervorauszahlung für das 2. Quartal 2008 sei der aufgrund der vorgenannten Veranlagung erhöhte Teilbetrag aufgeschienen. Diesbezüglich habe er am den Antrag auf Korrektur gestellt und habe er auch diesbezüglich keine Nachricht erhalten.

Ankündigungsgemäß habe er den Teilbetrag in der zuvor geltenden Höhe pünktlich überwiesen.

Der jetzt bekämpfte Bescheid resultiere offenbar aus der bisher unterbliebenen Bearbeitung seiner Berufung bzw. seines Antrages.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte der Bw aus, dass er bereits in der Berufung vom 26. März gegen die Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide auch die Aussetzung sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Zahlungsbeträge begehrt habe. Ein weiteres gleichartiges Begehren habe er in seinem Berufungsantrag gegen die Säumniszuschläge vom 13. bzw. gestellt.

Im Konkreten handle es sich sowohl um die Nachzahlungsbeträge des Bescheides selbst in Höhe von € 36.458,45,als auch um die auf dessen Basis von € 7.152,00 auf € 12.764,00 erhöhten quartalsweise vorgeschriebenen Vorauszahlungsbeträge, insgesamt daher um € 42.070,45 bzw. um daraus resultierende Säumniszinsen von € 255,28.

Nach allgemeinem Verständnis sollten im Falle der Bekämpfung eines Bescheides sämtliche Rechtswirkungen bis zur erfolgten Erledigung des Verfahrens ausgesetzt sein.

Davon sei für ihn auch in diesem Fall auszugehen, auch wenn er dafür möglicherweise nicht die steuerrechtlich exakte Formulierung verwendet haben sollte. Da er steuerlich nicht vertreten sei, könne von ihm nicht erwartet werden, dass er sich auf einzelne detaillierte Bezeichnungen der Abgabenordnung beziehen könne, wie auch er nicht erwarte, dass man detaillierte Punkte der Rechtsordnungen seines beruflichen Fachgebietes kenne.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Entgegen dem vom Bw im Vorlageantrag erstatteten Vorbringen, wonach er bereits in der Berufung vom 26. März gegen die Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide auch die Aussetzung sämtlicher damit in Zusammenhang stehender Zahlungsbeträge in Höhe von insgesamt € 42.070,45 begehrt habe, wurden in der Berufung vom lediglich die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2006 bekämpft und deren Aussetzung beantragt. Eine Berufung gegen den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2008 ist der Berufungsschrift ebenso wie ein Aussetzungsantrag hinsichtlich der erhöhten Vorauszahlungsbeträge für 2008 nicht zu entnehmen.

Eine Rechtswidrigkeit des Säumniszuschlages aufgrund der Bestimmung des § 217 Abs. 4 lit. b BAO infolge Hemmung der Einbringung gemäß § 230 Abs. 6 BAO ist somit nicht gegeben.

Laut Aktenlage wurde der am überwiesene Betrag von € 7.152,00 nicht dem offensichtlichen Willen des Bw entsprechend auf die Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Kalendervierteljahr 2008 verwendet, sondern nach § 214 Abs. 1 BAO auf die Einkommensteuer 2006 verrechnet. Da eine Verrechnung keine Einbringungsmaßnahme darstellt, stand der unerledigte Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2006 der Verwendung der Gutschrift zur Tilgung der vom Aussetzungsantrag umfassten Einkommensteuer 2006 nicht entgegen (vgl. Ritz BAO-Kommentar³, § 215 Tz. 4).

Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnungen von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes (zB ; , 99//14/0104; , 2001/14/0229; , 2004/16/0101).

Demgemäß kann im Hinblick auf die letzten beiden Absätze des Vorlageantrages vom das Vorbringen in der Eingabe vom , insbesondere dass die Zahlung von € 7.152,00 nicht mit der am verbuchten Einkommensteuervorauszahlung verrechnet worden sei, als Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO verstanden werden.

Der Antrag gemäß § 217 Abs. 7 BAO kann auch in der Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung des Säumniszuschlages gestellt werden und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Berufungserledigungen haben nämlich grundsätzlich auf nach Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte Änderungen der Sach- und Rechtslage Bedacht zu nehmen (Ritz, SWK 2001, S 343).

Ein Verschulden an einer verspäteten Entrichtung des Teilbetrages von € 7.152,00 der Einkommensteuervorauszahlung für das 2. Quartal 2008 ist dem Bw insofern nicht zum Vorwurf zu machen, als dieser Betrag laut Kontoabfrage pünktlich entrichtet wurde und eine Verrechnung auf die Einkommensteuervorauszahlung für das 2. Quartal 2008 in Höhe von € 12.764,00 nur deshalb nicht erfolgte, weil die Vorauszahlung (Lastschrift) erst nach Verbuchung der Gutschrift () am am Abgabenkonto des Bw verbucht wurde.

Aufgrund der noch unerledigten Aussetzungsanträge hinsichtlich der Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Anspruchszinsen 2006 wäre bei Verbuchung der Vorauszahlung vor Verbuchung der Zahlung des Betrages von € 7.152,00 dem Rechtschutzgedanken des § 212a BAO entsprechend eine Verrechnung gemäß § 214 Abs. 1 BAO zuerst auf jene Abgabenschuldigkeiten vorzunehmen gewesen, die nicht Gegenstand des Aussetzungsantrages waren, auch wenn diese spätere Zahlungstermine als die vom Aussetzungsantrag umfassten. Hierdurch soll vermieden werden, dass hinsichtlich der vom Aussetzungsantrag nicht umfassten Abgaben Säumnisfolgen eintreten, obwohl Zahlungen und Gutschriften in Höhe dieser Abgaben bis zu deren Zahlungstermin erfolgen.

Da dem Bw somit an der verspäteten Entrichtung des Teilbetrages von € 7.152,00 kein (grobes) Verschulden trifft, war der Säumniszuschlag hinsichtlich dieses Teilbetrages gemäß § 217 Abs. 7 BAO nicht festzusetzen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at