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Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSI vom 19.08.2013, FSRV/0003-I/12

Wertung einer Pferdezucht im Zweifel als Liebhaberei; versuchte Hinterziehung an Einkommensteuer durch Verschweigen ausländischer Kapitaleinkünfte; Strafbemessung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Richard Tannert sowie die Laienbeisitzer Mag. Heidi Blum und Ing. Anton Eberl als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen A, Pferdezüchterin und Bezieherin von Kapitaleinkünften, geb. ttmmjj, xxx, wegen Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz, vertreten durch Hofrat Dr. Peter Staudacher, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 083/2011/00026-001, nach der am und am in Anwesenheit der Beschuldigten, des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin Waltraud Vogelsberger durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung der Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidung des Spruchsenates dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten hat:

I.1. A ist schuldig, sie hat als Abgabepflichtige im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz

a) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 2004 fahrlässig betreffend das Veranlagungsjahr 2003 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 4.489,66 bewirkt, indem sie unter Außerachtlassung der ihr gebotenen, möglichen und zumutbaren Sorgfalt der Abgabenbehörde entgegen §§ 119, 120 BAO die Begründung ihrer Abgabepflicht hinsichtlich ihrer internationalen Kapitaleinkünfte gegenüber dem österreichischen Fiskus nicht angezeigt und nicht zeitgerecht eine Einkommensteuererklärung eingereicht hat, sodass das genannte Finanzamt infolge Unkenntnis vom entstandenen Abgabenanspruch die bescheidmäßig festzusetzende Abgabe nicht mit Ende der Erklärungsfrist festsetzen konnte, sowie

b) unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht 2006 bis 2008 vorsätzlich betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2007 Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 23.930,25 (2005 € 10.105,50 + 2006 € 8.824,75 + 2007 € 5.000,00) zu verkürzen versucht, indem sie die Einreichung entsprechender Steuererklärungen unterlassen hat mit dem Plan, das genannte Finanzamt werde dann, wenn keine weiteren aktuellen Veranlassungen auftauchen, von der Festsetzung der Abgaben Abstand nehmen,

und hiedurch eine fahrlässige Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG [Faktum a)] und versuchte Hinterziehungen nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG [Fakten b)] begangen,

weshalb über sie gemäß §§ 33 Abs. 5, 34 Abs. 4 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 7.000,00

(in Worten: Euro siebentausend)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von

zwei Wochen

verhängt werden.

A werden auch die pauschalen Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 500,00 und die allfälligen Kosten eines Strafvollzuges auferlegt, welche gegebenenfalls mittels gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden.

I.2. Das gegen A unter der StrNr. 083/2011/00026-001 wegen des Verdachtes, sie habe betreffend die Veranlagungsjahre 2003 bis 2007 Einkommensteuern und betreffend die Veranlagungsjahre 2005 bis 2007 Umsatzsteuern nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinterzogen bzw. zu hinterziehen versucht, indem sie die Umsätze und Erlöse aus einer steuerlich relevanten gewerblichen Betätigung in Form des Betriebes eines Pferdezuchtgestütes gegenüber dem österreichischen Fiskus verheimlicht habe und weiters für das Veranlagungsjahr 2004 Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG hinterzogen, indem sie Einkünfte aus diversen internationalen Kapitaleinkünften gegenüber dem österreichischen Fiskus verheimlicht habe, überdies anhängige Finanzstrafverfahren wird im Zweifel zugunsten für die Beschuldigte gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung der Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Kufstein Schwaz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 083/2011/00026-001, wurde A in Abwesenheit schuldig gesprochen, im Amtsbereich des Finanzamtes Kufstein Schwaz fortgesetzt und vorsätzlich unter Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2005 bis 2007 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 24.978,02 bewirkt und betreffend die Veranlagungsjahre 2003 bis 2007 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von insgesamt € 68.931,81 zu bewirken versucht zu haben und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG (hinsichtlich der Einkommensteuern nur in Versuchsform) begangen zu haben, weshalb über sie gemäß § 33 Abs. 5 iVm § 21 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 25.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünfzig Tagen verhängt wurden. Auch wurde der Beschuldigten der Ersatz der pauschalen Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG im Ausmaß von € 500,00 auferlegt.

Begründend wurde vom Erstsenat im Wesentlichen ausgeführt, dass A die im Spruch genannten Abgaben durch Einreichung falscher Steuererklärungen bewirkt habe bzw. zu bewirken versucht habe, wobei sich der Erstsenat insbesondere auf die Ergebnisse einer in der Zeit vom August 2008 bis Juni 2009 durchgeführten Außenprüfung zu ABNr. XX stützte, [Anmerkung: bei welcher sich die Beschuldigte aber gänzlich jeglicher Mitwirkung enthielt]. Aufgrund dieser [damaligen] Beweisergebnisse sei davon auszugehen, dass A für eine von ihr [ergänze: als gewinnbringende Einkunftsquelle] betriebene Pferdezucht [für den] fraglichen Zeitraum keine Steuererklärungen abgegeben habe. Hinsichtlich der Jahre 2003 bis 2006 [tatsächlich gemeint: 2007] seien nicht versteuerte ausländische Kapitalerträge, hinsichtlich 2004 bis 2007 nicht erklärte Einnahmen aus Rennprämien sowie hinsichtlich 2005 bis 2007 nicht erfasste Einnahmen aus Pferdeverkäufen festgestellt worden.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als erschwerend einen langen Tatzeitraum, als mildernd eine finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschuldigten.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte innerhalb offener Frist mittels Schriftsatz vom Berufung erhoben, wobei sie ausführte:

Hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2007 habe sie keine unrichtigen Umsatzsteuererklärungen abgegeben; tatsächlich habe sie keine abgegeben, weil sie sich nicht als umsatzsteuerpflichtig angesehen habe, denn sie hätte kein Unternehmen geführt. Die Haltung mehrerer Pferde sei eine Liebhaberei gewesen, kein Unternehmen.

Hinsichtlich der Jahre 2003 bis 2007 habe sie keine unrichtigen Einkommensteuererklärungen abgegeben; sie habe es aber versäumt, überhaupt welche abzugeben. Dies sei jedoch keinesfalls mit dem Ziel geschehen, Steuern zu hinterziehen oder einbehalten zu wollen. Sie erinnere sich nicht mehr, ab wann sie keinen Steuerberater mehr hatte. Ab diesem Zeitpunkt wäre sie jedoch überfordert gewesen, was unter anderem auch durch ihre Depressionen verursacht worden sei.

Die Pferdezucht habe zwar geringfügige Renngewinne eingebracht, die aber nicht im Geringsten die erforderlichen Kosten für Training, Pflege und Einstellung der Tiere gedeckt haben. Dazu seien Kosten für Tierarzt, Hufschmied und noch einiges mehr gekommen. Jedes der Tiere habe in der Anschaffung deutlich mehr gekostet, was sie wenigstens zum Teil belegen könne. Verkauft habe sie die Tiere tatsächlich, da sie ihr gesamtes Geld aufgebraucht hätten und sie seitdem pleite sei.

Was die ausländischen Kapitaleinkünfte betreffe, wisse sie, dass sie auch in Deutschland als einkommensteuerpflichtig angesehen werde und dort Steuern bezahlen müsse. Sie wisse daher nicht, ob sie für diese Einkünfte in Österreich überhaupt Steuern bezahlen musste oder müsse; geringfügige Einnahmen habe sie noch, jährlich zwischen € 4.000,00 bis € 8.000,00.

Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

Anlässlich der mündlichen Verhandlung des Berufungssenates am hat die Beschuldigte auf Befragen zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angegeben:

Beruflich betätige sie sich derzeit als Schriftstellerin; sie arbeite in dem Genre Science-Fiction und habe bereits eine Arbeit fertiggestellt, für welche sie noch einen Verlag suche. Derzeit habe sie in diesem Zusammenhang nur Aufwendungen und keine Einnahmen.

Einmal jährlich erhalte sie Geld aus einem Immobilienfonds, welchen sie von ihrer Mutter geerbt habe.

Verheiratet sei sie mit B, von Beruf Fernfahrer. Dieser unterstütze sie auch bei der Bestreitung ihres Lebensunterhaltes.

Im Zusammenhang mit Rennsport, Zucht von Islandpferden und Handel mit Araberpferden beziehe sie keine Einkünfte [mehr]; die geschäftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pferden seien schon längst beendet.

Neben den Finanzamtsschulden habe sie weitere Verbindlichkeiten in Höhe von ungefähr € 50.000,00. Genaueres wisse der Vollstrecker vom Bezirksgericht C.

Außer der Beteiligung an dem Immobilienfonds habe sie keine Aktiva.

Sorgepflichten treffen sie keine mehr; ein Sohn und eine Tochter seien bereits selbsterhaltungsfähig.

Gesundheitlich geht es ihr nicht so gut. Sie habe beständig Rücken- und Hüftgelenksschmerzen, sie leide unter Asthma und sei Allergikerin, unter anderem sei sie auch allergisch auf Pferde (!).

In der Sache selbst führte sie - ihre Einlassungen in der Berufungsschrift teilweise wiederholend - aus:

Sie bekenne sich nicht schuldig. Sie hätte keineswegs die Absicht gehabt, irgendwelche Steuern zu verkürzen.

Ihre Geschäfte mit Pferden seien aus ihrer Sicht lediglich Liebhaberei gewesen, wobei sie nach entsprechender Belehrung sicherheitshalber alle Rechnungen aufgehoben habe, soweit bei diesen Geschäften Rechnungen ausgestellt werden - vieles werde bloß per Handschlag vereinbart. Beispielsweise habe sie den ersten Araberhengst, den sie um € 15.000,00 gekauft habe, aus Not um lediglich € 800,00 verschleudert. Lediglich bei einem einzigen Pferd habe sie auch den Preis wieder erhalten, zu dem sie es gekauft hatte. Die festgestellten Renngewinne deckten nicht einmal die Trainingskosten.

Auf Vorhalt des Inhaltes des Arbeitsbogens in Bezug auf ihr Verhalten im Rahmen der obgenannten Betriebsprüfung, wonach es den Anschein habe, die Beschuldigte habe jegliche Teilnahme an diesem umfangreichen Prüfungsgeschehen aktiv verweigert:

Sie wäre damals nervlich überlastet gewesen. Sie neige dazu, Belege zu stapeln. Es wäre ihr sehr unangenehm gewesen, einen Betriebsprüfer ins Haus zu lassen, der Prüfer sollte das Chaos nicht sehen. Auch könne sie sich erinnern, dass sie hinsichtlich des Eintreffens des Prüfers ein anderes Datum im Kopf hatte und ihn auch nicht gehört habe, wenn er geläutet hat, habe sie sich möglicherweise im Keller aufgehalten.

Auf Vorhalt, dass die derzeitige schlechte Vermögenslage und die Überschuldung auch zustande gekommen sein könnten dadurch, dass tatsächlich Gewinne aus den Teilnahmen an Pferderennen, aus den Verkäufen von Araberpferden und Islandpferden im strafrelevanten Zeitraum erzielt worden sind, die Gewinne aber einem oder mehreren Freunden übergeben wurden, welche, wie andernorts in den Akten festgehalten, sie betrogen hätten und deshalb nunmehr keine finanziellen Mittel vorhanden seien und auch die zitierten Notverkäufe stattgefunden hätten: Sie habe in keinem Jahr mit den angeblichen gewerblichen Betätigungen einen Überschuss an Einnahmen über ihre Betriebsausgaben erzielt. Sie bestreite daher, dass diesbezüglich irgendeine Verheimlichung von Einkünften oder Umsätzen gegenüber dem österreichischen Fiskus stattgefunden hätte.

Sie sei nunmehr bereit, dem Finanzamt ihre gesammelten Belege für eine ergänzende Prüfung zur Verfügung zu stellen. Sie werde die Belege chronologisch ordnen und dem Betriebsprüfer Rede und Antwort stehen.

Die Berufungsverhandlung wurde sohin am zur die Durchführung einer ergänzenden Beweisaufnahme in Form einer Ergänzungsprüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG vertagt.

Im Zuge dieser Ergänzungsprüfung wurden von der Beschuldigten tatsächlich die mit dem Betrieb ihres Pferdezuchtgestütes angefallen Ausgabenbelege, soweit vorhanden, dem Prüfer zur Verfügung gestellt und von diesem ausgewertet und mit den Bankkonten der Beschuldigten abgestimmt. Solcherart sind den Einnahmen von € 0,00 (2003), € 11.882,50 (2004), € 35.158,60 (2005), € 32.481,50 (2006) und € 62.450,00 (2007) Ausgaben bzw. betrieblich veranlasste Aufwendungen wie folgt gegenüber gestanden: -€ 7.967,00 (2003), -€ 56.106,36 (2004), -€ 45.257,91 (2005), -€ 45.094,33 (2006) und -€ 32.553,11 (lediglich Abschreibungen, noch ohne Ansatz der Ausgaben laut den Belegen). Im Ergebnis gelangte der Prüfer zu der Schlussfolgerung, dass die von A seit 2003 ausgeübte Pferdezucht in einkommensteuerlicher, aber auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht von einer abgabenrechtlich unbeachtlichen Liebhaberei auszugehen sei (Bericht vom , Tz. 1). Die Abgabenbehörde hat sich dieser Würdigung angeschlossen und in wiederaufgenommenen Verfahren entsprechend abgeänderte Abgabenbescheide erlassen (Abfrage des Abgabenkontos zu StNr. XXXX).

Im Zuge einer am 19. August fortgesetzten Berufungsverhandlung wurde das Ergebnis der Außenprüfung, aber auch der finanzstrafrechtlich relevante Vorgang in Zusammenhang mit einer vorgeworfenen Verheimlichung der verfahrensgegenständlichen Kapitaleinkünfte ausführlich erörtert.

Dabei verantwortete sich die Beschuldigte in Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften ergänzend wie folgt:

Sie habe [auch hier] nie die Absicht gehabt, Steuern zu hinterziehen. Sie sei, was geschäftliche Dinge betreffe, ein Chaot und habe eine Zeit lang wichtige behördliche Briefe nicht einmal aufgemacht. So sei es auch gekommen, dass sie Gerichtstermine versäumt habe, Rechnungen nicht bezahlt habe, obwohl noch Geld da gewesen wäre, sodass plötzlich der Gerichtsvollzieher vor der Türe gestanden sei. Sie leide unter Antriebslosigkeit, sodass sie auf Betreiben ihrer Kinder nunmehr auch einen Termin in D bei einer Ärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vereinbart habe. Auf Vorhalt, dass sie aber sehr wohl für bestimmte Dinge viel Energie aufwenden konnte: Pferde wären ihre Leidenschaft gewesen, auch hätte sie [vor ihrer Erbschaft] auch nie selbst einen Hof gehabt. Sie sei begeistert gewesen. Letztendlich sei sie aber plötzlich nur mehr mit Schulden dagestanden. Sie habe lediglich allenfalls fahrlässig gehandelt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Der Berufung der Beschuldigten kommt teilweise Berechtigung zu.

Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 120 Abs. 1 BAO iVm § 121 BAO haben Abgabepflichtige dem (österreichischen) Finanzamt binnen Monatsfrist alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich der Einkommensteuer bzw. der Umsatzsteuer die persönliche Abgabepflicht begründen. Ebenso wäre dem zuständigen (österreichischen) Finanzamt innerhalb dieser Frist auch die Begründung einer gewerblichen oder sonstigen selbständigen Erwerbstätigkeit anzuzeigen.

Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hat ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer auch jeweils spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates Voranmeldungen beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Umsatzsteuervorauszahlung selbst zu berechnen ist. Diese Vorauszahlungen sind auch spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er gemäß § 134 Abs. 1 BAO bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.

Gleiches gilt gemäß § 42 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 auf für die erforderliche Veranlagung eines Abgabepflichtigen zur Einkommensteuer.

Generell ist jedermann zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet, wenn er dazu vom Finanzamt aufgefordert worden ist (§ 133 Abs. 1 Satz 2 BAO; siehe auch § 42 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988).

Überdies war ein unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr jedenfalls - auch ohne Aufforderung durch die Abgabenbehörde - verpflichtet, wenn bei Einkunftsarten iSd § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 EStG 1988 der Gewinn zumindest teilweise im Betriebsvermögensvergleich ermittelt worden ist oder sein Einkommen, in dem keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte (sondern wie im gegenständlichen Fall Einkünfte aus Kapitalvermögen) enthalten waren, mehr als € 10.000,00 (Veranlagung 2003 bis 2008) betragen hat (§ 42 Abs. 1 EStG 1988).

Nicht zu erfüllen hat die oben beschriebenen abgabenrechtlichen Pflichten (mit Ausnahme der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen nach Aufforderung) derjenige insoweit, als er tatsächlich nicht unternehmerisch tätig (gewesen) ist oder eben keine einkommensteuerlich relevante Betätigung entfaltet, weil er, steuerlich gesehen, Liebhaberei betreibt.

Dazu führt die zu § 2 Abs. 3 EStG 1988 (und auch § 2 UStG 1994) ergangene Liebhabereiverordnung (VO), BGBl1993/33 in der im strafrelevanten Zeitraum geltenden Fassung, aus, dass steuerlich relevante Einkünfte bei einer Betätigung (wozu theoretisch durchaus auch der Betrieb eines Pferdezuchtgestütes zählen könnte) vorliegen, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen (§ 1 Abs. 1 der VO), soweit nicht (siehe § 1 Abs. 2 der VO) Verluste aus einer Betätigung entstehen u.a. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen bzw. darauf zurückzuführen sind (beispielsweise weil einige in ihrer Anschaffung und Unterhaltung äußerst teure Pferde als Hobby und privaten Motiven, bspw. weil man trotz körperlicher Beschwerden aufgrund einer Pferdeallergie aus der schwärmerischen Begeisterung für den Pferdesport unter Außerachtlassung betriebswirtschaftlicher Vernunft, gehalten werden).

Fallen bei einer Betätigung iSd § 1 Abs. 1 der VO, womit Einkünfte mit sogenannter Einkünftevermutung vorliegen, nun Verluste an, so ist das Vorliegen dieser Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen: 1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste, 2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben kein Gewinn erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (z.B. Rationalisierungsmaßnahmen) (§ 2 Abs. 1 der VO). Hinsichtlich der Anlaufverluste in den ersten drei Kalenderjahren lägen aber jedenfalls entsprechende steuerlich relevante (negative) Einkünfte vor (§ 2 Abs. 2 der VO).

Bei einer - wie im gegenständlichen Fall letztendlich festgestellten Betätigung iSd § 1 Abs. 2 der VO, womit (nicht einkommensteuerbare) negative Einkünfte mit Liebhabereivermutung erzielt werden, liegt eine Liebhaberei wider Erwarten dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit (die objektive Ertragsfähigkeit) in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt, was - siehe auch oben - nicht geschehen ist. Andernfalls ist für die Einkommensteuer das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung nicht geändert wird (§ 2 Abs. 4 der VO).

Für die Umsatzsteuer wäre nach der jüngsten Judikatur des VwGH (vgl. Erk. vom , 2010/15/0107) bei den typisch der Lebensführung zuzurechnenden Betätigungen iSd § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung nicht mehr die einkommensteuerrechtliche Absehbarkeit eines steuerlichen Gesamterfolges maßgeblich, sondern, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) vorliegt. Gefragt wird, ob sich (in Betrachtung der Gesamtheit der Gegebenheiten) die näheren Umstände, unter denen der (potenziell) Steuerpflichtige die Betätigung ausübt, im Vergleich mit jenen Umständen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, verhalten: Ob sich der Betreffende marktkonform verhält (siehe dazu Rauscher, VwGH: Stillschweigender Abschied von der umsatzsteuerlichen Liebhaberei, SWK 22/989).

Einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer entweder überhaupt wegen Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (also bis jeweils zum Ablauf des 30. Juni des Folgejahres) nicht festgesetzt werden konnte (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG zweite Variante) oder zu niedrig festgesetzt wird (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG erste Variante; beispielsweise indem er - bei dem Fiskus bekanntem Abgabenanspruch - die Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung unterlässt in der Hoffnung, die Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde gar nicht oder im Schätzungswege im Ausmaß unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß handelt; oder indem er z.B. einfach eine unrichtige Jahressteuererklärung einreicht, aus welcher sich bei antragsgemäßer Veranlagung eine Festsetzung der Abgabe mit Null oder einem zu niedrigen Betrag ergibt).

Gleiches gilt auch für die Hinterziehung von Einkommensteuer, bei welcher auch unter bestimmten Umständen bereits eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen Verkürzung von Vorauszahlungen an Einkommensteuer denkbar ist.

Verletzt jemand vorsätzlich diese seine abgabenrechtliche Pflicht zur zeitgerechten Anzeige der beschriebenen abgabenrechtlichen Sachverhalte bzw. zur rechtzeitigen Einreichung ordnungsgemäßer Jahressteuererklärungen, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, hat er Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.

Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Abgabepflichtiger vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- oder Einkommensteuer für ein Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er bspw. die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterlässt mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich nicht oder zu niedrig festgesetzt werden, oder dem Finanzamt per FinanzOnline unrichtige Abgabenerklärungen übermittelt mit dem Plan, dass die Abgaben erklärungsgemäß zu niedrig festgesetzt werden mögen).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als oben beschriebene Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.

Nach § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die in § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht; § 33 Abs. 3 gilt entsprechend.

Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) handelt wissentlich, wer den Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Gemäß § 5 Abs. 2 StGB handelt hingegen absichtlich, wem es darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln vorsieht.

Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG handelt hingegen fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt aber auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.

Dem Berufungssenat liegt nunmehr das Ergebnis der in Auftrag gegebenen Erhebungen bezüglich der gewerblichen Einkünfte der Beschuldigten aus ihren Betätigung als Pferdezüchterin und Pferdehändlerin bzw. Teilnahme an Pferdesportwettbewerben vor.

Demnach ist der Betriebsprüfer, welchem nunmehr erstmalig von der Beschuldigten auch die Unterlagen hinsichtlich der betrieblichen Aufwendungen zur Verfügung gestellt worden sind, von einer diesbezüglichen Voluptuartätigkeit der A ausgegangen. Es ist zwar lebensnah, dass dem Prüfungsorgan bestimmte singuläre gewinnbringende Ereignisse verborgen geblieben sein könnten - konkrete zusätzliche investigative Ermittlungen mit Befragung von Milieuinsidern sind nämlich der Aktenlage nicht zu entnehmen; der Außenprüfer ist vielmehr im Wesentlichen wohl lediglich der Darstellung der Beschuldigten gefolgt -, ist in Bezug auf die Einkommensteuer diesbezüglich im Zweifel zugunsten für die Beschuldigte mit einer Einstellung des Verfahrens vorzugehen, da jedenfalls die Möglichkeit mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht auszuschließen ist, dass A in diesem Zusammenhang als Pferdenärrin lediglich ihrer persönlichen Neigung nachgegangen ist, ein Gesamtgewinn von ihr weder angestrebt noch tatsächlich erzielt worden ist und auch nicht weitere Geschäftsfälle bzw. Gewinne im Schätzungswege festzustellen sind, welche lediglich konkret belegmäßig mangels Vorlage durch die Beschuldigte nicht erfasst waren, im Ergebnis also kein steuerbarer Vorgang vorgelegen habe.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer käme es zwar auf einen dauerhaften Überschuss über die Einnahmen nicht an, sondern darauf, ob A - zweifelsfrei ein marktgerechtes Verhalten zu unterstellen wäre, was aber laut Aktenlage in Übereinstimmung mit ihrem Vorbringen nicht zwingend zu konstatieren ist.

In der Gesamtschau ist also hinsichtlich ihrer Betätigung als Pferdezüchterin und Pferdehändlerin bzw. Teilnahme an Pferdesportwettbewerben von einer bloß privaten Neigung der Beschuldigten (allenfalls im familiären Verband - ihrer Tochter wurde zur Trabrennfahrerin ausgebildet) auszugehen, welcher sie eine Zeit lang, solange eine erhaltene Erbschaft ausreichte, auch nachzugehen vermochte, ohne dass sie - im Zweifel zu ihren Gunsten - in diesem Zusammenhang abgabenrechtliche Pflichten verletzt hat.

Es verbleibt von den gegen sie erhobenen Vorwürfen lediglich die Verheimlichung der Kapitaleinkünfte der Beschuldigten gegenüber dem österreichischen Fiskus. In diesem Zusammenhang ergibt sich folgendes Szenario:

Veranlagung 2003:

Diesbezüglich hätte die in xxx1 wohnhafte und solcherart in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtige A bis zum Ablauf des hinsichtlich des Veranlagungsjahres 2003 eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt Kufstein Schwaz einzureichen gehabt, was nicht geschehen ist. In dieser Einkommensteuererklärung hätte die Abgabepflichtige ihre in Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Kanada, Italien, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Schweiz und USA erzielten Einkünfte in Höhe von € 112.120,95 aus von ihrer am verstorbenen Mutter E geerbtem Kapitalvermögen offenzulegen gehabt, wobei bei der Berechnung der Einkommensteuer die von ihr bereits gezahlten ausländischen Steuern in Höhe von € 23.540,58 anrechenbar gewesen wäre (Betriebsprüfung ABNr. XX , Schlussbesprechungsprogramm, Pkt. 5). Infolge Unkenntnis des Finanzamtes über den entstandenen Abgabenanspruch ist mit diesem Zeitpunkt eine Verkürzung an Einkommensteuer für 2003 in Höhe von € 4.489,66 eingetreten (ESt-Bescheid vom ).

Es ist an sich steuerliches Allgemeinwissen, dass derartige beträchtliche Kapitaleinkünfte im Wohnsitzstaat einer Besteuerung unterliegen und hätte auch der Beschuldigten bekannt sein müssen, zumal diese Besteuerung der Kapitaleinkünfte im deutschen Milieu des Luxus und der High Society, an welchem die Beschuldigte mit den Tourniereinsätzen ihrer Reitpferde zumindest am Rande teilzunehmen trachtete, Gesprächsgegenstand (siehe die Medienberichte der letzten Jahre) gewesen ist. Da aber der die Genannte vertretende deutsche Testamentsvollstrecker - für den Fall einer geplanten Steuervermeidung wohl taktisch äußerst unklug - die österreichische Abgabenbehörde selbst auf den Vorgang erst aufmerksam gemacht hat (siehe unten), ist im Zweifel zugunsten für die Beschuldigte nicht von einer vorsätzlichen Begehungsweise auszugehen, weil in einem solchen Fall vermutlich durch das Einwirken der Abgabepflichtigen die Kontaktaufnahme mit dem österreichischen Fiskus unterblieben wäre. Entdeckt wurde die Verkürzung der österreichischen Einkommensteuer nämlich erst, als der deutsche Testamentsvollstrecker im Verfahren über den Nachlass der verstorbenen Mutter der Beschuldigten zwecks einer von A begehrten Rückerstattung der Schweizer Verrechnungssteuer vom österreichischen Finanzamt am eine Bestätigung forderte, dass die der österreichischen Abgabenbehörde tatsächlich völlig unbekannte Beschuldigte in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist und diese Kapitaleinkünfte in Österreich versteuert hätte. Das überraschte Finanzamt reagierte am mit einem Vorhalt und der Zusendung von Einkommensteuererklärungen für 2003 und 2004. Eine entsprechende Einkommensteuererklärung für 2003 ist aber erst am nachgereicht worden (Veranlagungsakt zu StNr. XXXX , Dauerakt).

Hätte aber A die ihr mögliche, zumutbare und gebotene Sorgfalt in ihren Abgabenangelegenheiten aufgewendet, hätte sie durch einen von ihr zeitgerecht und umfassend informierten Steuerberater eine rechtzeitige Information des österreichischen Finanzamtes bzw. eine rechtzeitige Einreichung einer korrekten Abgabenerklärung veranlassen können. Sie hat daher betreffend 2003 eine fahrlässige Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von € 4.489,66 nach § 34 Abs. 1 FinStrG zu verantworten.

Veranlagung 2004:

Am hat ein von A beauftragter österreichischer Steuerberater einen Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen für 2003 und auch 2004 um ein Monat eingereicht, worauf das Finanzamt nicht reagierte. Mit Eingabe vom hat dieser Steuerberater dem Finanzamt mitgeteilt, dass es zurzeit nicht möglich wäre, die Steuererklärungen für 2004 abzugeben, weil noch nicht alle Steuerbescheinigungen der Banken vorgelegen seien. Am ist ein Formular Verf 24 des Steuerberaters bei der österreichischen Abgabenbehörde eingelangt, in welchem der Betrieb eines Pferdegestüts als Voluptuar ab 2004 gemeldet wurde. Auf dieser Eingabe vom findet sich nun ein von einem Organwalter des Finanzamtes aufgeklebter Zettel mit dem Vermerk "1 Erkl! ausreihen!"; offenbar ist das Finanzamt Kufstein Schwaz davon ausgegangen, dass nichts weiter zu veranlassen ist, und hat auch nichts weiter unternommen, obwohl mit einer weiteren Eingabe vom wieder um Bestätigung der erfolgten Versteuerung im Wohnsitzstaat zur Rückerstattung der Schweizer Verrechnungssteuer ersucht wurde und dabei entsprechende Kapitaleinkünfte für 2004 offengelegt wurden (genannter Veranlagungsakt).

Im Zweifel zugunsten für die Beschuldigte kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der Abgabenbehörde der diesbezügliche Abgabenanspruch hinsichtlich der Kapitaleinkünfte der A betreffend das Veranlagungsjahr 2004 am unbekannt gewesen wäre. Am ist auch vom österreichischen Steuerberater der Beschuldigten eine diesbezügliche Einkommensteuererklärung für 2004 eingereicht worden, in welcher entsprechende Kapitaleinkünfte in Höhe von € 40.325,15, wenngleich nicht gänzlich vollständig (tatsächlich: € 43.618,10), ausgewiesen waren. Die entsprechende Einkommensteuer für 2004 hat, wie bei den Betriebsprüfungen letztendlich festgestellt, nach Abzug der ausländischen Quellensteuer von € 10.181,41 lediglich € 723,12 betragen (ESt-Bescheid vom ). Im Zweifel kann der Beschuldigten in diesem Zusammenhang kein Verschulden nachgewiesen werden.

Veranlagung 2005 bis 2007:

Mit der obgenannten Steuererklärung vom hat die Beschuldigte aber auch schon die Kommunikation mit dem österreichischen Fiskus zur Gänze eingestellt, obwohl sie auch in den Veranlagungsjahren 2005, 2006 und 2007 entsprechende Kapitaleinkünfte in Höhe von jeweils € 43.000,00 erzielt hat (Betriebsprüfung ABNr. XX , Schlussbesprechungsprogramm, Pkt. 5), was ihr natürlich bekannt war. Auch war ihr aufgrund der Geschehnisse in Zusammenhang mit der steuerlichen Erfassung der Vorjahre bewusst, dass entsprechende Steuererklärungen beim österreichischen Finanzamt einzureichen gewesen wären, was sie jedoch mit einer sich im Ablauf der Zeit beständig verstärkenden und tatsächlich - siehe oben - nicht unbegründeten Hoffnung unterließ, dass der österreichische Fiskus die Sache auf sich beruhen lassen würde (Veranlagungsakt).

Tatsächlich hätte die Beschuldigte bis zum Ablauf des , des und des Einkommensteuererklärungen für 2005, 2006 und 2007 einreichen müssen, nach welchen die Abgabenbehörde unter Abzug der diesbezüglichen Quellensteuer in Höhe von jeweils € 10.000,00 die Einkommensteuer mit € 10.105,50 (2005), € 8.824,75 (2006) und € 5.000,00 (2007) festzusetzen gehabt hätte (Betriebsprüfung ABNr. XX , Schlussbesprechungsprogramm, Pkt. 5; Bescheide vom ).

Verleitet durch eine persönliche Überlastung und ohnehin zwischenzeitlich gegebene finanziellen Schwierigkeiten ist die Beschuldigte aber wider besseres abgabenrechtliches Wissen untätig geblieben, wobei sie ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass solcherart die Vorschreibung der diesbezüglichen österreichischen Abgaben bei Ende der Erklärungsfrist und darüber hinaus auf Dauer unterbleiben würde.

Wenn die Beschuldigte einwendet, sie habe hinsichtlich der verheimlichten Kapitaleinkünfte für 2005 bis 2007 lediglich fahrlässig gehandelt, ist ihr zu entgegnen, dass sie in Anbetracht der Vorkommnisse in Bezug auf die Veranlagungen zur Einkommensteuer für 2003 und 2004, der Kontakte mit ihrem Steuerberater und dem Testamentsvollstrecker genauestens über ihre abgabenrechtlichen Pflichten in Kenntnis gewesen ist; sie hat ja auch für die Veranlagungsjahre 2003 und 2004 entsprechenden Abgabenerklärungen beim Finanzamt Kufstein Schwaz einbringen lassen. Ihr war ohne jeglichen Zweifel bekannt, dass sie dies auch für die genannten weiteren Jahre zu veranlassen gehabt hätte. Dennoch hat sie dies unterlassen, wobei sie wohl durch ihre bereits einsetzende Finanznot verleitet worden ist. Wenn sie nun vorbringt, entschlusslos zu sein und jetzt unter einer depressiven Verstimmung zu leiden, wird dies aber nicht für die strafrelevante Zeit zu gelten haben, in welcher sie aus privater Leidenschaft ein Pferdezucht unterhalten und mit ihren Tieren internationale Wettkämpfe bestritten hat.

A hat daher diesbezüglich gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG iVm § 13 FinStrG versuchte Hinterziehungen an Einkommensteuer in Höhe von € 10.105,50 (2005) + € 8.824,75 (2006) + € 5.000,00 (2007) zu verantworten.

Das Fehlverhalten der Beschuldigten ist lediglich durch Zufall entdeckt worden, als nämlich ihr Sohn, welchem bereits 2007 der Führerschein entzogen worden war, am in Innsbruck mit einem in Deutschland zugelassenen Fahrzeug einen Verkehrsunfall verursachte und nach erfolgter Kontrollmitteilung an das Finanzamt Kufstein Schwaz an der Wohnanschrift der Beschuldigten Erhebungen über eine allfällige Verkürzung von Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer durchgeführt wurden - wobei man sich wieder an die Beschuldigte erinnerte und auch hinsichtlich ihrer Person entsprechende Erhebungen durchführte (Betriebsprüfung ABNr. XX , Aktenvermerke).

Zur Strafzumessung ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG in der anzuwendenden Fassung sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und zusätzlich die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrages nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen. Derartige besondere Umstände sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurden auch nicht behauptet.

Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet.

Fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG werden dagegen mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet (§ 34 Abs. 4 FinStrG).

Hat jemand durch eine Tat oder - wie im gegenständlichen Fall - durch mehrere selbstständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen (§ 21 Abs. 1 FinStrG); hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen wie im gegenständlichen Fall von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgeblich (§ 21 Abs. 2 FinStrG).

Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall hinsichtlich der verbleibenden Fakten angedrohte Strafrahmen beträgt daher € 4.489,66 zuzüglich € 10.105,50 + € 8.824,75 + € 5.000,00 = € 23.930,25 X 2 ergibt € 47,860,50, in Summe daher € 52.350,16.

Wäre bei A von einem durchschnittlichen Verschulden auszugehen, hielten sich die Milderungs- und Erschwerungsgründe die Waage und beständen bei der Beschuldigten durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von rund € 26.000,00.

Eine Schadensgutmachung hat nicht stattgefunden.

Den mildernden Umständen der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschuldigten, der Tatsache, dass es hinsichtlich der Vorsatztaten nur bei einem Versuch geblieben ist, der finanziellen Zwangslage und der Überlastung der Beschuldigten im strafrelevanten Zeitraum, sowie dem längeren Zurückliegen ihrer Taten, wodurch der Aspekt einer Spezialprävention in den Hintergrund getreten ist, steht als erschwerend entgegen die Mehrzahl der deliktischen Angriffe über mehrere Jahre hinweg.

Auch ist der Aspekt einer erforderlichen Generalprävention zu bedenken, da andernfalls - siehe die mediale Diskussion über die Heimführung der Schwarzgelder aus der Schweiz und aus Liechtenstein - eine zu milde Entscheidung geradezu ein Anreiz für andere potenzielle Finanzstraftäter in der Lage der Beschuldigten wäre, in gleicher Weise ähnliche Kapitaleinkünfte zu verheimlichen.

In gesamthafter Abwägung dieser Aspekte wäre der Ausgangswert auf € 18.000,00 abzumildern, wobei in Anbetracht der nunmehrigen wirtschaftlichen Situation der Beschuldigten letztendlich eine Geldstrafe von etwa € 12.000,00 zu verhängen wäre.

Gleiches gelte auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche - unter notwendiger Außerachtlassung der angespannten Einkommens- und Vermögenslage der Beschuldigten - an sich nach Meinung des Berufungssenates mit etwa sechs bis acht Wochen festzusetzen gewesen wäre.

Es gilt jedoch mangels einer Berufung des Amtsbeauftragten das Verböserungsverbot nach § 161 Abs. 3 FinStrG, weshalb die Geldstrafe und auch die Ersatzfreiheitsstrafe in Anbetracht der massiven Reduktion des Strafrahmens (auf nunmehr 27,87 % der erstinstanzlichen Strafdrohung) noch weiter verhältnismäßig abzumildern waren.

In gesamthafter Abwägung sind daher unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - wie von der Beschuldigten vorgetragen - die Geldstrafe auf € 7.000,00 (das sind 13,37 % des neuen Strafrahmens) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Wochen zu verringern.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 120 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 121 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Pferdezucht
Voluptuarbetrieb
Liebhaberei
Zweifelsgrundsatz
Quellensteuer
Kapitaleinkünfte
Abgabenhinterziehung
fahrlässige Abgabenverkürzung
Strafbemessung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at