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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 03.10.2011, RV/0874-I/10

Vertreterhaftung des Geschäftsführers einer deutschen GmbH mit inländischer Zweigniederlassung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom betreffend Haftung gemäß § 9 i. V. m. § 80 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (kurz: Bw.) war ab Alleingesellschafter und Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichtes München (unter HRB ...) eingetragenen C-GmbH mit Sitz in X. im Landkreis München.

Am wurde in das österreichische Firmenbuch (unter FB ....) eine inländische Zweigniederlassung der C-GmbH in K. eingetragen. Geschäftsgegenstand dieser (am gelöschten) Zweigniederlassung war der An- und Verkauf sowie die Verwaltung von Immobilien, der Handel und die Vermietung von Fahrzeugen aller Art sowie der Handel mit Campingartikeln und Bootszubehör.

Mit einem in Berlin errichteten Notariatsakt vom trat der Bw. seinen Geschäftsanteil an der C-GmbH um den Kaufpreis von einem Euro an die P-Limited mit Sitz in London ab. Bei der im Anschluss daran abgehaltenen Gesellschafterversammlung wurde der Bw. als Geschäftsführer der C-GmbH abberufen und W. zum neuen Geschäftsführer bestellt.

Mit Bescheid vom zog das Finanzamt den Bw. zur Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO für folgende Abgabenschuldigkeiten der GmbH im Gesamtbetrag von 108.540,11 € heran:


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Abgabenart
Zeitraum
Fälligkeitstag
Betrag
Umsatzsteuer
4/2008
5.683,72
Umsatzsteuer
5/2008
17.848,91
Säumniszuschlag 1
2008
148,06
Lohnsteuer
5/2008
235,22
Lohnsteuer
6/2008
273,16
Umsatzsteuer
6/2008
1,00
Lohnsteuer
7/2008
858,93
Lohnsteuer
8/2008
356,43
Säumniszuschlag 1
2008
356,98
Umsatzsteuer
2007
6.603,32
Normverbrauchsabgabe
4/2008
10.207,01
Umsatzsteuer
4/2008
18.140,01
Normverbrauchsabgabe
5/2008
14.085,65
Umsatzsteuer
5/2008
20.287,23
Umsatzsteuer
6/2008
13.454,48

Ausgeführt wurde, der Bw. sei als Geschäftsführer der GmbH verpflichtet gewesen, dafür zu sorgen, dass die Abgaben des Betriebes entrichtet werden. Bei der gegebenen Aktenlage müsse das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Bw. diese Verpflichtung schuldhaft verletzt habe. Weiters wies das Finanzamt auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der erstschuldnerischen GmbH hin.

In der dagegen erhobenen Berufung vom wurde ausgeführt, dass vor der Errichtung der inländischen Zweigniederlassung mit der Y-Bank ein Finanzierungskonzept erarbeitet worden sei, dem zufolge der C-GmbH ein Darlehen inklusive öffentlicher Förderungsmittel in Höhe von 400.000 € zur Verfügung gestellt werden hätte sollen. Bis zur Gewährung der Förderungsmittel hätte "alles über Dispo abgewickelt" werden sollen. Der Bw. habe im Vertrauen auf diese Zusage geplant und gehandelt. Im März 2008 sei die zuständige Sachbearbeiterin (Frau L.) aus der Y-Bank ausgeschieden. Vier Wochen später, nachdem alle Konten gesperrt worden seien, habe die neue Sachbearbeiterin der Y-Bank der C-GmbH mitgeteilt, dass an einer Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen kein Interesse mehr bestehe, obwohl zu diesem Zeitpunkt die Bankkonten erst mit 130.000 € belastet gewesen seien. Entgegen den Aussagen von Frau L. seien der C-GmbH keine Förderungsmittel gewährt worden. Der Bw. habe sich auf die Suche nach einer neuen Bank begeben, die das Geschäftskonzept mittragen hätte sollen. Da bis Ende Juli 2008 alle diesbezüglichen Bemühungen erfolglos verlaufen seien, sei als Alternative nur mehr die Stellung eines Konkursantrages verblieben. Genau zu diesem Zeitpunkt habe sich jedoch die A-GmbH in Berlin für die C-GmbH interessiert, sodass die C-GmbH samt der inländischen Niederlassung verkauft worden sei. Nach der Veräußerung der Geschäftsanteile sei der Bw. als Geschäftsführer abberufen und W. zum neuen Geschäftsführer der C-GmbH bestellt worden. Festzuhalten sei, dass der Bw. zu keinem Zeitpunkt gegen die Interessen der C-GmbH gehandelt und auch keine Gehaltszahlungen erhalten habe. Da der Bw. nach der Sperre der Bankkonten der Gesellschaft keine Überweisungen mehr durchführen habe können, sei ihm kein schuldhaftes Handeln vorzuwerfen.

In einem Ergänzungsersuchen vom führte das Finanzamt unter anderem aus, dass dem Bw. als zur Vertretung der C-GmbH berufenem Organ die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft oblegen sei. Da die haftungsgegenständlichen Abgaben während der Funktionsperiode des Bw. ( bis ) fällig geworden und nicht entrichtet worden seien, sei bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Bw. seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht vorschriftsmäßig nachgekommen sei. Die Uneinbringlichkeit der Abgaben stehe fest, weil die Gesellschaft einkommens- und vermögenslos sei, sodass Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos verlaufen würden. Falls die Gesellschaft zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben nicht mehr über ausreichende Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügt habe, möge der Bw. eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit den zu den Abgabenfälligkeiten gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen vorlegen. In dieser Aufstellung müssten alle damaligen Gläubiger der C-GmbH sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten geleisteten Zahlungen (Quoten) enthalten sein. Weiters seien alle verfügbar gewesenen Mittel anzugeben (Bargeld, offene Forderungen). Dem Bw. werde es freigestellt, die finanzielle Situation der Gesellschaft zu den Abgabenfälligkeiten, die offenen Verbindlichkeiten und die Tilgungsleistungen an alle einzeln anzuführenden Gesellschaftsgläubiger auch auf andere Art und Weise darzustellen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Bw. den Nachweis zu erbringen, welche Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden seien und in welchem Ausmaß die anderen Gläubiger befriedigt worden seien. Im Fall der Nichterbringung dieses Nachweises sei davon auszugehen, dass der Bw. seine Verpflichtung, die Abgaben der Gesellschaft aus den von ihm verwalteten Mitteln zu entrichten, schuldhaft verletzt habe und dass diese Pflichtverletzung ursächlich für den Abgabenausfall gewesen sei. In diesem Fall hafte der Bw. für die uneinbringlichen Abgabenschulden in vollem Ausmaß. Werde der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung nicht erbracht, sei es im Ermessen des Finanzamtes gelegen, die Haftung für die gegenständlichen Abgaben - im Ausmaß der vom Bw. darzulegenden Benachteiligung des Abgabengläubigers - auszusprechen. Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei einer den Bw. treffenden Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdränge, sähe sich das Finanzamt veranlasst, die Vertreterhaftung des Bw. geltend zu machen.

Dieses an die Wohnanschrift des Bw. gerichtete Schreiben wurde vom Bw. nicht behoben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgebenden Gesetzesbestimmungen wurde ausgeführt, dass der Bw. im Zeitraum vom bis zum im Firmenbuch als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der C-GmbH eingetragen gewesen sei, sodass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten dieser Gesellschaft oblegen sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Vertreter darzutun, weshalb ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen werde, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen sei. Der Vertreter habe für die Möglichkeit eines Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen, da nur er in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der vertretenen Gesellschaft habe, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche. Dem Vertreter obliege die konkrete Darstellung der Gründe, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegengestanden seien. Seien Abgaben nicht entrichtet worden, weil überhaupt keine liquiden Mittel vorhanden gewesen seien, habe der Vertreter keine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt. Habe jedoch die Gesellschaft über (wenn auch nicht ausreichende) Mittel verfügt, so dürfe der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden. Dem Vertreter obliege der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung aller Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Die pauschale Behauptung einer Gleichbehandlung aller Gläubiger reiche nicht aus. Da der Berufungswerber seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Fehlens liquider Mittel und der anteiligen Mittelverwendung nicht nachgekommen sei, sei er für die Abgabenschulden der C-GmbH zur Haftung heranzuziehen.

Im Vorlageantrag vom wurde geltend gemacht, dass der Bw. im Zuge der Anteilsveräußerung und Abberufung als Geschäftsführer sämtliche Geschäftsunterlagen der C-GmbH an den neuen Geschäftsführer übergeben habe, sodass der Bw. einer allfälligen Mitwirkungspflicht im Haftungsverfahren nicht nachkommen könne. Dem Finanz könne lediglich mitgeteilt werden, dass die C-GmbH zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerung Verbindlichkeiten in Höhe von zirka 200.000 € gehabt habe, die darauf zurückzuführen seien, dass die Gesellschaft ausschließlich auf Fremdmittel (Y-Bank) und Fördermittel "aufgebaut" gewesen sei. Der Umstand, dass von der Y-Bank bei Betriebseröffnung gemachte Zusagen in der Folge nicht eingehalten worden seien, habe zu erheblichen Problemen geführt, die den Bw. dazu veranlasst hätten, das gesamte Unternehmen der GmbH, wie es an beiden Firmenadressen "steht und liegt", zu verkaufen. Unrichtig sei, dass der Bw. bis zum selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der C-GmbH gewesen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass Abgabenschuldnerin eine GmbH nach deutschem Recht ist, deren österreichische Zweigniederlassung gemäß § 12 UGB im Firmenbuch eingetragen war. Die Bestellung eines inländischen Vertreters unterblieb, weil dies im Hinblick auf das Personalstatut der GmbH nach deutschem Recht gemäß § 107 Abs. 2 letzter Satz GmbHG nicht erforderlich war. Die Abgabenschulden der C-GmbH sowie deren Uneinbringlichkeit wurden vom Bw. ebenfalls nicht bestritten.

Für Abgabenschulden einer GmbH sind zur Haftung nach § 9 BAO die im § 80 BAO angesprochenen Vertreter einer GmbH heranzuziehen. Gemäß § 35 deutsches GmbHG (§ 18 GmbHG) vertreten die Geschäftsführer die GmbH. Als vormaliger Geschäftsführer der C-GmbH zählt der Bw. zu den im § 80 BAO genannten Vertretern.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Geschäftsführer verpflichtet, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet. Es hat nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Ebenso hat der Geschäftsführer darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat. Kommt der Geschäftsführer dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde davon ausgehen, dass er seiner Verpflichtung zur Abgabenentrichtung schuldhaft nicht nachgekommen ist. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der GmbH zu sorgen, darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der GmbH auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der GmbH nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden ().

Die Haftung des Vertreters, der die Abgaben (ausgenommen Abfuhrabgaben wie z. B. Lohnsteuer) nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt hat, erstreckt sich nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte, als sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Auch der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden ().

Der Bw. stellte sich auf den Standpunkt, seiner Mitwirkungspflicht im oben beschriebenen Sinn nicht nachkommen zu können, weil er nach Beendigung seiner Geschäftsführungstätigkeit sämtliche Geschäftsunterlagen der C-GmbH an den neu bestellten Geschäftsführer W. übergeben habe. Dieses Vorbringen verhilft der Berufung nicht zum Erfolg, weil ein Vertreter auch für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens (z. B. durch die Anfertigung von Kopien von Geschäftsunterlagen) vorzusorgen hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom , 97/14/0160, ausgeführt hat, ist es dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich (spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften) jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im hier maßgeblichen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind.

Der Bw. wurde ausschließlich zur Haftung für solche Abgaben herangezogen, die im Zeitraum vom bis zum fällig geworden sind, in welchem der Bw. als Vertreter der C-GmbH für die Abgabenentrichtung verantwortlich war. Hat der Bw. die ihm als Geschäftsführer dieser Gesellschaft obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der während seiner Funktionsperiode fällig gewordenen Abgaben schuldhaft verletzt, so treffen ihn die Haftungsfolgen auch für später (erst nach Beendigung seiner Vertretungstätigkeit) eingetretene Abgabenausfälle (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 134; Ritz, BAO3, § 9 Tz 26).

In der Berufung gegen den Haftungsbescheid wurde damit argumentiert, dass die Y-Bank sämtliche Bankkonten der Gesellschaft gesperrt habe, sodass es dem Bw. nicht mehr möglich gewesen sei, "irgendwelche Überweisungen zu tätigen". Mit diesem Vorbringen wird der Sache nach ein Verschulden am Abgabenausfall (infolge Fehlens liquider Mittel zur Abgabenentrichtung) bestritten.

Dazu ist zunächst zu bemerken, dass dem Bw. mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom neuerlich Gelegenheit zu einer Nachweisführung im Sinn des obigen Schreibens des Finanzamtes vom gegeben wurde. Weiters wurde der Bw. zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert, aus denen hervorgeht, zu welchem Zeitpunkt welche Bankkonten mit welchen Kontoständen gesperrt wurden. Schließlich wurde dem Bw. die Vorlage von Kontoauszügen aufgetragen, aus denen sämtliche Kontobewegungen auf den Bankkonten der C-GmbH im Zeitraum vom (älteste Abgabenfälligkeit laut Haftungsbescheid) bis zum (Geschäftsführerwechsel) ersichtlich sind.

Im Antwortschreiben vom räumte der Bw. ein, dass er wegen der Sperre der Konten bei der Y-Bank die Hausbank gewechselt habe. Diesem Schreiben waren Kontoauszüge der Z-Bank angeschlossen, woraus sämtliche Kontobewegungen auf dem Bankkonto Nr.... der C-GmbH im Zeitraum vom bis zum ersichtlich sind. Weiters sind auf diesen Kontoauszügen der Z-Bank die Gesamtbeträge der Soll- und Habenumsätze der Gesellschaft im Zeitraum vom bis zum angeführt. Demnach beliefen sich die Sollumsätze der C-GmbH auf dem Bankkonto bei der Z-Bank in den ersten drei Quartalen des Jahres 2008 auf insgesamt 299.962,94 €, während die Habenumsätze 300.458,35 € betrugen. Im Hinblick auf dieses Beweisergebnis gehen die Berufungsausführungen, infolge Sperre der Konten bei der Y-Bank hätten keine Überweisungen mehr durchgeführt werden können, ins Leere. Vielmehr steht aufgrund der Bewegungen auf dem Konto bei der Z-Bank fest, dass die C-GmbH bis zur Beendigung der Geschäftsführungstätigkeit des Bw. Einnahmen erzielt und Ausgaben getätigt hat. Am bestand noch ein Guthabensaldo in Höhe von 495,41 €.

Der Bw. brachte weiters vor, die Gesamtverbindlichkeiten der C-GmbH hätten im September 2008 zirka 200.000 € betragen, weshalb ein Konkursantrag ins Auge gefasst worden sei. "Genau zu diesem Zeitpunkt" habe sich jedoch die A-GmbH in Berlin für die C-GmbH zu interessieren begonnen, was dazu geführt habe, dass der Bw. seine Geschäftsanteile an der C-GmbH um einen Euro an die P-Limited mit Sitz in London veräußert habe. Für die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser Sachverhalt der Entlastung des Bw. dienlich sein sollte. Vielmehr deuten die diesbezüglichen Ausführungen des Bw. darauf hin, dass er sich durch die Einschaltung der A-GmbH - (diese befasst sich laut Homepage mit der Übernahme insolvenzbedrohter Firmen zum Zweck der Abwicklung bzw. Sanierung und der Verlagerung von Insolvenzen in das Ausland) - möglicherweise einer Praktik bedient hat, die häufig nur auf eine Insolvenzverschleppung, Beweisvereitelung und Benachteiligung der Gläubiger gerichtet ist (vgl. http://www.wikipedia.org/wiki/firmenbestattung). Ob der Bw. dadurch einen strafrechtlich relevanten Tatbestand erfüllt hat, ist allerdings nicht im Haftungsverfahren, sondern in einem allfälligen Strafverfahren zu klären.

Wenn der Bw. zu seiner Rechtfertigung darauf verweist, dass der Betrieb der C-GmbH zur Gänze mit Fremd- und Fördermitteln aufgebaut werden hätte sollen, diesbezügliche Zusagen aber nicht eingehalten worden seien, so ist dieses Vorbringen ohne rechtliche Bedeutung, weil der Bw. nicht seine Schuldlosigkeit an den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen der C-GmbH, sondern die Gleichbehandlung der Abgabenschulden mit anderen Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Bezahlung darzulegen hatte ().

Der Bw. hat jedoch im Rahmen seiner qualifizierten Mitwirkungspflicht den Nachweis einer Befriedigung der Schulden im gleichen Verhältnis nicht erbracht, weshalb das Finanzamt die Haftung nach § 9 BAO geltend machen konnte. Da der Bw. auch nicht nachgewiesen hat, welcher Betrag bei einer anteilsmäßigen Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, konnte er zur Haftung für den gesamten Betrag der uneinbringlichen Abgabenforderungen herangezogen werden.

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz aufgezeigten Grenzen zu halten hat (§ 20 BAO). Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalls. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsbestimmung folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffenden Abgaben bei der erstschuldnerischen Gesellschaft uneinbringlich sind (). Der Berufungswerber war im haftungsrelevanten Zeitraum alleiniger Geschäftsführer der C-GmbH und damit der einzig in Betracht kommende Haftungspflichtige. Gründe, welche die Abgabeneinbringung im Haftungsweg unbillig im Sinn einer Unzumutbarkeit erscheinen ließen, wurden vom Bw. nicht dargelegt.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
ausländische GmbH
Zweigniederlassung im Inland
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at