Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSS vom 03.09.2013, FSRV/0009-S/12

Verspätete Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnabgabenanmeldungen sowie Entrichtung und Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben durch eine GmbH: Konkludente Selbstanzeigen für den Geschäftsführer?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0009-S/12-RS1
Eine Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG ist ein keiner besonderen Formvorschrift unterliegendes Anbringen, mit welchem der Anzeiger durch Darlegung der Verfehlung gegenüber einem Finanz- bzw. Zollamt eine bestimmte Rechtsfolge, nämlich eine Aufhebung der Strafbarkeit hinsichtlich eines oder mehrerer begangener Finanzvergehen für ein oder mehrere natürliche Personen oder belangte Verbände herbeiführen will. Ein solcher Wille muss nach außen gegenüber dem Finanzamt erklärt werden, entweder ausdrücklich oder allenfalls auch schlüssig.
FSRV/0009-S/12-RS2
Eine konkludente oder schlüssige Willenserklärung (bspw. ein Anbringen zur Erstattung einer Selbstanzeige) liegt vor, wenn der objektive Erklärungswert weniger aus dem Handeln des Erklärenden, sondern mehr aus den Begleitumständen erschlossen wird (objektive Theorie). Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes auf seine konkludente Aussage ist aber größte Vorsicht geboten, weil dem Handelnden andernfalls Äußerungen unterstellt werden könnten, die nicht in seinem Sinn sind (hier: eine Prozesserklärung des Inhaltes, dass jemand einer Finanzstraftat bezichtigt wird, für welche Straffreiheit begehrt werde). Die hier sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 863 ABGB fordert daher auch, dass eine konkludente Erklärung nur dann angenommen werden darf, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen, eindeutig so zu verstehen ist und nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund übrig bleibt, daran zu zweifeln. Ob eine konkludente Selbstanzeige vorliegt, ist daher eine Frage der Beweiswürdigung auf Basis der konkreten Umstände.
Folgerechtssätze
FSRV/0009-S/12-RS3
wie FSRV/0024-G/10-RS1
Gemäß § 133 FinStrG ist über die Beratung und Abstimmung eines Spruchsenates eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Beratung und Abstimmung des Senates sind geheim. Logischerweise haben derartige Protokolle nicht nur die Information zu enthalten, wer abgestimmt hat, sondern auch, mit welchem Ergebnis abgestimmt wurde und welcher in der Folge vom Spruchsenatsvorsitzenden zu verkündender Spruch beschlossen worden ist. Dieser Spruch hat, soweit er nicht Einstellung lautet, die Taten zu bezeichnen, deren Begehung durch den Beschuldigten als erwiesen angenommen wird (vgl. § 138 Abs.2 lit.a FinStrG), und hat u.a. weiters zu enthalten die angewandte Strafvorschrift (leg.cit. lit.b), den Ausspruch über die Strafe (leg.cit. lit.c) und den Ausspruch über den Kostenersatz nach § 185 FinStrG (leg.cit. lit.e).

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Dr. Karl Penninger und Mag. Bernadette Reichl als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen X, Geschäftsführer, geb. tt.mm.jjjj, whft. xxxx, vertreten durch die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH, 5020 Salzburg, Sterneckstraße 35, und die LBG Salzburg Steuerberatung GmbH, 5020 Salzburg, St.-Julien-Straße 1, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Berufung des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Mag. Wolfgang Pagitsch, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 091/2012/00030-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidiger, nämlich des RAA Mag. Roland Reiter für Mag. Andreas Obertscheider, Rechtsanwalt, für die Ebner Aichinger Guggenberger Rechtsanwälte GmbH und des Mag. Martin Traintinger für die LBG Salzburg Steuerberatung GmbH, des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin Sabine Hasenöhrl durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und die hinsichtlich der Fakten Umsatzsteuervorauszahlungen für November, Dezember 2005, März, September 2006, August, Oktober 2008 und Lohnabgaben für Jänner bis April und Dezember 2008 unverändert bleibende Entscheidung des Erstsenates im Übrigen abgeändert, dass sie zu lauten hat:

X ist schuldig, er hat als Geschäftsführer und sohin Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich

1. in den Jahren 2006 bis 2011 betreffend die Voranmeldungszeiträume April, Juni, Juli, August, Oktober, November, Dezember 2006, Jänner, Mai, August, September, Oktober, November, Dezember 2007, Juni, Juli, November, Dezember 2008, Juni, Juli, August, Oktober, November, Dezember 2009, März, Mai, Juli, September 2010, Mai, Juni und Juli 2011 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 110.952,29 (04/06 € 2.886,17 + 06/06 € 212,70 + 07/06 € 3.263,88 + 08/06 € 2.697,44 + 10/06 € 4.013,99 + 11/06 € 878,21 + 12/06 € 5.128,71 + 01/07 € 2.453,58 + 05/07 € 7.063,38 + 08/07 € 814,69 + 09/07 € 3.671,84 + 10/07 € 2.428,60 + 11/07 € 4.352,65 + 12/07 € 7.785,59 + 06/08 € 2.157,18 + 07/08 € 711,33 + 11/08 € 3.016,23 + 12/08 € 8.384,06 + 06/09 € 3.758,04 + 07/09 € 2.811,22 + 08/09 € 5.806,30 + 10/09 € 1.754,41 + 11/09 € 1.326,89 + 12/09 € 6.130,18 + 03/10 € 1.836,54 + 05/10 € 1.855,10 + 07/10 € 6.196,00 + 09/10 € 5.735,23 + 05/11 € 5.271,63 + 06/11 € 4.358,44 + 07/11 € 2.192,08) und betreffend die Lohnzahlungszeiträume Mai bis November 2008 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 7.775,80 (05/08 € 1.033,14 + 06/08 € 1.249,01 + 07/08 € 1.030,46 + 08/08 € 1.030,46 + 09/08 € 1.030,46 + 10/08 € 1.030,46 + 11/08 € 1.371,81), Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von insgesamt € 3.411,17 (05/08 € 446,21 + 06/08 € 707,96 + 07/08 € 407,98 + 08/08 € 407,98 + 09/08 € 361,68 + 10/08 € 361,68 + 11/08 € 717,68) und Zuschläge zu diesen in Höhe von insgesamt € 315,97 (05/08 € 42,64 + 06/08 € 67,65 + 07/08 € 38,00 + 08/08 € 38,99 + 09(08 € 24,56 + 10/08 € 34,56 + 11/08 € 68,58) nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt sowie

2. im Jahre 2011, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, entgegen der Bestimmungen der § 119 BAO und § 21 UStG 1994 betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis Juli 2011 die diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldungen der Abgabenbehörde nur verspätet übersenden lassen,

und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Fakten Pkt.1.) und nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (Fakten Pkt.2.) begangen,

weshalb über ihn gemäß § 49 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 9.000,00

(in Worten: Euro neuntausend)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von

drei Wochen

verhängt werden.

X hat überdies pauschale Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG in Höhe von € 500,00 und die allfälligen Kosten eines Strafvollzuges, welche gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden, zu tragen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des genannten Finanzamtes als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 091/2012/00030-001, wurde X wegen Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig gesprochen, weil er im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt [ergänze wohl: als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH ] vorsätzlich "unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen" betreffend die Voranmeldungszeiträume Juni und Juli 2011 [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer in Höhe von € 6.550,52 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit "entrichtet bzw. abgeführt" habe, weswegen über ihn nach § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 und [gemäß § 20 FinStrG] für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einem Tag verhängt wurde.

Auch wurden dem Beschuldigten pauschale Verfahrenskosten nach § 185 [Abs. 1 lit. a] FinStrG in Höhe von € 60,00 und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt.

Hingegen wurde - so auch das Vorbringen der Parteien im Berufungsverfahren - das Verfahren gegen X wegen des Vorwurfes, er habe als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2011 unter zumindest bedingt vorsätzlicher Verletzung der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung nach § 21 UStG 1994 und zumindest wissentlicher Verkürzung der diesbezüglichen Umsatzsteuervorauszahlung eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und betreffend die Voranmeldungszeiträume November, Dezember 2005, März, April, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2006, Jänner, Mai, August, September, Oktober, November, Dezember 2007, Juni, Juli, August, Oktober, November, Dezember 2008, Juni, Juli, August, Oktober, November, Dezember 2009, März, Mai, Juli und September 2010 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 118.327,20 und betreffend die Lohnzahlungszeiträume Mai bis Dezember 2008 Lohnsteuern in Höhe von insgesamt € 8.296,78 und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen zu diesen in Höhe von insgesamt € 4.078,00 vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet bzw. abgeführt und hiedurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen (siehe die diesbezügliche Stellungnahme der damaligen Amtsbeauftragten G vom an den Spruchsenat, Finanzstrafakt StrNr. 091/2012/00030-001, Bl. 21 ff) (wohl gemeint mit der Formulierung "eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG betreffend den Zeitraum 11/2005 bis 09/2010" in der schriftlichen Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses, genannter Finanzstrafakt Bl. 54, - die Protokolle über die vor dem Spruchsenat geführte mündliche Verhandlung und das Beratungsprotokoll sind diesbezüglich inhaltsleer), im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten im Sinne des § 136 FinStrG eingestellt.

Seiner Entscheidung legte der Spruchsenat folgende Feststellungen zugrunde:

Der Beschuldigte wurde am tt.mm.jjjj in XX geboren; er ist österreichischer Staatsangehöriger und betreibt seit dem Jahr 2005 das Unternehmen A-GmbH ; er ist dessen Alleingeschäftsführer und verdient monatlich rund € 5.000,00 brutto. Sorgepflichten hat er keine. Der Beschuldigte ist finanzstrafrechtlich unbescholten.

Die Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens mit Bescheid vom gründete in der Auswertung einer abgabenbehördlichen Prüfung (Bericht vom , ABNr. bb). Bei dieser wäre festgestellt worden, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen für 05-07/2011 nicht fristgerecht, sondern erst kurz vor Prüfungsbeginn abgegeben worden wären. Eine gesonderte Selbstanzeige erstattete der Beschuldigte nicht.

Darüber sind auch hinsichtlich der in der Stellungnahme der Amtsbeauftragten (siehe oben) detailliert aufgeführten Zeiträume zwischen 11/2005 und 09/2010 [Vorauszahlungen an] Umsatzsteuer und Lohnabgaben nicht fristgerecht entrichtet bzw. abgeführt und auch die Umsatzsteuervoranmeldungen jeweils verspätet überreicht worden.

Der Beschuldigte ist 60%-Gesellschafter der Agentur, es gibt zwei weitere (Minderheits-) Gesellschafter. Der Beschuldigte war und ist als Alleingeschäftsführer auch ausschließlich für die buchhalterischen und die abgabenrechtlichen Belange der Agentur zuständig. Da diese sehr rasch und international expandiert war, hätten für den Beschuldigten im gesamten inkriminierten Zeitraum und auch jetzt noch immer wieder Schwierigkeiten bestanden, die Buchhaltung jeweils fristgerecht zusammenzustellen und Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Meldungen der Lohnabgaben und der damit verbunden Abgaben zu erstellen und diese bei der Abgabenbehörde einzureichen.

Der Grund sei darin gelegen, dass immer wieder und vermehrt auch ausländische (zum Teil fremdsprachige) Unterlagen wie Ein- und Ausgangsrechnungen und dergleichen in die Buchhaltung einzufließen hatten, diese aber etwa nicht fristgerecht übersetzt oder übermittelt waren. Der Beschuldigte, der immer darauf bedacht gewesen sei, eine vollständige und richtige Buchhaltung zu führen, und der keine unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. sonstige Meldungen gegenüber der Abgabenbehörde hätte abgeben wollen, wäre der Meinung, damit jeweils zuwarten zu können, bis die Unterlagen vollständig waren.

Seine grundsätzlichen Verpflichtungen und auch die Termine waren ihm dabei zwar bekannt und bewusst, er wäre aber der Meinung gewesen, dass die Verspätung bei der Einreichung mit dem Verspätungszuschlag geahndet werde und die Sache damit erledigt wäre. Er sei deshalb sehr überrascht gewesen, als er von der Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens verständigt wurde. Der Beschuldigte hätte tatsächlich nicht Umsatzsteuer oder sonstige Abgaben "hinterziehen" wollen, die verspätete Entrichtung habe er aber aus den genannten Gründen in Kauf genommen.

Einige der verspätet abgegebenen Erklärungen enthielten auch Abgabengutschriften (Vorsteuerüberhänge) zugunsten der Agentur.

In den Jahren 2005 bis 2010 erfolgten die genannten Voranmeldungen zwar verspätet, der Beschuldigte habe jedoch nach Nachreichung der Voranmeldungen jeweils unverzüglich die offenen Umsatzsteuerbeträge bzw. Lohnabgaben nachgezahlt. Zusätzlich zu den Meldungen habe der Beschuldigte "keine weiteren Selbstanzeigen erstattet"; die Voranmeldungen seien im System FinanzOnline vorgenommen worden.

Hinsichtlich des Zeitraums 05-07/2011 habe der Beschuldigte noch vor Beginn der Prüfung die Umsatzsteuervoranmeldungen überreicht, die Nachzahlungsverpflichtungen von € 5.271/63, € 4.358,44 und € 2.192,08 vorgesehen haben. Die Meldungen erfolgten am 3. und . Am habe der Beschuldigte eine - ungewidmete - Zahlung an die Abgabenbehörde geleistet, die allerdings zwischenzeitig auch andere offene Abgaben eingebucht hatte, weshalb auf dem Abgabenkonto ein Rückstand in Höhe von € 11.040,95 bestanden hätte, den der Beschuldigte am ausgeglichen habe. In diesem Rückstand erfasst war auch die Umsatzsteuer für 06-07/2011 in Höhe von insgesamt € 6.550,52.

Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd die [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des Beschuldigten, eine volle Schadensgutmachung und den Umstand, "dass den Selbstanzeigen des Beschuldigten keine strafbefreiende Wirkung" zugekommen sei, als erschwerend keinen Umstand.

Betreffend die Verfahrenseinstellung hinsichtlich "der Zeiträume 2005 bis 2010" und "05/2011" führte der Erstsenat im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall die Voranmeldungen der Umsatzsteuer bzw. Lohnabgaben fristgerecht erfolgt seien und auch unverzüglich Zahlungen geleistet worden seien. Es lägen Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG vor, bei welchen auch eine die Benennung des Beschuldigten als Täter erfolgt wäre, weil nur er infolge seiner Funktion als Alleingeschäftsführer in Betracht komme.

Innerhalb offener Frist hat der Amtsbeauftragte das Erkenntnis des Spruchsenates in seinem gesamten Umfang angefochten und eine tat- und schuldangemessene Bestrafung des Beschuldigten gefordert.

Gemäß § 29 Abs. 5 FinStrG wirke die Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet werde und seit dem auch für den Anzeiger.

Im vorliegenden Fall seien sämtliche inkriminierten Umsatzsteuervoranmeldungen der A-GmbH elektronisch per FinanzOnline nachgereicht worden. Laut Aktenlage verfüge für die genannte GmbH nur die B-GmbH als steuerlicher Vertreter des Unternehmens über eine entsprechende Teilnehmeridentifikation für FinanzOnline.

Unter Verweis auf § 1 Abs. 4 FOnV könnten die nachgereichten Umsatzsteuervoranmeldungen daher als konkludente Selbstanzeigen vor dem nur für die A-GmbH und ab dem nur für die A-GmbH und die B-GmbH (als Anzeiger) gelten.

Mangels Täterbezeichnung liege daher für den gesamten im Einleitungsbescheid beschriebenen Tatvorwurf keine Selbstanzeige für X vor. Auch wenn dieser alleiniger Geschäftsführer der A-GmbH sei, können als Täter bspw. auch die anderen Gesellschafter, die Mitarbeiter oder der Steuerberater [ergänze wohl: oder Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei] in Frage kommen.

Entgegen der Ansicht des Spruchsenates wäre für die Voranmeldungszeiträume Mai bis Juli 2011 sehr wohl eine Entrichtung binnen Monatsfrist erfolgt.

Wenn ein Abgabepflichtiger [bzw. ein Wahrnehmender diesbezüglicher steuerlicher Interessen] über Jahre selbst zu berechnende Abgaben verspätet meldet bzw. abführt, müsse von einer wissentlichen Handlungsweise des Verantwortlichen [hier: des Alleingeschäftsführers] ausgegangen werden, da es lebensfremd sei, dass er über die Folgen einer verspäteten Meldung nie mit dem Steuerberater gesprochen habe. Aus diesem Grund sei zumindest ab dem [für den] Deliktszeitraum Mai bis Juli 2011 von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auszugehen.

Zudem habe der Spruchsenat bei der Strafbemessung zu wenig auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen.

Eine Berufung des Beschuldigten liegt nicht vor.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat hat der Beschuldigte auf Befragen zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen wie folgt vorgebracht:

Er sei nach wie vor Geschäftsführer und Gesellschafter der A-GmbH , sein Anteil betrage nach wie vor 60%. Er erhalte für seine Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt von netto monatlich € 5.000,00 (12x im Jahr), als Sachbezug erhalte er die Privatnutzung eines PKWs; weitere Sachbezüge habe er nicht.

Die A-GmbH biete an Onlineauftritte für Konzerne; die Kunden kämen zu 90% aus der Konsumgüterbranche.

Er besitze keine weiteren Beteiligungen, habe keine Liegenschaften. Er wohne an der Ladungsadresse in einer Mietwohnung.

Er habe also privat kein nennenswertes Aktivvermögen, er habe auch keine Schulden. All seine Mittel, die er sich erwirtschaftet habe, habe er in die Gesellschaft gesteckt.

Anmerkung: Laut den beim Firmenbuch eingereichten Jahresabschlüssen hat der Bilanzgewinn der wirtschaftlich erfolgreichen A-GmbH (mit 31 Angestellten zum Stichtag ) nach einem zähen Beginn und schwierigen Anfangsjahren letztendlich folgende positive Entwicklung genommen: € 17.270,50 () - € 72.058,77 () - € 79.146,45 () - € 193.573,64 () - € 392.086,47 () - € 558.192,44 () - € 875.926,96 () - € 1,009.255,86 ().

Der Beschuldigte weiter zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen:

Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten; er fühle sich gesund bis auf den Umstand, dass sein Gehör verliere, weshalb er ein Hörgerät trage.

Zur Sache brachte der Beschuldigte nach ausführlicher Erörterung des Sachverhaltes in der Berufungsverhandlung wie folgt vor:

Das Unternehmen habe er mit zwei weiteren Personen gegründet, C und D, welche die restlichen Gesellschaftsanteile übernommen haben. Jetzt seien sie 52 Personen [Anmerkung: die in der A-GmbH mitarbeiten].

Eine eigene Abteilung für Rechnungsführung gebe es nicht, diese Agende habe er in den gegenständlichen Jahren selbst gemacht. Sein Anliegen gelte zwar dem Kreativen, er sei aber sehr wohl in der Lage, in der Buchhaltung Ordnung zu halten. Er habe anfangs bis zu 20 Stunden am Tag gearbeitet. Die Kunden sind Konzerne, welche eine eigene große Bürokratie haben und viel Papier produzieren.

Er selbst habe die Belege gesammelt und in den hier relevanten Jahren der B-GmbH übermittelt. Sein Bestreben wäre es gewesen, alles ordentlich zu machen. Er sei ein Perfektionist. Es habe nur leider häufig sehr lange gedauert, bis er ordentliche Rechnungen für sein Belegwesen gehabt habe. Es sei vorgekommen, dass Rechnungen zurückgewiesen wurden, weil Texte nicht gepasst haben und text- und fremdsprachige Dokumente von österreichischen Behörden etc. benötigt wurden. Es sei sich daher zeitlich nicht immer ausgegangen und er habe dann die Belege zur Erstellung der Voranmeldungen in einem Paket jeweils der Steuerberatungskanzlei übermittelt.

Die B-GmbH habe die Umsatzsteuervoranmeldungen für die A-GmbH erstellt und per FinanzOnline dem Finanzamt übermittelt.

Das genannte Steuerberatungsunternehmen habe ihm die Zahlscheine geschickt. Sobald er diese gehabt habe, habe er die darin ausgewiesenen Abgaben bezahlt.

Das es eigentlich anders gehört hätte, sei ihm schon klar gewesen. Es wäre ihm nicht egal gewesen, dass es nicht funktioniert, es sei sehr viel Zeit investiert worden, um diese Unterlagen und Belege richtig zu stellen. Es sei für ihn ein belastendes Dilemma gewesen, welches er nicht angestrebt habe.

Es wäre für ihn belastender gewesen, hätte er Unklares belassen und insoweit unvollständige Belegsammlungen der Steuerberatungskanzlei vorgelegt.

Im Ergebnis habe er also zwar zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten um seine grundsätzlichen Verpflichtungen zur zeitgerechten Entrichtung bzw. zur Veranlassung der zeitgerechten Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen gewusst, er habe sich aber in einem Rechtsirrtum befunden, weil er es als wichtiger angesehen habe, in seiner Situation richtige Erklärungen zu produzieren, wenn auch verspätet, anstatt falsche, dies aber zeitgerecht.

Keinesfalls habe er Steuern hinterziehen wollen, daran habe er gar nicht gedacht.

Heute würde ich das so nicht mehr machen.

Noch immer sei die Rechnungslegung ins Ausland sehr schwierig. Solange das nicht abgeschlossen ist, gebe es natürlich auch kein Geld. Die A-GmbH hatte daher phasenweise extrem hohe Außenstände, aber immer einen guten Cashflow.

Die ausländischen Kunden haben im damaligen Zeitraum 70 bis 80% des Umsatzes betroffen, nunmehr seien es noch immer 60%.

Nunmehr hätte man bei der Rechnungsstellung bereits entsprechende Routine gewonnen. Überdies wäre jetzt intern eine eigene Rechnungsstelle eingerichtet.

Die Sache mit den Voranmeldungen wäre nunmehr so geregelt, dass jetzt die B-GmbH die Daten für die Finanzamts-Zahlungen an die Hausbank sendet, welche die Überweisung vornimmt. Außerdem wisse er jetzt, dass die alte Vorgangsweise ein Problem erzeugen kann, weshalb die Prioritäten geändert worden sind.

Laut Verteidiger Mag. Traintinger sei aus dem Abgabenkonto der A-GmbH ersichtlich, dass im letzten halben Jahr hinsichtlich der Selbstbemessungsabgaben keine Säumnis mehr aufgetreten ist und sohin die Dinge funktionierten.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Von Seite des Beschuldigten wird bekämpft der durch den Spruchsenatsvorsitzenden am verkündete mündliche Bescheid, eben das ausgesprochene und in der Folge auch schriftlich ausgefertigte gegenständliche Straferkenntnis.

Gemäß § 133 FinStrG ist über die Beratung und Abstimmung eines Spruchsenates eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Beratung und Abstimmung des Senates sind geheim.

Logischerweise haben derartige Protokolle nicht nur die Information zu enthalten, wer abgestimmt hat, sondern auch, mit welchem Ergebnis abgestimmt wurde und welcher in der Folge vom Spruchsenatsvorsitzenden zu verkündende Spruch beschlossen worden ist. Dieser Spruch hat, soweit er nicht auf Einstellung lautet, die Taten zu bezeichnen, deren Begehung durch den Beschuldigten als erwiesen angenommen wird (vgl. § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG), und hat u.a. weiters zu enthalten die angewandte Strafvorschrift (leg.cit. lit. b), den Ausspruch über die Strafe (leg.cit. lit. c) und den Ausspruch über den Kostenersatz nach § 185 FinStrG (leg.cit. lit. e).

Die zur Last gelegten Taten müssen so eindeutig umschrieben werden, dass vernünftigerweise kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte zu bestrafen war, und dass damit die Möglichkeit einer neuerlichen Bestrafung für dieselben Taten ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Zusammenhang für viele -G/10, und bspw. betreffend gerade den verfahrensgegenständlichen Erstsenat: -S/11).

Selbstredend ist auch im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Einstellung des Verfahrens mit ausreichender Deutlichkeit anzugeben, hinsichtlich welcher dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Taten das Verfahren eingestellt wird, damit nicht etwa trotz fehlender ausreichender Wiederaufnahmsgründe nach einer vom Spruchsenat rechtskräftig entschiedenen Einstellung zu Lasten des vormals Beschuldigten gegen diesen ein Verfahren eröffnet oder fortgesetzt wird.

Auf gleiche Weise sollte auch aus dem Verhandlungsprotokoll selbst der Spruch der verkündeten Entscheidung und dabei auch die als erwiesen angenommenen Taten (vgl. wiederum § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG) bzw. die Fakten, hinsichtlich welcher das Verfahren eingestellt wurde, erkennbar sein.

Was konkret vom Vorsitzenden des Erstsenates verkündet wurde, insbesondere welcher Schuldspruch gefällt wurde, ist jedoch im gegenständlichen Fall dem - im Übrigen von der Schriftführerin nicht unterfertigten - Verhandlungsprotokoll nicht mit Sicherheit zu entnehmen, da sich die Protokollierung lakonisch auf die Wortfolge "Nach dem Wiedererscheinen um 11.20 Uhr verkündet der Vorsitzende das Erkenntnis samt den wesentlichen Entscheidungsgründen (Strafe € 600,- EFS: 1 Tag; € 60,- Kosten)." beschränkt (Finanzstrafakt Bl. 45) und selbst im Beratungsprotokoll diesbezüglich lediglich vermerkt ist, dass ein Erkenntnis "wie in der schriftlichen Ausfertigung (Strafe € 600,-; EFS: 1 Tag, Kosten: € 60,-)" ergeht (Finanzstrafakt Bl. 52) - obwohl nach dem Inhalt der schriftlichen Ausführung der Entscheidung (in welcher auf das Vorbringen des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen wird) und der sich daraus erschließenden Chronologie des Geschehens die schriftliche Ausfertigung noch nicht vorgelegen haben kann. Das Wesen einer schriftlichen Bescheidausfertigung liegt jedoch u.a. darin, dass diese entsprechend dem zuvor verkündeten mündlichen Bescheid ergehen sollte, wofür gerade - siehe oben - die eigenständige Dokumentation dessen erforderlich wäre, was mündlich verkündet worden ist.

Der solcherart unzulässige Verweis auf die schriftliche Ausfertigung der Erstentscheidung bringt - wenngleich holprig - in Zusammenhang mit den Ausführungen in der Bescheidbegründung Klarheit, hinsichtlich welcher Fakten ein Schuldspruch erfolgt war und ebenso hinsichtlich des Ausmaßes an Fakten, hinsichtlich welcher das Verfahren eingestellt worden war. Solcherart war also nicht nur wegen des Vorwurfes einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG betreffend Mai 2011 und "einer" Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG betreffend den Zeitraum November 2005 bis September 2010 (Finanzstrafakt Bl. 54), sondern - neben der genannten Abgabenhinterziehung - betreffend alle von der Amtsbeauftragten G dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Finanzordnungswidrigkeiten (siehe ihre Stellungnahme vom , Finanzstrafakt Bl. 21 f), darin enthalten auch der Vorwurf nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit entrichteter bzw. abgeführter Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2008, das Finanzstrafverfahren eingestellt worden (siehe Entscheidungsbegründung, Finanzstrafakt Bl. 57).

Dass mit Ausnahme der vom Schuldspruch erfassten Fakten hinsichtlich der restlichen zum Vorwurf gemachten Fakten - mit den Einlassungen der Parteien in der Berufungsverhandlung übereinstimmend - eine Einstellung des Verfahrens bereits durch den Spruchsenatsvorsitzenden verkündet worden war (und wohl auch, da von den anderen Senatsmitgliedern offenbar unwidersprochen, vom Spruchsenat so beschlossen worden war), ergibt sich aus der in den Finanzstrafakt nach der mündlichen Verhandlung eingelegten Faktenübersicht der Amtsbeauftragten G , in welcher ebenfalls eine solche Einstellung beschrieben ist (Finanzstrafakt Bl. 51).

In der Sache selbst ist auszuführen:

Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier: die A-GmbH ) bzw. der Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen (hier: X als Geschäftsführer der genannten GmbH) für den Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. dessen Wahrnehmender für diesen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder der auf den Voranmeldungszeitraum entfallende Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 UStG 1994 bzw. § 16 UStG 1994 selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Diese Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfiel gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206, für den Fall, dass die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte. Für Voranmeldungszeiträume beginnend ab Jänner 2003 war dazu weitere Voraussetzung, dass die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen hatten (BGBl. II 2002/462), - woraus sich für den gegenständlichen Fall im strafrelevanten Zeitraum eine zwingende Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen auch betreffend Voranmeldungszeiträume, für welche ein Umsatzsteuerguthaben zu berechnen war, ergibt.

Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer (die A-GmbH ) nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt.

Die Übermittlung der Steuererklärungen hat elektronisch zu erfolgen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung unzumutbar, hat die Übermittlung der Steuererklärung auf dem amtlichen Vordruck zu erfolgen.

Die Verletzung der o.a. Verpflichtung zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Umsatzsteuervoranmeldung kann beispielsweise derart erfolgen, dass schon der Umsatz - und damit in weiterer Folge die geschuldete Zahllast - zu niedrig erklärt wird, dass zu Unrecht Steuerbefreiungen oder Steuerbefreiungen in überhöhtem Ausmaß geltend gemacht werden, und schließlich auch in der Weise, dass Vorsteuern in einer nicht der Wahrheit entsprechenden Höhe abgesetzt werden. Die gegenständliche Verpflichtung zur Einreichung ordnungsgemäßer Voranmeldungen ist aber auch dann verletzt, wenn diese Voranmeldung nicht zeitgerecht bei der Abgabenbehörde eingereicht wird.

Neben der Verpflichtung zur zeitgerechten Einreichung derartiger Abgabenerklärungen besteht auch die für den Fiskus mindestens ebenso bedeutsame Pflicht des Unternehmers bzw. des Wahrnehmenden des Abgabenschuldners, die gleichsam zu treuen Händen von den seinen Kunden erhaltene Umsatzsteuer auch bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages als Vorauszahlung an Umsatzsteuer zu entrichten.

Gemäß § 79 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 hat der Arbeitgeber (hier: die A-GmbH ) bzw. der Wahrnehmende seiner steuerlichen Interessen (hier: X als Geschäftsführer der genannten GmbH) für diesen die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. In gleicher Weise waren die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 43 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 und die Zuschläge zu diesen gemäß § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 iVm. § 43 Abs. 1 FLAG zu entrichten.

Finanzstrafrechtlich wird unter Bezugnahme auf das oben Gesagte ausgeführt:

Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder die obgenannten Lohnabgaben, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar.

Eine Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch verspätete Abgabe derselben, ist - anders als vom Spruchsenat vermutet - zur Erfüllung des Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht erforderlich.

Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mach sich weiters einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, z.B. als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen eines Unternehmers, - ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen - vorsätzlich die abgabenrechtliche Offenlegungspflicht des Unternehmers (hier: der A-GmbH ) verletzt, indem er wider besseres Wissen als Geschäftsführer entgegen der obgenannten Verpflichtung zur zeitgerechten Übersendung von Umsatzsteuervoranmeldungen an die Abgabenbehörde iSd § 21 Abs. 1 UStG 1994 solches unterlässt.

Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der genannten Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b leg.cit. eine derartige Abgabenverkürzung bewirkt, wenn solche Selbstbemessungsabgaben ganz oder teilweise nicht (am Fälligkeitstag) entrichtet werden.

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG machte sich eine derartige Person stattdessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn sie (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem sie beispielsweise die Existenz des Unternehmens bzw. die unternehmerische Tätigkeit gegenüber dem Fiskus verheimlicht, sodass infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches eine bescheidmäßig festzusetzende Abgabe wie die für das Veranlagungsjahr festzusetzende Umsatzsteuer mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden kann (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, zweite Alternative), oder - im Falle der Kenntnis des Fiskus vom Abgabenanspruch - die Festsetzung der Umsatzsteuer für das diesbezügliche Veranlagungsjahr mit Null oder einem zu niedrigen Betrag anstrebt, indem er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärung unterlässt oder in dieser einen zu niedrigen Steuerbetrag deklariert, in der Hoffnung, das Finanzamt würde seinen Angaben Glauben schenken (§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, erste Alternative).

Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen zumindest versuchten derartigen Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.

Im gegenständlichen Finanzstraffall sind aber einseits hinsichtlich der vom Beschuldigten veranlassten Säumigkeiten der A-GmbH die unterlassenen Handlungen (Einreichung der Voranmeldungen, Entrichtung der ausständigen Zahllasten) schon längere Zeit vor Einreichung der - korrekten bzw. sogar weitere Guthaben ausweisenden - Umsatzsteuerjahreserklärungen erfolgt und ist andererseits die Tatentdeckung hinsichtlich der Nichteinreichungen der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Nichtentrichtungen der Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Voranmeldungszeiträume Mai bis Juli 2011 - siehe das Schreiben der Finanzstrafbehörde erster Instanz an den Beschuldigten vom , Finanzstrafakt, Bl. 12 f, in welchem bereits der Verdacht der vom Beschuldigten begangenen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geäußert wurde - noch weit vor Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht ( bei elektronischer Meldung) für die Jahresumsatzsteuererklärung 2011 erfolgt, sodass eine allenfalls versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht in Betracht kommt.

Bedingt vorsätzlich handelt nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs. 2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verlangt auf der subjektiven Tatseite Wissentlichkeit hinsichtlich der Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlung. Bei einer Wissentlichkeit bezweckt der Täter nicht den tatbildmäßigen Erfolg, sein Ziel ist nicht unbedingt dieser, sondern ein anderer, allenfalls sogar rechtlich unbedenklicher Erfolg, aber er weiß, dass der verpönte Erfolg sicher mit seiner Handlung verbunden ist. Der Täter sieht also den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges als gewiss voraus. Diese Schuldform der Wissentlichkeit ist bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG lediglich für den Verkürzungserfolg nötig; für die Pflichtverletzung in Bezug auf die gebotene rechtzeitige Einreichung der Voranmeldung genügt also auch bedingter Vorsatz. Es kommt somit zur Erfüllung des Tatbildes keineswegs darauf an, dass der Täter die Umsatzsteuer überhaupt nicht oder nicht zur Gänze entrichten will, sondern es genügt, dass er zumindest bedingt vorsätzlich seine Verpflichtung zur zeitgerechten Abgabe von Voranmeldungen verletzt und weiß, dass pflichtwidrig eine fristgerechte Leistung der Umsatzsteuervorauszahlung unterbleibt, er sohin eine Verkürzung der Umsatzsteuer für gewiss hält.

Eine Strafbarkeit nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG konsumiert eine mögliche Bestrafung wegen § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (hinsichtlich der zumindest bedingt vorsätzlich Unterlassung der zeitgerechten Einreichung einer ordnungsgemäßen Voranmeldung) und wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (hinsichtlich einer zumindest bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgten Abfuhr der diesbezüglichen Umsatzsteuervorauszahlung).

Im Unterschied zu § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (lediglich) einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich derartige Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet.

Einzige Tatbestandsvoraussetzung des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist somit die vom Eventualvorsatz umfasste Nichtentrichtung bzw. Nichtabfuhr von Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag der Fälligkeit. Strafbefreiend wirkt aber, wenn der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekanntgegeben wurde. Ob den Beschuldigten ein Verschulden an der nicht zeitgerechten Meldung dieser Selbstbemessungsabgaben trifft, wäre übrigens nicht tatbestandsrelevant, da es sich lediglich um einen objektiven Strafbefreiungsgrund handelt.

Dieser Tatbestand kommt beispielsweise auch dann zum Tragen, wenn weder eine (versuchte) vorsätzliche Verkürzung von Jahresumsatzsteuer im Sinne des § 33 Abs. 1 leg.cit. noch eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a leg.cit. in Frage kommt (letzteres beispielsweise, weil lediglich eine bedingt vorsätzliche Nichtentrichtung spätestens am Fälligkeitstag bzw. bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, nicht aber eine wissentlich rechtswidrige Nichtentrichtung im Zweifel erweislich ist).

Unterbleibt solcherart eine Bestrafung wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, lebt die zuvor verdrängte Strafbarkeit wegen § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG (siehe oben) wieder auf.

Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden unter Berücksichtigung der Ergebnisses des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht; bestehen Zweifel, so darf die Sache nicht zum Nachteil des Beschuldigten angenommen werden.

Für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens haben somit die Finanzstrafbehörden nicht nur hinsichtlich der objektiven, sondern auch der subjektiven Tatseite den Nachweis zu führen; bleiben Zweifel bestehen, sind diese zugunsten des Beschuldigten beachtlich.

Der Aktenlage ist nun folgender strafrelevanter Sachverhalt zu entnehmen:

2005 (Rumpfwirtschaftsjahr):

Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume August und September 2005 wurden von der B-GmbH für die A-GmbH am geringfügige Umsatzsteuerguthaben gemeldet; hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2005 wurde der nicht durch ein Guthaben am Abgabenkonto abgedeckte Teil bereits am entrichtet. Strafrelevante Feststellungen wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht getroffen.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2005 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.172,86 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2005, Finanzstrafakt Bl. 77) und erst am wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Unklar bleibt, weshalb dann, nach Übermittlung des diesbezüglichen Erlagscheines zur Entrichtung der Zahllast von der B-GmbH an ihn noch weitere 15 Tage vergangen sind, bis er die Begleichung der Abgabenschuld der A-GmbH veranlasst hat. Lebensnäher ist die Überlegung, dass X die Entscheidung getroffen hat, zumal aus finanziellen Gründen die Übermittlung der Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei und die spätere Entrichtung der Zahllast zu verzögern. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate November 2005 bis Februar 2006 einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat, so als ob nach Andrängen des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei endlich etwa Anfang April 2006 vom Beschuldigten die Unterlagen übermittelt worden seien. Dennoch kann im Zweifel für den Beschuldigten nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Geschäftsführer hinsichtlich seiner Säumigkeiten zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, sei es, dass ihm - am Beginn der unternehmerischen Tätigkeit der A-GmbH - von der Steuerberatungskanzlei noch nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu verstehen gegeben worden war, bis zu welchen Zeitpunkten er die Belege liefern und die Zahllast entrichten musste, sei es, dass Organisationsabläufe noch ungewohnt und fehleranfällig gewesen sind oder er, ebenfalls noch nicht ausreichend vorbereitet, vorerst einfach die Termine vergessen hatte und solcherart nicht vorsätzlich gehandelt hat; eine allenfalls fahrlässige Säumigkeit ist nicht strafbar. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ist diesbezüglich daher das Verfahren einzustellen.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2005 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.363,61 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2005, Finanzstrafakt Bl. 77) und erst am wurde die diesbezügliche Zahllast mittels Saldozahlung durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Unklar bleibt, weshalb dann, nach Übermittlung des diesbezüglichen Erlagscheines zur Entrichtung der Zahllast von der B-GmbH an ihn noch weitere 15 Tage vergangen sind, bis er die Begleichung der Abgabenschuld der A-GmbH veranlasst hat. Lebensnäher ist die Überlegung, dass X die Entscheidung getroffen hat, zumal aus finanziellen Gründen die Übermittlung der Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei und die spätere Entrichtung der Zahllast zu verzögern. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate November 2005 bis Februar 2006 einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat, so als ob nach Andrängen des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei endlich etwa Anfang April 2006 vom Beschuldigten die Unterlagen übermittelt worden seien. Dennoch kann im Zweifel für den Beschuldigten noch nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Geschäftsführer hinsichtlich seiner Säumigkeiten zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, sei es, dass ihm - am Beginn der unternehmerischen Tätigkeit der A-GmbH - von der Steuerberatungskanzlei noch nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu verstehen gegeben worden war, bis zu welchen Zeitpunkten er die Belege liefern und die Zahllast entrichten musste, sei es, dass Organisationsabläufe noch ungewohnt und fehleranfällig gewesen sind oder er, ebenfalls noch nicht ausreichend vorbereitet, vorerst einfach die Termine vergessen hatte und solcherart nicht vorsätzlich gehandelt hat; eine allenfalls fahrlässige Säumigkeit ist nicht strafbar. Im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten ist diesbezüglich daher das Verfahren einzustellen.

In am von der B-GmbH für die A-GmbH an das Finanzamt Salzburg-Stadt übersendeten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2005 war ein Gewinn von € 17.270,50 und eine Umsatzsteuer (als Summe der Gutschriften und Zahllasten der Voranmeldungszeiträume Juli bis Dezember 2005) in Höhe von € 3.7151,42 (um € 1.230,91 niedriger als die Summe der für die Voranmeldungszeiträume bekanntgegebenen Beträge) ausgewiesen (Veranlagungsakt betreffend die A-GmbH , Veranlagung 2005).

2006:

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2006 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 32,62 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 859,50 ausgewiesen war) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78) und erst am wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Unklar bleibt, weshalb dann, nach Übermittlung des diesbezüglichen Erlagscheines zur Entrichtung der Zahllast von der B-GmbH an ihn noch weitere 15 Tage vergangen sind, bis er die Begleichung der Abgabenschuld der A-GmbH veranlasst hat. Lebensnäher ist die Überlegung, dass X die Entscheidung getroffen hat, zumal aus finanziellen Gründen die Übermittlung der Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei und die spätere Entrichtung der Zahllast zu verzögern. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate November 2005 bis Februar 2006 einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat, so als ob nach Andrängen des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei endlich etwa Anfang April 2006 vom Beschuldigten die Unterlagen übermittelt worden seien. Dennoch kann im Zweifel für den Beschuldigten noch nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass der Geschäftsführer hinsichtlich seiner Säumigkeiten zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, sei es, dass ihm - am Beginn der unternehmerischen Tätigkeit der A-GmbH - von der Steuerberatungskanzlei noch nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu verstehen gegeben worden war, bis zu welchen Zeitpunkten er die Belege liefern und die Zahllast entrichten musste, sei es, dass Organisationsabläufe noch ungewohnt und fehleranfällig gewesen sind oder er, ebenfalls noch nicht ausreichend vorbereitet, vorerst einfach die Termine vergessen hatte und solcherart nicht vorsätzlich gehandelt hat; eine allenfalls fahrlässige Säumigkeit ist nicht strafbar. Von der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der Vorgang ohnehin nicht aufgegriffen.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2006 war bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 692,27 zu entrichten gewesen - letzteres ist nicht geschehen. Zeitgerecht am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 1.519,15 ausgewiesen war). Wohl aus Gründen der Liquidität hat der Geschäftsführer Name jedoch vorerst zugewartet und erst am mittels Überweisungsauftrag veranlasst, dass die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet wurde (Buchungsabfrage Abgabenkonto der genannten GmbH). Eine lediglich verspätete Entrichtung einer Selbstbemessungsabgabe bei zeitgerechter Bekanntgabe ist kein strafbarer Tatbestand.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2006 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 323,96 ausgewiesen war). Am wurde dieser Betrag durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung auch nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate März bis Mai 2006 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - etwa Anfang Juli 2006 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten nicht ihren abgabenrechtlichen Pflichten entsprechen kann. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist jedoch von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Soweit es um die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung geht, ist weiters anzumerken, dass tatsächlich - auf Basis der gleichmäßigen Verteilung des Umsatzsteuerguthabens aufgrund der Jahreserklärung, siehe unten - für März 2006 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von -€ 502,92 zu errechnen gewesen wäre. So gesehen, könnte lediglich ein relativ untauglicher Versuch, bedingt vorsätzlich eine vermeintliche Zahllast nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten, vorgelegen haben. Zumal in Anbetracht des Zeitablaufes konstatiert der Berufungssenat aber, um Unabwägbarkeiten einer Beweisführung jedenfalls zu Gunsten des Beschuldigten auszuschließen, dass er vielleicht doch noch einmal den steuerlichen Angelegenheiten des Unternehmens nicht ausreichend Aufmerksamkeit geschenkt hat, sohin nochmals ein bedingter Vorsatz des Beschuldigten nicht erweislich ist. Die erfolgte Verfahrenseinstellung des Spruchsenates betreffend eine schuldhafte verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für März 2006 war daher im Zweifel zu bestätigen.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2006 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.886,17 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 3.713,05 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78) und erst am wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate März bis Mai 2006 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - etwa Anfang Juli 2006 übermittelt hat. Wenn er der LBG Salzburg Steuerberatung GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 2.886,17 eben für dieses Unternehmen betreffend April 2006 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2006 ist bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 440,34 zu entrichten gewesen - beides ist geschehen. Bereits am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH - in paketweiser Aufarbeitung der vom Geschäftsführer übermittelten Belege - eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 1.267,22 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78); am wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Ein strafbarer Tatbestand liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2006 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 212,70 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 1.039,58 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78) und erst am wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis November 2006 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Februar 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 212,70 eben für dieses Unternehmen betreffend Juni 2006 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2006 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.263,88 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 4.090,76 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78) und erst am wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis November 2006 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Februar 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 3.263,88 eben für dieses Unternehmen betreffend Juli 2006 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2006 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.697,44 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 3.524,32 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78) und erst am wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis November 2006 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Februar 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 2.697,44 eben für dieses Unternehmen betreffend August 2006 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2006 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 318,25 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78) und erst am wurde die diesbezügliche angebliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis November 2006 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Februar 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Aber auch betreffend die vermeintliche Nichtentrichtung einer Zahllast ist anzumerken, dass tatsächlich - auf Basis der gleichmäßigen Verteilung des Umsatzsteuerguthabens aufgrund der Jahreserklärung, siehe unten - für September 2006 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von -€ 508,63 zu errechnen gewesen wäre. So gesehen, könnte lediglich ein relativ untauglicher Versuch, bedingt vorsätzlich eine vermeintliche Zahllast nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten, vorgelegen haben. Zumal in Anbetracht des Zeitablaufes und des relativ geringen vermeintlichen Zahllastbetrages kann gerade noch im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass dieser etwa auch ein Guthaben betreffend diesen Zeitraum für möglich gehalten hat, sohin insofern ein bedingter Vorsatz des Beschuldigten nicht erweislich wäre. Die erfolgte Verfahrenseinstellung des Spruchsenates betreffend eine schuldhafte verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für September 2006 war daher im Zweifel zu bestätigen.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2006 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.013,99 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 4.840,87 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78) und erst am wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis November 2006 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Februar 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 4.013,99 eben für dieses Unternehmen betreffend Oktober 2006 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2006 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 878,21 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 1.705,09 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78) und erst am wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis November 2006 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Februar 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 878,21 eben für dieses Unternehmen betreffend November 2006 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2006 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.128,71 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 5.955,59 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2006, Finanzstrafakt Bl. 78) und erst mittels Buchungen vom 4. bzw. 9. Mai und Saldozahlung vom wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH , letzteres aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X , nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich der Steuerberatungskanzlei übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 5.128,71 eben für dieses Unternehmen betreffend Dezember 2006 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

In am von der B-GmbH für die A-GmbH an das Finanzamt Salzburg-Stadt übersendeten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2006 war ein Gewinn von € 72.058,77 und eine Umsatzsteuer (als Summe der Gutschriften und Zahllasten der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2006) in Höhe von € 19.234,79 (um € 9.922,55 niedriger als die Summe der für die Voranmeldungszeiträume bekanntgegebenen Beträge) ausgewiesen (Veranlagungsakt betreffend die A-GmbH , Veranlagung 2006). In freier Beweiswürdigung wird dieses Guthaben mit Zustimmung der Parteien zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Veranlagungsjahres angerechnet. Das sich vergleichsweise aufgrund der - rund ein Jahr nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereichten - Umsatzsteuerjahreserklärung ergebende hohe Restguthaben relativiert insoweit die Verantwortung des Beschuldigten, er habe mit der Übersendung der Belege an die Steuerberatungskanzlei deswegen zugewartet, damit diese korrekt erstellt hätten werden können; vielmehr erscheint es eher wahrscheinlich, dass die befasste Steuerberatungskanzlei in Anbetracht der Säumigkeit des Beschuldigten keine ausreichende Zeit zur Aufklärung bestimmter Geschäftsfälle mehr erübrigen konnte und diese Recherchen auf die spätere Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung verschoben hat.

2007:

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2007 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.453,58 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 3.132,68 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79) und erst am wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Mai 2007 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juli 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 2.453,58 eben für dieses Unternehmen betreffend Jänner 2007 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2007 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 726,05 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 1.405,15 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Mai 2007 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juli 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für Februar 2007 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2007 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 1.322,53 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 2.001,63 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Mai 2007 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juli 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für März 2007 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2007 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 124,40 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79; Buchungsabfrage) und erst am wurde die diesbezügliche angebliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X nachträglich mittels Saldozahlung entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Mai 2007 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juli 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Aber auch betreffend die vermeintliche Nichtentrichtung einer Zahllast ist anzumerken, dass tatsächlich - auf Basis der gleichmäßigen Verteilung des Umsatzsteuerguthabens aufgrund der Jahreserklärung, siehe unten - für September 2006 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von -€ 508,63 zu errechnen gewesen wäre. So gesehen, könnte lediglich ein relativ untauglicher Versuch, bedingt vorsätzlich eine vermeintliche Zahllast nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten, vorgelegen haben. Auch ein derartiger Vorwurf wurde durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2007 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.063,38 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 7.742,48 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79) und erst am , und wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund von Überweisungsauftragen ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlungen nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Mai 2007 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juli 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 7.063,38 eben für dieses Unternehmen betreffend Mai 2007 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2007 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was - wohl in Anbetracht der geringen Höhe der vorerst errechneten Zahllast - auch zeitgerecht geschehen ist. Am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 70,14 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79; Buchungsabfrage); der Betrag wurde am auf Veranlassung durch den Geschäftsführer mittels Saldozahlung entrichtet. Ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten liegt nicht vor.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2007 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 166,81 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 845,91 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juli bis September 2007 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Dezember 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für Juli 2007 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2007 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 814,69 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 1.493,79 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79) und erst am wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juli bis September 2007 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Dezember 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 814,69 eben für dieses Unternehmen betreffend August 2007 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2007 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.671,84 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 4.350,94 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79) und erst am wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X mittels Saldozahlung nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juli bis September 2007 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Dezember 2007 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 3.671,84 eben für dieses Unternehmen betreffend September 2007 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2007 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.428,60 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 3.107,70 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79) und erst am mittels Gutbuchung am bzw. mittels Saldozahlung vom aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2007 bis April 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Oktober 2008 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 2.428,60 eben für dieses Unternehmen betreffend Oktober 2007 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2007 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.352,65 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 5.031,75 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79) und erst am mittels Saldozahlung vom aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2007 bis April 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Oktober 2008 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 4.352,65 eben für dieses Unternehmen betreffend November 2007 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2007 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.785,59 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 8.464,69 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2007, Finanzstrafakt Bl. 79) und erst am mittels Saldozahlung vom aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2007 bis April 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Oktober 2008 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Dies ist ein allgemein verständlicher Kausalzusammenhang, welcher auch für den Geschäftsführer der A-GmbH offenkundig gewesen ist. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 7.785,59 eben für dieses Unternehmen betreffend Dezember 2007 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Nicht mit einem angestrebten Perfektionismus des Geschäftsführers zu erklären ist der Umstand, dass die Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume April 2007 statt bis zum erst am , für die Lohnzahlungszeiträume Mai, Juni, Juli, August 2007 statt bis zum , , und erst am auf Veranlassung des Geschäftsführers entrichtet bzw. abgeführt wurden, für die Lohnzahlungszeiträume September und Oktober 2007 statt bis zum bzw. entrichtet bzw. abgeführt erst am der Abgabenbehörde bekanntgegeben worden sind sowie dass die am und am fälligen Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume November und Dezember 2007 mangels zeitgerechter Entrichtung oder Bekanntgabe erst durch die Abgabenbehörde nachträglich am festgesetzt werden mussten (Buchungsabfrage Abgabenkonto der A-GmbH ). Die Vorgänge wurden von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen (Finanzstrafakt).

In am von der B-GmbH für die A-GmbH an das Finanzamt Salzburg-Stadt übersendeten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2007 war ein Gewinn von € 79.146,45 und eine Umsatzsteuer (als Summe der Gutschriften und Zahllasten der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007) in Höhe von € 23.153,97 (um € 8.149,21 niedriger als die Summe der für die Voranmeldungszeiträume bekanntgegebenen Beträge) ausgewiesen (Veranlagungsakt betreffend die A-GmbH , Veranlagung 2007). In freier Beweiswürdigung wird dieses Guthaben mit Zustimmung der Parteien zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Veranlagungsjahres angerechnet. Das sich vergleichsweise aufgrund der - rund ein Jahr nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereichten - Umsatzsteuerjahreserklärung ergebende hohe Restguthaben relativiert insoweit die Verantwortung des Beschuldigten, er habe mit der Übersendung der Belege an die Steuerberatungskanzlei deswegen zugewartet, damit diese korrekt erstellt hätten werden können; vielmehr erscheint es eher wahrscheinlich, dass die befasste Steuerberatungskanzlei in Anbetracht der Säumigkeit des Beschuldigten keine ausreichende Zeit zur Aufklärung bestimmter Geschäftsfälle mehr erübrigen konnte und diese Recherchen auf die spätere Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung verschoben hat.

2008:

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Jänner 2008 sind die am fällig gewesenen Lohnabgaben auf Veranlassung des Geschäftsführers der A-GmbH bereits am entrichtet bzw. abgeführt worden (Buchungsabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt insoweit nicht vor.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2008 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 488,74 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 958,79 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80) und erst am mittels Saldozahlung vom aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2007 bis April 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Oktober 2008 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Weder eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, noch eine etwaige Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen bedingt vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit durch den Genannten als Wahrnehmenden der GmbH ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgegriffen worden (Finanzstrafakt).

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Februar 2008 sind die am fällig gewesenen Lohnabgaben auf Veranlassung des Geschäftsführers der A-GmbH erst am entrichtet bzw. abgeführt worden (Buchungsabfrage). Der finanzstrafrechtlich relevante Sachverhalt ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden (Finanzstrafakt).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2008 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.607,84 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 3.077,89 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80) und erst am mittels Saldozahlung vom aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2007 bis April 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Oktober 2008 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Weder eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, noch eine etwaige Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen bedingt vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit durch den Genannten als Wahrnehmenden der GmbH ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgegriffen worden (Finanzstrafakt).

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum März 2008 sind die am fällig gewesenen Lohnabgaben auf Veranlassung des Geschäftsführers der A-GmbH am entrichtet bzw. abgeführt worden (Buchungsabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt insoweit nicht vor.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2008 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 2.837,23 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 3.307,28 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2007 bis April 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Oktober 2008 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für März 2008 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum April 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben bis zum Ablauf des zu veranlassen gehabt. Tatsächlich sind die Lohnabgaben der Abgabenbehörde erst am bekanntgegeben und mittels Saldozahlung der GmbH am entrichtet worden (Buchungsabfrage). Der Sachverhalt ist durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden (Finanzstrafakt).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2008 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.090,68 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 1.560,73 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80) und erst am mittels Saldozahlung vom aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X wurde die diesbezügliche Zahllast durch die A-GmbH nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2007 bis April 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Oktober 2008 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Weder eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, noch eine etwaige Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen bedingt vorsätzlicher Nichtentrichtung einer Umsatzsteuervorauszahlung bis zum fünften Tag nach Fälligkeit durch den Genannten als Wahrnehmenden der GmbH ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz aufgegriffen worden (Finanzstrafakt).

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Mai 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.033,14 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 446,21 + Zuschläge zu letzteren € 42,64) auf Basis der ihm von der B-GmbH übermittelten Information bis zum Ablauf des (Rückstand am Abgabenkonto: € 4.451,53) zu veranlassen gehabt. Tatsächlich aber hat der Beschuldigte sich anderweitig entschieden und sind die Lohnabgaben der Abgabenbehörde erst am bekanntgegeben worden, wobei sie dann mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet wurden. Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. X hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH eine bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2008 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 6.132,47 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 6.602,52 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Mai bis September 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte wohl auch aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Jänner 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für März 2008 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juni 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.249,01 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 707,96 + Zuschläge zu letzteren € 67,65) auf Basis der ihm von der B-GmbH übermittelten Information bis zum Ablauf des (Rückstand am Abgabenkonto: € 5.690,43) zu veranlassen gehabt. Tatsächlich aber hat der Beschuldigte sich anderweitig entschieden und sind die Lohnabgaben der Abgabenbehörde erst am bekanntgegeben worden, wobei sie dann mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet wurden. Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. X hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH eine bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2008 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.157,18 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 2.627,23 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80) und erst am mittels Verrechnung mit am selben Tag mittels weiterer UVAs entstandener Guthaben am Abgabenkonto nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Mai bis September 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Jänner 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 2.157,18 eben für dieses Unternehmen betreffend Juni 2008 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Juli 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.030,46 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 407,98 + Zuschläge zu letzteren € 38,99) auf Basis der ihm von der LBG Salzburg Steuerberatung GmbH übermittelten Information bis zum Ablauf des (Rückstand am Abgabenkonto: € 11.749,87) zu veranlassen gehabt. Tatsächlich aber hat der Beschuldigte sich anderweitig entschieden und sind die Lohnabgaben der Abgabenbehörde erst am bekanntgegeben worden, wobei sie dann mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet wurden. Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. X hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH eine bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2008 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 711,33 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 1.181,38 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80) und die Zahllast erst aufgrund Verrechnung mit am selben Tag mittels weiterer UVAs entstandenen Guthaben am Abgabenkonto nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Mai bis September 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Jänner 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 711,33 eben für dieses Unternehmen betreffend Juli 2008 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum August 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.030,46 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 407,98 + Zuschläge zu letzteren € 38,99) auf Basis der ihm von der B-GmbH übermittelten Information bis zum Ablauf des (Rückstand am Abgabenkonto: € 11.984,87) zu veranlassen gehabt. Tatsächlich aber hat der Beschuldigte sich anderweitig entschieden und sind die Lohnabgaben der Abgabenbehörde erst am bekanntgegeben worden, wobei sie dann mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet wurden. Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. X hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH eine bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2008 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 50,82 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80; Buchungsabfrage) und die angebliche Zahllast aufgrund Verrechnung mit am selben Tag mittels weiterer UVAs entstandenen Guthaben am Abgabenkonto nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Mai bis September 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Jänner 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, ob und welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Aber auch betreffend die vermeintliche Nichtentrichtung einer Zahllast ist anzumerken, dass tatsächlich - auf Basis der gleichmäßigen Verteilung des Umsatzsteuerguthabens aufgrund der Jahreserklärung, siehe unten - für August 2008 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von -€ 419,23 zu errechnen gewesen wäre. So gesehen, könnte lediglich ein relativ untauglicher Versuch, bedingt vorsätzlich eine vermeintliche Zahllast nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten, vorgelegen haben. Auch ein derartiger Vorwurf ist im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten nicht er weislich, weil mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht gänzlich auszuschließen ist, dass der Beschuldigte - in Anbetracht des für den Folgemonat anfallenden massiven Vorsteuerüberhang (zum Zeitpunkt vor der Fälligkeit) - davon ausgegangen ist, dass auch für den August 2008 tatsächlich ein Umsatzsteuerguthaben bestehen würde, was ja auch zutreffend gewesen war. Die erstinstanzliche Verfahrenseinstellung war daher im Zweifel zu bestätigen.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum September 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.030,46 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 361,68 + Zuschläge zu letzteren € 24,56) auf Basis der ihm von der B-GmbH übermittelten Information bis zum Ablauf des (Rückstand am Abgabenkonto: € Null) zu veranlassen gehabt. Tatsächlich aber hat der Beschuldigte sich anderweitig entschieden und sind die Lohnabgaben der Abgabenbehörde erst am bekanntgegeben worden, wobei sie dann mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet wurden. Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. X hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH eine bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2008 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 4.952,14 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 5.422,19 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Mai bis September 2008 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Jänner 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für September 2008 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Oktober 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.030,46 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 361,68 + Zuschläge zu letzteren € 24,56) auf Basis der ihm von der B-GmbH übermittelten Information bis zum Ablauf des (Rückstand am Abgabenkonto: € 393,63) zu veranlassen gehabt. Tatsächlich aber hat der Beschuldigte sich anderweitig entschieden und sind die Lohnabgaben der Abgabenbehörde erst am bekanntgegeben worden, wobei sie dann mit einem Guthaben am Abgabenkonto verrechnet wurden. Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. X hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH eine bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2008 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 547,16 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80; Buchungsabfrage) und die angebliche Zahllast aufgrund Verrechnung mit einem Guthaben am Abgabenkonto nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juni 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, ob und welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Aber auch betreffend die vermeintliche Nichtentrichtung einer Zahllast ist anzumerken, dass tatsächlich - auf Basis der gleichmäßigen Verteilung des Umsatzsteuerguthabens aufgrund der Jahreserklärung, siehe unten - für Oktober 2008 eine Zahllast in Höhe von lediglich € 77,11 zu errechnen gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der Fälligkeit am war das Paket mit den Unterlagen für die vorangegangenen Monate noch nicht übermittelt. Da es denkbar ist, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt (noch) unter dem Eindruck der hohen Gutschrift aus den Belegen für September 2008 gestanden ist, ist solcherart auch im Zweifel zu seinen Gunsten nicht auszuschließen, dass er - in Anbetracht des späteren tatsächlichen niedrigen Zahllastbetrages - ursprünglich auch betreffend diesen Voranmeldungszeitraum von einem Umsatzsteuerguthaben ausgegangen ist. Die erstinstanzliche Verfahrenseinstellung war daher im Zweifel zu bestätigen.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum November 2008 hätte X als Geschäftsführer der A-GmbH eine Entrichtung bzw. Abfuhr der Lohnabgaben (Lohnsteuer € 1.371,81 + Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen € 717.68 + Zuschläge zu letzteren € 68,58) auf Basis der ihm von der B-GmbH übermittelten Information bis zum Ablauf des (Rückstand am Abgabenkonto: € 5.531,85) zu veranlassen gehabt. Tatsächlich aber hat der Beschuldigte sich anderweitig entschieden und sind die Lohnabgaben der Abgabenbehörde erst am auf Veranlassung des Beschuldigten durch die genannte GmbH entrichtet worden. Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. X hat als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH eine bedingt vorsätzlich nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit erfolgte Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnabgaben zu verantworten.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2008 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.016,23 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 3.846,28 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80) und die Zahllast mittels Verrechnung mit einem Guthaben am Abgabenkonto nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat - zu einem Zeitpunkt, als sich aufgrund der ebenfalls vorerst nicht eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Mai 2009 ein ausreichendes Guthaben angesammelt hatte. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus finanziellen Erwägungen und aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juni 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 3.016,23 eben für dieses Unternehmen betreffend November 2008 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Lohnzahlungszeitraum Dezember 2008 sind die am fällig gewesenen Lohnabgaben auf Veranlassung des Geschäftsführers der A-GmbH am entrichtet bzw. abgeführt worden (Buchungsabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt insoweit nicht vor. Soweit die Meldung der Lohnabgaben am höhere Beträge an Lohnsteuer (€ 520,98), Dienstgeberbeiträgen (€ 259,92) und an Zuschlägen zu diesen (€ 24,84) offengelegt hat, kann im Nachhinein jetzt der Beweis einer vorsätzlichen Vorgangsweise des Beschuldigten im Zweifel nicht mehr geführt werden, weshalb die Verfahrenseinstellung des Erstsenates zu bestätigen ist.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2008 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 8.384,06 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 8.854,11 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2008, Finanzstrafakt Bl. 80) und die Zahllast mittels Verrechnung mit einem Guthaben am Abgabenkonto sowie mit den Guthaben aus den zeitgleich eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Mai 2009 nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat - zu einem Zeitpunkt, als sich aufgrund der ebenfalls vorerst nicht eingereichten Voranmeldungen für Jänner bis Mai 2009 ein ausreichendes Guthaben angesammelt hatte. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus finanziellen Erwägungen und aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juni 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 8.384,06 eben für dieses Unternehmen betreffend Dezember 2008 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

In am von der B-GmbH für die A-GmbH an das Finanzamt Salzburg-Stadt übersendeten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2008 war ein Gewinn von € 193.573,64 und eine Umsatzsteuer (als Summe der Gutschriften und Zahllasten der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2008) in Höhe von € 3.141,94 (um € 5.640,61 niedriger als die Summe der für die Voranmeldungszeiträume bekanntgegebenen Beträge) ausgewiesen (Veranlagungsakt betreffend die A-GmbH , Veranlagung 2008). In freier Beweiswürdigung wird dieses Guthaben mit Zustimmung der Parteien zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Veranlagungsjahres angerechnet. Das sich vergleichsweise aufgrund der - rund ein Jahr nach Ablauf der gesetzlichen Frist eingereichten - Umsatzsteuerjahreserklärung ergebende hohe Restguthaben relativiert insoweit die Verantwortung des Beschuldigten, er habe mit der Übersendung der Belege an die Steuerberatungskanzlei deswegen zugewartet, damit diese korrekt erstellt hätten werden können; vielmehr erscheint es eher wahrscheinlich, dass die befasste Steuerberatungskanzlei in Anbetracht der Säumigkeit des Beschuldigten keine ausreichende Zeit zur Aufklärung bestimmter Geschäftsfälle mehr erübrigen konnte und diese Recherchen auf die spätere Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung verschoben hat.

2009:

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2009 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 361,61 ausgewiesen war (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juni 2009 übermittelt hat, zu einem Zeitpunkt, als die Summe der ausständigen Voranmeldungen mit Guthaben die Zahllasten der ebenfalls ausständigen Voranmeldungen für November und Dezember 2008 in etwa abgedeckt hatten. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für Jänner 2009 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2009 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 1.244,05 ausgewiesen war (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juni 2009 übermittelt hat, zu einem Zeitpunkt, als die Summe der ausständigen Voranmeldungen mit Guthaben die Zahllasten der ebenfalls ausständigen Voranmeldungen für November und Dezember 2008 in etwa abgedeckt hatten. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für Februar 2009 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2009 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 535,58 ausgewiesen war (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juni 2009 übermittelt hat, zu einem Zeitpunkt, als die Summe der ausständigen Voranmeldungen mit Guthaben die Zahllasten der ebenfalls ausständigen Voranmeldungen für November und Dezember 2008 in etwa abgedeckt hatten. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für März 2009 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2009 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 1.408,04 ausgewiesen war (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juni 2009 übermittelt hat, zu einem Zeitpunkt, als die Summe der ausständigen Voranmeldungen mit Guthaben die Zahllasten der ebenfalls ausständigen Voranmeldungen für November und Dezember 2008 in etwa abgedeckt hatten. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für April 2009 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2009 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen. Bereits am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 4.556,02 ausgewiesen war (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81; Buchungsabfrage). Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Oktober 2008 bis Mai 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Hatte also der Beschuldigte die Steuerangelegenheit hinsichtlich der Vormonate liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Ende Juni 2009 übermittelt hat, hat er nunmehr, als die Summe der ausständigen Voranmeldungen mit Guthaben die Zahllasten der ebenfalls ausständigen Voranmeldungen für November und Dezember 2008 in etwa abgedeckt hatten, konnte nunmehr die Voranmeldung für den Mai 2009 (mit einer größeren USt-Gutschrift) bereits frühzeitig an das Finanzamt übermittelt werden. Ein strafbarer Tatbestand betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2009 selbst liegt nicht vor.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2009 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.758,04 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81) und die Zahllast mittels Verrechnung mit einem Guthaben am Abgabenkonto sowie mittels einer Zahlung der A-GmbH am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis Oktober 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus finanziellen Erwägungen und aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Dezember 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 3.758,04 eben für dieses Unternehmen betreffend Juni 2009 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2009 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.811,22 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81) und die Zahllast mittels einer Zahlung der A-GmbH am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis Oktober 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus finanziellen Erwägungen und aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Dezember 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 2.811,22 eben für dieses Unternehmen betreffend Juli 2009 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2009 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.806,30 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81) und die Zahllast mittels einer Zahlung der A-GmbH am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis Oktober 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus finanziellen Erwägungen und aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Dezember 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 5.806,30 eben für dieses Unternehmen betreffend August 2009 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2009 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 252,47 ausgewiesen war (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis Oktober 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus finanziellen Erwägungen und aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Dezember 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für April 2009 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2009 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.754,41 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81) und die Zahllast mittels einer Zahlung der A-GmbH am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Juni bis Oktober 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus finanziellen Erwägungen und aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Dezember 2009 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht zeitgerecht übermittelte, konnte diese auch die Voranmeldung und die Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, nicht zeitgerecht erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 1.754,41 eben für dieses Unternehmen betreffend Oktober 2009 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2009 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.326,89 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81) und die Zahllast mittels einer Saldozahlung der A-GmbH am - also ein Jahr nach Fälligkeit - nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate November und Dezember 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte aus finanziellen Erwägungen und aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Dezember 2010 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 1.326,89 eben für dieses Unternehmen betreffend November 2009 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2009 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 6.130,18 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2009, Finanzstrafakt Bl. 81) und die Zahllast mittels einer Saldozahlung der A-GmbH am - also elf Monate nach Fälligkeit - nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate November und Dezember 2009 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte aus finanziellen Erwägungen und aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Mitte Dezember 2010 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 6.130,18 eben für dieses Unternehmen betreffend Dezember 2009 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Hinsichtlich der Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2009 zeigt die Aktenlage keine finanzstrafrechtliche Auffälligkeit.

In am von der B-GmbH für die A-GmbH an das Finanzamt Salzburg-Stadt übersendeten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2009 war ein Gewinn von € 392.086,47 und eine Umsatzsteuer (als Summe der Gutschriften und Zahllasten der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2009) in Höhe von € 13.240,15 ausgewiesen. Eine Abweichung zwischen der Summe der Zahllasten und Gutschriften der Voranmeldungszeiträume und der Umsatzschuld laut Jahresbescheid - wie in den Vorjahren - war nicht mehr festzustellen.

2010:

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2010 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am (!) - eine Erinnerung durch das Finanzamt am blieb erfolglos - wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 89,53 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82; Buchungsabfrage) und erst am wurde die diesbezügliche angebliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X nachträglich mittels Saldozahlung entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Aber auch betreffend die vermeintliche Nichtentrichtung einer Zahllast ist anzumerken, dass tatsächlich - auf Basis der gleichmäßigen Verteilung des Umsatzsteuerguthabens aufgrund der Jahreserklärung, siehe unten - für Jänner 2010 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von -€ 104,27 zu errechnen gewesen wäre. So gesehen, könnte lediglich ein relativ untauglicher Versuch, bedingt vorsätzlich eine vermeintliche Zahllast nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten, vorgelegen haben. Auch ein derartiger Vorwurf wurde durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2010 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am (!) - eine Erinnerung durch das Finanzamt am blieb erfolglos - wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 1.933,37 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 2.127,17 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für Februar 2010 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2010 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.836,54 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 2.030,34 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82) und die Zahllast mittels Saldozahlung der A-GmbH am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 1.836,54 eben für dieses Unternehmen betreffend März 2010 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2010 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 1.999,86 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 2.193,66 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für April 2010 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2010 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.855,10 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 2.048,90 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82) und die Zahllast mittels Saldozahlung der A-GmbH am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 1.855,10 eben für dieses Unternehmen betreffend Mai 2010 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2010 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 1.024,15 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 1.217,95 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für Juni 2010 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2010 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 6.196,00 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am (!) wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 6.389,80 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82) und die Zahllast mittels Saldozahlung der A-GmbH am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 6.196,00 eben für dieses Unternehmen betreffend Juli 2010 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2010 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 116,84 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82; Buchungsabfrage) und erst am wurde die diesbezügliche angebliche Zahllast durch die A-GmbH aufgrund eines Überweisungsauftrages ihres Geschäftsführers X nachträglich mittels Saldozahlung entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Aber auch betreffend die vermeintliche Nichtentrichtung einer Zahllast ist anzumerken, dass tatsächlich - auf Basis der gleichmäßigen Verteilung des Umsatzsteuerguthabens aufgrund der Jahreserklärung, siehe unten - für August 2010 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von -€ 76,96 zu errechnen gewesen wäre. So gesehen, könnte lediglich ein relativ untauglicher Versuch, bedingt vorsätzlich eine vermeintliche Zahllast nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu entrichten, vorgelegen haben. Auch ein derartiger Vorwurf wurde durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2010 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.735,23 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (in welcher irrtümlich eine Umsatzsteuerschuld von € 5.929,03 ausgewiesen war, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82) und die Zahllast mittels Saldozahlung der A-GmbH am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen worden. Wohl aber hat der Genannte zu verantworten, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der genannten GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 5.735,23 eben für dieses Unternehmen betreffend September 2010 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2010 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 2.754,38 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 2.948,18 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Jänner bis Oktober 2010 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang Jänner 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für Oktober 2010 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2010 ist die am fällige Voranmeldung der A-GmbH per FinanzOnline bereits am dem Finanzamt Salzburg-Stadt übermittelt worden; die irrtümlich zu hoch berechnete Zahllast im Ausmaß von € 13.134,83 (tatsächliche Zahllast: € 12.941,03) wurde mit Verrechnungsweisung am entrichtet (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82; Buchungsabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Vorgang liegt nicht vor.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2010 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am wurde von der B-GmbH - nach Erinnerung durch die Abgabenbehörde - für die A-GmbH per FinanzOnline eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 398,06 ausgewiesen war (das tatsächliche Guthaben hat -€ 591,86 betragen, siehe unten) (Liste UVA-Eingänge 2010, Finanzstrafakt Bl. 82; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang April 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für Dezember 2010 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.

Hinsichtlich der Lohnabgaben für die Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2010 hat X ab den Zahlungen für Juli 2010 wieder begonnen, die Entrichtung für die A-GmbH um in etwa jeweils ein Monat zu verzögern (Buchungsabfrage); der Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen.

In am von der B-GmbH für die A-GmbH an das Finanzamt Salzburg-Stadt übersendeten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2010 war eine Umsatzsteuer (als Summe der Gutschriften und Zahllasten der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2010) in Höhe von € 19.303,87 (um € 2.325,58 niedriger als die Summe der für die Voranmeldungszeiträume bekanntgegebenen Beträge) ausgewiesen (Buchungsabfrage). In freier Beweiswürdigung wird dieses Guthaben mit Zustimmung der Parteien zu gleichen Teilen auf die einzelnen Voranmeldungszeiträume des Veranlagungsjahres angerechnet.

2011:

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2011 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen, was nicht geschehen ist. Erst am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH - nach am erfolgter Erinnerung - eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 3.259,55 ausgewiesen war (Liste UVA-Eingänge 2011, Finanzstrafakt Bl. 83; Buchungsabfrage). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Tatsächlich hat also der Beschuldigte zumal wohl aus Arbeitsüberlastung die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er die Unterlagen endlich - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei - in einem Paket etwa Anfang April 2011 übermittelt hat. Wenn er der B-GmbH die Unterlagen nicht übermittelte, konnte diese auch keine Voranmeldung erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihrer abgabenrechtlichen Pflicht zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. Eine allfällige diesbezügliche Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass X durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der A-GmbH in Bezug auf die Voranmeldung für Jänner 2011 zu verantworten habe, ist von der Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht aufgegriffen worden.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2011 war bis zum Ablauf des von der A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden. Bereits am wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von -€ 11.885,85 ausgewiesen war (Liste UVA-Eingänge 2011, Finanzstrafakt Bl. 83; Buchungsabfrage). Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die Monate Dezember 2010 bis Februar 2011 wiederum einheitlich jeweils an ein und demselben Tag stattgefunden hat. Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2011 wurde durch die B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline am , dem Tag der Fälligkeit, übersendet; die Zahllast von € 8.981,98 wurde am entrichtet. Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2011 war bis zum Ablauf des von der A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden. Bereits am wurde durch die B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline übersendet; die Zahllast von € 4.610,89 wurde am entrichtet (Liste UVA-Eingänge 2011, Finanzstrafakt Bl. 83; Buchungsabfrage). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt nicht vor.

Die Zahllasten und Guthaben für die Voranmeldungszeiträume Oktober 2010 bis April 2011 wurden im Rahmen einer USO-Prüfung am als richtig festgestellt (Veranlagungsakt, Bericht).

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2011 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.271,63 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am - nach vorerst erfolgloser Erinnerung am und zwischenzeitlicher fernmündlicher Verständigung über eine vom Finanzamt geplante USO-Prüfung (; siehe Arbeitsbogen zu ABNr. bb ) - wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2011, Finanzstrafakt Bl. 83) und die Zahllast mittels Saldozahlung der A-GmbH am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Im Zuge der Außenprüfung, bei deren Beginn keine Selbstanzeige erstattet wurde, wurde die Richtigkeit der Umsatzsteuervorauszahlung bestätigt (genannter Arbeitsbogen). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für die nachfolgenden drei Monate wiederum einheitlich am selben Tag, den stattgefunden hat (also praktisch die Daten für die Monate Mai bis Juli 2011 in einem Bündel behandelt worden sind). In dem Telefonat mit dem Betriebsprüfer vom hat der Geschäftsführer der Steuerberatungskanzlei mitgeteilt, dass infolge einer Schwangerschaft in der Buchhaltung der A-GmbH ein Wechsel stattgefunden habe, die neue Kraft ca. eine Woche [zur Vorbereitung der Belege] und dann die B-GmbH noch ca. 3 bis 4 Tage [zur Erstellung der UVAs] benötige (Arbeitsbogen). Tatsächlich hatte also der Beschuldigte zwischenzeitlich die Buchhaltungsagenda betreffend die Vorbereitungsarbeiten für die an die B-GmbH zu übersendeten Belege an eine Buchhaltungskraft delegieren können, woraus sich auch die zeitgerechte Vorgangsweise der A-GmbH hinsichtlich der Vormonate ergeben hat (siehe oben); diese Unterstützung war nun ausgefallen. Eine zusätzliche Fachkraft aber kostet Geld. Zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen hat X die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei und alarmiert durch den Anruf des Betriebsprüfers - gehandelt und die Übersendung der Unterlagen in einem Paket etwa Ende September 2011 veranlasst hat. Wenn der Beschuldigte die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an die B-GmbH nicht veranlasste, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. X hat daher als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH einerseits eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass er durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der genannten GmbH in Bezug auf die Voranmeldung verursacht hat, und andererseits eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, indem er für die genannte GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 5.271,63 betreffend Mai 2011 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2011 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.358,44 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am - nach vorerst erfolgloser Erinnerung am und zwischenzeitlicher fernmündlicher Verständigung über eine vom Finanzamt geplante USO-Prüfung (; siehe Arbeitsbogen zu ABNr. bb ) - wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2011, Finanzstrafakt Bl. 83) und die Zahllast mittels Saldozahlung der A-GmbH am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Im Zuge der Außenprüfung, bei deren Beginn keine Selbstanzeige erstattet wurde, wurde die Richtigkeit der Umsatzsteuervorauszahlung bestätigt (genannter Arbeitsbogen). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für das vorhergehende Monat lediglich einen Tag zuvor und die Übermittlung der Voranmeldungen für Juni bis August 2011 wiederum einheitlich am selben Tag, den stattgefunden hat (also praktisch die Daten für die Monate Mai bis Juli 2011 in einem Bündel behandelt worden sind). In dem Telefonat mit dem Betriebsprüfer vom hat der Geschäftsführer der Steuerberatungskanzlei mitgeteilt, dass infolge einer Schwangerschaft in der Buchhaltung der A-GmbH ein Wechsel stattgefunden habe, die neue Kraft ca. eine Woche [zur Vorbereitung der Belege] und dann die B-GmbH noch ca. 3 bis 4 Tage [zur Erstellung der UVAs] benötige (Arbeitsbogen). Tatsächlich hatte also der Beschuldigte zwischenzeitlich die Buchhaltungsagenda betreffend die Vorbereitungsarbeiten für die an die B-GmbH zu übersendeten Belege an eine Buchhaltungskraft delegieren können, woraus sich auch die zeitgerechte Vorgangsweise der A-GmbH hinsichtlich der früheren Monate ergeben hat (siehe oben); diese Unterstützung war nun ausgefallen. Eine zusätzliche Fachkraft aber kostet Geld. Zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen hat X die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei und alarmiert durch den Anruf des Betriebsprüfers - gehandelt und die Übersendung der Unterlagen in einem Paket etwa Ende September 2011 veranlasst hat. Wenn der Beschuldigte die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an die B-GmbH nicht veranlasste, konnte diese auch keine Voranmeldung und keine Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. X hat daher als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH einerseits eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass er durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der genannten GmbH in Bezug auf die Voranmeldung verursacht hat, und andererseits eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, indem er für die genannte GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 4.358,44 betreffend Juni 2011 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2011 wäre bis zum Ablauf des durch die A-GmbH per FinanzOnline eine Voranmeldung an das Finanzamt Salzburg-Stadt zu übersenden gewesen; ebenfalls wäre bis zu diesem Zeitpunkt vom abgabepflichtigen Unternehmen die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.192,08 zu entrichten gewesen - beides ist nicht geschehen. Erst am - nach Erinnerung am und zwischenzeitlicher fernmündlicher Verständigung über eine vom Finanzamt geplante USO-Prüfung (; siehe Arbeitsbogen zu ABNr. bb ) - wurde von der B-GmbH für die A-GmbH eine Umsatzsteuervoranmeldung per FinanzOnline an die Abgabenbehörde übersendet (Liste UVA-Eingänge 2011, Finanzstrafakt Bl. 83) und die Zahllast mittels Saldozahlung der A-GmbH am nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage Abgabenkonto). Im Zuge der Außenprüfung, bei deren Beginn keine Selbstanzeige erstattet wurde, wurde die Richtigkeit der Umsatzsteuervorauszahlung bestätigt (genannter Arbeitsbogen). Irgendein Anbringen, mit welchem in diesem Zusammenhang mit Bezug auf den Beschuldigten eine allfällige finanzstrafrechtliche Verfehlung dargelegt werden sollte, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Nach den Angaben des Beschuldigten hat sich die Übersendung der Voranmeldung verzögert, weil er als Perfektionist - wider die ihm ansich bekannte abgabenrechtliche Verpflichtung seines Unternehmens zur zeitgerechten Einreichung der Voranmeldung und Entrichtung der Zahllast - die Unterlagen an die Steuerberatungskanzlei erst dann übermittelt hat, als er sie als ausreichend korrekt befunden hat. Auffällig ist, dass die Übermittlung der Voranmeldungen für Mai 2011 lediglich einen Tag zuvor und die Übermittlung der Voranmeldungen für Juni bis August 2011 wiederum einheitlich am selben Tag, den stattgefunden hat (also praktisch die Daten für die Monate Mai bis Juli 2011 in einem Bündel behandelt worden sind). In dem Telefonat mit dem Betriebsprüfer vom hat der Geschäftsführer der Steuerberatungskanzlei mitgeteilt, dass infolge einer Schwangerschaft in der Buchhaltung der A-GmbH ein Wechsel stattgefunden habe, die neue Kraft ca. eine Woche [zur Vorbereitung der Belege] und dann die B-GmbH noch ca. 3 bis 4 Tage [zur Erstellung der UVAs] benötige (Arbeitsbogen). Tatsächlich hatte also der Beschuldigte zwischenzeitlich die Buchhaltungsagenda betreffend die Vorbereitungsarbeiten für die an die B-GmbH zu übersendeten Belege an eine Buchhaltungskraft delegieren können, woraus sich auch die zeitgerechte Vorgangsweise der A-GmbH hinsichtlich der früheren Monate ergeben hat (siehe oben); diese Unterstützung war nun ausgefallen. Eine zusätzliche Fachkraft aber kostet Geld. Zumal aus Arbeitsüberlastung und wohl auch aus finanziellen Erwägungen hatte X die Steuerangelegenheit liegengelassen, bis er - wohl ob des Andrängens des Sachbearbeiters in der Steuerberatungskanzlei und alarmiert durch den Anruf des Betriebsprüfers - gehandelt und die Übersendung der Unterlagen in einem Paket etwa Ende September 2011 veranlasst hat. Wenn der Beschuldigte die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen an die B-GmbH nicht zeitgerecht veranlasste, konnte diese auch keine zeitgerechte Voranmeldung und keine rechtzeitige Information für ihn, welchen Geldbetrag er zur Begleichung der Abgabenschuld der GmbH zur Überweisung bringen sollte, erstellen. Er hat es solcherart ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die genannte GmbH durch sein Verhalten ihren abgabenrechtlichen Pflichten zur zeitgerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung und zur zeitgerechten Übersendung der Umsatzsteuervoranmeldung nicht entsprechen konnte. X hat daher als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der A-GmbH einerseits eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG des Inhaltes, dass er durch seine Säumigkeit bedingt vorsätzlich eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungspflicht der genannten GmbH in Bezug auf die Voranmeldung verursacht hat, und andererseits eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten, indem er für die genannte GmbH bedingt vorsätzlich die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 2.192,08 betreffend Juli 2011 nicht bis zum fünften Tag nach Fälligkeit veranlasst hat.

Zur Frage, ob nicht X bei seinen Säumnissen auch gänzlich oder teilweise wissentlich gehandelt hätte und solcherart in Bezug auf die oben beschriebenen strafrelevanten Voranmeldungszeiträume gänzlich oder teilweise Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu verantworten hätte - was bejahendenfalls eine Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung und Zurückverweisung der Strafsache an die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Folge haben müsste, weil einerseits eine erstmalige Ausdehnung des Vorwurfes von bloßer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG auf § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in zweiter Instanz unzulässig wäre (der Unabhängige Finanzsenat könnte höchstens einen bereits erhobenen, aber durch den Spruchsenat insoweit abgeschwächten Vorwurf neuerlich bestätigen) und anderseits solcherart auch eine gerichtliche Zuständigkeit in Betracht käme (vgl. § 53 Abs. 1 FinStrG), welche durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz mittels Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft (§ 100 Abs. 2 StPO) wahrzunehmen wäre:

X ist - wie von ihm eingestanden - im strafrelevanten Zeitraum zwar im Wissen um die für die A-GmbH grundsätzlich geltenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen gewesen, wie von ihm selbst eingestanden, hat aber dann aus bestimmten Gründen, sei es - wie von ihm vorgetragen - zur Perfektionierung des Rechenwerkes, sei es, weil er das Ausmaß der benötigten Barmittel in Anbetracht der hohen Außenstände senken wollte und daher Vorsteuerguthaben abgewartet hat, teils aus Arbeitsüberlastung, anderweitig disponiert.

Zwar sprechen, je länger X seine Säumigkeiten im Zusammenhang mit den Selbstbemessungsabgaben der A-GmbH beibehalten hat, gute Gründe für eine Annahme, der Beschuldigte habe in Bezug auf die solcherart erfolgte Verletzung der diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten der GmbH wissentlich bzw. absichtlich gehandelt, jedoch steht dem auch entgegen, dass die Abgabenbehörde ihm gegenüber den Eindruck erweckt haben könnte, sein Verhalten im Ergebnis auch zu tolerieren. Der finanzstrafrechtlich bislang unbescholtene Beschuldigte - in Kontakt mit vielen Kunden und Behörden außerhalb Österreichs - könnte solcherart zu der Überlegung gedrängt worden sein, dass - wie bei komplizierten Projekten und Planungen denkbar - zwar bestimmte Leistungstermine angestrebt werden, solche aber stillschweigend einvernehmlich den tatsächlichen Gegebenheiten der Parteien angepasst werden würden, sodass er letztendlich, wenn er nur gute Gründe für seine jeweilige Verspätung vorbringen könne, berechtigt sei, die A-GmbH ihre vorgegebenen Termine zur Vorlage der Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung bzw. Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben versäumen zu lassen.

Zumal auch weil offenbar die Abgabenbehörde diesbezüglich - außer den zusätzlichen Vorschreibungen von Verspätungs- und Säumniszuschlägen an die GmbH und einigen Erinnerungen hinsichtlich nicht übermittelter Umsatzsteuervoranmeldungen (siehe oben) - nicht weiter reagiert hat, ist im Zweifel zum Zeitpunkt der strafrelevanten Fälligkeiten nicht von einem ausdrücklichen Akutwissen des Beschuldigten, sondern lediglich vom einem Ernstlich-für -möglich-Halten der Rechtswidrigkeit seiner Vorgangsweise auszugehen, mit welchem sich X abgefunden hat.

Mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit kann daher die Erfüllung des Tatbildes von Abgabenhinterziehungen durch den Beschuldigten in objektiver und auch subjektiver Hinsicht nicht bewiesen werden - eine Festlegung, mit dem auch die finanzstrafbehördliche Zuständigkeit in Anspruch genommen wird (§ 53 Abs. 5 FinStrG).

Die Konstatierung des Erstsenates bzw. die Einrede der Verteidigung, es lägen für den Beschuldigten strafbefreiende Selbstanzeigen im Sinne des § 29 FinStrG vor, war hingegen zu verwerfen:

Die zu den Zeiten der strafrelevant verbliebenen Taten, der Vorgänge, die als angebliche Selbstanzeigen in Frage kommen, und zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung (Günstigkeitsvergleich nach § 4 Abs. 2 FinStrG) geltenden Fassungen des § 29 FinStrG lauten:

§ 29 FinStrG [in der bis zum geltenden Fassung]:

(1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

(2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub zwei Jahre nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu laufen.

(3) Straffreiheit tritt nicht ein,

a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,

b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder

c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.

(4) [nicht relevant]

(5) Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet wird.

§ 29 FinStrG [in der vom bis zum geltenden Fassung]:

(1) Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.

(2) War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.

(3) Straffreiheit tritt nicht ein,

a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,

b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder

c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird.

(4) [nicht relevant]

(5) Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.

(6) [nicht relevant]

Eine Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG ist sohin ein keiner besonderen Formvorschrift unterliegendes Anbringen, mit welchem der Anzeiger durch Darlegung der Verfehlung gegenüber einem (hier:) Finanzamt eine bestimmte Rechtsfolge, nämlich eine Aufhebung der Strafbarkeit hinsichtlich eines oder mehrerer begangener Finanzvergehen für ein oder mehrere natürliche Personen oder belangte Verbände herbeiführen will. Ein solcher Wille muss nach außen gegenüber dem Finanzamt erklärt werden, entweder ausdrücklich oder allenfalls auch schlüssig.

Eine konkludente oder schlüssige Willenserklärung liegt vor, wenn der objektive Erklärungswert weniger aus dem Handeln des Erklärenden, sondern mehr aus den Begleitumständen erschlossen wird (objektive Theorie).

Bei der Beurteilung eines Sachverhaltes auf seine konkludente Aussage ist aber größte Vorsicht geboten, weil dem Handelnden andernfalls Äußerungen unterstellt werden könnten, die nicht in seinem Sinn sind (hier: eine Prozesserklärung des Inhaltes, dass jemand einer Finanzstraftat bezichtigt wird, für welche Straffreiheit begehrt werde). Die hier sinngemäß anzuwendende Bestimmung des § 863 ABGB fordert daher auch, dass eine konkludente Erklärung nur dann angenommen werden darf, wenn eine Handlung nach der Verkehrssitte, nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen, eindeutig so zu verstehen ist und nach Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund übrig bleibt, daran zu zweifeln.

Ob eine konkludente Selbstanzeige vorliegt, ist daher eine Frage der Beweiswürdigung auf Basis der konkreten Umstände.

Im gegenständlichen Fall wurden - siehe oben - von der bevollmächtigten B-GmbH für ihre Klientin, der A-GmbH , verspätet Umsatzsteuervoranmeldungen an die Abgabenbehörde übersendet, kommentarlos und ohne weitere Angaben für das Finanzamt, genauso und auf die gleiche Weise wie zeitgerechte Voranmeldungen zu übersenden waren und auch wurden; darin waren (noch nicht entrichtete) Zahllasten und Guthaben ausgewiesen.

Nach Ansicht des Berufungssenates ist es nun nach der Verkehrssitte keineswegs so, dass alle Abgabepflichtige, deren Steuerberater dem Finanzamt lakonisch erst nach Fristablauf eine Voranmeldung schicken, jedenfalls wünschen, dass damit dem Finanzamt eine ihnen (den Abgabepflichtigen) zuzurechnende diesbezügliche Selbstanzeige übermittelt wird: Sei es, dass sie kein Verschulden trifft (weil der ihre steuerlichen Interessen Wahrnehmende verantwortlich ist), sie gar keine Kenntnis vom Vorgang haben, sie, obwohl verantwortlich, eben sich entscheiden, keine Selbstanzeige zu erstatten, oder mit einer solchen Prozesserklärung jemand anderen betraut haben, sei es, dass weder der Abgabepflichtige (bzw. seine Organwalter) noch der Steuerberater zum Zeitpunkt der Einreichung der Voranmeldung an die Möglichkeit einer Selbstanzeige überhaupt denken: kurzum, es ist nach Abwägung aller Aspekte jedenfalls nicht auszuschließen, dass in einem derartigen Fall eben keine Selbstanzeige erstattet werden soll.

In gleicher Weise gilt dies verfahrensgegenständlich - unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände - für die bloße Bekanntgabe der Lohnabgaben (hier: am für die Monate Mai bis Oktober 2008), für Zahlungen mit Verrechnungsweisung (hier: am für die Lohnabgaben November 2008 und am für die Umsatzsteuervorauszahlungen Juni bis August, Oktober 2010), sowie für bloße Saldozahlungen:

Die präsumtive Anzeigerin, die A-GmbH , und ihr Geschäftsführer waren zuvor nie in ein Finanzstrafverfahren gezogen worden, ein entsprechendes massives Andrängen des Finanzamtes, sei es in dessen Funktion als Abgabenbehörde, sei es als Finanzstrafbehörde, ist - siehe oben - der Aktenlage nicht zu entnehmen. Hätte die Steuerberatungskanzlei dem finanzstrafrechtlichen Aspekt Bedeutung zugemessen, hätte man wohl einerseits den Geschäftsführer der A-GmbH alarmiert und andererseits auch Selbstanzeigen in deutlicher Form erstattet (falls Selbstanzeigen erstattet werden sollten. X ist von einer Tolerierung der Säumnisse der GmbH durch den Fiskus ausgegangen, Selbstanzeigen liegen - wie eben ausgeführt - nicht vor.

Die oben beschriebenen verspätet übersendeten Umsatzsteuervoranmeldungen, Bekanntgaben der Lohnabgaben, Zahlungen mit Verrechnungsweisungen und Saldozahlungen, kurz: die Interaktion der A-GmbH mit der für sie zuständigen Abgabenbehörde war eben das, als was es erscheint, nämlich die Einreichung von Abgabenerklärungen, Bekanntgaben von Abgabendaten und Zahlungen und sonst nichts, jedenfalls keine Selbstanzeigen nach § 29 FinStrG.

Würde man entgegen dieser Beweiswürdigung unzutreffenderweise hinsichtlich dieser Vorgänge von Selbstanzeigen ausgehen, wäre damit aber zu Gunsten des Beschuldigten nichts gewonnen:

Eine Straffreiheit tritt - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - im Falle einer Selbstanzeige insoweit ein, als eine Verfehlung offengelegt wird (§ 29 Abs. 1 Satz 1 leg.cit.).

Bloße Saldozahlungen legen nichts offen.

Eine nach Fristablauf an das Finanzamt für einen bestimmten Voranmeldungszeitraum erstmals übersendete Umsatzsteuervoranmeldung legt offen, dass bis zum Ablauf des Fälligkeitstages die Einreichung einer entsprechenden Voranmeldung unterblieben war (was konkret relevant wäre für die Voranmeldungszeiträume Mai, Juni, Juli 2011).

Nicht offengelegt wird damit aber, dass etwa auch die zeitgerechte Entrichtung der darin ausgewiesenen Zahllast unterbleiben war. Es kommt durchaus häufig vor, dass Vorauszahlungen an Umsatzsteuer schon vor dem Zeitpunkt der Übersendung der Voranmeldung, auch zeitgerecht, entrichtet worden sind. Dass auch die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer noch nicht entrichtet waren, war allenfalls durch Erhebungen feststellbar, indem Beamte in weiterer Folge in das Abgabenkonto der A-GmbH Einsicht genommen hätten.

Hinsichtlich der Voranmeldungszeiträume Mai, Juni und Juli 2011 war die Nichteinreichung der Voranmeldungen vom Finanzamt schon entdeckt gewesen, was auch der (hypothetischen) Anzeigerin, der A-GmbH bzw. ihrer Vertreterin, der B-GmbH , bekannt war: In allen drei Fällen - siehe oben - war der Steuerberatungskanzlei eine Erinnerung der Abgabenbehörde zugegangen, womit nach § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG in der relevanten Fassung eine Straffreiheit ausgeschlossen ist.

Auch bei der nachträglichen Bezahlung der Umsatzsteuervorauszahlungen für Juni bis August, Oktober 2009 mit Verrechnungsweisung würde man wohl von einer (durch die ja zuvor eingereichten Voranmeldungen der Anzeigerin) bekanntgewordenen Tatentdeckung auszugehen haben.

Ginge man - entgegen der obigen Überlegungen - von tatsächlich erstatteten Selbstanzeigen in Form der beschriebenen nachträglichen UVA-Übersendungen per FinanzOnline, der nachträglichen Bekanntgabe der Lohnabgaben oder der Zahlungen mit Verrechnungsweisung oder allenfalls sogar in Form der Saldozahlungen aus, fehlte noch ein entscheidendes Element, nämlich die nach § 29 Abs. 5 FinStrG erforderliche Benennung derjenigen natürlichen oder juristischen Person, für welche die "Selbstanzeige" erstattet wurde, also strafaufhebende Wirkung erzeugen sollte.

Unter Anwendung des Günstigkeitsvergleiches hätten Selbstanzeigen, so sie vorhanden wären, im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum strafaufhebende Wirkung auch für den "Anzeiger", also für diejenige natürliche oder juristische Person, welche die Anbringen getätigt haben bzw. welchen die Anbringen zuzurechnen sind: dies wäre die A-GmbH , mit deren Teilnehmeridentifikation die B-GmbH die Voranmeldungen und die Lohnabgaben-Anmeldungen an das Finanzamt Salzburg-Stadt per FinanzOnline übermittelte (vgl. § 1 Abs. 3 FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl II 2006/97 idgF) bzw. allenfalls von deren Bankkonto auf deren Abgabenkonto Überweisungen durchgeführt worden sind.

Tatsächlich wurde die A-GmbH in der gegenständlichen Finanzstrafsache auch nicht als belangter Verband nach § 28a FinStrG zur Verantwortung gezogen.

Eine Straffreiheit dritter Personen, welche weder Anzeiger noch Personen sind, die vom Anzeiger als Begünstigte einer strafaufhebenden Wirkung ausdrücklich genannt werden, ist nicht vorgesehen.

Soweit argumentiert wird, eine strafaufhebende Wirkung der (hypothetischen) Selbstanzeigen müsse nicht nur für die (hypothetische) Anzeigerin, die A-GmbH , sondern in weiter Auslegung auch für den Beschuldigten als alleinigen Geschäftsführer und daher alleinigen abgabenrechtlichen Verantwortlichen gelten, ist zu entgegnen, dass selbstredend die eine schwerwiegende Ausnahme in der Strafverfolgung schaffende Norm des § 29 FinStrG einer in Richtung Rechtsanalogie gehenden weiten Auslegung einer allgemeinen Straffreiheit nicht zugänglich ist: Der Anzeiger wurde ausdrücklich privilegiert, weil verhindert werden soll, dass einer von ihm für sich selbst verfassten Strafanzeige mangels irrtümlich unterlassener Benennung seiner eigenen Person für niemanden, auch nicht für den Anzeiger selbst strafaufhebende Wirkung entstehen würde (siehe dazu erläuternden Bemerkungen in der Regierungsvorlage zur FinStrG-Novelle 2010: "Mit der Ergänzung des Abs. 5 soll klargestellt werden, dass eine Selbstanzeige für den Anzeiger selbst wirksam ist. Dies erscheint angesichts einer sich abzeichnenden Judikatur des UFS erforderlich, der die Täternennung auch für den Anzeiger selbst verlangt.").

Nicht gemeint ist damit, dass auch dritte Personen automatisch privilegiert werden sollten, wie z.B. die (weiteren) Täter eines diesbezüglichen Finanzvergehens, sei es eben neben dem anzeigenden belangten Verband der Geschäftsführer als einziger unmittelbarer Täter (dem es ja auch frei gestanden wäre, Selbstanzeige zu erstatten). So formuliert § 29 Abs. 5 FinStrG auch ausdrücklich: "Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und die Personen, für die sie erstattet wird." Wäre mit der Straffreiheit einer Selbstanzeige für den Anzeiger auch automatisch eine Straffreiheit für dritte Personen verbunden, die als Täter des angezeigten Finanzvergehens in Betracht kommen, bedürfte das FinStrG nicht des Gebotes, dass solche Personen ausdrücklich zu benennen sind, falls deren Straffreiheit gewünscht wird.

Soweit weiters sogar argumentiert wird, die (hypothetischen) Selbstanzeigen der Anzeigerin, der A-GmbH , müssten konkludent, aber solcherart gleichsam ausdrücklich sogar ausschließlich zu Gunsten des Beschuldigten erstattet worden sein, weil nur dieser als Alleingeschäftsführer für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Bestimmungen der GmbH verantwortlich gewesen sein könne, sodass eine Selbstanzeige zugunsten anderer physischer Personen als des Beschuldigten gar nicht in Betracht komme, ist noch anzumerken: Wiederum ist auf die obigen Ausführungen bezüglicher der Erfordernisse einer konkludenten Willenserklärung zu verweisen. Eine stillschweigende, konkludente Erklärung wäre wohl das Gegenteil einer vom Gesetz geforderten ausdrücklichen Benennung des von der Selbstanzeige Begünstigten und wäre im Übrigen wohl schon deswegen nicht nachvollziehbar, weil der Umstand, dass jemand aufgrund der einschlägigen Bestimmungen des Gesellschaftsrechtes für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen einer GmbH allein verantwortlich wäre, eben nicht auch bedeutet, dass gerade er allein als Täter der angezeigten Finanzvergehen in Betracht käme: Umsatzsteuervoranmeldungen und Selbstbemessungsabgaben könnten durch das Einwirken aller möglichen anderen Personen als der des Geschäftsführers (andere Gesellschafter, Sachbearbeiter im Unternehmen, beauftragte Buchhalter, Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei etc.) verspätet übersendet bzw. entrichtet worden sein.

Der Berufung des Amtsbeauftragten kommt daher im spruchgemäßen Ausmaß Berechtigung zu.

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG in der anzuwendenden Fassung ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, aber auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Bei Abwägung der Schuldzumessungsgründe ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend eintreten hätte sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.

Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG (eingefügt durch BGBl I 2004/57 mit Wirkung ab ) ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.

Gemäß § 49 Abs. 2 FinStrG werden Finanzordnungswidrigkeiten im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte der Summe der verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbeträge geahndet.

Gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG in der zu den relevanten Tatzeiträumen geltenden Fassung werden Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,00 geahndet.

Dabei ist gemäß § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG auf eine einheitliche Geldstrafe zu erkennen, welche nach der Strafdrohung zu bestimmen ist, welche die höchste Strafe androht.

Die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe (der Strafrahmen) richtet sich demnach nach § 49 Abs. 2 FinStrG und beträgt € 2.886,17 + € 212,70 + € 3.263,88 + € 2.697,44 + € 4.013,99 + € 878,21 + € 5.128,71 + € 2.453,58 + € 7.063,38 + € 814,69 + € 3.671,84 + € 2.428,60 + € 4.352,65 + € 7.785,59 + € 2.157,18 + € 711,33 + € 3.016,23 + € 8.384,06 + € 3.758,04 + € 2.811,22 + € 5.806,30 + € 1.754,41 + € 1.326,89 + € 6.130,18 + € 1.836,54 + € 1.855,10 + € 6.196,00 + € 5.735,23 + € 5.271,63 + € 4.358,44 + € 2.192,08 + € 1.033,14 + € 1.249,01 + € 1.030,46 + € 1.030,46 + € 1.030,46 + € 1.030,46 + € 1.371,81 + € 446,21 + € 707,96 + € 407,98 + € 407,98 + € 361,68 + € 361,68 + € 717,68 + € 42,64 + € 67,65 + € 38,99 + € 38,99 + € 24,56 + € 34,56 + € 68,58 = € 122.455,23 : 2, ergibt € 61.227,61.

Läge ein durchschnittliches Verschulden des X vor, hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe die Waage und bestünden bei ihm durchschnittliche persönliche und wirtschaftliche Umstände, ergäbe sich solcherart ein Ausgangswert von gerundet € 30.000,00.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschuldigte über viele Jahre hinweg aus Gründen einer Arbeitsüberlastung und vorübergehend knapper Liquidität des Unternehmens Selbstbemessungsabgaben dem Fiskus nicht zeitgereicht zukommen lassen bzw. durch sein Verhalten bewirkt, dass dem Finanzamt wichtige Informationen, nämlich die Umsatzsteuervoranmeldungen des von ihm geleiteten Unternehmens nur verspätet übermittelt wurden. Er hat betriebswirtschaftliche Interessen den abgabenrechtlichen Verpflichtungen vorangestellt und durch sein säumiges Verhalten das Finanzierungsrisiko des Abgabengläubigers erhöht. Dabei hat er - wie oben ausgeführt - hinsichtlich der Verbindlichkeit der verletzten Regeln mit bedingtem Vorsatz gehandelt.

Wenngleich die versäumten Handlungen jedes Mal letztendlich nachgeholt worden sind, die Abgabenbehörde selbst sich viele Jahre sehr geduldig gezeigt hat und den einzelnen Regelverstößen für sich kein gravierender Unrechtsgehalt zu unterstellen ist, sind derartige Verhalten der Abgabepflichtigen bzw. der Wahrnehmenden ihrer Interessen in ihrer Gesamtheit durchaus eine budgetäre Größe und hat der Gesetzgeber gerade für derartige Regelverstöße ihre Verfolgung in Form ihrer Erfassung als Finanzordnungswidrigkeiten vorgesehen.

Die Beharrlichkeit des rechtswidrigen Verhaltens des Beschuldigten indiziert ansich eine empfindliche Bestrafung, andererseits ist bei Einsicht in das Abgabenkonto der A-GmbH erkennbar, dass nunmehr tatsächlich die Umsatzsteuervoranmeldungen zeitgerecht entrichtet werden.

Zusätzlich ist eine ausreichende Sanktionierung erforderlich, um bei Bekanntwerden der Entscheidung auch andere potenzielle Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung gleichartiger Vergehen abzuhalten.

Dem Umstand der Vielzahl an deliktischen Angriffen über viele Jahre hinweg und der Faktenmehrheit in Form der zusätzlich vom Beschuldigten begangenen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG stehen als mildernd entgegen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die von ihm geschilderten technischen Schwierigkeiten, welche die Erstellung der UVAs schwierig gemacht haben, seine Arbeitsüberlastung und die teilweise angespannte Liquidität des Unternehmens zum Zeitpunkt von Säumigkeiten, wodurch das Verhalten des Geschäftsführers betriebswirtschaftlich nachvollziehbar ist, die erfolgten Schadensgutmachungen, sowie die Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes.

In Abwägung dieser Umstände liegen zwar zumal aus generalpräventiven Gründen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung nicht vor, wohl jedoch ist die Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens festzulegen in der Hoffnung, dass tatsächlich damit eine dauerhaftes Wohlverhalten des Beschuldigten in Bezug auf die von ihm zuvor jahrelang verletzten verfahrensgegenständlichen Pflichten herbeigeführt werden kann.

Unter Bedachtnahme auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, wie von ihm geschildert, wird daher in gesamthafter Erwägung eine Geldstrafe von lediglich € 9.000,00, das sind nur 14,69 % des Strafrahmens, festgesetzt.

Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 1 Abs. 4 FOnV, FinanzOnline-Verordnung, BGBl. II Nr. 71/1998
§ 133 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 138 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 29 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 4 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 1 Abs. 3 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
§ 863 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
§ 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schlagworte
Selbstanzeige
konkludente Selbstanzeige
Anzeiger
Begünstigter
Darlegung der Verfehlung
verspätete Voranmeldung
verspätete Entrichtung
Finanzordnungswidrigkeit
bedingter Vorsatz
Wissentlichkeit
Zweifelsgrundsatz
Strafbemessung
Beratungsprotokoll
Verkündung der Entscheidung
Verhandlungsprotokoll
Verfahrenseinstellung
Verweise
UFS, FSRV/0024-G/10
UFS, FSRV/0003-S/11
Zitiert/besprochen in
Pohanka/Schrottmeyer in SWK 26/2014, 1147

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at