Ausbildungskosten zur Lebens- und Sozialberaterin als Werbungskosten für eine Reisefachfrau
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Reisefachfrau. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 beantragte sie 1.577 Euro als "Fortbildungs-und abzugsfähige Ausbildungskosten, Umschulung" gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zu berücksichtigen.
Die Veranlagung erfolgte erklärungsgemäß. Anlässlich einer Nachbescheidkontrolle wurde die Bw. vom Finanzamt aufgefordert, die beantragten Werbungskosten an Hand von Belegen und Rechnungen nachzuweisen.
In ihrer Vorhaltsbeantwortung führte die Bw. an, dass sich die von ihr geltend gemachten Werbungskosten aus Seminargebühren für das 1. Semester Diplom-Lehrgang für Lebensberatung, das Aufnahmeseminar und ein Fachbuch zusammen setzten.
In der Folge hob das Finanzamt den Bescheid vom gemäß § 299 BAO auf und erließ den neuen Sachbescheid vom , in dem die Werbungskosten mit der Begründung, der Lehrgang für Lebensberatung stehe in keinem Zusammenhang mit der nichtselbständigen Tätigkeit der Bw., nicht berücksichtigt wurden.
Gegen diesen neuen Sachbescheid wandte sich die Bw. mit dem Rechtsmittel der Berufung und führte darin aus, dass ihre Fortbildung zur Lebens- und Sozialberaterin im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit stehe, da sie tagtäglich mit Menschen zu tun habe. Deshalt ersuche sie, die Fortbildungskosten als Werbungskosten anzuerkennen.
Zur Untermauerung legte sie eine Bestätigung jeweils ihres Arbeitgebers und ihrer Lehrgangsstelle bei.
Von beiden wurde darin die Bedeutung dieser Zusatzqualifikation hervorgehoben. Vor allem ihr Dienstgeber wies darauf hin, dass die Bw. viel Beratungstätigkeit am Telefon ausübe. Dabei komme es zu Stress, Beschwerden, Ungeduld und Unruhe. Deshalb sei es wichtig, in diesen Situationen besonnen reagieren zu können.
Das Finanzamt erließ in der Folge eine abweisende Berufungsvorentscheidung und wies darauf hin, dass es die Aufgabe eines Lebens- und Sozialberaters sei, Menschen im Hinblick auf ihre Ziele im Leben, in grundlegenden Lebensfragen, vor wichtigen Entscheidungen und in persönlichen Krisen zu begleiten und zu beraten. Aufwendungen als Bildungsmaßnahmen seien als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellten und kam zu dem Schluss, dass die Tätigkeit einer Reisefachfrau und eines Lebens- und Sozialberaters nicht gemeinsam am Markt angeboten werden und im Wesentlichen auch nicht gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderten. Ein Zusammenhang der von der Bw. ausgeübten Tätigkeit mit der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater sei tatsächlich nicht gegeben, sodass die beantragten Kosten als Ausbildungskosten für einen neuen Beruf den Kosten der Lebensführung gem. § 20 EStG 1988 zuzuordnen und nicht abzugsfähig seien.
Dagegen richtete sich die Bw. mit ihrem Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte folgende Gründe an, die ihrer Meinung nach dafür sprechen, dass diese Bildungsmaßnahme sehr wohl als absatzfähige Werbungskosten zu sehen seien:
Die Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater beinhalte schwerpunktmäßig alle möglichen Maßnahmen, die dazu dienen, Menschen in den unterschiedlichsten zwischenmenschlichen Konfliktsituationen Auswegmöglichkeiten aufzuzeigen. Dabei werden nicht nur jene Bereiche berücksichtigt, die z.B. durch Probleme in der Partnerschaft oder im familiären Umfeld entstehen, sondern auch alle möglichen Situationen wie sie im täglichen Arbeitsprozess vorkommen können. Dies beinhalte alle nur erdenklichen Konflikte, die es mit Kunden geben könne, die oft juristisch lösbar seien, aber von den Unternehmen menschlich gelöst werden wollen, weil es dabei auch um zukünftige Geschäftsbeziehungen gehe. Darüber hinaus gebe es in zunehmenden Maße auch zwischen den Mitarbeitern ernst zu nehmende Konflikte zu lösen, die sich zum Beispiel mit dem Thema Mobbing usw. beschäftigen und durch betrieblich organisierte Einrichtungen im Mitarbeiterbereich mittels Mediation etc. positiv unterstützt werden könnten. Die genannte Bildungsmaßnahme biete dabei eine Vielzahl an Möglichkeiten, den Kollegen nicht nur in der akuten Konfliktsituation vermittelnd beizustehen, sondern auch Möglichkeiten zur Prävention. Diese Bildungsmaßnahme sei im derzeitigen beruflichen Umfeld einsetzbar und es sei nicht verständlich, dass diese keine Absetzung finde und andere Maßnahmen im Gegenzug überhaupt keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit aufweisen müssen, aber dennoch abzugsfähig seien. Schlussendlich möchte sie noch darauf hinweisen, dass diese Bildungsmaßnahme auch dem Aufbau eines beruflichen Standbeines diene. Neben den Chancen für eine berufliche Weiterentwicklung bei ihrem aktuellen Arbeitgeber möchte sie sich mit den vorgenannten zusätzlichen Tätigkeitsfeldern auch ein neues berufliches "Betätigkeitsfeld" aufbauen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen bei der sie erwachsen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Werbungskosten auch die Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Hingegen dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Um eine Berufsfortbildung handelt es sich nach herrschender Rechtsauffassung nur dann, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse oder Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf aus dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (vgl. ).
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind neben berufsspezifischen Fortbildungskosten auch Aufwendungen für Ausbildungsmaßnahmen abzugsfähig, soweit sie mit dem ausgeübten oder einem damit verwandten Beruf im Zusammenhang stehen. Im Unterschied zur beruflichen Fortbildung wird daher durch die Berufsausbildung erst eine Grundlage für die weitere (neue) Berufsausübung geschaffen. Für die Abzugsfähigkeit maßgebend ist die zur Zeit der Ausbildungsmaßnahme ausgeübte Tätigkeit.
Der Begriff der "verwandten" Tätigkeit ist im Gesetz nicht definiert. Ob eine Tätigkeit mit der ausgeübten Tätigkeit verwandt ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für eine verwandte Tätigkeit spricht, wenn diese Tätigkeiten (Berufe) üblicherweise gemeinsam am Markt angeboten werden oder die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern. Ob die Tätigkeiten im Wesentlichen gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, ist an Hand des Berufsbildes bzw. des Inhaltes der Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Berufen zu beurteilen. Ein Indiz für eine artverwandte Tätigkeit liegt in der wechselseitigen Anrechnung von Ausbildungszeiten. Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder artverwandten Tätigkeit ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden können ( unter Hinweis auf Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 16 Abs. 1 Z 10, Tz. 2).
Neben Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind auch Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig. Das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes "abzielt". Es ist daher ein konkret geplanter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit nachfolgenden (Betriebs-) Einnahmen erforderlich. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (Hofstätter/Reichel, a.a.O., § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Tz. 2).
Die von der Bw. beantragten Aufwendungen sind im Sinne dieser gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen. Dabei ist entscheidend, ob die Maßnahme der Erlangung eines anderen Berufes oder der Verbesserung von Fähigkeiten und Kenntnissen in der Ausübung des bisherigen Berufes, sei es auch in einer qualifizierten Stellung, dient.
Ob die Tätigkeiten gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, ist an Hand des Berufsbildes bzw. des Inhaltes der Ausbildungsmaßnahmen zu diesen Berufen zu beurteilen.
Wie der Lebens- und Sozialberater-Verordnung BGBl. II Nr. 140/2003 idF 112/2006 entnommen werden kann, umfasst die erforderliche Ausbildung ein breites Spektrum an Lehrgangsinhalten, wie Einführung in die Lebens- und Sozialberatung, Gruppenselbsterfahrung und Grundlagen für die Beratung in den angrenzenden sozialwissenschaftlichen, psychologischen, psychotherapeutischen, pädagogischen und medizinischen Fachbereichen, etc.
Die Lebens- und Sozialberatung stellt eine eigene Berufssparte dar, welche unterschiedliche Beratungstätigkeiten abdeckt, und zwar Beratung und Betreuung von Menschen beispielsweise im Zusammenhang mit Persönlichkeits-, Partnerschafts-, Erziehungs- oder Berufsproblemen bzw. der Kreativitätsförderung ()
Laut Berufsinformation stellt sich das Berufsbild einer Reisefachfrau bzw. eines Reisefachmannes wie folgt dar:
Die Reisefachfrau bietet in einem Reisebüro oder bei einem Reiseveranstalter Einzel- und Gruppenreisen an und legt ihrer Kundschaft eine breite Palette von Bahn-, Bus-, Flug- und Schiffsreisen vor. Zur optimalen Betreuung der Kundschaft setzt sie sich intensiv mit dem Verkauf von Pauschal- und Baukasten-Reisen verschiedener Destinationen auseinander. Für die gewählte Reise nimmt sie alle erforderlichen Reservierungen vor. Im Berufsalltag der Reisefachfrau steht das jeweilige Verkaufsgespräch im Zentrum. Dabei ermittelt sie die Bedürfnisse und Wünsche des Kunden und versucht, einen Verkaufsabschluss zu erzielen. Dank ihres ausgeprägten Fachwissens kann sie den Kunden kompetent über die zahlreichen Reiseangebote informieren, eventuelle Stärken und Schwächen einer Destination oder eines Leistungsträgers aufzeigen und in das Gespräch einfließen lassen. Sie gibt Tipps über die Infrastruktur, über günstige Reisezeiten, sowie über die wichtigsten Sehenswürdigkeiten vor Ort. Das Marketing ist für die Reisefachfrau ebenfalls ein wichtiges Arbeitsfeld, Sie betreibt Marktforschung, ermittelt Konsumtrends in der Reisebranche und entwickelt Konzepte, um der Kundschaft neue touristische Gebiete zu erschließen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zeigt die Umschreibung der Berufsbilder, dass das Leistungsprofil der beiden Berufe verschiedene Ziele verfolgt. Das Leistungsprofil einer Reisefachfrau mit all den geforderten Kompetenzen kann eindeutig nicht von einer Lebens- und Sozialberaterin erbracht werden. Die Kenntnisse einer Sozial- und Lebensberaterin ermöglichen vielleicht ein friktionsfreies Arbeiten mit Kollegen und Kunden, dies gilt jedoch für jedes Berufsbild, das Kontakt zu anderen Menschen beinhaltet und ist kein Spezifikum des von der Bw. ausgeübten Berufes.
Mangels Artverwandtschaft stellen die Kosten der Ausbildung zum Lebens- und Sozialberater im Zusammenhang mit dem von der Bw. ausgeübten Beruf weder Aus- noch Fortbildungskosten dar.
In weiterer Folge ist zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine zu berücksichtigende Umschulungsmaßnahme handelt.
Die Umschulungsmaßnahme muss laut Gesetzestext auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Abzugsfähig sind somit Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Beruf, der bisher noch nicht ausgeübt worden ist (Doralt, EStG13, § 16, Tz 203/4/2).
Die ernsthafte Absicht zur Einkünfteerzielung muss zum Zeitpunkt der Entstehung der Kosten erwiesen sein. Es müssen Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur zukünftigen Einnahmenerzielung hinausgehen ().
Nach der Verwaltungspraxis impliziert der Begriff Umschulung, dass nur Fälle eines angestrebten Berufswechsels von der bisherigen Haupttätigkeit zu einer anderen Haupttätigkeit gemeint sind ().
Die Bw., die in ihrem Vorlageantrag keinen Zweifel am Weiterbestehen ihres bisherigen Dienstverhältnisses aufkommen lässt, behauptet lediglich, ein zweites Standbein schaffen zu wollen.
Diese Behauptung reicht jedoch über eine bloße Absichtserklärung nicht hinaus. Sie stellt weder eine Glaubhaftmachung, noch einen Nachweis im Sinne der obigen Ausführungen dar, weshalb die beantragten Aufwendungen auch nicht als Umschulungskosten Berücksichtigung finden können.
Bei der vorliegenden Sach- und Rechtslage war wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at