Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 29.09.2011, RV/0514-W/11

Säumniszuschlag, Körperschaftsteuer, Anspruchszinsen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder HR Dr. Michaela Schmutzer, Gerhard Mayerhofer und Mag. Bernhard Pammer über die Berufung der L.GesmbH (Bw), vertreten durch Steirer Mika & Co Wthd GmbH, 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 53, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Säumniszuschläge in nichtöffentlicher Sitzung vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Wien 1/23 erließ am Bescheide über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen für folgende Abgabenschuldigkeiten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abgabe
Frist
Betrag
SZ
Umsatzsteuer 1/2010
10.190,27
203,81
Körperschaftsteuer 2001
70.789,44
1.415,79
Anspruchszinsen 2001
9.025,31
180,51
Körperschaftsteuer 2002
107.283,80
2.145,28
Anspruchszinsen 2002
13.909,54
278,19
Körperschaftsteuer 2003
256.404.72
5.128,09
Anspruchszinsen 2003
37.660,19
753,20
Körperschaftsteuer 2004
455.224,72
9.104,49
Anspruchszinsen 2004
72.708,96
1.454,18
Körperschaftsteuer 2005
310.819,65
6.216,39
Anspruchszinsen 2005
43.841,43
876,83
Körperschaftsteuer 2006
172.657,88
3.453,15
Anspruchszinsen 2006
15.833,91
316,68
Körperschaftsteuer 2007
38.228,31
784,57

Dagegen richtet sich die Berufung vom .

In der Begründung zur Berufung wird ausgeführt, dass im Anschluss an eine für die Jahre 2000 bis 2007 abgehaltene Betriebsprüfung Abgabenbescheide erlassen worden seien, gegen die Berufung erhoben worden sei. Durch die erwartete Stattgabe der Berufung falle die Grundlage für die Festsetzung von Säumniszuschlägen weg.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen und dies damit begründet, dass eine Berufung gegen die der Säumniszuschlagsvorschreibung zugrunde liegenden Abgabenbescheide im gegenständlichen Verfahren keine Berücksichtigung finden könne.

Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom , in dem die in der Berufungsvorentscheidung geäußerte Rechtsansicht, dass ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig sei, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig sei, bekämpft wird.

Es entspreche nicht den Rechtsgrundsätzen bezüglich mehrerer am selben Tag eingebrachter Berufungen nur die Berufung gegen die abgeleiteten Säumniszuschläge zu erledigen, die Berufungen gegen die Grundlagenbescheide jedoch unbearbeitet zu lassen.

Es werde die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO sind für Abgabenschuldigkeiten Säumniszuschläge insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 BAO gehemmt ist.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 BAO eingebracht, so dürfen gemäß § 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden.

Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht, so kann die Abgabenbehörde gemäß § 230 Abs. 4 BAO dem Ansuchen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen.

Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Zunächst ist festzuhalten, dass in der Begründung zur Berufung ausschließlich auf die offene Berufung zur Abgabenfestsetzung verwiesen wird.

Wie schon die Abgabenbehörde erster Instanz richtig dargestellt hat, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages unabhängig von der sachlichen Richtigkeit des Abgabenbescheides ein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht im Sinne des § 217 BAO nur eine formelle Abgabenzahlungsschuld voraus, wobei ein Bescheid über einen Säumniszuschlag auch dann rechtmäßig ist, wenn die zugrunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().

Säumniszuschläge fallen grundsätzlich immer dann an, wenn Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden und keine im Gesetz taxativ aufgezählten Aufschiebungsgründe oder Ausnahmetatbestände gesetzt wurden. Die Fälligkeit von Abgaben ist in den einschlägigen Abgabenvorschriften geregelt.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Die Umsatzsteuervorauszahlung für Jänner 2010 wurde am fällig. Zum Fälligkeitstag wurde jedoch nur die Zahllast bekannt gegeben. Eine Entrichtung des geschuldeten Betrages bei Fälligkeit im Sinne des § 21 des Umsatzsteuergesetzes unterblieb.

Die Körperschaftsteuer und die Anspruchszinsen 2001 und 2002 waren am , die Körperschaftsteuer und die Anspruchszinsen 2003, 2004, 2005, 2006 und 2007 am fällig.

Da der Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der Körperschaftsteuer 2001 bis 2007 und der Anspruchszinsen 2001 bis 2007 erst nach Fälligkeit der Abgaben am - eine Fristverlängerung hinsichtlich der Einbringung einer Berufung gegen die Abgabenbescheide ändert nichts an der Fälligkeit der Abgabennachforderungen - eingebracht wurde, erfolgte somit auf Grund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO die Festsetzung der Säumniszuschläge im Ausmaß von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge zu Recht.

Zwar hat ein Aussetzungsantrag, soweit ihm einbringungshemmende Wirkung nach § 230 Abs. 6 BAO zukommt, auch säumniszuschlagsvermeidende Wirkung (§ 217 Abs. 4 lit. b BAO). Die Einbringung eines Aussetzungsantrages berührt aber bereits entstandene Säumniszuschlagsansprüche nicht. Wird ein Aussetzungsantrag somit erst nach Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist eingebracht, so erfährt dadurch der durch Fristablauf bereits verwirkte Säumniszuschlag keine Änderung (vgl. ; ; Ritz, SWK 2001, S 312 ff, Punkt V.2.2.1; Stoll, BAO, 2275).

Zum Antrag der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) im Hinblick darauf, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates infolge der vorstehenden Ausführungen und bei gegebener Gesetzeslage ausgeschlossen werden kann, dass es bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen war.

Da das Finanzamt demnach die Säumniszuschäge zutreffend festgesetzt hat, war die Berufung abzuweisen.

Der Einwand die Abgabenbehörden hätten über alle in einer Berufungsschrift enthaltenen Berufungen gegen Bescheide zeitgleich abzusprechen geht ins Leere, da sowohl der organisatorische Aufbau eines Finanzamtes als auch die Geschäftsverteilung des Unabhängigen Finanzsenates unterschiedliche Zuständigkeiten für die Erledigung von Berufungen gegen Abgabenbescheide und Berufungen des Bereiches "Einhebung- und Einbringung" vorsehen.

Informativ wird darauf hingewiesen, dass auf Antrag der Bw. gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at