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Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ3K vom 06.02.2014, ZRV/0026-Z3K/11

Auslegung einer Zollanmeldung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0026-Z3K/11-RS1
Die Anführung der in der Kombinierten Nomenklatur angeführten gesetzlichen Texte der jeweiligen Positionen oder Unterpositionen der in den Feldern 33 (fälschlich) angegebenen Codes der Kombinierten Nomenklatur stellt noch keine handelsübliche Bezeichnung der Ware dar. Bei der Beurteilung, welche Waren von einer Zollanmeldung umfasst sind und welche Waren die Zollbehörde in weiterer Folge aufgrund einer dergestalt abgegebenen Zollanmeldung in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen hat, ist daher auf andere Faktoren zurückzugreifen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Mag. Josef Gutl und Dr. Wilhelm Pistotnig im Beisein der Schriftführerin Melanie Zuschnig über die Beschwerde der AAA mbH, Adresse, vertreten durch BBB GmbH, Adresse1, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg vom , Zahl aa, betreffend Eingangsabgaben nach der am in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr.-Herrmann Gasse 3, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Beschwerde wird Folge gegeben.
Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt geändert:
Der Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , Zahl: bb, wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes Salzburg vom , Zahl: bb, wurde festgestellt, dass von der Beschwerdeführerin (Bf.) am und am die in den beiliegenden Berechnungsblättern genannten einfuhrabgabenpflichtigen Waren dadurch der zollamtlichen Überwachung entzogen worden seien, indem sie ohne korrekte Importverzollung in den freien Verkehr verbracht worden seien. Für die Bf. sei daher gemäß Art. 203 Abs. 1 und Abs. 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2923/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) die Einfuhrzollschuld in der Höhe von € 8.827,50 (Zoll: € 839,20; EUSt: € 7.988,30) entstanden. Als Folge der Entstehung dieser Eingangsabgabenschuld erfolgte die Vorschreibung der Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG in der Höhe von € 265,65.

In der Begründung wurde ausgeführt, nach Art. 37 Abs. 1 ZK würden in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Diese blieben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich sei und im Fall von Nichtgemeinschaftswaren, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln. Eine Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstehe, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen werde. Ein Entziehen im Sinne dieser Bestimmung liege immer dann vor, wenn ein Tun oder Unterlassen zu Folge habe, dass konkret begonnene zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht weiter durchgeführt werden könnten, die Zollstellen demnach keinen Zugriff auf die Ware mehr hätten, weil sie sich nicht mehr am vorgeschriebenen Ort befänden bzw. unberechtigterweise in Verkehr gebracht worden seien. Zollschuldner gemäß Art. 203 Abs. 3 erster Gedankenstrich ZK sei die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen habe. Im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, dass die Bf. als Anmelder zu CRN cc vom die im Spruch des Bescheides genannten Waren nicht deklariert habe, da sie den gesamten Wert der Warennummer 7323 9390 90 zugeordnet habe. Es seien jedoch lediglich € 10.288,70 in diese Warennummer zu subsumieren gewesen. Ebenso verhalte es sich bei CRN dd vom . Der Gesamtwert sei der Warennummer 7321 1190 00 zugeordnet worden. Es seien jedoch nur € 14.341,87 in diese Warennummer zu subsumieren gewesen. Durch die jeweils unrichtigen Tarifierungen würden die betreffenden Waren als nicht gestellt gelten und seien daher der zollamtlichen Überwachung entzogen worden. Es sei somit für die Bf. die Zollschuld in der im Spruch des Bescheides angeführten Höhe entstanden.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit der Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gestellte Nichtgemeinschaftswaren müssten eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten, welche durch Anmeldung initiiert werde und durch Überlassung erfüllt werde. Die Zollanmeldung müsse hinsichtlich der Warenbezeichnung und Warenmenge gewisse Mindesterfordernisse erfüllen. Diese würden sich auf Angaben zur eindeutig feststellbaren Identität der in der Zollanmeldung angeführten Waren mit den gestellten Waren beziehen. Um den Mindesterfordernissen zu entsprechen, müsse die Warenbezeichnung handelsüblich sein und zumindest als Oberbegriff für die vorhandenen Waren herangezogen werden können; weiters dürfe sie keine unrichtigen bzw. irreführenden Elemente, die zu einer anderen falschen Zolltarifposition führten, enthalten. Bei Fehlen dieser Mindestangaben und bei Entdeckung der Unregelmäßigkeit nach Überlassung der Waren würden derartige Waren als nicht angemeldet und somit als nicht überlassen gelten. Mit dem Verlassen des Amtsplatzes entstehe für diese Waren die Zollschuld nach Art. 203 ZK wegen Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung.

In den betroffenen Fällen, in denen die verfahrensgegenständlichen Waren unter eine unzutreffende Warennummer eingereiht worden seien, sei daher zu untersuchen gewesen, ob die Angabe in den Zollanmeldungen den Mindesterfordernissen zur eindeutig feststellbaren Identität der darin angeführten Waren mit den tatsächlich gestellten Waren entsprochen habe. Die Angaben hinsichtlich der Zeichen und Nummern, Anzahl und Art der Packstücke sowie der Rohmasse seien in jedem Einzelfall als erfüllt anzusehen. Bei der Prüfung sei festgestellt worden, dass die Bezeichnungen im Feld 31 der Anmeldungen für die angeführten Waren weder handelsüblich seien, noch könnten diese als Oberbegriff hierfür herangezogen werden. Die in den Anmeldungen angegebenen Warenbezeichnungen würden nicht den Mindesterfordernissen entsprechen und die Waren seien somit nicht von den Zollanmeldungen erfasst. Da für die verfahrensgegenständlichen Waren keine Zollanmeldungen abgegeben worden seien und somit keine ordnungsgemäße Überführung in zollrechtlich freien Verkehr erfolgt sei, sei geleichzeitig mit dem Entstehen der Zollschuld auch die Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Die Bf., vertreten durch die BBB GmbH, stellte darin die Anträge, die Berufungsvorentscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts zumindest teilweise aufzuheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Dreiersenat anzuberaumen. Neben der Schilderung des Sachverhaltes brachte die Bf. Folgendes vor:

"II. Zulässigkeit der Beschwerde:

Die Berufungsvorentscheidungen wurden der Beschwerdeführerin am zugestellt, das Beschwerdevorbringen ist deshalb fristgerecht.

III. Begründung:

1.) Zum Zollschuldtatbestand des Art. 203 der VO (EWG) 2913/92 des Rates

a.) Die Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung auf Art. 1 Nr. 5 der VO (EWG) 2454/93 der Kommission. Danach sind die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben: Die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge.

Die Behörde vertritt die Ansicht, dass der Mindestanforderung an die Warenbeschaffenheit bei Vorliegen einer unrichtigen Warennummer nicht genüge getan ist, wenn eine Ware so angemeldet wird, dass sie unter die Warenbezeichnung subsumiert werden kann. Hingegen soll es genügen die Warennummer anzugeben um den Mindestanforderungen zu entsprechen. Dies steht in klarem Widerspruch zu dem zuvor von der Behörde zitierten Art. 1 Nr. 5 der VO (EWG) 2453/93 der Kommission.

Zu den Mindestangaben im Einheitspaper steht in Art. 254 der VO (EWG) 2454/93 der Kommission, dass Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlieh freien Verkehr, bei denen einige der in Anhang 37 genannten Angaben fehlen, von der Zollstelle angenommen werden können, wenn sie mindestens die Angaben in den Feldern Nr. 1 (erstes und zweites Unterfeld), 14,21 (Staatszugehörigkeit), 31, 37, 40 und 54 des Einheitspapiers sowie folgende Angaben enthalten: Die Warenbezeichnung in so genauer Form, dass die Zollstelle sofort und eindeutig feststellen kann, zu welcher Position oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur die Waren gehören.

b) Die Bezeichnung Haushaltsgeräte als Subsumtionsbegriff wird selbst von der den Bescheid erlassenen Zollbehörde nicht bestritten.

c) Eine Zollschuld nach Art. 203 der VO (EWG) 2913/92 des Rates kann nicht entstehen, wenn die Ware "im Kern richtig angemeldet" wurde.

Das Entziehen ist eine reine Tathandlung, bei der subjektive Elemente keine Rolle spielen. Nach dieser Definition wird verständlich, dass nicht jede Falschbezeichnung der Waren die zollamtliche Überwachung gefährdet, sondern nur eine solche, die die angemeldete als solche nicht mehr identifizierbar macht (quasi in den freien Verkehr "einschmuggelt" werden). Denn gibt es Erkennungsmerkmale, die zur Identifizierung der angemeldeten Waren ausreichen, kann die zollamtliche Überwachung ausgeübt werden. Dabei bezieht sich die zollamtliche Überwachung primär auf die physische und nicht auf die (tarif-)rechtliche Warenbeschaffenheit.

Eine als "nullum" zu bewertende Falschanmeldung liegt infolgedessen nur dann vor, wenn die Abweichung der angemeldeten von der tatsächlich vorhandenen Ware "krass" ist. So auch der BFH.

Die Frage bei Falschanmeldung der Ware ist also stets, ob angemeldete und tatsächlich eingeführte Waren sich gänzlich unterscheiden oder ob sie sich ähneln. Nur bei einer gänzlich unterschiedlichen Ware liegt eine "aliud" - Anmeldung vor.

2.) Nachträgliche Prüfung gemäß Artikel 78 der VO (EWG) 2913/92

a) Wenn die Zollbehörde im Zuge einer nachträglichen Prüfung Abweichungen bei der Einreihung in den Gebrauchszolltarif feststellt, stellt sich für die Beschwerdeführerin unweigerlich die Frage, warum diese Einreihungsunterschiede nicht bereits im Zuge des abgabenrechtlichen Verfahrens bei der Abfertigung festgestellt wurden? Da es zu keinen Abweichungen gekommen ist, muss der Umkehrschluss erlaubt sein, dass das vor Ort tätige, geschulte und zur Beschaffenheitsbeschau berufene Abfertigungsorgan die Meinung in Bezug auf die Einreihung in den Gebrauchszolltarif des indirekten Stellvertreters teilte?

b) Warum stellt die Zollbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt im Zuge einer nachträglichen Prüfung andere Einreihungsergebnisse fest, die von der Beschwerdeführerin weder bestätigt noch bestritten werden können, hat sie doch die Waren auf Grund der räumlichen Entfernung nie gesehen?

3.) Da auch die beiden Vorpapiere (im Regelfall handelte es sich um Versandbegleitdokumente) Zollanmeldungen sind, stellt sich die Frage, ob die Abgabenbehörde I. Instanz in eventu diese Zollanmeldungen auf deren Richtigkeit hin überprüft und festgestellt hat, ob die Nichtgemeinschaftswaren im Kern richtig waren?

Wäre[n] die Versandpapiere mängelbehaftet oder im Kern unrichtig, so wäre die Zollschuld bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich bei Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft entstanden.

4.) Zur Warenbeschreibung in den Zollanmeldungen wird darauf verwiesen, dass in den von der Zollbehörde zertifizierten Programmen eine Verknüpfung von Warenposition zu Warenbeschreibung bestand. Durch die Auswahl der Warennummer wurde automatisch der Zolltariftext in das Datenfeld 31 der Zollanmeldung übernommen.

Übrigens herrscht diese Automatisierung auch im öffentlichen Bereich vor. Zollanmeldungen, die von Zollbediensteten im Rahmen der Postselbstverzollung erstellt werden, haben heute noch als Charakteristikmerkmal im Datenfeld 31 Warenbeschreibung:

- - - - andere

zum Inhalt."

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, die Warenanmeldungen seien am Amtsplatz abgegeben worden und sämtliche Dokumente seien bei der jeweiligen Abfertigung vorgelegen. Eine im Informatikverfahren abgegebene Zollanmeldung werde nicht dahingehend kontrolliert, ob die Vorpapiere und Rechnungen mit den Angaben in der Anmeldung übereinstimmten. Nach den Angaben der belangten Behörde sei grundsätzlich davon auszugehen, dass im Informatikverfahren der Standardtext der Warennummer als Warenbezeichnung übernommen werde. Es bestehe aber für den Anmelder die Möglichkeit, von der vorgeschlagenen Warenbezeichnung abzuweichen
Die mündliche Berufungsverhandlung wurde mit der Verkündigung der Berufungsentscheidung geschlossen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht eine Zollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Dies setzt voraus, dass es sich um eine ordnungsgemäße und unter Beachtung der Zollvorschriften stattfindende Überführung handelt. Die angemeldete Ware muss daher der gestellten Ware entsprechen (Witte in Witte, Zollkodex5 Art 201 Rz 1 und 2a).

Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Wird für die gestellten Waren keine Zollanmeldung abgegeben, dann werden diese nicht überlassen, denn eine solche wird gemäß Art. 73 Abs. 2 ZK nur für die Waren erteilt, die Gegenstand einer Anmeldung waren. Durch das Wegbringen vom zugelassenen Warenort werden diese Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen.

Gemäß Art. 212 ZK-DVO ist das Einheitspapier zur Zollanmeldung unter Beachtung des Merkblatts im Anhang 37 auszufüllen. Nach den Bestimmungen des Anhangs 37 zur ZK-DVO sind bei der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr die Felder 31 und 33 obligatorisch auszufüllen. Im Feld 31 ist als Warenbezeichnung die übliche Handelsbezeichnung der Ware, die so genau sein muss, dass die sofortige und eindeutige Identifizierung und die unmittelbare und richtige Einreihung der Ware möglich ist, und im Feld 33 ist als Warennummer der entsprechende Code der betreffenden Warenposition anzugeben. Gemäß Art. 1 Nummer 5 ZK-DVO sind die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit erforderlichen Angaben die handelsüblich zur Bezeichnung der Waren verwendeten Angaben, soweit sie den Zollbehörden die zolltarifliche Einreihung der Waren ermöglichen, sowie die Warenmenge. Die Warenbeschaffenheit ist daher entweder in Form der Warennummer oder im Falle des Fehlens einer solchen so anzugeben, dass die Ware der richtigen Warennummer zugeordnet werden kann.

Wird die Zollanmeldung auf der Grundlage von Informatikverfahren abgegeben, so werden gemäß Art. 222 Abs. 1 ZK-DVO die in Anhang 37 vorgesehenen Angaben der schriftlichen Zollanmeldung dadurch ersetzt, dass der dazu bezeichneten Zollstelle die für schriftliche Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung übermittelt werden.

Die Bf. gab als indirekte Vertreterin des Empfängers für die verfahrensgegenständlichen Waren folgende Anmeldungen ab:

ex Anmeldung CRN dd vom :

Als Warennummer wurde 7321 1190 00 erklärt.

Im Feld 31 wurde als Warenbezeichnung "andere Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl" angegeben.

Im Feld 44 der Anmeldung wurde unter dem Dokumenten-Code N380 auf die Bezug habende Handelsrechnung vom verwiesen. Diese umfasste neben Waren der Position 7321 Deckel, Serviertabletts, Topf der Position 7323, Regale und Arbeitsunterlagen der Position 9403, Abwaschbecken der Position 7324, Geschirrspülmaschinen der Position 8422 und Dunstabzugshauben der Position 8414 der Kombinierten Nomenklatur. Unter dem Dokumenten-Code N018 wurde die Warenverkehrsbescheinigung A.TR B ee angeführt.

Anmeldung CRN cc vom :

Als Warennummer wurde 7323 9390 90 erklärt.

Im Feld 31 der Anmeldung wurde als Warenbezeichnung "Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus nichtrostendem Stahl" angegeben.

Im Feld 44 der Anmeldung wurde unter dem Dokumenten-Code N380 die Handelsrechnung Nr. 465214 angeführt. Von dieser waren neben Waren der Position 7323 Geräte zum Zubereiten heißer Getränke oder warmer Speisen und Teile davon der Position 8419, Abwaschbecken der Position 7324, Schneidemaschinen der Position 8467 und Elektromotoren der Position 8401 der Kombinierten Nomenklatur umfasst. Unter dem Dokumenten-Code N018 auf die Warenverkehrsbescheinigung A.TR B ff verwiesen.

Im gegenständlichen Verfahren war strittig, ob die Waren, für die nach Ansicht der belangten Behörde die Zollschuld nach Art. 203 ZK entstanden ist, von den Anmeldungen erfasst waren und damit zusammenhängend war die Frage zu beantworten, ob für diese Waren die Zollschuld gemäß Art. 201 ZK oder gemäß Art. 203 ZK entstanden ist.

Unstrittig war hingegen, dass die verfahrensgegenständlichen Waren nicht in die erklärten Warennummern einzureihen sind, sondern in die von der belangten Behörde angenommenen Warennummern.

Gemäß Art. 4 Nummer 17 ZK ist die Zollanmeldung eine Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form und nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware für ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen.

Bei der Zollanmeldung handelt es sich demnach um eine (öffentlich-rechtliche) Willenserklärung. Wie jede Willenserklärung bedarf die Zollanmeldung im Zweifelsfall der Auslegung. Bei der Auslegung kann nicht aus jeder Unrichtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung geschlossen werden, dass sich diese nicht auf die jeweils gestellten Waren bezieht.

Für den Unabhängigen Finanzsenat stand auf Grund der Angaben in den vorstehend genannten Anmeldungen fest, dass als Warenbezeichnung der Wortlaut (Teile des Wortlautes) der jeweiligen Positionen oder Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur automationsunterstützt eingefügt worden ist. Gestützt wird diese Ansicht durch die Ausführungen der Bf., wonach durch die Auswahl der Warennummer automatisch der Zolltariftext in das Datenfeld 31 der Zollanmeldung übernommen worden sei, und durch die Angaben der belangten Behörde in der mündlichen Berufungsverhandlung.

Die Anführung der in der Kombinierten Nomenklatur (Anhang I zur Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif) angeführten gesetzlichen Texte der jeweiligen Positionen oder Unterpositionen der in den Feldern 33 (fälschlich) angegebenen Codes der Kombinierten Nomenklatur stellt noch keine handelsübliche Bezeichnung der Ware dar ().

Die Angabe einer falschen Warennummer begründet nicht einen Entzug der Waren aus der zollamtlichen Überwachung und führt nicht zwangsläufig zur Zollschuldentstehung.

Durch die automatische Übernahme der Warenbezeichnung und durch den Verzicht der Zollbehörde auf die Angabe einer üblichen Handelsbezeichnung kommt diesem Feld in Bezug auf die Frage, welche Waren tatsächlich von der Zollanmeldung erfasst sind, keine eigenständige Bedeutung zu. Bei der Beantwortung der Frage, welche Waren von den abgegebenen Zollanmeldungen umfasst waren und welche Waren die Zollbehörde in weiterer Folge auf Grund dergestalt abgegebener Zollanmeldungen in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen hat, war daher auf andere Faktoren zurückzugreifen ().

Im Zuge der Auslegung der Zollanmeldungen waren daher die Angaben im Feld 44 der jeweiligen Warenanmeldung zu berücksichtigen. Diese nehmen Bezug auf die den Einfuhrabfertigungen zu Grunde liegenden Rechnungen. In diesen werden sowohl die Art der Waren als auch die jeweilige Type genau bezeichnet. Darüber hinaus war in den Warenverkehrsbescheinigungen A.TR "verschiedene Küchenwaren" angegeben. Für die Zollbehörde als objektiv redlichen Erklärungsempfänger, der der Umstand der automationsunterstützten Übernahme der Warenbezeichnung aufgrund der Art und des Inhalts der Angaben im Feld 31 und aufgrund der Verwaltungspraxis bekannt war, musste daher unter Berücksichtigung der übrigen Angaben klar sein, dass die Warenanmeldungen auch die verfahrensgegenständlichen Waren zum Inhalt haben sollten. Für einen redlichen Erklärungsempfänger liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass andere als die gegenständlichen Waren den Gegenstand der Anmeldungen bilden sollten.

In den verfahrensgegenständlichen Einfuhrfällen lag somit eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung nicht vor. Für die gegenständlichen Waren wurden Zollanmeldungen abgegeben und diese wurden gemäß Art. 73 Abs. 2 ZK zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Die Eingangsabgabenschuld ist daher gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entstanden. Der Bescheid der belangten Behörde über die Mitteilung einer buchmäßigen Erfassung nach Art. 203 ZK war daher rechtswidrig und durch entsprechende Änderung der Berufungsvorentscheidung aufzuheben ().

Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Entscheidung dergestalt, den Spruch der angefochtenen Entscheidung dahingehend zu ändern, dass die Zollschuld für die gegenständlichen Waren nicht nach Art. 203 ZK sondern nach Art. 201 ZK entstanden ist, mangels Sachidentität nicht möglich war. Während die belangte Behörde davon ausging, dass die Warenanmeldungen für die in Rede stehenden Waren unzutreffende handelsübliche Bezeichnungen enthielten und somit für diese Waren keine Anmeldungen abgegeben worden sind, war wegen des Fehlens einer handelsüblichen Bezeichnung in den Feldern 31 der Anmeldungen auf Grund der vorgelegten Dokumente (Rechnungen über die tatsächlichen Waren, Warenverkehrsbescheinigungen) nicht von einer falschen handelsüblichen Bezeichnung auszugehen, sondern eben von der zutreffenden Bezeichnung, welche lediglich von einer falschen rechtlichen Würdigung durch den Zollanmelder in Form eines falschen Codes der Kombinierten Nomenklatur begleitet wurde (). Eine dahingehende - und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0105, entsprechende - Änderung wäre nur dann zulässig gewesen, wenn von einer unzutreffenden handelsüblichen Bezeichnung und somit vom selben Sachverhalt auszugehen gewesen wäre.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 4 Nr. 17 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 212 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Art. 222 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Anhang 37 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom S. 1
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at