Zurückweisung mangels Darstellung des Aussetzungsbetrages
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Walter Mette, Mag. Bernhard Pammer und Gerhard Mayerhofer über die Berufung der Bw, vertreten durch P-KG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom beantragte die Berufungswerberin (Bw) gemäß § 212a BAO die Aussetzung der Einhebung der durch die Berufung zum Wegfall kommenden Abgaben im Ausmaß von insgesamt € 140.923,75.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom zurück.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die Bw die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Bewilligung der Aussetzung gemäß Antrag vom .
Mit sei von der Bw gegen zwei Bescheide der belangten Behörde das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden. Im Rahmen dieser Berufung seien beide Bescheide zur Gänze bekämpft und deren ersatzlose Aufhebung beantragt worden. Zusammen mit dieser Berufung sei ein Antrag gemäß § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung gestellt worden, wobei die Aussetzung des gesamten mit den beiden bekämpften Bescheiden vorgeschriebenen Steuerbetrages beantragt worden sei.
Mit dem bekämpften Bescheid sei der Antrag der Bw auf Aussetzung der Einhebung vom zurückgewiesen worden, da die Höhe des auszusetzenden Streitwertes nicht nachvollziehbar sei.
Zu dieser Begründung der belangten Behörde sei anzuführen, dass mit den mit dem Antrag verbundenen Berufungen jeweils die Aufhebung des gesamten Bescheides beantragt worden sei. Folglich seien auch die gesamten mit diesen beiden Bescheiden vorgeschriebenen Steuerbeträge zur Aussetzung beantragt worden. Die Höhe des auszusetzenden Betrages sei daher eindeutig nachvollziehbar und sei die Begründung des bekämpften Bescheids daher unrichtig und somit rechtswidrig.
Die Bw beantrage, die gegenständliche Berufung gemäß § 282 Abs. 1 Z 1 BAO dem gesamten Berufungssenat zur Entscheidung vorzulegen und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 284 Abs. 1 BAO vor dem Unabhängigen Finanzsenat.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO sind Anträge auf Aussetzung der Einhebung zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten.
Die Darstellung der im Sinne der Bestimmung des § 212a Abs. 1 BAO in Betracht kommenden Abgabenbeträge hat nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe zu erfolgen. Unter dem Abgabenbetrag im Sinne des § 212 a Abs. 3 zweiter Satz BAO in Verbindung mit dessen Abs. 1 kann nämlich nur eine durch Abgabenbescheid konkretisierte Abgabe, insoweit sie von einer Berufung gegen diesen Abgabenbescheid abhängt, nicht aber ein sich aus der Summe zeitraumbezogen (oder nach der Abgabenart) verschiedener, nach Ansicht des Abgabepflichtigen vorzuschreibender Abgaben und einer in einem Betrag angeführten (für verschiedene Abgaben erfolgten) Vorschreibung laut Buchungsmitteilung ergebender Differenzbetrag verstanden werden. Betrifft ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung verschiedene, mit gesonderten Bescheiden festgesetzte Abgaben, so ist daher hinsichtlich jeder einzelnen Abgabe der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, darzustellen. Selbst wenn dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist, muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3 zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein.
Der Aussetzungsantrag vom , in dem der Betrag, dessen Aussetzung beantragt wird, hinsichtlich der Umsatzsteuernachforderungen für den Zeitraum 2-12/2008 und 1-3/2009 mit insgesamt € 140.923,75 dargestellt wird, war somit gemäß § 212a Abs. 3 zweiter Satz BAO zurückzuweisen.
Abgesehen davon wurde die Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Abgaben bereits mit Bescheid vom bewilligt, sodass auch aus diesem Grunde keine weitere Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung der gegenständlichen Abgaben in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at