Zurückweisung bei verspäteter Berufung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau X in XY, vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Dezember 2009 bis Februar 2010 rückgefordert. Dieser Bescheid (Rsb) konnte am vom Zustellorgan der Post nicht zugestellt werden. In weiterer Folge wurde der Bescheid am beim Postamt hinterlegt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom (Poststempel vom ) das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Bescheid vom zurück und führte als Begründung Folgendes aus: Gem. § 245 Abs.1 BAO beträgt die Berufungsfrist einen Monat und beginnt mit Zustellung des Bescheides.Der Rückforderungsbescheid vom wurde laut Rückschein (Rsb) am bei Ihrem Postamt hinterlegt. Die Berufungsfrist begann daher am zu laufen und endete am , da der auf einen Sonntag fiel.Da Sie die Berufung jedoch erst am zur Post gegeben haben und diese erst am beim zuständigen Finanzamt eingelangt ist, war die Berufung als verspätet zurückzuweisen.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob die Berufungswerberin mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung und begründete sie wie folgt:
Als Begründung für die Zurückweisung wird Ihrerseits angeführt, dass das Schriftstück beim Postamt am hinterlegt worden sei und die Berufungsfrist von einem Monat sohin am bezeichneten Tag ( meiner Meinung nach am darauffolgenden Tag) beginnen würde. Hierzu darf ich bemerken, dass ich mich zum genannten Zeitraum auf Urlaub befand und es mir nicht möglich war, das Schriftstück zu beheben. Da ich - obwohl juristisch nicht ganz "unbelastet" - bis dato nicht wusste, dass die Frist mit der Hinterlegung zu laufen beginnt, habe ich auch die Berufung eingebracht, in gutem Glauben, diese sei rechtzeitig. Darüberhinaus - nochmals erwähnt - meine Abwesenheit.
Als besonders irreführend scheint mir die Textierung der Rechtsmittelbelehrung, welche besagt, dass eine allfällige Berufung innerhalb eines Monates nach Zustellung des Schriftstückes einzubringen sei. Dass ein Schriftstück durch die Hinterlegung beim Postamt als zugestellt gilt weiß kaum jemand und darüberhinaus ist aber durch die Benachrichtigung der Hinterlegung des Schriftstückes (in einfacher Form ohne Nachweis, dass mich diese Benachrichtigung auch nachweislich erreicht hat !!) mir ja bloß die Nachricht über die Hinterlegung, nicht aber das Schriftstück selbst zugestellt worden. So kann die Hinterlegung der Nachricht nicht die Zustellung sein.Meines Erachtens hat eine Rechtsmittelbelehrung derart unmissverständlich zu lauten, dass auch ein einfacher Bürger weiß, was Zustellung ist und nicht in Paragraphen wie z.B. § 254 Bundesabgabenordnung oder anderen nachsuchen muss.
Würde die Rechtsmittelbelehrung lauten:Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monates nach Zustellung (ein Schriftstück gilt mit dem Tag der Hinterlegung beim Postamt als zugestellt) bei dem vorbezeichneten Amt. .....
Mit Bericht vom legte das Finanzamt Graz-Stadt die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig, ob die Berufung, beim Finanzamt eingelangt am , gegen den Abweisungsbescheid vom 31. Mai 20010 als rechtzeitig eingelangt gilt. Fest steht laut Aktenlage, dass der Bescheid mit Rsb-Brief am an die Berufungswerberin nicht zugestellt werden konnte (1. Zustellversuch). Der Brief wurde im Postamt 8041 mit 4. Juni zur Abholung hinterlegt.
Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz ist, wenn eine Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabenstelle aufhält, das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen. Gemäß § 2 leg. cit. ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist gemäß § 17 Abs. 4 ZustellG auch dann gültig, wenn die in § 17 Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
Beim Rückschein (Formular 4 zu § 22 ZustellG) handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Existiert über die Zustellung durch Hinterlegung eine öffentliche Urkunde (Rückschein), die zunächst vollen Beweis darüber macht, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten wurden, so ist es die Sache dessen, demgegenüber die Zustellung nicht wirksam sein soll, den Gegenbeweis der Vorschriftswidrigkeit der Hinterlegung zu führen, was das Aufstellen entsprechender Behauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraussetzt ( vgl. , v. , 95/19/0764 und v. , 96/01/0479; Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar zu §§ 17 und 22 ZustellG mit weiteren Hinweisen).
Die Berufungswerberin bringt vor, keine schriftliche Verständigung von der Hinterlegung erhalten zu haben, da sie sich auf Urlaub befand.
Der Erhalt der Hinterlegungsanzeige ist jedoch für die Wirksamkeit der Zustellung nicht maßgebend. Entscheidend ist im Berufungsfall vielmehr, ob eine den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 ZustellG entsprechende Verständigung von der Hinterlegung des Bescheides (Berufungsvorentscheidung) erfolgt ist. Im Berufungsfall liegt ein von einem Zustellorgan der Post ordnungsgemäß ausgestellter Rückschein über die Zustellung eines Schriftstückes durch Hinterlegung vor. Dem Rückschein ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabenstelle zurückgelassen wurde. Der vorliegende Rückschein hat sohin volle Beweiskraft.
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO kann gegen einen Bescheid innerhalb eines Monats das Rechtsmittel der Berufung eingebracht werden.
Die Frist zur Einbringung beginnt mit Zustellung des Bescheides. Sie ist verlängerbar. Anträge auf Fristerstreckung haben hemmende Wirkung - § 245 Abs. 3 und 4 BAO gilt sinngemäß - (vgl. Ritz, BAO Kommentar § 276 Tz. 17).
Beginn, Lauf und Ende von verfahrens- und materiellrechtlichen Fristen im Abgabenrecht werden in den §§ 108 bis 110 der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt.
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlen diese Tage in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Nach Abs. 4 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Der Beginn der Frist ist in § 109 BAO geregelt. Danach ist dann, wenn der Lauf einer Frist durch eine behördliche Erledigung ausgelöst wird, für den Beginn der Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist.
Diese Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 BAO bei schriftlichen Erledigungen durch Zustellung.
Auf den gegenständlichen Fall angewendet, führten die zitierten Bestimmungen zu folgendem Ergebnis:
Der Rückforderungsbescheid wurde der Berufungswerberin am durch Hinterlegung zugestellt.
Damit wurde der Fristenlauf gemäß § 109 BAO ausgelöst.
Das Ende der Frist war gemäß § 108 Abs. 2 BAO mit dem Ablauf jenes Tages eingetreten, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entsprach. Konkret wäre dies der , ein Sonntag gewesen - gem. § 108 Abs. 3 BAO endet daher die Frist mit nächsten Tag, Montag, .
Die gegenständliche Berufung wurde beim Finanzamt Graz-Stadt laut Aktenlage am , also nach dem , eingebracht.
Wie oben dargestellt, ist die Frist zur Einbringung einer Berufung im gegenständlichen Fall mit Ablauf des , d.h. mit 24:00 Uhr (00:00 Uhr) abgelaufen.
Bei der Frist zur Einbringung einer Berufung handelt es sich um eine Fallfrist (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 3 zu § 108).
Die Versäumung einer solchen Frist hat den Untergang, d.h. den Verlust des fristgebundenen Rechts zur Folge (siehe Stoll, BAO-Kommentar, Wien 1994, S. 1178). Dies bedeutet auf den gegenständlichen Fall bezogen, dass der Berufungswerber mit fruchtlosem Ablauf der Frist sein Recht auf Einbringung einer Berufung verwirkt hat.
Nach Art. 18 B-VG kann die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden (Legalitätsgrundsatz).
Die Abgabenbehörde musste sich also auch bei Beurteilung, ob der gegenständliche Vorlageantrag fristgerecht eingebracht wurde, von den oben zitierten verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung leiten lassen.
Nach § 276 Abs. 4 BAO ist in diesem Fall die Bestimmung des § 273 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.
Die Abgabenbehörde hat gemäß § 273 Abs. 1 BAO eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Eine solche Zurückweisung gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO ist im gegenständlichen Fall erfolgt.
Über die Berufung war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 3 und 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 §§ 108 bis 110 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 109 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 18 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 276 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Hinterlegung Abgabestelle Abholung Zustellversuch |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at