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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.09.2011, RV/2553-W/08

Flurbereinigung: Bei Überwiegen der nichtbegünstigten Flächen aus einer wirtschaftlichen Einheit ist die Grunderwerbsteuerbefreiung zu versagen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des W, Adr, vertreten durch Notar, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Grunderwerbsteuer (Erwerb von J) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Ehegatten J und E waren je zur Hälfte Eigentümer der folgenden sämtlich landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in EZ1 und EZ2: A) EZ1:


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Gst
Fläche in m2
288
5661
358
4755
370
8261
389
8639
431
5758
437
11286
443
1445
496
4194
601
15595
644
6280
725
914
727/1
3635
728
7027
729
568
792
2550
793
11268
850
14491
930
8654
zusammen
120.981 m2

B) EZ2: Gst 292 mit einer Fläche von 5.183 m2

Frau E war Alleineigentümerin folgender in EZ3 eingetragenen, landwirtschaftlich genutzen Grundstücke:


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Gst
Fläche in m2
452
11430
481
4255
531
4005
zusammen
9.690 m2

Mit Kaufvertrag vom hat W (= Berufungswerber, Bw) obige Grundstücke laut Vertragspunkten wie folgt erworben: II. Von J und E die Gst 288, 601, 725, 727/1, 728, 729, 792, 793 aus EZ1 sowie Gst 292 aus EZ2 um den Gesamtkaufpreis von € 83.841,60;

III. Von E die Gst 452 und 481 in EZ3 zum Kaufpreis von € 25.096;

IV. Von J und E die Gst 358, 370, 389, 431, 437, 443, 496, 644, 850, 930 aus EZ1 zum Kaufpreis von € 118.020,80;

V. Von E das Gst 531 in EZ3 zum Kaufpreis von € 6.408.

Die Übernahme der Liegenschaften erfolgt mit dem Vertragsabschluss (VII.). In Vertragspunkt XI. wird festgehalten, dass der Bw die Gst 288, 452, 481, 601, 725, 727/1, 728, 729, 792, 793, und Gst 292 (Anm.: alle Gst laut Vertragspunkten II. und III.) zur Arrondierung seines landwirtschaftlichen Betriebes erwirbt, weshalb die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG beansprucht werde. Laut Bescheid der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde vom , AZ1 (nachgereicht, als Anhang zum Kaufvertrag), ist der Kaufvertrag hinsichtlich der in Vertragspunkt XI. bezeichneten Grundstücke zur Durchführung der Flurbereinigung iSd § 42 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650, erforderlich.

Das Finanzamt hat dem Bw mit Bescheid vom , StrNr, ua. betr. den Erwerb von J ausgehend von der Gegenleistung von anteilig € 100.931,20 (= Kaufpreis lt. Vertragspunkt II. € 83.841,60 + lt. Vertragspunkt IV. € 118.020,80 = € 201.862,40, davon 50 %) die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von € 3.532,59 vorgeschrieben und in der Begründung ausgeführt: Wenn die einem Flurbereinigungsverfahren unterzogenen Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden und nicht hinsichtlich aller Grundstücke die Voraussetzungen des § 49 Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes gegeben seien, sei es unzulässig, den Erwerbsvorgang in einen steuerbefreiten und einen steuerpflichtigen Teil zu trennen. Im Rahmen der Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG sei darauf abzustellen, welcher Teil (flächenmäßig) überwiege.

In der dagegen erhobenen Berufung wird vorgebracht, im Kaufvertrag vom seien mehrere Rechtsgeschäfte beurkundet. Für jedes Rechtsgeschäft sei der Kaufpreis gesondert ausgewiesen, sodass kein einheitlicher Erwerb vorliege. Zu dem unter Vertragspunkt II. beurkundeten Erwerb sei daher die Befreiung zu gewähren und die Grunderwerbsteuer für den Erwerb von J mit nur € 2.065,36 festzusetzen.

Laut im Akt erliegender Einheitswert-Abfragen wurde vom Finanzamt erhoben, dass zum Einen die im je hälftigen Eigentum der Verkäufer stehenden Grundstücke in EZ1 und EZ2 unter EW-AZ1 und zum Anderen die im Alleineigentum der E stehende Liegenschaft EZ3 unter EW-AZ2 je als eine wirtschaftliche Einheit, landwirtschaftlicher Betrieb/Hof, bewertet sind.

Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom wurde im Wesentlichen dahin begründet, dass die EZ1 zusammen mit EZ2 eine wirtschaftliche Einheit bilde und diesfalls keine Aufteilung in einen steuerbefreiten und steuerpflichtigen Teil vorgenommen werden könne, weil der überwiegende Teil der Liegenschaften die Voraussetzung für die Befreiung nicht erfülle.

Mit Antrag vom wurde, unter Verweis auf das bisherige Berufungsvorbringen, die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG ist der Erwerb eines Grundstückes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens wie auch im Wege eines Flurbereinigungsverfahrens im Sinne des II. Hauptstückes des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 (FlVfGG), BGBl Nr. 103, in der jeweils geltenden Fassung, von der Besteuerung ausgenommen.

Nach § 1 Abs. 1 FlVfGG können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden (vgl. ). Gemäß § 49 Abs. 1 FlVfGG kann an Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren (vereinfachtes Verfahren) durchgeführt werden, wenn die genannten Ziele in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erreicht werden sollen. Zur Flurbereinigung gehört auch die Arrondierung (vgl. ). Nach den verschiedenen Ausführungsgesetzen der Länder können dem Flurbereinigungsverfahren ua. auch in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge der Parteien zugrunde gelegt werden, wenn die zuständige Behörde bescheidmäßig feststellt, dass der Vertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist.

Im Gegenstandsfalle liegt mit Bescheid der NÖ. Agrarbezirksbehörde vom , AZ1, zwar eine solche bescheidmäßige Bestätigung hinsichtlich der Grundstücke 288, 452, 481, 601, 725, 727/1, 728, 729, 792, 793 und 292 als eine Voraussetzung für die Befreiung nach § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG vor und ist die Teilung des Erwerbsvorganges in einen als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten und einen als solchen nicht anerkannten Teil agrarrechtlich zulässig. In grunderwerbsteuerlicher Hinsicht ist jedoch davon auszugehen, dass es nicht zulässig ist, einen Erwerbsvorgang betreffend eine Einheit (iSd § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG) in einen steuerpflichtigen und in einen steuerbefreiten Teil zu trennen. Im Falle der Verwirklichung des begünstigten Zweckes nur auf einzelnen Teilflächen ist in einheitlicher Beurteilung des gesamten Erwerbsvorganges zu untersuchen, ob der begünstigte Zweck insgesamt, dh. in Bezug auf die Gesamtfläche, als verwirklicht anzusehen ist oder nicht (vgl. ). Ein Gesamterwerb von Grundstücken ist nämlich nicht allein deshalb von der Grunderwerbsteuer befreit, weil nur ein Teil davon einen begünstigten Zweck erfüllt (). Bei der Frage des Überwiegens der Grundstücksteile, hinsichtlich welcher der Begünstigungstatbestand iSd § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG erfüllt ist, kommt es lt. VwGH vorrangig auf ein wertmäßiges Überwiegen an (; vgl. zu vor: Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rzn. 73 ff. zu § 3 mit weiterer Judikatur).

Nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 3 GrEStG sind mehrere Grundstücke, die zur selben wirtschaftlichen Einheit gehören, für den Bereich der Grunderwerbsteuer als ein Grundstück zu behandeln, wenn ein einziger Erwerbsvorgang zwischen denselben Personen vorliegt (vgl. , 0403 u.v.a.). Der Begriff der "wirtschaftlichen Einheit" ist ein solcher des Bewertungsgesetzes. Hinsichtlich der Beurteilung von Grundstücken als wirtschaftliche Einheit besteht dabei eine Bindungswirkung an den Einheitswertbescheid der Lagefinanzämter (vgl. u.v.a.; siehe auch: Fellner aaO, Rz 62 ff. zu § 2 GrEStG).

Es steht fest, dass die sämtlichen, im je hälftigen Eigentum der Verkäufer stehenden Grundstücke in EZ1 und EZ2 zuletzt vom Lagefinanzamt unter EW-AZ1 als eine einzige wirtschaftliche Einheit, landwirtschaftlicher Betrieb/Hof, bewertet sind. Entgegen dem Dafürhalten des Bw ändert daher die im Kaufvertrag vom vorgenommene Aufsplittung des Erwerbes aller Grundstücke aus EZ1 und aus EZ2 in jene Teile, die agrarrechtlich für die Flurbereinigung erforderlich (Punkt II.) bzw. nicht betroffen sind (Punkt IV.), in keinster Weise etwas daran, dass es sich um den Erwerb mehrerer Grundstücke aus einer einzigen wirtschaftlichen Einheit zwischen denselben Personen und damit grunderwerbsteuerlich iSd § 2 Abs. 3 GrEStG um den Erwerb eines Grundstückes handelt. Es liegen diesfalls, wie der Bw vermeint, auch nicht mehrere Erwerbsvorgänge vor. In Gegenüberstellung der begünstigten Gst 288, 601, 725, 727/1, 728, 729, 792, 793 und 292 mit einem Flächenausmaß von zusammen 52.401 m2 zum Gesamtausmaß der erworbenen Grundstücke aus EZ1 und EZ2 von 126.164 m2 sowie in Gegenüberstellung des Kaufpreises für die begünstigten Flächen von € 83.841,60 zum Gesamtkaufpreis von € 201.862,40 erhellt, dass auf die begünstigten Gst lediglich ein Anteil von je 41,53 % entfällt. Im Ergebnis überwiegen sohin bezüglich dieses Erwerbes (aus einer wirtschaftlichen Einheit) sowohl was die Fläche als auch den Wert anbelangt die nicht begünstigungfähigen Teilflächen. Zufolge obiger Judikatur ist diesfalls, da die Trennung in einen steuerpflichtigen und steuerbefreiten Teil unzulässig ist, im Hinblick auf das vorliegende Überwiegen der nicht begünstigten Teilflächen die Befreiung iSd § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG insgesamt zu versagen.

Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber wird abschließend festgehalten, dass hinsichtlich der von E erworbenen Gst 452, 481 und 531 aus EZ3, bewertet als eigene wirtschaftliche Einheit unter EW-AZ2, die für die Flurbereinigung erforderlichen und damit begünstigten Teilflächen Gst 452 und 481 flächenmäßig und wertmäßig (zu 79,66 %) weitaus überwiegen, sodass dieser Erwerb insgesamt gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG steuerfrei zu belassen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 2 Abs. 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 49 Abs. 1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103/1951
Schlagworte
Zusammenlegung
Flurbereinigung
Arrondierung
wirtschaftliche Einheit
Überwiegen
begünstigte Teilflächen
begünstigter Zweck
Verweise





Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at