Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 28.09.2011, RV/0558-G/09

Vorsteuererstattung aus Telekommunikationsdienstleistungen und bei Ausfuhrlieferungen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Schneider WP und StB GmbH, 6844 Badstraße 23, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer für das Jahr 2007 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 für den Zeitraum 01-12/2007 erfolgt mit € 6.796,10. 

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in Liechtenstein, die überwiegend Werbeleistungen an Unternehmen erbringt. Der beantragte Vorsteuererstattungsbetrag für 2007 wurde seitens des Finanzamtes hinsichtlich der Telefonkosten gekürzt mit Hinweis auf § 3a Abs. 10 UStG 1994 - "Katalogleistungen" - und der Möglichkeit der Berichtigung durch den Rechnungsleger. Der als Werbeabgabe deklarierte Betrag wurde nicht verbucht sondern vom Vorsteuerbetrag abgezogen.

Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung erhoben und begründend ausgeführt, dass die Leistungen der Bw. keine Katalogleistungen darstellten, sondern als Bereitstellung von Druckereierzeugnissen zu werten seien.

Im Berufungsverfahren wurde nach Einsicht in die Belege mittels Berufungsvorentscheidung abweisend entschieden. Da die Druckereierzeugnisse ins Drittland befördert oder versendet worden seien, handle es sich bei dem Umsatzgeschäft um eine steuerfreie Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994). Zusätzliche Vorsteuern könnten nicht berücksichtigt werden.

Im Vorlageantrag führte die Bw. aus, dass lediglich zwei Rechnungen Ausfuhrlieferungen ins Drittland beträfen, diese Vorsteuerbeträge wurden nicht mehr begehrt. Die restlichen Vorsteuerbeträge seien zu gewähren.

Im Verfahren vor dem UFS wurde im Vorhalteverfahren abgeklärt, dass die weiterhin für Druckkosten (bzw. Druckerzeugnisse) beantragten Vorsteuerbeträge Drucksorten betrafen (vorwiegend Gutscheinhefte), die in Vorarlberg verteilt worden waren und die zu einem Medienhaus in Vorarlberg geliefert wurden, Österreich also nie verlassen haben. Weiters ist in sachverhaltsmäßiger Sicht festzustellen, dass der als Werbeabgabe abgezogene Betrag (was zu einem verminderten Vorsteuererstattungsbetrag führte), extra zu verbuchen wäre und insoweit der unverminderte Vorsteuerbetrag beantragt worden war.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3a Abs. 10 Z 13 UStG 1994 (in der für das Berufungsjahr geltenden Fassung) zählen die Telekommunikationsdienste zu den sogenannten Katalogleistungen, die gem. Abs. 9 leg. cit. bei Leistungserbringung an einen Unternehmer dort ausgeführt werden, wo der Empfänger der Leistung sein Unternehmen betreibt (das wäre im berufungsgegenständlichen Fall Liechtenstein, also im Drittland). Hierbei ist jedoch die Verordnung zu § 3a Abs. 10 UStG 1994, über die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsdiensten, BGBl. II Nr. 383/2003 zu beachten: Nach § 1 dieser Verordnung wird die Leistung im Inland ausgeführt, wenn sie dort genutzt oder ausgewertet wird, wenn bei einer in § 3a Abs. 10 Z 13 UStG 1994 bezeichneten Leistung der Ort der Leistung gemäß § 3a UStG 1994 außerhalb des Gemeinschaftsgebietes liegt. Da nach den Ergebnissen des Berufungsverfahrens im Inland telefoniert wurde, ist die Vorsteuer aus den Rechnungen der Telefongesellschaft zu gewähren.

Weiters stehen die Vorsteuerbeträge aus den Druckkostenrechnungen zu, da es sich hierbei um keine steuerfreien Ausfuhrlieferungen nach § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 gehandelt hat, was sich erst im Verfahren vor dem UFS herausstellte bzw. nachgewiesen wurde. Die Rechnungen der laufenden Nummern 61 und 63 wurden im Berufungsverfahren nicht mehr begehrt.

Auszuscheiden waren noch die Vorsteuerbeträge in der Höhe von € 84,87 aus den Rechnungen der Nummern 20 (Blumen als Kundengeschenke), 126 und 127 (Gutscheine für Sportgeschäft). Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten Leistungen nicht als für das Unternehmen ausgeführt, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des KStG 1988 sind. Die Rechnung Nr. 51 wurde im Berufungsverfahren nicht vorgelegt, hier wird aber davon ausgegangen, dass diese im Erstverfahren vorlag, da die Vorsteuer daraus gewährt wurde. Zu den Essensbelegen wurde angesichts der geringfügigen Beträge aus verwaltungsökonomischen Gründen keine weiterführenden Aufstellungen im Sinne des § 13 Abs. 3 UStG 1994 abverlangt bzw. wird davon ausgegangen, dass solche vorhanden sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3a Abs. 10 Z 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
Schlagworte
Drittlandsunternehmer
Vorsteuererstattung
Erstattungsverfahren
Ausfuhrlieferung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at