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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 29.09.2011, RV/2155-W/11

Ein Aussetzungsantrag hat die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages bei sonstiger Zurückweisung zu enthalten.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat10 über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberatungskanzlei, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung am in nicht öffentlicher Sitzung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom stellte der Berufungswerber (Bw.) den Antrag die Einkommensteuer 2009 in Höhe von € 64.886,25 und die Anspruchszinsen 2009 in Höhe von € 1.105,01 gemäß § 212a BAO von der Einhebung auszusetzen.

Begründet wurde das Ersuchen damit, dass gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 und den Umsatzsteuerbescheid 2009 das Rechtsmittel der Berufung erhoben worden sei.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung zurück, dass dieser nicht die gemäß § 212a Abs. 3 BAO erforderliche Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalte. Der Bw. habe sich darauf beschränkt, die aus den bekämpften Bescheiden resultierende Nachforderung anzuführen. Somit dürfte ihm entgangen sein, dass ein nicht unbeträchtlicher Anteil des zur Aussetzung beantragten Abgabenbetrages auch bei erklärungsgemäßer Veranlagung zur Vorschreibung gelangt wäre. Die Abgabenbehörde sei nicht verhalten, durch eigenständige Ermittlungsschritte die aussetzbaren Abgabenbeträge zu ermitteln. Der Bw. könne jederzeit neuerlich einen formgerechten Aussetzungsantrag (Darstellung der Bemessungsgrundlage laut Berufungsantrag, darauf entfallende Steuer samt Rechengang, Differenz zu der mit dem bekämpften Bescheid festgesetzten Steuer) einbringen.

In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass die Steuererklärung 2009 zum Gesamtbetrag der Einkünfte von € 151.085,29 geführt habe. Davon abzuziehen seien die Sonderausgaben. Ein Teil der Sonderausgaben seien die Verlustvorträge im Sinne der Bestimmungen des § 18 Abs. 6 und 7 EStG. Der Verlustvortrag sei von Amts wegen festzustellen. Gemäß § 2 Abs. 2b Z 2 EStG seien 75% der sich als Summe der Einkünfte ergebenden positiven Einkünfte im Rahmen des Verlustvortrages abzugsfähig, so dass folgendes Einkommen verbleibe:

Gesamtbetrag der Einkünfte: € 151.085,29

Sonderausgaben: € 106.461,82 ( Pauschalbetrag für Sonderausgaben € 60,00, Kirchenbeitrag: € 200,00, 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte (Verlustvortrag): € 106.201,82))

Kinderfreibetrag für ein nicht haushaltszugehöriges Kind: € 132,00 Einkommen: € 44.491,47

Einkommensteuer gemäß § 33 Abs. 1 EStG: € 14.247,53 Absetzbeträge € 695,40 (Unterhaltsabsetzbetrag: € 350,40, Verkehrsabsetzbetrag: € 291,00, Arbeitnehmerabsetzbetrag: € 54,00) Steuer nach Abzug der Absetzbeträge: 13.552,13 (EVZ € 0,00). Der Anteil der Einkommensteuer sei kein "beträchtlicher" Anteil des Gesamtaussetzungsbetrages.

Folgende Verlustvorträge seien bisher unberücksichtigt geblieben:

Gesamtbetrag der Einkünfte 2008: € 0,00 Gesamtbetrag der Einkünfte 2007: € 29.198,42 Gesamtbetrag der Einkünfte 2006: € 85.490,12 Summe daher. € 114.688,54 Im Jahr 2008 seien 8.486,72 verbraucht worden, daher stünden für das Veranlagungsjahr 2009 Verlustvorträge in Höhe von € 106.201,82 zur Verfügung

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 212a BAO lautet:

Abs. 1: Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Abs. 3: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut ist es nicht ausreichend, dass dem Finanzamt allenfalls die Ermittlung des gemäß § 212a Abs. 1 BAO für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages aus den Akten möglich ist, da nach der ausdrücklichen Vorschrift des Abs. 3 zweiter Satz der genannten Gesetzesstelle die Darstellung der Ermittlung dieses Betrages bei sonstiger Zurückweisung bereits im Antrag enthalten sein muss (vgl. auch ).

Obzwar bei der Prüfung, ob der Antrag die Darstellung der Ermittlung des für die Aussetzung der Einhebung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthält, kein strenger Maßstab anzulegen ist, enthält der Aussetzungsantrag vom keine dem Gesetz genügende Darstellung, sondern lediglich den Antrag auf Aussetzung der Einhebung der gesamten Nachforderung an Einkommensteuer 2009 sowie der Anspruchszinsen 2009.

Der Bw. hat zwar in der Berufung die Darstellung des für die Aussetzung der Einhebung der Einkommensteuer 2009 in Betracht kommenden Betrages ermittelt, jedoch bewirkt dies nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da ein mangelhafter Antrag gemäß der Anordnung des § 212a Abs. 3 BAO zwingend zurückzuweisen ist, weshalb die geforderte Darstellung nicht zu einem späteren Zeitpunkt (etwa in der Berufung oder im Vorlageantrag) nachgeholt werden kann.

Auf den ersten Blick mag das dargestellte gesetzliche Erfordernis als formalistisch, fiskalistisch bzw. streng beurteilt werden. Bedenkt man aber, dass durch einen Aussetzungsantrag die Grundsatzregelung des § 254 BAO durchbrochen werden soll, wonach durch die Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten werden, dann erweist sich die Darstellung des streitverfangenen Betrages als durchaus zumutbar. Nicht außer Betracht zu lassen ist in diesem Zusammenhang auch, dass ja einer neuerlichen Antragstellung nicht entgegensteht, wenn ein Aussetzungsantrag gem. § 212a Abs. 3 BAO zurückgewiesen wurde ().

Ob die nunmehr vom Bw. errechnete und seiner Meinung nach zu Recht bestehende Einkommensteuer in Höhe von € 13.552,13 ein beträchtlicher Anteil des Gesamtaussetzungsbetrages ist oder nicht ist im Hinblick darauf, dass § 212a Abs. 3 letzter Satz BAO eine Berechnung des für die Aussetzung in Betracht kommenden Betrages im Antrag zur Voraussetzung hat, jedoch eine solche, wie bereits dargelegt, nicht erfolgt ist, nicht entscheidungsrelevant.

Der Betrag von € 13.552,13 entspricht 20,89% der Gesamtnachforderung an Einkommensteuer 2009 in Höhe von € 64.886,25. Der Unabhängige Finanzsenat vertritt jedoch die Ansicht, dass eine Abweichung von 20% nicht mehr unwesentlich im Sinne des § 212a Abs. 3 letzter Satz BAO ist.

Hinsichtlich der Anspruchszinsen enthält die Berufung kein Vorbringen.

Die Zurückweisung des Aussetzungsantrages erfolgte daher zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Antrag der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in ihrem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at