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Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 29.09.2011, RV/2195-W/11

Der Abgabepflichtige erteilte eine Verrechnungsweisung gemäß § 214 Abs. 4 BAO hinsichtlich des aus einem Abrechnungsverfahren von ihm erwarteten Guthabens, das in der Folge nicht entstanden ist.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Senat10 über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberatungskanzlei, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) am in nicht öffentlicher Sitzung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt für den Zeitraum bis Anspruchszinsen für das Jahr 2009 in Höhe von € 683,73 fest.

In der gegen diesen Bescheid form- und fristgerecht eingebrachten Berufung vom führte der Berufungswerber (Bw.) aus, dass mittels Antrag vom um Verrechnung der restlichen Anzahlung der Einkommensteuer 2009 mit dem bestehenden Guthaben gemäß § 214 Abs. 4 BAO ersucht worden sei. Die Anspruchszinsen für das Jahr 2009 seien daher ersatzlos aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass in der Zeit vom bis sich außer der geleisteten Anzahlung von € 100.000,00 kein Guthaben auf dem Abgabenkonto befunden habe. Die Berechnung der Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2009 sei daher korrekt.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz sowie die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung.

Ergänzend wurde vorgebracht, dass in der vom steuerlichen Vertreter eingebrachten Berufung vom gegen den Abrechnungsbescheid vom , zugestellt am der Antrag gestellt worden sei, sämtliche Rückzahlungen/Überrechnungen an das Abgabenkonto des Bw. neuerlich auszuzahlen bzw. gutzuschreiben. Mit Schreiben vom sei der Antrag auf Verrechnung mit dem bestehenden Guthaben gemäß § 214 Abs. 4 BAO gestellt worden. Dabei habe es sich um das aus der Berufung resultierenden Guthaben gehandelt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.

Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Gemäß § 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.

Im Vorlageantrag bezieht sich der Bw. auf die gegen den Abrechnungsbescheid vom eingebrachte Berufung vom sowie auf die Eingabe vom , mit der er eine Verrechnungsweisung gemäß § 214 Abs. 4 BAO hinsichtlich des aus der Berufung betreffend Abrechnung erwarteten Guthabens erteilt habe.

Dazu wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Bw. brachte mit Eingabe vom einen Antrag auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides ein. Streitgegenständlich waren vom Finanzamt durchgeführte Rückzahlungen sowie Überrechnungen/Umbuchungen in Höhe von insgesamt mehr als € 280.000,00.

Mit Abrechnungsbescheid vom stellte das Finanzamt fest, dass die Rückzahlungen sowie Überrechnungen/Umbuchungen auf Grund von elektronisch eingebrachten Anträgen korrekt erfolgt seien und dass das Abgabenkonto per einen Stand von € 0,00 aufweise.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung vom wies der Unabhängige Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom , GZ. RV/0031-W/11, miterledigt GZ. RV/0833-W/11, als unbegründet ab.

Da somit auf Grund des Abrechnungsverfahrens keine Gutschrift resultierte und das Abgabenkonto per einen Saldo von € 0,00 aufwies, konnte das Finanzamt der Verrechnungsweisung nicht nachgekommen.

Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid lastet daher keine Rechtswidrigkeit an, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zum Antrag der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass die Bw. durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () zwar in ihrem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, 70) wurde jedoch in Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at