Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSI vom 27.09.2011, FSRV/0005-I/11

Abweisung eines Antrages auf Strafaufschub

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StNr. X, über die Abweisung eines Antrages auf Strafaufschub

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer wurde mit Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. Y, wegen § 33 Abs. 2 lit. a Finanzstrafgesetz (FinStrG) mit einer Geldstrafe von € 3.000,00, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche bestraft.

Dem Beschwerdeführer wurde durch das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheiden vom , , , und die Entrichtung der Geldstrafe in Raten gewährt. Zuletzt wurde ein Ansuchen um Ratenzahlung mit Bescheid vom abgewiesen.

Am erging eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe (§ 175 Abs. 2 FinStrG), deren Dauer auf Grundlage der zum damaligen Zeitpunkt noch aushaftenden Geldstrafe von € 1.925,83 mit vier Tagen und elf Stunden bestimmt wurde.

Am erging abermals eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe, deren Dauer auf Grundlage der noch aushaftenden Geldstrafe von € 1.825,83 mit vier Tagen, sechs Stunden und 15 Minuten bestimmt wurde. Dieser Betrag von € 1.825,83 an Geldstrafe haftet unverändert auf dem Strafkonto des Beschwerdeführers, StNr. X, aus.

Der Beschwerdeführer hat die Ersatzfreiheitsstrafe nicht angetreten.

Mit Eingabe vom ersuchte der Beschwerdeführer um Strafaufschub, weil er in intensiver medizinischer Betreuung sei (Sozialsprengel A, Dr. B, Krankenhaus C).

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz dieses Ansuchen abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine medizinisch erforderliche Betreuung würde für sich allein keinen triftigen Grund gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG darstellen. Eine eventuell vorliegende (vorübergehende) Haftuntauglichkeit würde vom Arzt der Justizanstalt gegebenenfalls festgestellt werden. Zudem würde der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe den Beschwerdeführer nicht überraschend treffen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als "Einspruch" bezeichnete) Beschwerde vom , in welcher auf beiliegende Atteste verwiesen wurde.

Der Beschwerdeschrift angeschlossen waren die erste Seite (von sieben Seiten) eines Bescheides der Sozialversicherungsanstalt vom , Aktenzeichen Z, betreffend die Anerkennung des Anspruchs auf Pflegegeld der Stufe 2 ab , weiters die ersten beiden (von drei) Seiten eines Befundes der D, A.Univ.-Prof. Dr. E, über eine am stattgefundene Untersuchung des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben des Landeskrankenhauses C, Abteilung für Innere Medizin, Prim.Univ.Prof.Dr. F, an Dr. G vom über eine an diesem Tag durchgeführte Untersuchung des Beschwerdeführers.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

§ 175 Abs. 1 FinStrG lautet: "Die Freiheitsstrafen sind in den gerichtlichen Gefangenenhäusern und in den Strafvollzugsanstalten zu vollziehen. Der Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt ist jedoch nur in unmittelbarem Anschluss an eine gerichtliche Freiheitsstrafe und mit Zustimmung des Bestraften zulässig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind für den Vollzug die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, mit folgender Maßgabe sinngemäß anzuwenden, soweit dies nicht zu Anlass und Dauer der Freiheitsstrafe außer Verhältnis steht: a) §§ 31 Abs. 2, 32, 45 Abs. 1, 54 Abs. 3, 115, 127, 128, 132 Abs. 4 und 149 Abs. 1 und 4 des Strafvollzugsgesetzes sind nicht anzuwenden; (...)"

§ 175 Abs. 2 FinStrG lautet: "Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den auf freiem Fuß befindlichen rechtskräftig Bestraften schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung der Aufforderung anzutreten. (...)"

§ 176 Abs. 1 FinStrG lautet: "Ist ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug wegen einer Krankheit oder Verletzung, wegen Invalidität oder eines sonstigen körperlichen oder geistigen Schwächezustandes des Bestraften nicht durchführbar, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Strafvollzug so lange aufzuschieben, bis dieser Zustand aufgehört hat."

§ 176 Abs. 3 FinStrG lautet: "Stellt sich nachträglich heraus, dass der Strafvollzug wegen eines der in den Abs. 1 [und 2] bezeichneten Umstände aufzuschieben gewesen wäre und bestehen die den Aufschub begründenden Umstände fort, so sind die Abs. 1 [und 2] dem Sinne nach anzuwenden."

§ 179 Abs. 1 FinStrG lautet: "Die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen gelten auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen."

§ 176 Abs. 1 FinStrG sieht im Falle des Vorliegens ihrer Tatbestandsvoraussetzungen ein amtswegiges Vorgehen der Finanzstrafbehörde vor, woraus allerdings nicht zu folgern ist, dass dem Bestraften ein Recht auf Antragstellung mit der Behauptung des Vorliegens eines Strafaufschubsgrundes nach § 176 Abs. 1 FinStrG abgesprochen werden dürfte (, mit Hinweisen auf , und Tannert, Finanzstrafrecht, 33. Lfg., Anm. 3 zu § 176).

In einem Aufschubsbegehren hat der Bestrafte jenen Zustand ausreichend deutlich und einer Beurteilung zugänglich darzustellen, dessentwegen ein dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechender Strafvollzug bei ihm nicht durchführbar sein soll. Mit der bloßen Vorlage von Befunden wird ein solcher Zustand nicht ausreichend konkretisiert, was umso mehr dann zutrifft, wenn die Befunde kein ausreichendes Indiz für die Besorgnis erkennen lassen, die darin attestierten Symptome würden eine dem Wesen der Freiheitsstrafe entsprechenden Strafvollzug nicht zulassen (Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 16a zu §§ 175-179 mit Hinweis auf ).

Aus der der Beschwerdeschrift angeschlossenen ersten Seite des Bescheides der Sozialversicherungsanstalt vom , Aktenzeichen Z, ist lediglich die Anerkennung des Anspruchs auf Pflegegeld ersichtlich, nicht aber die Gründe dafür.

Die zusammenfassende Beurteilung im Befund der D über die am stattgefundene Untersuchung des Beschwerdeführers (Computertomographie des Abdomens) lautet wie folgt:

"Beim Patienten zeigt sich das Bild der dekompensierten Fettleberzirrhose, vor allem von Seiten der portalen Hypertension. Sonographisch zeigt sich ein ausgeprägter Aszites, ein Spontanbakterielle Peritonitis konnte ausgeschlossen werden. Eine therapeutische Punktion wurde vom Patienten abgelehnt. Unsererseits wurde die diuretische Therapie auf Lasilacton 20/100 2x tgl. gesteigert. Eine neuerliche Kontrolleinkl. Gastroskopie war für den vorgesehen. Leider ist der Patient zu diesem Termin NICHT erschienen. Im Weiteren ist auch eine Computertomographie bei einer suspekten intrahepatischen Raumforderung vorgesehen. Mit dem Patienten wurde eingehend diskutiert, dass eine absolute Alkoholkarenz notwendig ist, er selbst lehnt eine psychiatrische Evaluierung ab. Weiter Kontrollen, falls vom Patienten erwünscht, nach telefonischer Terminvereinbarung."

Diagnose und Therapievorschlag laut Schreiben des Landeskrankenhauses C an Dr. G vom lauten wie folgt:

"Diagnosen: zunehmend dekompensierte Leberzirrhose Eisenmangelanämie Therapievorschlag: Lasilactone 20/100 3x1, Lasix ex, Aktiferrin: 1 x1 Tbl tgl."

Damit wird einerseits nicht dargelegt, dass die empfohlene Behandlung durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe unmöglich gemacht würde, andererseits wird kein konkreter Termin genannt, dessen Wahrnehmung durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe verhindert würde. Durch die der Beschwerdebehörde vorgelegten Unterlagen wird nicht aufgezeigt, wodurch eine Krankheit des Beschwerdeführers den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Sinne des § 176 Abs. 1 FinStrG undurchführbar werden ließe.

Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Strafaufschub
Verweise


Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, Rz. 16a zu §§ 175-179
Tannert, Finanzstrafrecht, 33. Lfg., Anm. 3 zu § 176

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at