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Sonstiger Bescheid, UFSW vom 13.12.2013, RV/0402-W/11

Zurückweisung einer Berufung mangels Bescheidqualität und Aktivlegitimation des Einschreiters


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Miterledigte GZ:
RV/400-W/2011
RV/401-W/2011


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0402-W/11-RS1
Wird die Hauptniederlassung einer englischen Limited mit Zweigniederlassung in Österreich im Heimatstaat gelöscht, erlischt konstitutiv auch die Rechtsfähigkeit der Zweigniederlassung. Werden Erledigungen an ein nicht mehr existentes Rechtssubjekt bzw. an einen nicht befugten Vertreter zugestellt, werden diese rechtlich nicht existent und kommt ihnen kein Bescheidcharakter zu. Berufungen gegen Schriftstücke, denen kein Bescheidcharakter zukommt, sind als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Werner Jans, Rechtsanwalt, D-49688 Lastrup, Wallstraße 13, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23
vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer 2007,
vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Körperschaftsteuer 2007,
vom betreffend Umsatzsteuer 2008 sowie Körperschaftsteuer 2008
vom betreffend Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2007 und 2008
entschieden:

Die Berufungen werden gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Bei der Bw. handelte es sich um eine Zweigniederlassung einer in Großbritannien gegründeten "Company limited by shares" = Limited.
Die Gründung in Großbritannien erfolgte nach englischem Recht am Datum1. Die Eintragung erfolgte im "House of Companies for England and Wales" unter der Nr. 60xx. Wie dem Auszug aus dem "Companies House" zu entnehmen war, erfolgte die Löschung der ausländischen Firma am Datum4.
Die Bw. wurde als Zweigniederlassung mit Sitz in Wien am Datum2 ins Firmenbuch eingetragen. Als Geschäftsführer war der deutsche Staatsbürger F.B. angeführt. Die amtswegige Löschung erfolgte gemäß § 10 Abs. 2 FBG mangels Tätigkeit im Inland am Datum3.

Ende des Jahres 2009 fand bei der Bw. eine Außenprüfung (AP) hinsichtlich Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2007 und 2008 statt. Die Tätigkeit der Bw. war ursprünglich die Durchführung von Werbeverkaufsveranstaltungen in Österreich. Die AP fand bei der damaligen steuerlichen Vertretung statt. Mit legte der steuerliche Vertreter die Vertretungsvollmacht zurück.
Die für angesetzte Schlussbesprechung entfiel, da zum anberaumten und schriftlich bekannt gegebenen Termin kein Vertreter der Bw. erschien. Der Bericht über die AP wurde mit Datum ausgefertigt. Im Bericht war unter "Sonstiges" angeführt, dass die Bw. bereits im Firmenbuch gelöscht war.

Wie dem Bericht der AP zu entnehmen war, wurde festgestellt, dass die Buchhaltung der Bw. nicht als ordnungsgemäß zu beurteilen und in der Folge die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung gemäß § 184 BAO zu ermitteln und festzusetzen seien.

Mit Schreiben an die Abgabenbehörde erster Instanz vom hatte der Rechtsanwalt Dr.W.J. angegeben, dass er mit der Vertretung der Bw. beauftragt worden war.

Die Abgabenbehörde erster Instanz folgte den Feststellungen der AP. Die geschätzten Bemessungsgrundlagen für die Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer wurden der Bemessung der Abgaben zugrunde gelegt und mit Bescheiden vom 5. und festgesetzt. Die Bescheide wurden durch die Abgabenbehörde erster Instanz erlassen und mit dem Bericht der AP der Bw. zu Handen des neuen steuerlichen Vertreters zugestellt. Hinsichtlich des Jahres 2007 wurden die Verfahren betreffend die Umsatz- und Körperschaftsteuer wieder aufgenommen.

Mit mehreren Schreiben vom wurde durch den nunmehrigen steuerlichen Vertreter gegen die Bescheide vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO betreffend Umsatzsteuer 2007 und betreffend Körperschaftsteuer 2007 sowie gegen die Sachbescheide vom betreffend Umsatzsteuer 2008 und Körperschaftsteuer 2008 sowie gegen die Bescheide vom betreffend Kapitalertragsteuer für die Zeiträume 2007 und 2008 Berufung erhoben.
Hinsichtlich der Begründung der Berufung wurde um Gewährung einer zusätzlichen Frist ersucht.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom zu den o.a. Berufungen, gerichtet an den steuerlichen Vertreter, wurde die Bw. aufgefordert die inhaltlichen Mängel der Berufungen bis zum zu beheben.

Nach weiteren Fristverlängerungen langte am im Namen der Bw. ein Schreiben des steuerlichen Vertreters der Bw. mit dem Betreff "Begründung der Berufung diverser Steuerbescheide" ein.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO ist eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Eine Berufung ist vor allem unzulässig bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters sowie bei mangelnder Bescheidqualität.

Grundsätzlich führt die Auflösung und Löschung einer im Firmenbuch eingetragenen juristischen Person nicht sofort zum Verlust deren Rechts- und Parteifähigkeit iSd § 79 BAO, da die Eintragung nur deklaratorischen Charakter hat. Solange noch Vermögen vorhanden ist und Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht vollständig abgewickelt sind, ist die Rechtsfähigkeit nicht als beendet zu beurteilen.

Anders verhält sich dies jedoch bei der Rechtsfähigkeit einer Limited ("Company limited by shares") bzw. bei einer gemäß § 12 Abs. 1 UGB im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Zweigniederlassung. Ausländische Rechtsträger mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland sind verpflichtet, bestehende inländische Zweigniederlassungen zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Die Eintragung im österreichischen Firmenbuch ist jedoch nur von deklarativer Bedeutung, weil die ausländische Gesellschaft schon mit vollzogener Gründung nach dem Recht eines EU-Mitgliedstaates rechts- und parteifähig ist. Die Zweigniederlassung verfügt über keine eigene Rechtsfähigkeit, Träger der Rechte und Pflichten ist die ausländische Gesellschaft. Ist die rechtliche Existenz des eingetragenen Rechtsträgers im Ausland erloschen, so gibt es keinen Rechtsträger mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland mehr. Die Löschung der Zweigniederlassung im Inland gemäß § 10 Abs. 2 FBG ist im Interesse des Rechtsverkehrs geboten (vgl. dazu ).

Da die Hauptniederlassung der Bw. in Großbritannien bereits mit im "House of Companies for England and Wales" gelöscht worden war, war deren rechtliche Existenz ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben. Die Löschung im österreichischen Firmenbuch war nur noch als deklarativ zu sehen.

Daraus folgte, dass die Rechtsfähigkeit der Bw. konstitutiv bereits mit Datum4 durch die Löschung des in Großbritannien nun nicht mehr bestehenden Rechtsträgers beendet war. Die Löschung im österreichischen Firmenbuch am Datum3 war im Interesse des Rechtsverkehrs geboten.

Infolge der durch die Auflösung und Löschung fehlenden Rechtsfähigkeit und damit Parteifähigkeit der Bw. endete auch die Funktion des Geschäftsführers, F.B., als zur Vertretung des Rechtssubjekts berufenen Organs.

Erledigungen, die an ein solcherart nicht mehr existierendes Rechtssubjekt gerichtet werden, können keine Rechtswirkungen mehr entfalten und gehen daher ins Leere.
Zudem kann durch das gelöschte Unternehmen rechtswirksam keine Vollmacht mehr erteilt werden. Der ehemalige Geschäftsführer, F.B., war kein Organ des gelöschten Unternehmens mehr und somit auch nicht befugt, den genannten Rechtsanwalt in Deutschland mit der steuerlichen Vertretung zu beauftragen.

Aus dem Sachverhalt folgte, dass die angefochtenen Bescheide vom 5. und an ein nicht mehr existentes Rechtssubjekt bzw. an einen nicht befugten Vertreter gerichtet waren. Mangels Zustellung waren die Erledigungen rechtlich nicht existent geworden und kam ihnen kein Bescheidcharakter zu.

Berufungen gegen Schriftstücke, denen kein Bescheidcharakter zukommt, sind als unzulässig zurückzuweisen.

Dem einschreitenden Rechtsanwalt fehlte zudem die Aktivlegitimation zur Einbringung der Berufungen im Namen der (rechtlich nicht mehr existenten) Bw. sodass die Berufung auch aus diesem Grund zurückzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 10 Abs. 2 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at