Mitteilung eines für aus Litauen importierte Stahldrahtseil ukrainischen Ursprungs nachträglich buchmäßig erfassten Antidumpingzolls und Festsetzung von Abgabenerhöhung.
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Miterledigte GZ: |
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ZRV/0113-Z2L/09 |
ZRV/0114-Z2L/09 |
ZRV/0115-Z2L/09 |
ZRV/0116-Z2L/09 |
ZRV/0117-Z2L/09 |
ZRV/0118-Z2L/09 |
ZRV/0119-Z2L/09 |
ZRV/0120-Z2L/09 |
ZRV/0121-Z2L/09 |
ZRV/0122-Z2L/09 |
ZRV/0123-Z2L/09 |
ZRV/0124-Z2L/09 |
ZRV/0125-Z2L/09 |
VwGH-Revision zur Zl. Ro 2014/16/0018 eingebracht. Mit Beschluss vom zurückgewiesen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Alois Winklbauer und ADir. Siegfried Köhldorfer im Beisein der Schriftführerin Marija Schistek über die 14 Beschwerden der RD GesmbH, BJK, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/5, vom gegen die 14 Berufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes Wien vom , Zln. 100/40441/2003-80 bis 94, betreffend Eingangsabgaben (Vorschreibung eines für Stahldrahtseile ukrainischen Ursprungs gem.Art.201 Abs.1 lit.a) und Abs.3 Zollkodex entstandenen und gem. Art. 220 Abs.1 Zollkodex nachträglich buchmäßig erfassten Antidumpingzolls) und Nebenansprüche (Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG) nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide (Berufungsvorentscheidungen vom ) bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
In den an die RD GesmbH (seinerzeit in BG, nunmehr situiert in BK) gerichteten 14 Abgabenbescheiden vom und , GZln.100/90089/09 bis 15+17 bis 23/2003-StrI-Ref 2, stellte das Hauptzollamt Wien (in seiner Funktion als Abgabenbehörde erster Instanz) fest, dass für die genannte Bescheidadressatin (im Folgenden: Bf) als Warenempfängerin hinsichtlich der mit den 14 Warenanmeldungen zu 226/0007813673/13/90/2001 vom , 226/000/813688/04/1 vom , 226/0007814997/21/1 vom , 226/000/815018701/1 vom , 226/000/815625/0871 vom , 226/000/810106/0872 vom , 226/000/810142709/2002 vom , 226/000/810655/1672 vom , 226/000/810714716/2 vom , 226/000/810964/05/2 vom , 226/000/811025/1972 vom , 109/000/917718/01/02 vom , 226/000/811482/17/2 vom und 226/0007811558/1272 vom der Speditionen T und G in Ü sowie YX in Wien (als Anmelderin bzw. indirekte Vertreterin der Warenempfängerin) bei den Zollämtern Wiener Neustadt/Zweigstelle Wr. Neudorf und Wien erfolgten Überführung von eingangsabgabepflichtigen Waren, nämlich (auf Trommeln gewickelter) Stahldrahtseile der Warennrn.7312108210 ("Seile aus Eisen oder Stahl mit einer größten Querschnittabmessung von mehr als 3 mm bis 12 mm) und 7312108410 ("Seile aus Eisen oder Stahl mit einer größten Querschnittabmessung von mehr als 12 mm bis 24 mm") gem. Art.201 Abs.1 lit.a und Abs.3 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG Eingangsabgabenschuldigkeiten (in der in den bezeichneten 14 Abgabenbescheiden jeweils angegebenen Höhe), und zwar Zoll(Z1), Zoll (Z3/Antidumpingzoll) und Einfuhrumsatzsteuer(EU), sowie gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG die Verpflichtung zur Entrichtung einer Abgabenerhöhung (ZN) entstanden sei, jedoch buchmäßig bisher nur Eingangsabgaben (Zoll/Z12, EUSt) in geringerer Höhe iSd Art.218, 219 Zollkodex buchmäßig erfasst worden seien, sodass u.a ein Differenzbetrag iHv (insgesamt) € 108.293,20 (an Zoll(Z3)/Antidumpingzoll) gegenüber dem tatsächlich geschuldetem Abgabenbetrag zu gering buchmäßig erfassten (und gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex mitgeteilten) Eingangsabgaben in Entsprechung des Art.220 Abs.1 Zollkodex als weiterhin gesetzlich geschuldet nunmehr nachzuerheben sowie die Abgabenerhöhung von insgesamt € 10.794,99 festzusetzen sei. Gem. § 72a ZollR-DG habe die Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuer wegen der bestehenden Berechtigung der Abgabenschuldnerin zum Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen zu unterbleiben. Gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex sei daher der (aus allen 14 Abgabenbescheiden resultierende) Abgabenbetrag von zusammen € 119.088,19 (nachträglich) buchmäßig erfasst worden und werde dieser hiermit gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex zur Entrichtung zum (sich aus Art.222 Abs.1 Zollkodex iVm § 73 ZollR-DG ergebenden) Fälligkeitszeitpunkt mitgeteilt. In den obbezeichneten 14 Warenanmeldungen scheine als Versender/Ausführer (= Feld 2) die Fa. UTL., CY 1305 Nicosia (im Folgenden: "U" genannt), auf, im Feld 16 sei als Ursprungsland "Litauen" (LT) erklärt worden; mit Code 100 im Feld 36 sei die Anwendung des Regel-Zollsatzes beantragt worden. Diesen Angaben in den Anmeldungen seien die jeweils beigeschlossenen Fakturen der Fa. U zugrunde gelegen. Das Zollamt habe die Anmeldungen angenommen (Art.63 Zollkodex), die Eingangsabgaben gem. Art.201 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG, nämlich Zoll (Z1) und Eifuhrumsatzsteuer (EU) antragsgemäß festgesetzt (Mitteilung gem. Art.221 Zollkodex) und die zur Einfuhrabfertigung gestellten Waren (Art.40 Zollkodex) noch am selben Tag durch Überlassung an den Anmelder in den freien Verkehr überführt (Art.79 Zollkodex).
Über Veranlassung der Europäischen Kommission seien später, u.zw. im September 2003, von Organen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in Litauen Erhebungen zwecks zollrechtlicher Überprüfung der aus Litauen in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Stahlseile der HS-Pos. 7312 gepflogen worden, welche zum Ergebnis gehabt hätten, das jene Waren, welche in den von der Fa. U erstellten Handelspapieren als aus Litauen bzw. aus Zypern (als Handelsland) ausgeführt genannt gewesen seien, ihren tatsächlichen Ursprung in der Ukraine hätten, weil ermittelt habe werden können, dass die betreffenden Stahlseile von der Fa. XY Ä in Khartsyzsk, Ukraine (im folgenden "Ä") bezogen worden seien. Und zwar habe die Beförderung der Stahlseile vom Firmensitz des genannten Herstellers (Khartsyzsk, Ukraine) in Richtung Litauen zunächst mittels Eisenbahnwaggon begonnen. Am Bestimmungsbahnhof in Klaipeda, Litauen, einer Hafenstadt an der Ostsee, seien die Waggons entladen und die Waren vorübergehend in ein Zolllager in Kalnuineia, einem Dorf nahe Klaipeda, verbracht worden; in diesem Lager seien an den in der Ukraine erzeugten Stahlseilen keinerlei Be- oder Verarbeitungsmaßnahmen vorgenommen worden, die im Sinne der Art.23, 24 Zollkodex den Warenursprung "Litauen" begründen hätten können, sondern es seien die Waren kurz darauf aus dem Zolllager wieder ausgelagert und - auf LKW verladen- mittels Fähre (im Carnet-TIR-Verfahren mit Endbestimmung Österreich) über den deutschen Ostseehafen Kiel nach Österreich verbracht worden. Diese Tatsache ergebe sich im Übrigen auch aus der schriftlichen Mitteilung der litauischen Zollbehörden vom an das Europäische Betrugsbekämpfungsamt. Dass die von den oben angeführten (im Zeitraum vom bis erstellten und von der Zollstelle angenommenen) Warenanmeldungen erfassten Stahlseile ihren tatsächlichen Ursprung in der Ukraine gehabt hätten bzw. von der dort ansässigen Fa. Ä erzeugt worden seien, ergebe sich aus den Eisenbahnfrachtbriefen (Versenderin: Ä, Empfängerin: UAB TA in Klaipeda, Litauen), CMR-Frachtbriefen (Versender: Ä, Empfänger: UAB TA , unter Zitierung der Rechnungen), den zollamtlich bestätigten Zolllagerscheinen (mit angeführten Gesamtgewicht und Hinweis auf die Rechnungen der Fa. Ä an die Fa. W Business Ltd, Versender: Ä), den Rechnungen der Fa. Ä an die Fa. W Business Ltd (unter Anführung der jeweiligen Laufmeteranzahl Stahldrahtseilen), der Rechnung der Fa. TA an die Fa. U (über Stahldrahtseile) sowie litauischen Zollausfuhrerklärungen (mit diesen beigeschlossen gewesenen Fakturen unter Anführung des Ursprungslandes "Ukraine" in Feld 16 und Nennung der Bf als Empfängerin). Die in den Ausfuhrerklärungen genannte Versenderin habe also von sich aus erklärt, dass der Warenursprung in der Ukraine (und nicht in Litauen) gelegen sei. Zudem sei die der jeweiligen Zollabfertigung in Litauen (Ausfuhr) beigelegene Rechnung mit jener Faktura ident, welche sodann zur (österreichischen) Einfuhrzollabfertigung vorgelegt worden sei. Exakt diese Mengen mit den angeführten Durchmessern sei von der Fa. U an die Bf mit Rechnung weiterfakturiert worden. Damit sei der Warenursprung Ukraine (bzw. der Hersteller "Ä") eindeutig erwiesen, der in der Warenanmeldung erklärte Ursprung Litauen hingegen sei unrichtig. Zum nicht-präferentiellen Ursprung werde auf die Art.23 und 24 Zollkodex sowie die in den Art.35 bis 40 ZK-DVO (und den Anhängen 9 bis 11 der ZK-DVO) normierten Durchführungsregeln dazu verwiesen, woraus hervorgehe, dass u.a. für Waren der Pos. HS 7312 die Generalklausel des Art.24 Zollkodex anzuwenden sei. Danach gelte Umpacken oder Verladen bzw. Umladen einer Ware jedenfalls nicht als ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung. Zur Erhebung des Antidumpingszolls werde auf die Verordnung des Rates der Europäischen Union vom Nr.1796/99 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit einem Durchmesser von 3 mm oder mehr mit Ursprung Ukraine verwiesen, wonach bei Einfuhren derartiger Waren in die Gemeinschaft für alle in der Ukraine ansässigen Hersteller ein Antidumpingzoll iHv 51,8% eingehoben werde: Nach den vorliegenden Unterlagen handle es sich bei den in Rede stehenden Waren um Stahldrahtseile, welche zum einen iSd Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (VO 2658/87 des Rates vom ) unter die angemeldeten Warennummern (für "Kabel und Seile (einschließlich verschlossener Seile), nicht überzogen oder verzinkt, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, aus Stahl") einzureihen seien, und zum anderen nach den vorliegenden zollbehördlichen Ermittlungsergebnissen von der Fa. Ä, Khartsyzsk, Ukraine, stammten. Zur Entstehung der Zollschuld und zur Zollschuldnerschaft der Bf werde auf Art.201 Abs.1 lit.a und Abs.2 Zollkodex verwiesen. In der Warenanmeldung angeführte falsche Angaben hätten dazu geführt, dass die gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben teilweise nicht erhoben worden seien. Tatsächlich seien die in den Abgabenbescheiden errechneten Zollschulden gem. Art.201 Zollkodex entstanden. Nach Art.220 Zollkodex sei der jeweils unerhoben gebliebene Abgabenbetrag ( Antidumpingzoll/Z3) sowie die jeweils gem. § 108 ZollR-DG entstandene Abgabenerhöhung nachzuerheben, buchmäßig zu erfassen und mitzuteilen gewesen, wobei im Fall der indirekten Vertretung zufolge Art.201 Abs.3 Zollkodex auch die Person Zollschuldner sei, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben werde. Da im vorliegenden Fall die Bf als in der Warenanmeldung genannte Warenempfängerin der Zollschuld am nächsten stehe, weil die betreffende Ware zu ihrem Vorteil in den Wirtschaftskreislauf eingegangen sei, sei sie im Rahmen des im Art.213 Zollkodex normierten Auswahlermessens als Zollschuldnerin herangezogen worden. Bezüglich der Festsetzung der Abgabenerhöhung werde auf die bezogenen Gesetzesbestimmungen verwiesen.
Gegen diese Abgabenbescheide erhob die Bf, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in Wien, mit Eingabe vom fristgerecht Berufung iSd Art.243 Abs.1 und 2 lit.a, 245 Zollkodex iVm §§ 85a Abs.1 Zi.1, 85b Abs.1 ZollR-DG, in welcher sie diese in ihrem gesamten Umfang wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen, Nichtigkeit wegen fehlender Begründung, Aktenwidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlicher Verfahrensmängel anfocht. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht:
Die gegenständliche Ware sei litauischen Ursprungs. Entgegen der Darstellung "des Zolls" wiesen die die Lieferung von Ä an U und die Lieferung von U an die Bf betreffenden Unterlagen erhebliche Differenzen auf. Auch bleibe die Tatsache, dass U Zoll-Freilager und "gewöhnliche Lager" zum gemeinsamen Abtransport nebeneinander führe und für den Empfänger nicht erkennbar gewesen sei, welche Ware er aus welchem Lager erhalten habe. Außerdem seien bezüglich des durchgeführten Carnet-TIR-Verfahrens anzumerken, dass in Litauen "andere Fahrzeuge mit anderen Kennzeichen" versiegelt ausgefahren seien als in Österreich mit der übernommenen Ware eingefahren seien. Aber selbst im Fall, dass die verfahrensgegenständliche Ware nicht litauischen, sondern tatsächlich ukrainischen Ursprungs gewesen sein sollte, habe die Bf gutgläubig gehandelt und die Zollbehörde geirrt, wobei dieser Irrtum der Zollbehörde für die Bf nicht erkennbar gewesen und alle geltenden Vorschriften der Zollanmeldung eingehalten worden seien (Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex). Es fehle außerdem jedwedes Motiv für das der Bf vorgeworfene Handeln, da sie die gegenständliche Ware zu marktüblichen Preisen gekauft habe. Sie könne solche Norm-Waren in derart geringen Mengen jederzeit in von Antidumpingzöllen nicht betroffenen Ländern kaufen. Daher hätte es für die Bf auch keinen Sinn gemacht, "heiße" (d.h. mit Antidumpingzoll belastete) Ware zu kaufen und auf gesetzwidrige Weise einzuführen, wenn sie zum selben Preis "ungefährliche" Ware kaufen und legal ohne Antidumpingzoll importieren hätte können. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen für die Erlassung der nachträglichen Zollvorschreibung gem. Art. 236, 239 Zollkodex erfüllt. Zunächst werde weiters auf das "zusätzliche" Vorbringen und die weiteren, im Anhang "Beschwerde" vom (gegen die Gzln. 100/40441/2003 und 100/40441/-1 bis -7/2003) angeführten Beweismittel verwiesen. (Jenes Vorbringen bezieht sich zum Teil sowohl auf Stahlseilimporte der Bf aus Bulgarien und aus Litauen, zum Teil nur auf die Importe aus Bulgarien und zum Teil nur auf Importe aus Litauen: Zusammenfassend wiedergegeben wird hier daher nur das allgemeine sowie jenes Vorbringen, welches sich ausdrücklich auf die Stahlseilimporte aus Litauen bezieht: Es werde das gesetz- und verfassungswidrige Verfahren gerügt, bei welcher die Gefahr bestehe, dass die Berufungsinstanz nicht den gesamten Verfahrensstand bzw. alle vorgebrachten Beweise, insbesondere nicht alle "Entlastungsbeweise", berücksichtigen könne. Gerade zum Bereich "U ", zu dem mittlerweile am 15 Abgabenbescheide (zu den Zln. 100/90089/-09 bis 23/2003) ergangen seien, würde die entlastende Beweisführung für die Bf dadurch erschwert, dass aus den von der Zollbehörde beschlagnahmten Unterlagen alle 15 Originale der Ursprungszeugnisse "verschwunden" seien und laut Auskunft der Finanzstrafbehörde auch dort nicht auffindbar seien. Das Vorhandensein gerade dieser Zeugnisse sei aber gerade im Zusammenhang mit der Gutgläubigkeit der Bf (im Hinblick auf die Erfüllung der Tatbestände der Art.220 Abs.2 lit.b, 236 und 239 Zollkodex) von Relevanz. Zum Beweis dafür werde die Einvernahme von Frau R und des Herrn RB beantragt. In Sorge, dass seitens des Zollamtes nicht alle von der Bf vorgebrachten Argumente, Erklärungen und Entlastungsbeweise dem Zollsenat vorgelegt würden, werde nunmehr ausdrücklich die Beischaffung der 15 Bescheide vom und der Berufungen gegen diese Bescheide beantragt. Weiters werde Widerspruch gegen die Heranziehung der Bf als Abgabeschuldnerin erhoben, zumal sie sich wegen ihrer damaligen Unerfahrenheit in Zollangelegenheiten eines externen Spediteurs für die Abwicklung ihrer Zollgeschäfte bedient habe, der dann als unmittelbar Handelnder die gesamte Abwicklung übernommen und somit auch alle Unterlagen selbst ausgefüllt habe, sodass- sofern überhaupt ein relevanter Tatbestand verwirklicht worden sei- dieser wohl von der Anmelderin verwirklicht worden sei und daher auch diese zuerst hiefür hafte. Sofern die Spedition eine erhöhte Rechtspflicht getroffen habe, so sei deren Handlung der Bf nicht zurechenbar. Wie übrigens die "ungewöhnlichen" Carnet-TIR-Unterlagen im Bereich der "U -Lieferungen" zeigten, sei nicht einmal sicher, dass in Österreich dieselben Waren eingeführt worden seien, die vom Absender ausgeführt worden seien, denn diese seien von anderen (versiegelten) Fahrzeugen (d.h. mit Fahrzeugen mit anderen Kennzeichen) als den vom Absender abgegangenen angeliefert worden; offensichtlich sei dies aber nicht einmal "dem Zoll" aufgefallen. Weitere Irrtümer "des Zolls" in Bezug auf die "U -Lieferungen" beträfen die Speditionen, welche in Spalte 16 der Warenanmeldung ohne Rücksprache mit der Bf das Ursprungsland "Litauen" eingetragen habe, offenbar weil zum einen für sie aus der Rechnung mit dem Vermerk "Departure: Klaipedos raj., Lithuania" Litauen (als Versenderland) und zum anderen darauf ein litauischer Zollstempel erkennbar gewesen sei; zudem sei die Sendung mit einem "Certificate of Origin" begleitet gewesen sei. Dieses habe "der Zoll in Wien" aber offenbar nicht geprüft bzw. nicht zu seinen Unterlagen genommen. Dadurch, das "der Zoll" die Einfuhrpapiere als "konform" bestätigt habe, habe er fahrlässig gehandelt, weil ihm auffallen hätte müssen, dass das "Certificate of Origin" nicht von der (litauischen) Handelskammer abgestempelt gewesen sei. Jedenfalls hätte dieser Umstand auch dem Spediteur auffallen müssen und wäre ein allfälliges sich daraus ergebende Verschulden bei der zollbehördlichen Ermessensübung entsprechend zu berücksichtigen gewesen. Aus den litauischen Ausfuhrpapieren ergebe sich zwar tatsächlich das Ursprungsland Ukraine; allerdings habe diese weder der österreichische Spediteur noch die Bf zu Gesicht bekommen, wohl aber die Spedition im Versenderland. Neben der unterschiedlichen Angabe des Ursprungslandes und sogar der (im Carnet-TIR-Verfahren ja verschlossenen) Transportfahrzeuge würden aber auch die Nettogewichte differieren. Es sei nicht verständlich, dass ein verschlossener LKW in einem Land mit völlig anderen Daten ausreise als er im nächsten Land einreise. Trotzdem habe der "österreichische Zoll" die Konformität des Transportes bestätigt und dadurch seine Prüfpflicht verletzt. Darin sei ein aktiver Irrtum der österreichischen Zollbehörde zu erblicken, wobei diese Vorgangsweise (Nichtprüfen des Carnet-TIR-Verkehrs) offensichtlich eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis darstelle, die den Tatbestand des Art. 220 Abs.2 lit.b Zollkodex erfülle. Demgegenüber gebe es lediglich untaugliche Versuche des "Zolls", die Gutgläubigkeit der Bf im Rahmen des gegen K RB geführten Zollstrafverfahrens in Frage zu stellen, insbesondere mittels der Preisvergleichsliste "H-Ä", durch Befragung des Herrn TR (Fa. Ö) als Auskunftsperson, durch behauptete Verbindungen zur A GmbH, zur Fa. W und zu Herrn P sowie durch die Zeugenaussage des Herrn B: Außer Mutmaßungen und unbegründeten Unterstellungen gäbe es aber keinen nachvollziehbaren glaubwürdigen Hinweis, dass die Bf Ware von U gekauft habe, von der sie gewusst habe bzw. hätte wissen müssen, dass diese tatsächlich von der Fa. Ä stamme und nicht litauischen Ursprungs sei. Fest stehe, dass die Bf im Jahr 2001 mit der Fa. U einen Liefervertrag über Normseile abgeschlossen habe; die Fa. U habe ihren Sitz in Zypern, einem nicht von Antidumpingmaßnahmen betroffenen Land. Die Lieferungen sollten jeweils aus dem Zentrallager im (ebenfalls nicht von Antidumpingmaßnahmen nicht betroffenen) Litauen erfolgen. Die Seile seien dann von U tatsächlich geliefert worden, und zwar mit einem Zertifikat, aus dem zweifelsfrei hervorgegangen sei, dass diese ihren Ursprung in keinem Land hätten, das von Antidumpingmaßnahmen betroffen sei. Zu den der Bf von der Zollbehörde zur Einsichtnahme übergebenen Unterlagen werde bemerkt, dass die Zoll-Unterlagen jeder einzelnen Sendung gravierende Unstimmigkeiten aufwiesen, wie insbesondere Rechnungen der Fa. TA an die Fa. U, in denen Seile angeführt seien, die die Bf nachweislich weder bestellt noch jemals erhalten habe; ansonsten seien darauf Seile in Standardmengen angeführt, wie sie praktisch von allen Seilhändlern weltweit gekauft werden können. Dazu komme, dass die Kennzeichen der LKW bzw. der Trailer nicht übereinstimmten. So hätten LKW mit anderen Kennzeichen Litauen verlassen als in Österreich angekommen seien, ohne dass ein Fahrzeugwechsel auf den Papieren vermerkt worden wäre bzw. sei die "Verzollung" überhaupt nur mit einer Zugmaschine durchgeführt, da laut österreichischer Zollpapiere kein Auflieger mit Ware mehr vorhanden gewesen sei. Die (von den litauischen Zollbehörden geprüften) Zollanmeldungspapiere bestätigten die Einfuhr von Seilen aus der Ukraine mit einem Durchmesser von größer als 12 bis 24 mm nach Litauen, hingegen bestätigten die (von den österreichischen Zollbehörden geprüften) Zollanmeldungen die Einfuhr von Seilen mit einem Durchmesser von weniger als 3 mm bis größer als 36 mm, sohin Seile von 3 bis 12 mm, von 12 bis 24 mm und von 24 bis 36 mm. Unter dem Aspekt, dass nur die Angabe der Nettogewichte in den Zollpapieren die aus Litauen aus- und in Österreich eingeführten Waren eindeutig spezifiziere, falle auf, dass Seile bei gleicher Länge unterschiedliche Nettogewichte aufwiesen; d.h. es hätten aus der Ukraine nach Litauen gelieferte Seile bei gleicher Länge ein anderes Gewicht gehabt als jene von Litauen nach Österreich gelieferten. Diese Tatsache widerspreche indes der Behauptung der Zollbehörde, die Seile seien ohne Veränderung oder Verarbeitung von Ä in der Ukraine über Litauen nach Österreich geliefert worden. Es stimme auch nicht, dass die involvierten Zollbehörden sorgfältig gearbeitet hätten. Vielmehr hätten sie in mehrfacher Hinsicht bei allen Lieferungen geirrt. Selbst der "österreichische Zoll" testiere, dass er Ware verzollt habe, die auf einer "Zugmaschine" transportiert worden sei, obwohl eine Zugmaschine gar keine Ladefläche aufweise. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, die Richtigkeit und Vollständigkeit der ursprünglichen Verzollung zu bestätigen, in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex erfüllt seien und daher eine nachträgliche Abgabenerhöhung nicht zu erfolgen habe, in eventu von einer nachträglichen Abgabenerhöhung gem. Art.236 bzw. 239 Zollkodex abzusehen.
Das Hauptzollamt Wien wies diese Berufungen in seinen (am dem obgenannten Bevollmächtigten der Bf zugestellten) Berufungsvorentscheidungen vom , Zl.100/40441/2003-80 bis 94, gem. § 85b Abs.3 ZollR-DG als unbegründet ab, wobei es -nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen (Art.201 Abs.1 lit.a, Abs.2 und Abs.3 Zollkodex, Art.220 Abs.1 und 2 Zollkodex, Art.221 Abs.1 Zollkodex, 213 Zollkodex, Art.23 Avs.1 Zollkodex, Art.24 Zollkodex, VO (EG) Nr.1796/99)- und (zusammenfassender) Wiederholung der im angefochtenen Abgabenbescheid bereits enthaltenen Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dem Berufungsvorbringen im Wesentlichen Nachstehendes entgegenhielt: Nach den vom Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde im Auftrag des Landesgerichts Wiener Neustadt durchgeführten Ermittlungen, insbesondere auf Grund der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) im September 2003 in der Ukraine aufgefundenen und dem Hauptzollamt Wien übermittelten Unterlagen, stehe fest, dass die in den von der U erstellten Handelspapieren angeführten Stahldrahtseile der Position HS 7312 von der ukrainischen Fa. Ä in Khartsyzsk, Ukraine, erzeugt worden seien und daher dort ihren Ursprung hätten. Gegenständliche, als Waren litauischen Ursprungs nach Österreich eingeführten Stahldrahtseile seien vom ukrainischen Unternehmen "Ä" zunächst per Eisenbahn nach Klaipeda, Litauen, versandt und dort über Veranlassung der in den Transportunterlagen der Fa. Ä als Empfängerin angegebenen UAB TA, LT-5852 Klapeida, auf zwei LKW aufgeteilt und im Rahmen eines Versandverfahrens (T1LT) zum Zolllager UAB KL gebracht worden. Die Versandpapiere des Zollamtes in Klaipeda seien im erwähnten Zolllager durch Ausfertigung eines Lagerscheins IM 7 erledigt worden. Nach kurzem Verbleib im genannten Zolllager seien sodann neue Ausfuhr-Zolldokumente (Formblatt EU 3 für Wiederausfuhr) sowie ein Carnet-TIR-Zollpapier ausgestellt worden. Daraufhin seien die Stahldrahtseile von Klaipeda aus mit einer Fähre im Carnet-TIR-Verfahren mit Endbestimmung Österreich über das Hauptzollamt Kiel (Eintritt der Ware in das Zollgebiet der Gemeinschaft) auf LKW-Sattelzüge nach Österreich transportiert worden, wo sie durch Verzollung in den freien Verkehr überführt worden seien. Dass die mit diesen Warenanmeldungen einfuhrabgefertigten Stahldrahtseile ihren Ursprung in der Ukraine hätten, weil sie von der dort ansässigen Fa. Ä erzeugt worden seien, ergebe sich aus den in den angefochtenen Erstbescheiden bereits angeführten Unterlagen und Beweismitteln.. Zum Ursprung dieser Waren werde ergänzend festgestellt, dass sowohl laut Mitteilung des litauischen Zoll-Kriminal-Amtes als auch laut Missionsbericht der OLAF für sämtliche Sendungen von Stahlseilen und Kabeln aus den Jahren 2001 und 2002 der Fa. Ä, Ukraine, zur Fa. TA in Litauen, ein Zolllagerverfahren vorgesehen gewesen sei und in diesem Zollverfahren (d.h. während der Lagerung) keine Verarbeitungen durchgeführt worden seien. Somit sei die Parteibehauptung, die Stahldrahtseile seien litauischen Ursprungs, eindeutig widerlegt. Nicht richtig sei auch die weitere Parteibehauptung, die Zollunterlagen wiesen hinsichtlich der Lieferung von Ä an U und der Lieferung von U an die Bf erhebliche Differenzen auf: Dazu werde auf die obigen Ausführungen, an Hand derer die Warenidentität nachvollziehbar sei, verwiesen. Richtig sei hingegen die Parteibehauptung, in den Rechnungen der Fa. TA an die Fa. U seien Seile angeführt, die die Bf nie bestellt bzw. erhalten habe. Dies finde allerdings seine Erklärung in der Tatsache, dass jene Drahtseile für Abnehmer in Deutschland bestimmt gewesen und daher auch nicht verfahrensgegenständlich seien. Hinsichtlich des von der Bf vorgebrachten Einwandes, die durchgeführten Carnet-TIR-Verfahren seien mangelhaft abgewickelt worden, werde entgegnet, dass auf dem jeweiligen Sattelschlepper ein Verschluss (Plombe) angebracht und dieser auch am Carnet vermerkt) gewesen sei, der dann bei der Bestimmungszollstelle (im Zuge der Überführung der Ware in den freien Verkehr) ordnungsgemäß abgenommen worden sei. Aktenkundig sei dabei, dass das auf dem Carnet vermerkte Kennzeichen mit dem auf der (von der U an die Bf ausgestellten) Import-Faktura angeführten Kennzeichen sehr wohl übereinstimme, die Anführung des Zugfahrzeuges sei ohnehin unmaßgeblich. Es bestehe somit kein Zweifel, dass die in Rede stehenden Waren mit demselben verplombten Sattelschlepper von der Abgangszollstelle in Litauen zur Bestimmungszollstelle in Österreich gelangt seien. Das sich hierauf beziehende Parteivorbringen entbehre daher jedweder Grundlage und gehe deren Einwand, der österreichischen Zollbehörde hätten die Unstimmigkeiten auffallen müssen, gänzlich ins Leere. Zum von der Bf ebenfalls ins Treffen geführten (nicht bereits bei der jeweiligen Einfuhrabfertigung, sondern erst im Zuge des Berufungsverfahrens dem Hauptzollamt Wien vorgelegten) "Ursprungszeugnisse" sei zu bemerken, dass diese von der Fa. TA, sohin nicht von einer (befugten) staatlichen Behörde, ausgestellt und bestätigt worden seien. Es sei daher ungültig und zum urkundlichen Nachweis des von der Bf behaupteten nichtpräferentiellen litauischen Ursprungs der in Rede stehenden Stahlseile gänzlich untauglich. Zum Berufungsvorbringen, die von der Bf beauftragte Spedition habe das Ursprungsland Litauen ohne Rücksprache mit ihr erklärt und wäre deshalb wohl eher jene (anstatt der Bf) in Anspruch zu nehmen gewesen, werde festgehalten, dass zum einen nach der vorliegenden Aktenlage die Spedition zu Recht so gehandelt habe, weil die Sendung nicht von einem ordnungsgemäßen Präferenznachweis begleitet gewesen sei, sodass anstelle des (der Spedition nicht bekannten) Ursprungslandes zulässigerweise das für sie ersichtliche Versendungs-/Ausfuhrland (= Litauen) angegeben worden sei; zum anderen träfen die Rechtswirkungen der als indirekter Vertreter auftretenden Spedition bei der Abgabe der Warenanmeldung ohnehin auch den indirekt Vertretenen. Nicht den Tatsachen entspreche auch die Behauptung der Bf, es hätte ihr jedwedes Motiv für ihr vorgeworfenes Handeln gefehlt: Anlässlich der am von Organen des Hauptzollamtes Wien vorgenommenen Hausdurchsuchung in den Betriebsräumen der Bf sei eine Tabelle aufgefunden worden, aus der zu ersehen sei, dass die Bf die Preise für Stahldrahtseile zwischen der Fa. Ä in der Ukraine und der Fa. H in Deutschland verglichen habe und dabei feststellen habe können, dass die von der Fa. Ä beziehbaren Seile um ca. 37 % billiger seien. Dass die Erzeugnisse der Fa. Ä wesentlich günstiger seien als die anderer Anbieter in der EU und in anderen nicht von Antidumpingmaßnahmen betroffenen Ländern, sei aber allein schon aus der Tatsache erkennbar, dass diese mit einem Antidumpingzollsatz von 51,8% belastet worden seien. (Diesbezüglich werde auf die VO (EG) Nr.384/96 des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren verwiesen.) Zusätzlich werde noch auf die Aussage der Auskunftsperson Richard TR , Verkaufsleiter der Fa. Ö Seil GesmbH in Wels, vom hingewiesen, wonach die von der Fa. Ä angebotenen Preise keineswegs marktüblich seien. Zum Parteianbringen im Zusammenhang mit Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex werde auf die Rechtsprechung des EuGH (insbes. vom , 314/85,Rz.13-15, und vom , C-299/98, Rz.22) hingewiesen, wonach es sich u.a. beim Irrtum der Zollbehörde jedenfalls um einen "aktiven" Irrtum handeln müsse, d.h. dass die Zollbehörde diesen Irrtum begehen müsse und ihm nicht bloß unterliegen dürfe; so könne demnach mangels eigener Tätigkeit kein Irrtum der Zollbehörde vorliegen, wenn von dieser Angaben in der Zollanmeldung nur hingenommen würden (lt. EuGH-Rechtsprechung, insbes. , C-384/89,Rz.23, vom , C-153/96 und C-204/96, Rz.91, , C-299/98, Rz.32): Der EuGH verlange darin ein Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum. Lägen, wie im gegenständlichen Fall, der zu niedrigen Erfassung unrichtig angemeldete Tatsachen, nämlich die Angabe eines falschen Warenursprungs ("Litauen" anstatt richtig "Ukraine") zugrunde, setze der nach Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex erhebliche Irrtum tatsächliche Feststellungen der Zollbehörde voraus, die sie der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt habe; insoweit genüge die bloße Annahme der Warenanmeldung also nicht, da in einem derartigen Fall allein der Zollschuldner das Risiko der Richtigkeit der Erklärung trage und sich bei einer Unrichtigkeit nicht auf einen Irrtum der Zollbehörden berufen könne (, Rz.24). Allein schon wegen Nichtvorliegens eines aktiven Irrtums der Zollbehörde könne daher im vorliegenden Fall nicht von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des (mit VO Nr.1796/1999 des Rates vom eingeführten endgültigen) Antidumpingzolls iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex abgesehen werden. Aber selbst wenn ein solcher Irrtum der Zollbehörden vorliegen würde, könne daraus allein für die Bf nichts gewonnen werden, weil im gegenständlichen Fall die weitere Voraussetzung für eine Anwendung des Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex, nämlich die Gutgläubigkeit des Zollschuldners, nicht gegeben sei. (Nähere Ausführungen dazu finden sich auf den Seiten 13 bis 19 der Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien, von deren Wiedergabe aus Gründen der Verwaltungsökonomie- dazu wird auf die noch folgenden Begründungsausführungen in gegenständlicher Berufungsentscheidung verwiesen- abgesehen wird.) Die jeweils unerhoben gebliebene (und sodann gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex nachträglich buchmäßig erfasste) Eingangsabgabenschuld sei übrigens mit den angefochtenen Bescheiden zu Recht gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex der Bf mitgeteilt und damit zur Entrichtung vorgeschrieben worden, da hier in Entsprechung des § 20 BAO (freies Ermessen) auf die bösgläubige Verhaltensweise der Bf Bedacht zu nehmen gewesen sei, während die in indirekter Vertretung handelnde Spedition kein Verschulden treffe. Die Heranziehung der Spedition wäre daher unbillig gewesen. Außerdem seien die in Rede stehenden Waren bereits zum Vorteil der Bf in den Wirtschaftskreislauf eingegangen, sodass auch aus diesem Grunde das im Art.213 Zollkodex normierte Auswahlermessen rechtmäßig ausgeübt worden sei.
Gegen diese 14 Berufungsvorentscheidungen richtent sich die am (und damit rechtzeitig beim Hauptzollamt Wien eingebrachte) Beschwerden iSd Art.243 Abs.2 lit.b Zollkodex iVm § 85c Abs.1 und 2 ZollR-DG, in welchen die Berufungsvorentscheidung vollinhaltlich angefochten wurden und dazu auch, und zwar (in Entsprechung des § 85c Abs.3 und 5 ZollR-DG) die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch alle drei Mitglieder des Berufungssenates (iSd Abs.4 leg.cit.), beantragt wurde. Die Voraussetzungen für eine Nacherhebung von Zöllen lägen nicht vor, da die gegenständliche Ware aus Litauen und nicht von Ä stamme. Aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, lägen die Voraussetzungen des Art.220 Abs.2 Zollkodex vor, nach dem eine nachträgliche buchmäßige Erfassung nicht zulässig sei. Hilfsweise würden auch Anträge auf Erlassung der Abgaben gem. Art.236 und 239 Zollkodex und "nach jeder sonstigen denkbaren Rechtsgrundlage" gestellt. Die Bf beantrage sohin ausdrücklich, von einer nachträglichen Erhebung von Antidumpingzöllen auf die betreffende Einfuhr Abstand zu nehmen (Art.220 Zollkodex) bzw. solche Erhebungen zu erlassen (Art.236 und 239 Zollkodex), die angefochtene Entscheidung aufzuheben und festzustellen, dass in der gegenständlichen Angelegenheit nachträglich Zoll nicht zu erheben sei bzw. eine solche Erhebung hiermit erlassen sei, in eventu die Berufungsvorentscheidung unter Rückverweisung "in die untere Instanz zur Ergänzung des Beweisverfahrens" zu beheben. Um dem "unfair trial" entgegenzuwirken, werde weiters beantragt, über sämtliche (bereits vorliegenden und noch einzubringenden) Beschwerden in einem zu entscheiden, und zwar erst, wenn der Bf endlich alle Vorhalte der strafuntersuchenden Behörden und alle (vermeintlichen) Beweise vorgehalten worden seien und sie ausreichend Zeit gehabt habe, dazu Stellung zu nehmen und entsprechende Entlastungsbeweise vorzulegen, in eventu, vor endgültiger Entscheidung der Unterinstanz die gesetzliche Ergänzung des Verfahrens und Berücksichtigung vorliegender Vorbringen und Beweise aufzutragen. Gerügt werde diesbezüglich das gesetz- und verfassungswidrige Verfahren "wie bisher", mit dem Zusatz, dass die Zollbehörde als vom Untersuchungsrichter beauftragte Behörde es sogar unterlassen habe, diesem im Strafverfahren die Entlastungsbeweise vorzulegen. Im Übrigen wiederhole die Bf hiermit ausdrücklich sämtliche bisher von ihr vorgetragenen Einwände in den zu verbindenden Verfahren. Ergänzend dazu werde noch Nachstehendes vorgebracht: Die Seile seien nicht von Ä; der "Beschuldigte" (gemeint ist damit offenbar die Bf) hätte "dies" nicht wissen können; vieles in den von den Zollbehörden vorgelegten Beweisen, nach denen die Seile doch von Ä seien, sei widersprüchlich und unvollständig. Selbst wenn die Seile von Ä stammten, so hätte die Bf jedenfalls keine Kenntnis hievon gehabt. Es fehle übrigens am finanziellen Motiv. Auch befände sich die Bf nicht in einer wirtschaftlichen Notsituation. Im Strafverfahren habe "der Zoll" sämtliche Entlastungsbeweise und Vorbringen der Bf, welche die Vorwürfe des Zolls widerlegten, dem Gericht nicht vorgelegt, jedoch seien Vorwürfe im Schlussbericht aufrechterhalten worden, und zwar sogar als vom Strafgericht beauftragte Untersuchungsbehörde. Leider sei nicht nur die "Vorgehensweise des Herrn Pöchhacker" erstaunlich, sondern auch die Vorgangsweise und Argumentation der die Zölle nachträglich vorschreibenden Zollbehörde. Wenn dem Zoll die Argumente ausgingen und Beweise fehlten, stütze er sich offenbar auf die vermeintlichen Ermittlungsergebnisse der EU-Behörde OLAF, deren Funktion man zwar nicht näher bekannt gebe, die aber als EU-Behörde offensichtlich großen Respekt einflössen solle; deren Vorgehen und Argumentation sei freilich in ihrer Widersprüchlichkeit noch verblüffender. Die nachträgliche Vorschreibung von Antidumpingzöllen sei zum einen deshalb unbillig, weil, nachdem die Behörden gegen die A GmbH in Wien bereits im Jahr 2000 Ermittlungen angestellt hätten, nichts über ein Risiko für EU-Betriebe bei Importen von Stahlseilen aus Osteuropa verlautbart hätten, und zum anderen deshalb, weil dem Zoll auf Grund der ihm bei der Verzollung vorgelegten und daher von ihm zu prüfenden Unterlagen, die die Bf aber nicht zur Verfügung gehabt habe, Ungewöhnliches hätte auffallen müssen, sodass entweder von vornherein von einer nachträglichen Zollvorschreibung abzusehen gewesen wäre oder die damit im Zusammenhang stehenden Rechtsfragen im Vorabentscheidungsverfahren an die EU vorzulegen seien. Dazu werde auch auf die Antidumping-Grundverordnung der EU Nr.384/96, auf die von der EU bereits (offiziell) angekündigte Aufhebung dieser Antidumpingzölle sowie auf die "neue" Verordnung Nr.461/2004 vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren hingewiesen.
Das mit "Zu den einzelnen Argumenten des Herrn Dr. Lettner" -gemeint sind offenbar die Begründungsausführungen der Berufungsvorentscheidungen- überschriebene (in 10 Punkte gegliederte) Beschwerdevorbringen wird nur insoweit- nämlich die Punkte 4.("Ursprungszeugnis zählt nicht bzw. hat es nie gegeben") und 7. ("Warenidentität gegeben/Frachtbriefe?")- wiedergegeben, als es auf die oben zusammengefasst dargestellten Begründungsausführungen der Berufungsvorentscheidung Bezug nimmt. (Hinsichtlich der hier nicht wiedergegebenen Punkte gelten im Übrigen dieselben verwaltungsökonomischen Erwägungen: Der Unabhängige Finanzsenat verzichtet aus im Folgenden noch darzulegenden Erwägungen auf ein näheres Eingehen darauf.). Wenn die Behörde bemängle, die in Rede stehenden Ursprungszeugnisse seien nicht von einer staatlichen Behörde ausgestellt worden, werde dem entgegnet, dass nach Auffassung der Bf diese sehr wohl geeignet seien, den nichtpräferentiellen Ursprung nachzuweisen, da diese eben nicht von einer staatlichen Behörde ausgestellt zu werden brauchten. Tatsächlich seien die Zeugnisse nicht von einer Handelskammer, sondern von der Fa. TA ausgestellt worden; dass dies keine Behörde sei, habe die Bf nicht gewusst. Bezüglich "Warenidentität" werde seitens des Zollamtes versucht, durch Angaben von Metern und Gewichten den Eindruck zu vermitteln, als ob es völlig klar wäre, dass die Ware zur Gänze von der Ukraine über Litauen nach Österreich gelangt sei, es übersehe dabei aber einige gegen seine Annahme sprechenden Punkte, wie insbesondere nicht zusammenpassende Durchmesser und Gewichte, aber auch den Umstand, dass im vorliegenden Fall nach den Zollpapieren lediglich die Zugmaschine verzollt worden sei, nicht aber der Auflieger, in welchem sich die Ware befunden haben müsse. Es sei daher unmöglich, nachzuvollziehen, dass die betreffende Ware überhaupt eingeführt worden sei, da nach den österreichischen Zollpapieren überhaupt kein Auflieger mit Seilen angekommen sei. Nicht die Bf habe jemanden getäuscht, sondern habe dies entweder die beauftragte Spedition oder die Zollbehörde in der Ukraine oder in Litauen getan. Aber auch die Zollbeamten in Österreich hätten "unglaublich unsorgfältig" gearbeitet. Es stelle sich beispielsweise die Frage, wie man Zollplomben von Aufliegern entfernen könne, die laut amtlichen Zollpapieren überhaupt nicht ausgewiesen seien bzw. wie man Zollplomben von Zugmaschinen entfernen könne, in denen keine Waren transportiert worden seien. Vom Zollamt werde ein Bild einer sorgfältig und fehlerfrei arbeitenden Behörde und eines grob fahrlässigen oder gar kriminellen Herrn RB gezeichnet: Tatsächlich seien die LKW aber wohl gar nicht geöffnet, die Ware nicht kontrolliert und die Zollplomben gar nicht abgenommen worden. Die Gewichte stimmten nicht, die Zollbehörde "verzolle" 20 Tonnen Stahlseil, die sich laut Zollpapieren im Führerhaus der Zugmaschine oder auf deren Dach hätten befinden müssen.
Nachdem die gegenständlichen 14 Rechtsbehelfsverfahren bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zu GZ. 2009/16/0209 anhängigen, gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0047-Z2L/04, gerichteten Beschwerdeverfahrens gem. 131 Abs.1 Z.1 B-VG, bei dem es (ebenfalls) um die Frage ging, ob eine nachträgliche Zollvorschreibung zu unterbleiben hat, ob ein Tatbestand iSd Art.220 Abs.2 lit.b, 236 oder 239 Zollkodex vorliegt, ob die Voraussetzungen des § 83 ZollR-DG gegeben sind, ob der richtige Warenursprung in Litauen gelegen ist und in der Ukraine eine bloße "Minimalbehandlung" stattgefunden hat, ob die vollständige "Stoffsammlung" bei sorgfältiger Beachtung aller vorliegender Beweise für einen litauischen Ursprung sprechen, ob begründete nachvollziehbare Feststellungen zur Beurteilung des tatsächlichen Warenursprungs getroffen worden sind, ob überprüfbare "Belastungsbeweise" in deutscher Sprache und Übersetzung und Schrift vorgelegen sind, ob die von der OLAF vorgelegten Beweise hinsichtlich Herkunft und Glaubwürdigkeit kritisch überprüft worden sind, ob die Beschwerdeführerin gutgläubig gewesen ist, ob es "Irrtümer der Zollbehörden" (als Voraussetzung für den Erlass der "Verzollung" nach Art. 220 Abs.2 lit.b, 236 Zollkodex) gegeben hat, ob "besondere Umstände" iSd Art.239 Zollkodex vorliegen, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und mangelhaftem Verfahren, insbesondere mangelhafter "Stoffsammlung" und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften gegeben sind, durch den Unabhängigen Finanzsenat am gem. § 281 Abs.1 BAO ausgesetzt worden waren, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom , Zl. 2009/16/0209-9 gem. § 33a VwGG die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die ausgesetzten Rechtsbehelfsverfahren waren daher sodann gem. § 281 Abs.2 BAO wieder fortzusetzen, wobei im fortgesetzten Verfahren sowohl das von der Bf inzwischen in deren Eingaben vom und vom ergänzend Vorgebrachte entsprechend zu berücksichtigen war. In diesen hat die Bf zum Einen im Wesentlichen (abermals, d.h. großteils in Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens) auf ihre Gutgläubigkeit, die schließlich auch zur Einstellung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens gegen den verantwortlichen Geschäftsführer K RB geführt hätte, auf die Marktüblichkeit der Seilpreise, auf Grund der sich kein finanzielles Motiv für eine vermeintliche "Antidumping-Zoll-Umgehung" ableiten lasse, auf die besonders sorgfältige Vorgangsweise der Bf sowie die Einhaltung der Vorschriften bei der Zollanmeldung, auf die Irrtümer der Behörden sowie die "besonderen Umstände" hingewiesen (und dazu eine schriftliche "Stellungnahme" des beeideten Zivilingenieurs f. Maschinenbau DI Erhard Krenn, Wien, vom , über die Seilpreise in den Jahren 2001 bis 2003 beigebracht) und zum Anderen das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Anwendung eines Antidumpingzolls vor dem Jahr 2005 -wozu von der Bf später, nämlich am , eine mit bzw. datierte "gutachtliche Stellungnahme" von Univ. Prof. Dr. Walter Obwexer, Institut für Europarecht und Völkerrecht der Universität Innsbruck, über die Verpflichtung zur Zahlung von Antidumpingzöllen bei Verletzung eines Verpflichtungsangebots dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt hat- sowie "Nachlässigkeiten" der Europäischen Kommission behauptet. In Beantwortung des (im fortgesetzten Rechtsbehelfsverfahren am ergangenen) Parteivorhaltes brachte die Bf am insbesondere vor, sie habe mit ihren Schriftsätzen und Beweisen belegt, dass ihr keine Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, und zwar sogar für den Fall, dass die Waren tatsächlich aus der Ukraine stammten, sondern dass vielmehr sowohl der Zollbehörde als auch der Europäischen Union mehrere im Rahmen des Art.220 bzw. 236 Zollkodex zu beachtende Irrtümer unterlaufen seien. Weiters habe der Unabhängige Finanzsenat bisher nicht beachtet, dass ein Motiv für die behauptete Umgehung von Anitdumpingzöllen nicht vorliege und die Bf nicht fahrlässig gehandelt habe. Gerade das vorgelegte Gutachten von Di Krenn würde beweisen, dass die von der Bf gezahlten Preise durchaus marktangemessen gewesen seien und es daher an einem finanziellen Vorteil für die von der Behörde unterstellten Umgehung durch die Bf fehle, ebenso übrigens wie an der Erkennbarkeit des tatsächlichen Warenursprungs.
In einem weiteren Schriftsatz vom beantragte die Bf mit dem Hinweis auf weiter bestehende Zweifel über die Rechtslage dem EuGH vorab die Fragen vorzulegen, ob die VO des Rates (EG) Nr.1796/1999 vom eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Antidumpingzoll für Warenlieferungen der Fa. Ä, Ukraine, im Zeitraum von 2000 bis 2004 darstelle, ob diese Verordnung auch dann eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Antidumpingzoll darstelle, wenn diese Waren in einem Drittland gekauft und in die EU importiert worden seien, und ob eine sonstige Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Antidumpingzoll für gegenständliche Lieferungen bestünde. Nach Auffassung der Bf fehle nämlich die Rechtsgrundlage, weil Art. 2 der VO (EG) Nr.1796/1999 vom Antidumpingzoll für Drähte und Seile der Fa. Ä ausdrücklich ausnehme; zudem könne die in Rede stehende Verordnung nicht für Fälle von Käufen in Drittländern angewendet werden. Dazu kämen Irrtümer der Zollbehörden iSd Art.220 Zollkodex: So stelle die nachträgliche Erhebung eines Antidumpingzolls ohne gültige Rechtsgrundlage einen wesentlichen Irrtum der Zollbehörde dar, darüber hinaus weise der "Österreichische Gebrauchszolltarif" (mit Stand ) für die in Frage kommende Tarifnummer keinen Antidumpingzoll (Hinweis "Dump") aus. Im Übrigen treffe die Bf kein Verschulden: Das vorgelegte Sachverständigen-Gutachten beweise die Marktüblichkeit der Preise, sodass für die Bf kein wirtschaftliches Interesse an einer Umgehung von Antidumpingzöllen vorhanden gewesen sein könne, ihr könne man daher Sorgfaltswidrigkeit nicht vorwerfen. Für sie seien zudem weder die Behördenirrtümer noch die Irrtümer bezüglich der Ursprungszeugnisse erkennbar gewesen.
In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat des Unabhängigen Finanzsenates (§ 85c Abs.5 ZollR-DG) brachte die Bf -ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen- zunächst vor, in ihrer VwGH-Beschwerde seien ihre Schriftsätze vom , vom , vom und vom noch nicht enthalten gewesen, sodass sich der VwGH bei Beschlussfassung vom (noch) nicht mit deren Inhalt, insbesondere mit ihren Rechtsausführungen hinsichtlich Fehlen einer rechtlichen Grundlage für den Antidumpingzoll, sowie mit dem Sachverständigengutachten des DI Krenn bezüglich Marktangemessenheit der Preise, auseinandersetzen habe können; ergänzend werde nunmehr auf die Irrtümer der Zollbehörde, insbesondere betreffend die Verwendung des österreichischen Gebrauchszolltarif, hingewiesen. Seitens der Bf werde allerdings nunmehr in Ansehung der ihr vorgehaltenen Beweiskette (Unterlagen, insbesondere betreffend den Transportweg von Ä, Ukraine, bis zu ihr nach Österreich) der Ursprung der in Rede stehenden, von ihr eingeführten Waren (Stahldrahtseile) in der Ukraine außer Streit gestellt und somit als richtig anerkannt, ausdrücklich werde in diesem Zusammenhang allerdings festgehalten, dass ihr Vorbringen, soweit es die von ihr bereits aufgezeigten Irrtümern der Zollbehörden betrifft, weiterhin aufrecht bleibe, insbesondere ihre Behauptung, dass die Ursprungszeugnisse bei den jeweiligen Einfuhrverzollungen sehr wohl vorgelegen seien, diese Tatsache in den Zollformularen aber nicht vermerkt worden seien. Nochmals werde bei dieser Gelegenheit ausdrücklich auf das Gutachten des DI Krenn verwiesen, welches bestätige, dass die gekauften Stahlseile von ihr zu marktkonformen Preisen erstanden worden seien, sodass es für sie unsinnig und unwirtschaftlich gewesen sei, "heiße" Ware von der Fa. Ä wissentlich zu kaufen, wenn sie zu gleichem Preis vom Antidumpingzoll unbelastete Ware erhalten hätte können.
Am , also erst nach Schluss des Beweisverfahrens (nachdem die Bef erklärt hatte, keine weiteren Beweisanträge mehr stellen zu wollen) und nach Beendigung der mündlichen Verhandlung (in dem der Berufungssenat gem. § 85c Abs.8 ZollR-DG iVm § 287 Abs.4 BAO den Beschluss fasste, dass die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werde), legte die Bf die (oben bereits erwähnte) gutachtliche Stellungnahme von Herrn Univ. Prof. Dr. Obwexer vom bzw. dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Darin werde, so die Bf, bestätigt, dass eine Rechtsgrundlage für Antidumpingzoll für Waren mit "Ursprung von der Fa. Ä" in den Jahren 2000 bis 2002 nicht gegolten habe, wobei dies auch für Einfuhren aus einem Drittland (insbes. Bulgarien) gelte. ("Rechtsfolgen für den Ausgangsfall: Aus alledem folgt, dass das Unternehmen Ä in der Zeit vom bis zum unionsrechtlich nicht verpflichtet war, für die Einfuhr von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine einen Antidumpingzoll zu zahlen. Dem folgend kann dieser Zoll- in Ermangelung einer Rechtsgrundlage - nicht nachgefordert werden....Der mit der VO 1796/1999 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine erfasste vor dem nicht auch Einfuhren dieser Waren aus einem Drittstaat. Daraus folgt, dass Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl auch Bulgarien... in den Jahren 2000 bis 2002 nicht dem Antidumpingzoll der VO 1796/1999 unterlagen, selbst wenn sie ihren Ursprung in der Ukraine hatten. Ob der tatsächliche Warenursprung für den Importeur erkennbar war, ist für die Zollschuld unerheblich.....Für die Geltung des Antidumpingzolls bei Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl aus Bulgarien...in die Gemeinschaft hätte es einer eigenen Verordnung des Rates bedurft... Diese wurde zwar im Jahr 2005... erlassen, erstreckt den Antidumpingzoll jedoch nur auf Einfuhren aus dem Drittland Moldau, nicht aber aus Bulgarien, das am EU-Mitglied wurde...."). Obwohl es, so die Bf weiter, nicht einmal darauf ankomme, ob K RB "einen Ursprung bei der Fa. Ä" hätte kennen müssen, sei hinlänglich bewiesen, dass er tatsächlich einen solchen nicht gekannt habe. Sohin fielen die Verdächtigungen des Zollamtes Wien in sich zusammen, weil ein wirtschaftliches Motiv für die "Umgehung" fehle, zumal die Bf bei den gegenständlichen Käufen stets marktangemessene Preise bezahlt habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art.201 Abs.1 lit. a und Abs.2 Zollkodex entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. Zollschuldner ist der Anmelder; im Fall der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird (Abs.3 leg.cit.), d.h. es gibt dann zwei Zollschuldner, die nach Art.213 Zollkodex gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet sind.
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst worden, so hat gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung); diese Frist kann nach Art.219 leg.cit. verlängert werden. Ergänzend dazu bestimmt § 108 Abs.1 ZollR-DG, dass u.a. im Fall, dass eine Zollschuld nach Art.220 Zollkodex nachzuerheben ist, eine Abgabenerhöhung zu entrichten ist, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen angefallen wäre; dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Nacherhebung trifft.
Außer in den Fällen gem. Art.217 Abs.1 UA 2u.3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat (Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex).
Gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Gem. Art.23 Abs.1 Zollkodex sind Ursprungswaren eines Landes, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art.24 Zollkodex).
Für den Unabhängigen Finanzsenat ergibt sich auf Grund der ihm vorliegenden, nachstehend im Einzelnen näher beschriebenen (und der Bf im Zuge des Abgabe- und Rechtsbehelfsverfahrens bereits vorgehaltenen) Beweismittel sowie insbesondere auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat am , in deren Verlauf die Bf den ukrainische Ursprung (iSd Art. 23, 24 Zollkodex) der in Rede stehenden Waren ausdrücklich außer Streit gestellt hat, folgende rechtsrelevante Sachlage:
Im Zeitraum vom bis wurden zunächst mittels Eisenbahnwaggon die von der Fa. Ä erzeugten Rollen Stahldrahtseile vom genannten Herstellungsbetrieb, einem in Khartsyzsk, Ukraine, ansässigen Stahldraht- und Seilwerk, zur Fa. UAB TA in Klaipedos, Litauen, versandt. Auf den Eisenbahnfrachtbriefen sowie auf den sich darauf beziehenden Rechnungen, ausgestellt von der Fa. Ä in der Ukraine (Verkäufer) an die Fa. W Business Ltd . in British Virgin Islands (Käufer) bzw. an die Fa. TA in Litauen (als Warenempfänger), wurde jeweils auf den Vertrag Nr.92-50-1-06-1947 vom Bezug genommen. Über diese Lieferungen der Fa. Ä an die Fa. TA gibt es auch CMR-Frachtbriefe, in denen ebenfalls die erwähnten Rechnungen sowie auf den Vertrag Nr.92-50-1-06-1947 vom Bezug genommen wird. Weiters liegen hierüber von der genannten Erzeugerin (Fa. Ä) ausgestellte Warenverkehrsbescheinigungen vor, in welchen ausdrücklich bescheinigt wird, dass die darin genannten (mit den Rechnungsnummern sowie der angeführten Brutto- und Nettogewichten identifizierbaren) Rollen Stahldrahtseile, exportiert aus der Ukraine nach Litauen, ihren Ursprung in der Ukraine haben. Sodann wurden die Stahldrahtseile mit Einlagerungspapieren (mit Verfahrenscode IM 7/ 7171) in das Zolllager UAB KL eingelagert. Auf diesen Zollpapieren, in welchen auch die erwähnten Eisenbahnwaggons aufscheinen und dadurch ein weiterer objektiver Zusammenhang zwischen den seinerzeitigen Ausfuhrlieferungen der in Rede stehenden, von der Fa. Ä erzeugten Stahldrahtseile aus der Ukraine und deren Einlangen in Kaipeda bzw. im Zolllager UAB KL in Litauen herstellbar ist, wird ebenfalls ausdrücklich "Ukraine" als Ursprungsland genannt. Daraufhin wurde ein Teil der wie oben beschrieben eingelagerten Waren mittels (ebenfalls in Spalte 16 "Ukraine" als Ursprungsland nennenden) Ausfuhrerklärungen (Verfahrenscode: EU 3/3171) der UAB KL , in denen die Bf (mit Sitz in Österreich) als Empfänger aufscheint, aus dem erwähnten Zolllager bei Klaipeda ausgelagert und in ein anderes Zollverfahren (Ausfuhr- bzw. Carnet-TIR-Verfahren) überführt. (Dass es sich bei diesen Stahldrahtseilen mit Sicherheit um einen Teil der vorerwähnten eingelagerten Waren gehandelt hat, geht - neben der festzustellenden exakten Übereinstimmung bezüglich Laufmeter, Querschnittsabmessungen, Brutto- und Nettogewichten- eindeutig aus den darin zitierten Einlagerungspapieren (sog. "Vorpapiere" in Spalte 40 der Ausfuhrerklärung angeführt) hervor. Die auf diesem Weg in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangten und beim Zollamt Wiener Neustadt bzw. Wien über Antrag der Speditionen T, G und YX (als Anmelder/indirekter Vertreter) zu den o.a. 14 WE-Nrn. wurde in der Folge nach ordnungsgemäßer Beendigung der erwähnten Carnet-TIR-Verfahren zum freien Verkehr für die Bf als Empfängerin abgefertigt, wobei in den erwähnten Warenanmeldungen als Ursprungsland jeweils "Litauen" erklärt sowie die Anwendung des Regelzollsatzes beantragt wurde. Den Warenanmeldungen sind lediglich die (auch schon in den vorerwähnten Ausfuhrerklärungen vermerkten) Rechnungen, ausgestellt von der Fa. U an die Bf zugrunde gelegen; über eine allfällige Vorlage eines Ursprungszeugnisses (im Zuge der Einfuhrabfertigungen beim Zollamt) ist aus den vorliegenden Zollpapieren hingegen nichts zu entnehmen.
Allein schon diese Unterlagen bilden eine nachvollziehbare Beweiskette, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter Anwendung der logischen Denkgesetze nur den Schluss zulässt, dass die in Rede stehenden für die Bf aus Litauen importierten Stahlseile nicht solche litauischen Ursprungs sind (wie dies in deren Berufung von ihr ursprünglich behauptet worden ist), sondern diese zur Gänze von der Fa. Ä in der Ukraine erzeugt wurden (wie dies die Bf in der mündlichen Verhandlung am schließlich auch eingeräumt hat) und auch in Litauen keinerlei ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung erfahren haben, sodass der Unabhängige Finanzsenat nur zu dem Schluss kommen konnte, dass die beschwerdegegenständlichen Stahldrahtseile ihren Ursprung iSd Art.23, 24 Zollkodex (sog. "nichtpräferentieller Warenursprung") in der Ukraine haben. In Ansehung des Umstandes, dass somit der Warenursprung (Ukraine) als außer Streit stehend angesehen werden kann, erübrigt es sich für den Unabhängigen Finanzsenat daher, sich auch noch zusätzlich auf die in den bekämpften Berufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes Wien (zur (zusätzlichen) Untermauerung seiner darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen) sonst noch herangezogenen Beweise zu stützen und bedürfen weder die in der Beschwerde dagegen vorgebrachten Einwendungen der Bf noch deren weiteres Rechtsbehelfsvorbringen, soweit es sich auf die sich mit der Erfüllung der Tatbestände der Art.220 Abs.2 lit.b, Art.236 und 239 Zollkodex im Zusammenhang stehende Sachumstände bezieht, keiner weiteren Erörterung, zumal alleiniger Streitpunkt dabei ist, ob die Bf den behaupteten Irrtum der Zollbehörde erkennen hätte können bzw. ob sie gutgläubig gehandelt hat oder nicht.
Es kommt in den vorliegenden Fällen in Bezug auf die Frage, ob die Vorschreibung (Nachforderung) des Differenzbetrages an Zoll (Antidumpingzoll) zu Recht erfolgt ist oder nicht, nämlich hierauf gar nicht an, und zwar aus nachstehendem Grund: Es mag zwar- wie die Bf diesbezüglich aufzeigt (und auch durch Literatur und EuGH-Rechtsprechung belegt)- zutreffen, dass nicht nur ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, sondern in bestimmten Fällen auch eine "passive, durch irriges Dulden unrichtige Vorgangsweise"- gemeint ist damit, dass eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen kann- und damit in einem solchen Ausnahmefall anderes als das (vom EuGH grundsätzlich verlangte) aktive Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum gilt; jedoch liegt, wie laut oben dargestellten Sachverhalt feststeht, im gegenständlichen Fall einer zu niedrigen buchmäßigen Erfassung des Zolls auf Grund der Erklärung des Ursprungs "Litauen" (anstatt "Ukraine") im Feld 34 der Warenanmeldung keineswegs jene oberwähnte "langjährige unrichtige Abfertigungspraxis" vor, sondern eine unrichtig angemeldete Tatsache. Bei einer derartigen Sachlage kann indes ein erheblicher Irrtum iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex nur dann konstatiert werden, wenn die Zollbehörde tatsächliche eigene Feststellungen getroffen hat, die sie der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt hat. Insoweit genügt die bloße Annahme der Zollanmeldung, wie sie beispielsweise im Vermerk "wie angemeldet angenommen" zum Ausdruck kommt, nicht. In diesen Fällen trägt allein der Zollschuldner das Risiko der Erklärung und kann sich bei einer Unrichtigkeit nicht auf einen Irrtum der Zollbehörden berufen (siehe dazu Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.18 zu Art.220, und die dort angeführte EuGH- Judikatur). Auch im vorliegenden Fall ist, wie dies nach der Aktenlage -es finden sich keinerlei diesbezüglichen Vermerke eines Zollorgans auf der schriftlichen Warenanmeldung- feststeht, die betreffende Zollanmeldung ohne weitere Prüfung des erklärten Warenursprungs angenommen und der Zollfestsetzung zugrunde gelegt worden. Keinesfalls kann hier von "tatsächlichen Feststellungen" die Rede sein und auch nicht einmal ein einziges Indiz deutet darauf hin, dass ein ("Litauen" als Ursprungsland bestätigendes) Ursprungszeugnis mit der in Rede stehenden Warenanmeldung vorgelegt und vom Zollorgan im Zuge seiner Abfertigungstätigkeit wahrgenommen, geschweige denn geprüft und anerkannt worden wäre. Somit ist auch die Feststellung des Umstandes unerheblich, ob ein derartiges (noch dazu- wie sich herausgestellt hat- zum Nachweis des nichtpräferentiellen Ursprungs der in Rede stehenden Ware gänzlich ungeeignetes) Dokument erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens von der Bf "ins Spiel gebracht" oder bereits im Zuge der bei ihr am durchgeführten Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen aufgefunden und beschlagnahmt worden ist. Da somit eindeutig feststeht, dass im vorliegenden Fall kein Irrtum der Zollbehörde iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex gegeben ist und daher der Tatbestand der bezogenen Gesetzesbestimmung keinesfalls erfüllt ist, erübrigt es sich, den gegenständlichen Fall noch näher auf das Vorliegen der sonstigen im Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex normierten Voraussetzungen hin zu untersuchen bzw. braucht in der gegenständlichen Berufungsentscheidung- auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie- nicht mehr weiter auf das sich hierauf beziehende Vorbringen der Bf eingegangen zu werden.
Rechtsirrig und demnach nicht stichhältig ist im Übrigen die (in der Beschwerde geäußerte) Rechtsauffassung der Bf, die (in Kopie) vorliegenden Ursprungszeugnisse seien, obwohl nicht von einer "staatlichen Stelle" ausgestellt bzw. bestätigt, dennoch als Nachweis des nichtpräferentiellen Ursprungs der in Rede stehenden Stahlseile geeignet: Rechtsgrundlagen und allgemeine Bestimmungen der nichtpräferentiellen Ursprungsregeln finden sich in den Art.22 bis 26 Zollkodex. Diese werden durch besondere Bestimmungen in den Artikeln 35 bis 65 sowie den Anhängen 9 bis 11, 12 und 13 der ZK-DVO ergänzt bzw. näher ausgeführt. Die nichtpräferentiellen Ursprungsregeln kommen für mehrere Maßnahmen zur Anwendung, die in Art.22 Zollkodex allgemein zusammengefasst werden (und die nicht in der Gewährung einer Zollpräferenz bestehen), wie u.a. bei Antidumpingmaßnahmen. Laut (auf Grundlage des Art.47 ZK-DVO, worin ausdrücklich normiert ist, dass, wenn der Ursprung von Waren durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses nachgewiesen wird, dieses Zeugnis von einer Behörde oder einer anderen vom Ausstellungsland dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein muss, erstellten) Liste der ausländischen Stellen, die für die Ausstellung von nichtpräferentiellen Ursprungszeugnissen befugt bzw. zuständig sind, ist in Litauen nur das "Customs Department of the Republic of Lithuania (Lietuvos Respublikos Muitines Deparamentas)" in Vilnius sowie die "Regional Chambers of Commerce, Industry and Handicrafts", u.a. in Klaipeda, hiefür zuständig: Da die dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Ursprungszeugnisse nicht von einer dieser Stellen ausgestellt sind, sind sie demnach auch nicht gültig, d.h. zum urkundlichen Nachweis des von der Bf behaupteten nichtpräferentiellen litauischen Ursprungs der in Rede stehenden Stahldrahtseile untauglich. In Ansehung dessen erübrigt sich sohin jedwede weitere Beweisaufnahme zu diesem Thema und braucht auch vom Unabhängigen Finanzsenat auf das übrige, sich hierauf beziehende Beschwerdevorbringen nicht weiter eingegangen zu werden, zumal, wie bereits oben dargelegt, auch dem Aspekt, ob die Bf gutgläubig gewesen ist, im Hinblick auf die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex in gegenständlicher Entscheidung nicht mehr weiter nachgegangen werden muss.
Bezüglich des Einwandes der Bf, sie hätte sich als unerfahrener Importeur ohnehin eines erfahrenen Spediteurs bedient, sodass nunmehr in erster Linie dieser die (zollrechtlichen) Folgen einer allfällig festgestellten Zollunregelmäßigkeit zu tragen habe, wird zum einen auf den ausdrücklichen Wortlaut des Art. 201 Abs.3 Zollkodex hingewiesen, wonach Zollschuldner zwar der Anmelder geworden ist, im Falle der (auch in den gegenständlichen Fällen zutreffenden) indirekten Vertretung auch die Person Zollschuldner ist, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird: Dies war laut Aktenlage eindeutig die Bf. Daraus ergibt sich somit, dass die Bf jedenfalls (auch) Schuldnerin des (nachzuerhebenden) Antidumpingzolls geworden ist und es demnach rechtmäßig bzw. von der Gesetzeslage gedeckt gewesen ist, dass das Hauptzollamt Wien den Differenzbetrag an Zoll von der Bf iSd Art.201 Abs. 3, 221 Zollkodex gefordert hat. Diesbezüglich wird aber auch auf die Bestimmung des Art.213 Zollkodex hingewiesen, wonach für den (auch hier zutreffenden) Fall, dass es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet sind, sodass an der Zollschuldnerschaft der Bf aus den zitierten Rechtsgründen jedenfalls kein Zweifel bestehen kann. Lediglich bezüglich der Entscheidung, welcher der (von mehreren) in Frage kommenden Zollschuldnern tatsächlich zur Zahlung herangezogen werden soll, ist seitens der Zollbehörde (begründetes) Auswahlermessen zu üben (siehe dazu auch Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.4 bis 7 zu Art.213). Da bereits in den (erstinstanzlichen) Abgabenbescheiden das Hauptzollamt Wien seine getroffene Ermessensentscheidung, die Bf (und nicht die erwähnte Spedition als Anmelderin) zur Zahlung heranzuziehen, ausreichend und logisch nachvollziehbar dahingehend begründet hat, dass die in der Warenanmeldung als Warenempfängerin genannte Bf der Zollschuld allein schon deshalb näher steht als die Anmelderin, weil die betroffene Ware ja zu ihrem (geschäftlichen) Vorteil in den Wirtschaftskreislauf eingegangen ist, braucht dazu seitens des Unabhängigen Finanzsenates nichts mehr weiter ausgeführt zu werden und geht das sich gegen diese Begründung wendende Berufungs- bzw. Beschwerdevorbringen somit zur Gänze ins Leere. (Im Übrigen finden die diesbezüglichen Begründungsausführungen der Berufungsvorentscheidungen (Seite 9) im Anhang zur Zollanmeldungs-VO des Bundesministers für Finanzen ihre Entsprechung und wird -zwecks Vermeidung von Wiederholungen- nunmehr auf diese als rechtsrichtig anzusehenden Feststellungen verwiesen.)
Zum Einwand der Bf, es seien andere LKW-Sattelschlepper in Österreich angekommen als in Litauen weggefahren seien bzw. seien in Österreich lediglich LKW-Zugmaschinen, welche mangels Ladefläche gar keine Ladung mit sich führen hätten können, "verzollt" worden, wird auf die vorliegenden Zollpapiere (und damit auf die Aktenlage) verwiesen: Für die Behauptung der Bf, dass lediglich "Zugmaschinen" "verzollt" worden seien bzw. lediglich Zugmaschinen (ohne Sattelauflieger) die Waren befördert hätten, findet sich in den Zollunterlagen kein stichhältiger Hinweis, da aus den in den Warenanmeldungen zum einen eindeutig hervorgeht, dass nicht ein Fahrzeug, sondern Waren der Warennummer 7312 ("Seile aus Eisen und Stahl") zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, und zum anderen in den jeweiligen Feldern 18 und 21 der Warenanmeldungen -übereinstimmend mit den Carnet-TIR-Papieren- genau diejenigen Sattelzugmaschinen (d.h. deren Kennzeichen) angeführt sind, die die jeweiligen Trailer (mit deren Ladung) beim Grenzübertritt bzw. bei der Ankunft gezogen haben. (Dazu wird auf den Anhang zur Zollanmeldungs-VO verwiesen, wonach bei mehreren Beförderungsmitteln jeweils das Fahrzeug des ziehenden Beförderungsmittels anzugeben ist; handelt es sich also um einen "Huckepackverkehr" oder werden mehrere Beförderungsmittel benutzt, ist das (hier anzugebende) aktive Beförderungsmittel dasjenige, das für den Antrieb der Zusammenstellung sorgt, also im Fall "Zugmaschine mit Auflieger" ist die Zugmaschine das aktive Beförderungsmittel.) Die diesbezüglichen Angaben in der zollbehördliche angenommenen und geprüften Warenanmeldung entsprechen sohin sowohl den vorgelegten "Vorpapieren" (Carnet-TIR-Abschnitten) als auch den (obzitierten) rechtlichen Vorgaben und kann den Zollbehörden diesbezüglich sohin weder der (von der Bf in ihren Rechtsbehelfseingaben gemachte) Vorwurf der "Schlampigkeit" noch der der "langjährigen gesetzwidrigen Abfertigungspraxis" gemacht werden. Insofern haben sich die diesbezüglichen Behauptungen der Bf also als gänzlich aktenwidrig und somit nicht stichhältig herausgestellt.
Dem Verlangen der Bf auf Beischaffung der Strafakten des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ., betreffend die Strafsache gegen K RB wegen §§ 35 Abs.2, 38 Abs.1 lit. a FinStrG, ist der Unabhängige Finanzsenat aus nachstehenden Erwägungen nicht nachgekommen: Zum einen stützt sich die Begründung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt für ihre Entscheidung iSd § 109 Abs,1 StPO allein auf die Nichtnachweisbarkeit von Vorsatz, also ausschließlich auf ein subjektives Tatbildmerkmal, wenn sie dazu in ihrer (an das Hauptzollamt Wien gerichteten) Mitteilung vom (zu GZ.) feststellt, dass aus ihrer Sicht keinerlei die Verantwortung des Beschuldigten (= K RB ), er habe keine Kenntnis über die tatsächliche Herkunft der in Rede stehenden Stahlseile gehabt, mit der für das Strafverfahren erforderlichen Gewissheit widerlegende Beweismittel vorlägen, zumal hiefür weder die nachgewiesenen Kontakte des Beschuldigten zur Fa. Ä noch die Aussage des in Deutschland wegen gleichartiger Delikte verfolgten DB ausreichten, und es darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden könne, dass die hier geprüfte Praxis allein auf Initiative der Fa. Ä zur Erhaltung deren Konkurrenzfähigkeit auf dem Europäischen Markt und ohne Information ihrer Kunden geübt werde; zum anderen ist laut Benachrichtigung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom zu AZ. das Strafverfahren gegen den Genannten wegen §§ 35 Abs.2, 38 Abs.1 lit. a FinStrG gem. § 109 Abs.1 StPO zur Gänze eingestellt worden: In jenem gerichtsanhängigen Strafverfahren ist also kein Urteil ergangen, an dessen Tatsachenfeststellungen der Unabhängige Finanzsenat sodann gebunden wäre (siehe dazu Ritz "Bundesabgabenordnung- Kommentar", Linde-Verlag, Rz.14 zu § 116).
Zum übrigen Vorbringen der Bf in deren Beschwerden vom und ihren (später an den Unabhängigen Finanzsenat gerichteten) ergänzenden Stellungnahmen wird Nachstehendes festgestellt:
Wenn die Bf vermeint, der Unabhängige Finanzsenat sei im Rahmen des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens für die Behandlung bzw. "Mitbehandlung" der in der Berufung erstmalig gestellten (und sodann in der Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung wiederholten) Anträge auf Zollerlass nach Art.236 bzw. 239 Zollkodex zuständig, wozu er -allein schon aus Gründen der Verwaltungsökonomie- sogar verpflichtet sei, so muss dieser aus nachstehenden Gründen als rechtsirrig bzw. als durch die geltende Rechtslage keineswegs gedeckt einzustufenden Auffassung entgegengetreten werden: Die Art. 235 bis 242 Zollkodex regeln die Erstattung und den Erlass von buchmäßig zu hoch erfassten, festgesetzten, mitgeteilten und möglicherweise bezahlten Einfuhrabgaben, wobei ihre systematische Einordnung im Zollkodex (Schlusskapitel von Titel VII) verdeutlicht, dass damit zu hohe Zollschulden auf ihr rechtmäßiges Schuldmaß zurückgeführt werden sollen, nicht aber, dass damit ein Steuerbescheid korrigiert werden soll. Diese Korrektur von falschen Abgabenfestsetzungen ist im Zollkodex auf zwei Regelungsbereiche aufgeteilt: Erstattung und Erlass wirken zu Gunsten des Betroffenen (wobei Art.236 die Korrektur von Rechtsfehlern beabsichtigt, während Art. 239 dem Billigkeitsgedanken zu seinem Recht verhilft), das notwendige Gegenstück, nämlich die nachträgliche Erfassung und Mitteilung von gar nicht oder nicht in zutreffender Höhe erfassten Abgaben ist im Art.217 bzw. 220 und 221 geregelt (siehe dazu Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.1 zu den Vorbemerkungen von Art.235). Allein schon daraus ist ersichtlich, dass es sich beim Rechtsbehelfsverfahren iSd Art.243 Zollkodex und beim Erstattungs- bzw. Erlassverfahren iSd Art.235 f Zollkodex um unterschiedliche eigenständige Verfahrenskategorien handelt, auf deren getrennte Abwicklung der bzw. die Verfahrensbeteiligten sogar einen Rechtsanspruch haben. Das heißt, dass die Zollbehörden verpflichtet sind, derartige Anträge (Rechtsbehelf einerseits, Erlassantrag andererseits) unter Beachtung der Verfahrensnormen und Berücksichtigung der Zuständigkeitsnormen und Instanzenwege entsprechend zu behandeln und über diese zu entscheiden. Oder anders ausgedrückt: Zollschulden sind ganz oder zum Teil unter den in den Art.236 bzw. 239 Zollkodex näher definierten Voraussetzungen zu erlassen. Allerdings setzt eine derartige abgabenbehördliche Maßnahme einen entsprechenden (begründeten) Antrag (Art.236 Abs.2 bzw. Art.239 Abs.2 Zollkodex) voraus, der bei der zuständigen Zollstelle (im gegenständlichen Fall beim Hauptzollamt Wien)- zu stellen ist. Nach der dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Aktenlage sind die betreffenden (begründeten) Anträge erstmals in den oberwähnten (an das Hauptzollamt Wien gerichteten) Eingaben ("Berufung gegen den Abgabenbescheid vom 29./") vom gestellt worden. Der Unabhängige Finanzsenat, welcher in seiner Funktion als zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren ausschließlich über die oberwähnte Beschwerde gegen die betreffende Berufungsvorentscheidung zu entscheiden hat, darf das Rechtsbehelfsvorbringen in seiner ihm im Art.243 Abs.2 lit.b Zollkodex iVm § 85c ZollR.DG eingeräumten Entscheidungsbefugnis bei seiner zu fällenden Sachentscheidung, bei der es ausschließlich um die Feststellung gehen kann, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die in Rede stehende Abgabenschuld (Zollschuld gem. Art.201 Zollkodex) für die Bf als Abgabepflichtige entstanden ist, allerdings nur im durch den in der mit der gegenständlichen Beschwerde (als zulässigem Rechtsbehelf zweiter Stufe) bekämpften Berufungsvorentscheidung vorgegebenen Rahmen prüfen bzw. in zweiter Instanz hierüber entscheiden. Die im § 289 Abs.2 BAO normierte Änderungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe ("nach jeder Richtung") ist nämlich durch die "Sache" begrenzt: Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz -bzw. im zollbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren (Art.243, 245 Zollkodex iVm §§ 85a bis 85f ZollR-DG)- der Berufungsvorentscheidung gebildet hat (siehe dazu Ritz "BAO- Kommentar", Linde-Verlag, Rz.38 und 39 zu § 289). Daher darf eine Berufungsentscheidung weder eine Abgabe erstmals vorschreiben noch eine Person erstmals in eine Schuldnerposition verwiesen und analog dazu- auch nicht erstmals (im Sinne von "erstinstanzlich")- über einen (auf Art. 236 oder 239 Zollkodex gegründeten) Antrag auf Eingangsabgabenerstattung bzw. -erlass entscheiden bzw.- was einen derartigen Verfahrensschritt gleichkäme- in einem Rechtsbehelfsverfahren, bei dem es ausschließlich um den Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach geht, in der Beschwerde vorgebrachte Nachsichtsgründe zur Grundlage seiner Berufungsentscheidung machen oder- anders ausgedrückt- sich darin von vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Erwägungen, welche von diesem einwandfrei ausschließlich zur Begründung seines auf Art.239 Zollkodex gegründeten Antrags vorgebracht worden sind, leiten lassen, zumal es sich beim Erlass- bzw. Erstattungsverfahren jedenfalls um ein- gegenüber dem Abgabenfestsetzungsverfahren (und dem damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfsverfahren)- eigenständiges, selbst ebenfalls rechtmittelfähiges Verfahren handelt (siehe dazu Ritz "BAO-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.2 und 19 zu § 236). Ausdrücklich erwähnt sei dazu, dass das Hauptzollamt Wien in seiner Berufungsvorentscheidung (unter "Mitteilung") ohnedies bereits ausdrücklich festgestellt hat, dass über die von der Bf in seiner Berufung enthaltenen Anträge nach Art.236 und 239 Zollkodex erst nach rechtskräftigem Abschluss über das gegenständliche Rechtsmittelverfahren abgesprochen werden wird.
Zusammengefasst erweist sich also dieses Vorbringen der Bf zum Teil als mit den vorliegenden Unterlagen und Beweismitteln in Widerspruch stehend und daher als aktenwidrig, zum Teil als nicht mit der geltenden Rechtlage und der dazu herrschenden, aus oberstgerichtlicher Judikatur und Lehre hergeleiteter Rechtsmeinung in Einklang stehend und sohin als nicht stichhaltig, zum Teil aber auch als für das gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren nicht relevant.
Dem (erstmals in der Stellungnahme vom eingeworfenen) Einwand der Bf, es mangle im vorliegenden Fall in Ansehung des Art.217 Abs.1 lit.a Zollkodex an einer Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Vorschreibung des Antidumpingzolls, ist entgegenzuhalten, dass die erwähnte Bestimmung ihrem Wortlaut nach sich ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt worden ist. In den gegenständlichen Fällen fanden die betreffenden 14 Einfuhrabfertigungen der in Rede stehenden Stahlseile (und somit die Entstehung der darauf entfallenden Zollschuld mit Annahme der Warenanmeldung gem. Art.201 Abs.2 Zollkodex) im Zeitraum vom bis statt, also zu Zeitpunkten (iSd Art.214 Abs.1 Zollkodex) zu denen die hier maßgebliche Verordnung (EG) Nr.1796/1999 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen mit Ursprung u.a. in der Ukraine längst (nämlich am ) in Kraft getreten war: Schon aus diesem Grund kann daher die oberwähnte Bestimmung des Art.217 Abs.1 lit.a Zollkodex hier keinesfalls zur Anwendung gelangen.
Wenn die Bf in ihren (weiteren) Eingaben vom , vom , vom und vom 15.2.2103 -weiterhin- behauptet, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Antidumpingzolls hinsichtlich der betreffenden Stahldrahtseile, nunmehr allerdings mit der Begründung, dass die von der Zollbehörde herangezogene VO (EG) Nr.1796/1999 des Rates vom hierauf nicht anzuwenden sei (und sich dazu im Wesentlichen auf den Inhalt der von ihr am vorgelegten "gutachtlichen Stellungnahme" des Herrn Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer vom und beruft), so ist diesem Vorbringen Nachstehendes entgegenzuhalten:
Mit VO (EG) Nr. 362/1999 der Kommission vom wurde (in Anwendung des Art.7 der VO (EG) Nr. 384/96 des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EG gehörenden Ländern (= sog. "Grundverordnung")) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u.a. in der Ukraine eingeführt; dieser Zoll galt für einen Zeitraum von 6 Monaten (ab ). Vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Zolls wurde mit VO (EG) Nr.1796/1999 des Rates vom ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u.a. in der Ukraine eingeführt; diese VO ist am in Kraft getreten. Von diesem endgültigen Antidumpingzoll ausgenommen wurden gem. Art. 2 der VO die Einfuhren der dem Zoll unterworfenen Waren, die von bestimmten (in Abs.3 leg.cit. aufgezählten) Unternehmen (u.a. Ä), deren Preisverpflichtungen von der Kommission mit Beschluss 1999/572/EG angenommen worden waren, hergestellt, direkt in die Gemeinschaft ausgeführt und einem und einem einführenden Unternehmen in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurden. Die diesbezügliche Bestimmung der VO- Art.2 Abs.2 lautet: "Bei der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung ist die Zollbefreiung von der Vorlage einer gültigen Verpflichtungserklärung, die von einem der in Abs.3 genannten Unternehmen ausgestellt wurde, bei den zuständigen einzelstaatliche Zollstellen abhängig. Im Falle des ukrainischen Herstellers muss die Verpflichtungsrechnung zusammen mit einer gültigen, von den Behörden der Ukraine ausgestellten Exportlizenz vorgelegt werden."
In den gegenständlichen 14 Fällen treffen diese Voraussetzungen -laut dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Aktenlage- allerdings nicht zu: Es sind anlässlich der Einfuhrabfertigungen (Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr der Gemeinschaft) weder (von der Fa. Ä ausgestellte) Verpflichtungsrechnungen noch (von einer ukrainischen Behörde ausgestellte) Exportlizenzen vorgelegt worden, sodass die Zollbefreiung gem. Art.2 Abs.1 der VO (EG) Nr. 1796/1999 auf die rechtsbehelfsgegenständlichen Fälle nicht zutrifft, sondern es ist- vom Zollamt Wien in seinen angefochtenen Abgabenbescheiden rechtsrichtig vorgegangen- in Entsprechung des Abs.1 leg.cit. auf die in Rede stehenden Waren (Kabeln und Seile aus Stahl der dort angeführten KN-Codes) mit Ursprung u.a. in der Ukraine vorgesehene Zollsatz von 51,8 % anzuwenden. Die Tatsache, dass die Kommission (mit VO (EG) Nr.1678/2003 vom ) die Annahme der von Ä unterbreiteten Verpflichtungsangebote schließlich widerrufen hat, betrifft einen späteren Zeitpunkt und berührt schon aus diesem Grunde die gegenständlichen Einfuhrabfertigungen aus den Jahren 2001 und 2002 nicht; dazu kommt, dass sich die Vorschreibungen des Antidumpingzolls für diese ohnehin nicht auf jene VO (EG) Nr. 362/1999 gründeten, sondern -wie bereits oben festgehalten- ausschließlich auf die VO Nr. 1796/1999. Dass mit VO (EG) Nr.1858/2005 des Rates vom , in Kraft getreten am , erneut ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u.a. in der Ukraine eingeführt wurde, berührt die in Rede stehenden Einfuhrabfertigungen ebenfalls nicht, zumal eine rückwirkende Anwendung (insbes. auf die Einfuhren aus den Jahren 2001 und 2002) darin nicht vorgesehen ist. Es steht sohin fest (und wird dies übrigens auch im vorliegenden Rechtsgutachten von Univ.Prof. Obwexer vom so bestätigt), dass die VO 1796/1999 des Rates durch die VO 1678/2003 der Kommission nicht geändert wurde. Dahingestellt kann indes bleiben, ob die vom Antidumpingzoll ausgenommenen Unternehmen bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtungen dem in Art. 1 der VO Nr.1796/1999 normierten Zoll (endgültiger Antidumpingzoll) unterfallen, weil, wie oben bereits dargetan, in den gegenständlichen 14 Einfuhrfällen der Art.2 (Befreiung vom Antidumpingzoll) mangels Vorliegens der im Abs. 2 leg.cit. normierten (formellen) Voraussetzungen von vornherein nicht zur Anwendung gelangt ist. Den (weiteren) Ausführungen des erwähnten Rechtsgutachtens, wonach (sowohl vorläufige als auch endgültige) Antidumpingzölle dem Art. 10 Abs.1 der "Grund-VO" folgend nur auf Waren angewendet werden dürfen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden VO in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, ist jedenfalls zu folgen: Im gegenständlichen Fall handelt es sich um in den Jahren 2000 und 2001 und somit zu einem Zeitpunkt (Art. 201 Abs.2 iVm 214 Abs.1 Zollkodex), in dem die VO 1796/1999, die einen (endgültigen) Antidumpingzoll iHv 51,8 % auf Kabeln und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine vorsah, in Geltung stand, in den freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführte Waren. Zwar ist auch den weiteren Ausführungen des erwähnten Rechtsgutachtens, soweit es den Umkehrschluss, dass nach der vor dem (Widerruf der Verpflichtungserklärungen der Ä durch die Kommission) geltende Regelung nicht ex lege zur Wiederanwendung des vorgesehenen Antidumpingzolls führte, zieht, zuzustimmen, jedoch vermag die Bf daraus nichts für sich gewinnen, da- wie oben bereits ausgeführt- sich die gegenständlichen Zollnachforderungen nicht auf den Widerruf der Verpflichtungserklärung (bzw. die diesbezügliche VO Nr. 1687/2003) gründen, sondern auf die zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten der Annahme der Einfuhranmeldung in Geltung stehende (und auch durch später erlassene Verordnungen nicht geänderte) VO Nr.1796/1999. Insofern ist auch die im erwähnten Rechtsgutachten "für den Anlassfall" gezogene Schlussfolgerung, wonach das Unternehmen Ä in der Zeit vom bis unionsrechtlich nicht verpflichtet war, für die Einfuhr von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine einen Antidumpingzoll zu zahlen, nicht falsch, jedoch für die gegenständliche Sachlage unerheblich, ist doch in diesen Fällen nicht die Fa. Ä Zollschuldner und kann daher selbstverständlich nicht zur Zahlung von Antidumpingzoll verpflichtet werden, sondern trifft diese Verpflichtung vielmehr die Bf, was allein schon darin zum Ausdruck kommt, dass die in Rede stehenden Abgabenbescheide des Zollamtes Wien mit den darin enthaltenen Leistungsgeboten iSd Art.221 Abs.1 Zollkodex - zu Recht- an die Bf (und nicht an die Fa. Ä) gerichtet wurden.
Den (mit datierten) ergänzenden rechtsgutachtlichen Ausführungen von Univ. Prof. Obwexer ist allerdings in einem Punkt entgegenzutreten (in allen anderen Punkten erweisen sie sich als für die gegenständlichen Fälle irrelevant): Wenn in Pkt. II ("Antidumpingzoll bei Einfuhren aus einem Drittland") ausgeführt wird, dass aus dem Wortlaut Art. 1 der VO 1796/1999 nicht hervorgehe, ob der darin verordnete Antidumpingzoll auch anzuwenden ist, wenn die davon betroffenen Ursprungswaren in einem Drittland gekauft und sodann in die EU importiert werden, so ist dies insofern nicht nachvollziehbar, als dabei offenbar nicht darauf Bedacht genommen wird, dass es bei der Anwendung des Art. 1 der VO Nr. 1796/1999 nicht darum geht, ob die betreffende in die Gemeinschaft eingeführten Stahlseile aus der Ukraine zunächst in ein Drittland (wie zB im vorliegenden Fall Litauen bzw. Zypern) verbracht wurden (bzw. welche Handelsgeschäfte mit der Ware abgewickelt wurden) und erst von dort (zB unter Einschaltung eines "Zwischenhändlers") in die EU importiert wurden, sondern ausschließlich der (im vorliegenden Fall mit "Ukraine" feststehende) Ursprung der in Rede stehenden Waren dafür ausschlaggebend dafür ist, ob der im Art. 1 der VO 1796/1999 normierte Antidumpingzoll - bei gleichzeitiger Nichtanwendung der Befreiungsbestimmung des Art. 2 leg.cit.- anfällt oder nicht. Irrelevant und gegenständlichenfalls nicht näher zu prüfen sind unter diesem Aspekt hingegen die Ausführungen im betreffenden Rechtsgutachten vom zur "Umgehungsproblematik".
Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass -entgegen der diesbezüglichen Auffassung der Bf (insbesondere in deren Eingabe vom ) -mit Art. 1 der VO 1796/1999 des Rates vom sehr wohl eine taugliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls auf die in Rede stehenden, vom bis mit 14 Warenanmeldungen aus Litauen für die Bf als Warenempfängerin in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Stahldrahtseile mit Ursprung in der Ukraine besteht, wobei es -wegen Nichtanwendbarkeit des Befreiungstatbestandes des Art.2 leg. cit. (infolge Nichterfüllung der darin normierten Voraussetzungen)- nicht darauf ankommt, ob die in Rede stehenden Waren nicht direkt vom ukrainischen Hersteller (im gegenständlichen Fall: Fa. Ä ), sondern von einem "Zwischenhändler" aus einem Drittland gekauft und erst von dort aus in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden sind. Insofern erübrigt es sich auch, die von der Bf in deren Eingabe vom aufgeworfenen Fragen dem EuGH vorzulegen, zumal - wie eben festgestellt- der Unabhängige Finanzsenat keine Zweifel an der Anwendbarkeit der herangezogenen VO Nr.1796/1999 auf den gegenständlichen Sachverhalt hat.
Dem (weiteren) Argument der Bf, es habe ihr ein wirtschaftliches Motiv für eine "Umgehung der der geltenden Maßnahmen" (hier: Festsetzung eines Antidumpingzolls für Stahldrahtseile mit Ursprung in der Ukraine) gefehlt, ist zu entgegnen, dass ein derartiges "wirtschaftliches Motiv" für den Importeur im gegenständlichen Verfahren, bei dem es ausschließlich darum geht, ob die von Art. 1 der VO 1796/1999 erfassten Waren ukrainischen Ursprungs im Geltungszeitraum dieser Maßnahme (Verordnung) in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden sind, gänzlich irrelevant und demnach auch nicht weiter zu prüfen ist. Insofern braucht auf den Inhalt des von der Bf im Verlauf des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens vorgelegte "Gutachten" des DI Erhard Krenn vom über die Frage, ob die Bf "marktübliche" Preise für die betreffenden für sie eingeführten Stahldrahtseile gezahlt hat, auch nicht näher eingegangen werden. Jedenfalls könnte die Bf daraus für sich schon deshalb nichts gewinnen, da es im gegenständlichen Verfahren- gegebenenfalls im Unterschied zu einem Finanzstrafverfahren- ja nicht um die Prüfung geht, ob allenfalls subjektive Tatbestandsmerkmale (wie Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Schuldlosigkeit) vorliegen, sondern -wie oben bereits dargelegt- ausschließlich darum, ob der angeführte Zollschuldentstehungstatbestand erfüllt wird oder nicht; keineswegs kommt es dabei auf etwaige (Preis-) Motive an, die die Verfahrenspartei möglicherweise bewogen haben könnten, bei einem bestimmten (drittländischen) Vertragspartner eine bestimmte Ware zu bestellen bzw. zu kaufen. Insofern ist es für das gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren letztlich auch irrelevant, ob die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Seile über einen "Zwischenhändler" in Litauen bzw. Zypern bezogen oder diese (allenfalls sogar direkt) bei der Fa. Ä in der Ukraine bestellt hat: Entscheidend für die Anwendung des "Antidumpingzollsatzes" auf die bestellten Waren ist lediglich, dass deren (nichtpräferentieller) Ursprung in der Ukraine gelegen ist. Ob beim Bezug dieser Waren beim Empfänger "Gutgläubigkeit" vorgelegen hat, d.h. ob dieser gewusst hat oder zumindest wissen hätte müssen, dass es sich dabei um ukrainische Ursprungsware handelt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang.
Zum in der Eingabe der Bf vom enthaltenen Einwand hinsichtlich "Irrtümer der Zollbehörden betreffend den Österreichischen Gebrauchszolltarif" wird festgestellt: Die (sinngemäße) Behauptung der Bf, es sei im Österreichischen Gebrauchszolltarif bei der maßgeblichen Zolltarifnummer kein Hinweis "Dump" aufgeschienen und insoweit ein zollbehördlicher Irrtum vorgelegen, entbehrt jedweder Grundlage, zumal -wie die diesbezügliche Recherche des unabhängigen Finanzsenates ergeben hat- dies sehr wohl -bezogen auf den rechtsrelevanten Zeitraum- der Fall war: Die Behauptung der Bf bezieht sich hingegen auf den und hat somit für den auf die gegenständlichen Fälle maßgeblichen Zeitraum ( bis ) keine Relevanz. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass die richtige hier anzuwendende Rechtslage, insbesondere in Bezug auf den anzuwendenden Zollsatz, jedenfalls aus den jeweiligen Amtsblättern der EU hervorgeht, aus denen die erforderlichen Informationen zu entnehmen jedem Wirtschaftsteilnehmer aus eigenem obliegt.
Zum (im Verfahren erstmalig in der Beschwerde vom erhobenen) "Widerspruch gegen die Heranziehung der Bf als Schuldnerin" wird auf den Wortlaut des Art.213 Zollkodex verwiesen, der der Zollbehörde für den (auch hier zutreffenden) Fall, dass es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, der Zollbehörde ein Auswahlermessen einräumt, welchen der Gesamtschuldner sie zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet: Im vorliegenden Fall hat das Hauptzollamt Wien die von ihr getroffene Ermessensentscheidung, die Bf als Zollschuldnerin heranzuziehen, in seinen Abgabenbescheiden ausreichend und logisch nachvollziehbar dahingehend begründet, dass diese als in der Warenanmeldung genannte Warenempfängerin der Zollschuld am nächsten steht und die betroffenen Waren zu ihrem (geschäftlichen) Vorteil in den Wirtschaftskreislauf eingegangen sind.
Es war daher über die vorliegende Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 201 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 217 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 218 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 221 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
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