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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 23.09.2011, RV/0484-I/10

Familienbeihilfe ohne Vorliegen einer Bestätigung über die dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Vollendung des 21. Lebensjahres

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0484-I/10-RS1
Besteht – unabhängig vom Ausmaß des Grades der Behinderung - keine vor Vollendung des 21. bzw - bei Vorliegen von Berufsausbildung - spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht der Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht zu. Die Bestimmung des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 ist zweifelsfrei so auszulegen, dass der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit – um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu vermitteln - vor Vollendung des im Gesetz genannten 21. Lebensjahres erfolgt sein muss. Die Verlängerung dieser Frist bis höchstens zum 27. Lebensjahr erfolgt nur, wenn das "Kind" in Berufsausbildung steht. Befindet sich das Kind nicht mehr in Berufsausbildung und tritt die dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen etwa durch das Hinzutreten neuer Behinderungen nach Vollendung des 21. Lebensjahres ein, ist dies für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mehr relevant.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, Wohnort, Straße, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird insoweit abgeändert, als im Spruch das unter dem Wort "Abweisungsbescheid" stehende Datum "" durch das Datum "" ersetzt wird.

Entscheidungsgründe

Mit am beim Finanzamt eingelangten Anträgen begehrte der am [GebDat] geborene Beihilfenwerber in Form eines Eigenantrages die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages wegen erheblicher Behinderung rückwirkend ab Feber 2005.

Mit Bescheid vom wurde über einen "Antrag vom auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe" rückwirkend "ab Feb. 2005" abweisend abgesprochen. Das Finanzamt führte in der Begründung unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 2, 8 und 10 FLAG 1967 aus, dass der Antragsteller von Feber 2005 bis April 2007 bei seinem Vater haushaltszugehörig gewesen wäre und dieser die "erhöhte Familienbeihilfe" bereits bezogen habe; weiters wäre in einem ärztlichen Gutachten aus dem Jahr 2009 festgestellt worden, dass trotz bestehender Behinderung keine "dauernde Erwerbsunfähigkeit" festgestellt worden sei.

In der Folge reichte der Beihilfenwerber am einen neuerlichen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages (diesmal - wie aus der Eintragung im Formular Beih 3 zu schließen ist - ab April 2005) ein. Beigelegt wurde eine Bestätigung der Eltern, nach welcher diese ihren Sohn monatlich mit insgesamt € 300,00 als Zuschuss zur Miete der eigenen Wohnung unterstützen würden. Aus der "Beilage zum Selbstantrag eines Kindes § 6 FLAG" lässt sich entnehmen, dass die gesamten monatlichen Lebenshaltungskosten € 920,00 und das eigene Einkommen monatlich € 650,00 betragen würden.

In einem auf Grund der neuerlichen Antragstellung erfolgten Telefonat wurde der Vater des Antragstellers durch das Finanzamt am auf die bereits ergangene abweisende Erledigung und die Möglichkeit der Einbringung einer Berufung hingewiesen.

Am wurde gegen den Bescheid vom Berufung erhoben. Ausgeführt wurde, dass sich "seit ca einem halben Jahr" der Gesundheitszustand "sehr verschlechtert" habe und eine erneute Untersuchung beim Bundessozialamt beantragt werde.

Mit abweisender Berufungsvorentscheidung verwies das Finanzamt neuerlich auf die Haushaltszugehörigkeit beim Vater und den Bezug der Familienbeihilfe durch den Vater. Weiters habe eine im gegenständlichen Verfahren veranlasste weitere ärztliche Begutachtung wiederum das Ergebnis gebracht, dass der Berufungswerber voraussichtlich nicht dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Diese Tatsache wäre auch bereits in den Gutachten vom , und 2. Feber 2009 festgestellt worden.

Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Feststellung hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit wären unrichtig. Die befasste sachverständige Ärztin wäre für seine Krankheiten "nicht fachlich einschlägig" und wären "fachlich einschlägige und fachlich zuständige Sachverständige" aus dem entsprechenden Fachgebiet "mit Sicherheit" zu einem anderen Ergebnis gekommen. Auch wäre es notwendig, dass "ein SV aus dem Bereich der Berufskunde" die Frage prüfe, ob er "auf Grund der medizinischen Leistungskalküle" dauerhaft in der Lage sei, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen.

Das Finanzamt legte dem Unabhängigen Finanzsenat die Berufung samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

A) Sachverhalt und Verfahrensablauf:

1) Der Berufungswerber wurde am [GebDat] geboren. Im Alter von zwei Jahren kam es bei einem Traktorunfall zu einer traumatischen [Behinderung], in der Folge musste im Jahr [JJ11], ab welchem er in Österreich lebte, eine [Operation] durchgeführt werden. Er trägt eine (Hilfsmittel].

2) In Österreich besuchte er vier Jahre die Schule und war danach fünf Jahre "zu Hause". Er verfügt über einen [Schulabschluss] und hat den [Führerschein] gemacht.

3) a) Durch den Vater des Berufungswerbers wurde seit Juli [JJ08] für den Berufungswerber Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung bezogen. Dies durchgehend bis inklusive Juni [JJ18].

b) Im Zeitraum Juli und August [JJ18] wurde der Beihilfenbezug kurzfristig eingestellt.

c) Die Beihilfe samt Erhöhungsbetrag wurde ab September [JJ18] wiederum an den Vater ausbezahlt. Dies vorerst bis inklusive Juni [JJ20].

d) Mit Bescheid vom wurde die Beihilfe samt Erhöhungsbetrag vom Finanzamt [FA2] für die Monate April und Mai [JJ20] vom Vater zurückgefordert. Die Berufung des Vaters gegen diesen Bescheid wurde als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieser in Rechtskraft.

e) Für den Monate Juli und August [JJ20] wurde die Familienbeihilfe - offenbar ohne bescheidmäßige Erledigung - nicht ausbezahlt.

f) Im Zeitraum September [JJ20] bis August [JJ21] nahm der Sohn an einem Schulungsprojekt der [Beschäftiger] teil; das Finanzamt gewährte die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag an den Vater.

g) Der Antrag des Vaters auf Gewährung der Familienbeihilfe ab September [JJ21] wurde vom Finanzamt [FA2] mit Bescheid vom 7. Feber 2007 abgewiesen, weil in einem Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen keine dauernde Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden ist. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

h) Für den Zeitraum Feber bis April [JJ22] besuchte der Berufungswerber einen Kurs an einem Erwachsenenbildungsinstitut; das Finanzamt gewährte dem Vater die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag.

i) Am wurde vom Finanzamt [FA2] ein Antrag des Berufungswerbers vom auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Mai [JJ22] abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass lt ärztlichem Gutachten vom keine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Anlässlich der Berufung gegen diesen Bescheid wurde neuerlich eine ärztliche Begutachtung durchgeführt und mit 2. Feber 2009 wiederum festgestellt, dass keine dauernde Erwerbsunfähigkeit gegeben ist. Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen; der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

j) Am langte - nunmehr beim Finanzamt FA - ein neuerlicher Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages rückwirkend ab Feber [JJ20] ein. Dieser Antrag, der mit Bescheid vom abgewiesen wurde, bildet den Gegenstand des nunmehr vor dem Unabhängigen Finanzsenat abzuführenden Verfahrens.

k) Mit langte - wiederum beim Finanzamt FA - noch ein Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages, diesmal vermutlich rückwirkend ab April [JJ20], ein.

l) Im April 2011 stellte der Berufungswerber - diesmal wieder beim Finanzamt [FA2] - einen Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe. Dieser Antrag wurde, obwohl nach den Angaben im Antragsformular keine rückwirkende Zuerkennung begehrt wurde, bescheidmäßig am für den Zeitraum Jänner bis April [JJ26] abgewiesen. In dieser Zeit hat der Berufungswerber einen Deutschkurs besucht, von dem er sich mit 18. April [JJ26] (vorzeitig) abmeldete. Auch wenn im Abweisungsbescheid keinerlei sachverhaltsspezifische Aussagen betroffen wurden, lässt sich in der Zusammenschau mit dem elektronischen Beihilfenakt doch feststellen, dass der Kursbesuch nicht als Berufsausbildung anerkannt wurde. Dieser Bescheid erwuchs ebenfalls in Rechtskraft.

4) Den Berufungswerber betreffend liegen für den gegenständlichen Fall relevante Sachverständigengutachten bzw Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vor:

a) : Grad der Behinderung 80% wegen traumatischer [Behinderung], keine Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; rückwirkende Feststellung ab [JJ13]

b) : Grad der Behinderung 80% wegen traumatischer [Behinderung], die zweite Diagnose ([Behinderung2]) erhöht den Grad der Behinderung wegen Geringfügigkeit nicht, keine Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; rückwirkende Feststellung ab [JJ18]

c) 2. Feber 2009: Grad der Behinderung 80% wegen traumatischer [Behinderung], zweites Leiden ([Behinderung3]) erhöht den Grad der Behinderung wegen Geringfügigkeit nicht, keine Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; rückwirkende Feststellung ab [JJ13]

d) : Grad der Behinderung 80% wegen traumatischer [Behinderung], keine Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen; rückwirkende Feststellung ab [JJ24]

5) Die oben unter Pkt 4)b) - d) angeführten Gutachten sind in vom Berufungswerber angestrengten Verfahren erstattet worden. Auf diese und auch auf das Gutachten vom hat das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausdrücklich Bezug genommen.

6) Fest steht weiters, dass der Berufungswerber im Zeitraum ab Vollendung des 18. Lebensjahres durchgehend als Arbeit suchend gemeldet war, in Dienstverhältnissen gestanden ist bzw Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Notstands- bzw Überbrückungshilfe bezogen hat. Mit Ausnahme der Zeiträume von September [JJ20] bis August [JJ21], in welchem er als Arbeiter in einer Geschützen Werkstätte im Rahmen eines "Schulungsprojektes" beschäftigt wurde, und Feber bis April [JJ22], in welchem er einen [Kurs] besuchte, was das Finanzamt jeweils als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 anerkannte, stand der Berufungswerber jedenfalls nicht in Berufsausbildung.

7) Wie in der Berufungsvorentscheidung vom - in der Folge unwidersprochen - festgestellt wurde, war der Berufungswerber bis 25. Feber 2010 bei seinem Vater haushaltszugehörig.

B) rechtliche Beurteilung:

1) gesetzliche Grundlagen (FLAG 1967 in der für die Streitjahre jeweils gültigen Fassung):

§ 2 Abs 1 FLAG 1967 regelt, wann dem Grunde nach einer Person ein Anspruch auf Familienbeihilfe entsteht.

Als Anspruchsvoraussetzungen sind dabei ua genannt, dass sich das volljährige Kind in Berufsausbildung befinden muss, das Kind das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf und beim AMS als Arbeit suchend gemeldet sein muss oder das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres, oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört.

Ein Anspruch des Kindes auf (Eigen)Bezug der Familienbeihilfe besteht gemäß § 6 Abs 5 iVm Abs 1 lit c und Abs 2 lit d FLAG 1967 nur dann, wenn für das Kind keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist und das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befindet.

§ 10 Abs 3 FLAG 1967 normiert, dass die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Nach Abs 4 der zitierten Bestimmung gebührt die Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.

2) Anwendung auf den vorliegenden Fall:

Der Berufungswerber vollendete im Jahr [JJ18] das 18. Lebensjahr. Mit am eingebrachtem Antrag begehrte der Berufungswerber die Zuerkennung der Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag rückwirkend ab Feber [JJ20].

a) Zeitraum Feber [JJ20]:

Nach § 10 Abs 3 FLAG 1967 wäre eine rückwirkende Zuerkennung bereits dem Grunde nach maximal bis März [JJ20] möglich.

b) Zeitraum März [JJ20] bis April [JJ22]:

Aus der unwidersprochenen Feststellung des Finanzamtes, dass der Berufungswerber bis Feber 2010 zum Haushalt seines Vaters gehörte, was zur Folge hat, dass - wenn in diesem Zeitraum ein Anspruch bestanden hat - einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Mutter bzw dem Vater die Familienbeihilfe zu gewähren war bzw zu gewähren gewesen wäre, ergibt sich zwangsläufig, dass ein Eigenanspruch auf Grund dieses Umstandes ausgeschlossen ist.

Ergänzend ist, wie sich aus oben dargestelltem Sachverhalt ergibt, festzuhalten, dass dem Vater für den Berufungswerber die Familienbeihilfe (mit kurzen Unterbrechungen) auch bis April [JJ22] tatsächlich gewährt wurde bzw der Anspruch trotz Haushaltszugehörigkeit mangels Bestehens einer Anspruchsvoraussetzung mit rechtskräftigen Bescheiden abgewiesen wurde. In diesen Verfahren wurden bereits ärztliche Gutachten erstellt und festgestellt, dass der Berufungswerber nicht dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Monate Juli und August [JJ20] wurde (offenbar mangels Vorliegen einer Anspruchsvoraussetzung) die Familienbeihilfe vom Vater gar nicht beantragt.

c) Zeitraum ab Mai [JJ22]:

ca) entschiedene Sache:

Neben den durch den Vater initiierten Verfahren hat auch der Berufungswerber selbst bereits im Jahr 2008 einen Antrag auf rückwirkenden Eigenbezug der Familienbeihilfe ab Mai [JJ22] gestellt und ein Verfahren angestrengt. Mit rechtskräftiger Berufungsvorentscheidung vom wurde dieser Antrag (Bescheid vom , im Spruch Abspruch über Zeiträume rückwirkend "ab Mai [JJ22]") abweisend erledigt. In zwei ärztlichen Begutachtungen [vgl Pkt A)4)b) und d)] wurde wiederum festgestellt, dass der Berufungswerber nicht dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Auf die Tatsache, dass der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt noch bei seinem Vater haushaltszugehörig gewesen ist und ein Eigenanspruch deshalb ohnedies nicht bestanden hat, wurde in der Begründung nicht eingegangen.

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen, wie zB Familienbeihilfe oder Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung, ist ein zeitraumbezogener Abspruch (vgl Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 13 Rz 23). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein derartiger Abspruch mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 13 Rz 24, unter Bezugnahme auf , , und ).

Der an den Berufungswerber ergangene Abweisungsbescheid entfaltet seine Rechtswirkung sohin in Bezug auf die Familienbeihilfe ab Mai [JJ22] bis zumindest . Die für den Eigenanspruch im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des § 6 FLAG 1967 blieben bis unverändert, sodass eine Änderung der Rechtslage der Rechtswirksamkeit des in Rede stehenden Bescheides über dessen Erlassungsdatum hinaus nicht entgegensteht. Auch hinsichtlich der Sachlage ist keine entscheidende Änderung eingetreten. Voraussetzung für den Eigenbezug der Familienbeihilfe wäre nämlich, dass der Berufungswerber wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Mit Vollendung des 21. Lebensjahres lag diese Voraussetzung, wie die erwähnten Gutachten belegen und wie im angeführten rechtskräftigen Bescheid ausgeführt, nicht vor. Die letzte, vom Finanzamt als Berufsausbildung iSd FLAG anerkannte Bildungsmaßnahme fand im Jahr 2007 statt. Auch dieser Zeitraum ist vom rechtskräftigen Bescheidspruch umfasst und lag die notwendige Voraussetzung (wie sich zudem aus den erstellten Gutachten zweifelsfrei ergibt) ebenfalls nicht vor.

Danach befand sich der Berufungswerber nicht mehr in Berufsausbildung, sodass ein allfälliger Eintritt einer dauernden Erwerbsunfähigkeit durch das Hinzutreten neuer Behinderungen (gegenständlich bspw durch [Erkrankung2] oder [Erkrankung3]) gegenständlich für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht mehr relevant sein kann (vgl ). Die Bestimmung des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 ist zweifelsfrei so auszulegen, dass der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit - um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu vermitteln - vor Vollendung des im Gesetz genannten 21. Lebensjahres erfolgt sein muss. Die Verlängerung dieser Frist bis höchstens zum 27. Lebensjahr erfolgt nur, wenn das "Kind" in Berufsausbildung steht. Besteht - unabhängig vom Ausmaß des Grades der Behinderung - keine vor Vollendung des 21. bzw bei Vorliegen von Berufsausbildung spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht der Grundbetrag an Familienbeihilfe nicht zu (vgl Wimmer in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 21). Diese Auslegung steht auch durchaus mit dem Zweck der Bestimmung in Einklang, zumal ein Kind, welches sich einer längeren Berufsausbildung widmet und dadurch nicht (voll) im Erwerbsleben stehen kann, von den vielfältigen Systemen der sozialen Sicherheit noch nicht in dem Maße erfasst ist, wie es ein Kind ist, welches durch (jahrelange) Ausübung einer beruflichen Tätigkeit bereits Ansprüche aus diesen Systemen erworben hat.

Das Finanzamt hat den die Basis für das gegenständliche Verfahren bildenden Antrag zum Anlass genommen, eine weitere Begutachtung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu veranlassen. Auch in der nach diesem Gutachten aus dem Jahr 2010 ergangenen Bescheinigung wird nicht festgestellt, dass der Berufungswerber zu diesem Zeitpunkt außer Stande gewesen wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates wäre es im gegenständlichen Fall nicht mehr notwendig gewesen, ein neuerliches Gutachten in Auftrag zu geben, zumal der nicht mehr in Berufsausbildung stehende Berufungswerber, selbst wenn sich nunmehr herausgestellt hätte, dass dieser zwischenzeitlich dauernd außerstande wäre, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wegen Überschreitung der Altersgrenze des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr gehabt hätte.

Da somit seit der bescheidmäßigen Erledigung des Antrages des Berufungswerbers aus dem Jahr 2008 weder eine Veränderung der relevanten Rechts- noch der relevanten Sachlage eingetreten ist, wäre der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Da ein Antragsteller aber nicht in seinen Rechten verletzt wird, wenn sein Antrag, welcher zurückzuweisen wäre, abgewiesen wird (vgl , oder ), konnte eine diesbezügliche Berichtigung des Spruches des angefochtenen Bescheides unterbleiben.

cb) keine Bescheinigung nach § 8 Abs 6 FLAG 1967

Nach § 8 Abs 6 iVm Abs 7 FLAG 1967, ist die Beantwortung der Frage, ob ein Kind voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht anhand des Grades der Behinderung zu beurteilen ist, sondern - losgelöst von den Voraussetzungen des KOVG 1957 - durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl wiederum ). Selbst wenn keine entschiedene Sache vorliegen würde, könnte daher mangels einer Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, welche nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 das einzig zulässige Beweismittel für Feststellung, dass der Berufungswerber dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, darstellt, der Berufung keine Folge gegeben werden. Insoweit erübrigt es sich auch, näher auf die pauschalen und nicht konkreten Unterstellungen des Berufungswerbers hinsichtlich der fachlichen Kompetenz der begutachtenden Ärztin und den Antrag auf Hinzuziehung zusätzlicher medizinischer Sachverständiger bzw eines Sachverständigen aus dem Bereich der Berufskunde, der die Frage prüfen solle, ob der Berufungswerber dauerhaft in der Lage sein werde, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, einzugehen. Festgehalten darf jedoch werden, dass das FLAG durch die angeordnete Heranziehung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen die medizinische Beurteilung einer speziell auf dem Gebiet der Behinderungen einschlägig qualifizierten Institution zugewiesen hat, welche die gutachterlichen Feststellungen prüft und deren Qualifikation wohl ernsthaft nicht bestritten werden kann. Die zahlreichen in der gegenständlichen Causa erstatteten Gutachten und die darauf basierenden Bescheinigungen sind klar, schlüssig und in der Beurteilung über mehrere Begutachtungen hinweg auch konsistent. Es wäre daher am Berufungswerber gelegen gewesen, an Stelle der dubiosen Behauptungen über vermutete andere Aussagen von zusätzlich heranzuziehenden Sachverständigen konkrete Vorbringen gegen die Richtigkeit zu erstatten, um es der Abgabenbehörde zu ermöglichen, die vermeintliche Unrichtigkeit der Gutachten durch konkrete weitere Ermittlungen bzw Befragungen der begutachtenden und bescheinigenden Personen abzuklären. Im Übrigen verkennt der Berufungswerber die Rechtslage, wenn er offenbar davon ausgeht, dass eine in der Zukunft bzw außerhalb des Altersrahmens des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 liegende Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes (arg "auf Dauer" bzw "dauerhaft" im Vorlageantrag) oder ein späteres bzw außerhalb des Altersrahmens des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 liegendes Hinzutreten weiterer Erkrankungen für die gegenständliche Entscheidung von Relevanz ist [vgl dazu die Ausführungen unter Pkt ca)]. Ebenso keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit kann die Situation auf dem Arbeitsmarkt haben. Es wäre nämlich gegenständlich für einen seit dem 11. Lebensjahr in Österreich lebenden Jugendlichen durchaus möglich gewesen, sich einer entsprechenden Ausbildung zu widmen, welche ihm trotz bestehender körperlicher Behinderung die Möglichkeit geboten hätte, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Berufungswerber besuchte lt Gutachten vom nur vier Jahre eine Schule, befand sich dann aber fünf Jahre zu Hause; dies offenbar ohne weitere Bildungsmaßnahmen zu absolvieren. Erst in der Folge wurden im Rahmen eines Schulungsprojektes in einer geschützten Werkstätte ([JJ19]/[JJ20]) bzw eines siebenwöchigen Kurses ([JJ22]) Bildungsmaßnahmen gesetzt. Im Jahr [JJ26] besuchte er einen vom AMS organisierten und bezahlten Deutschkurs, den er überdies vorzeitig abbrach. Wenn aber die Chancen, auf dem Arbeitsmarkt eine adäquate Beschäftigung zu finden, nicht durch die Behinderung an sich, sondern durch mangelnde spezifische Ausbildung nicht bestehen, kann dies kein Grund für die Gewährung der Familienbeihilfe sein.

cc) weitere Gründe, die einem Eigenanspruch entgegenstehen:

Dazu ist anzumerken, dass dem rückwirkend begehrten Eigenanspruch bis zur eigenständigen Wohnsitznahme auch die Haushaltszugehörigkeit beim Vater (lt vorliegenden Auszügen aus dem zentralen Melderegister bis Meldung in Top 3, danach Ummeldung nach Top 4 unter der gleichen Adresse; lt Berufungsvorentscheidung vom - in der Folge unbestritten - bis 25. Feber 2010) entgegenstehen würde. § 2 Abs 2 FLAG 1967 weist den vorrangigen Anspruch der Person zu, zu deren Haushalt das Kind gehört; es besteht diesbezüglich somit kein Wahlrecht, welches eine "Option" zum Eigenanspruch möglich machen würde.

Das Vorliegen anderer Anspruchsgründe als jene des § 6 Abs 5 iVm Abs 2 lit d FLAG 1967 wurde im Verfahren nicht behauptet und ist dies auch in keiner Weise erkennbar.

3) Erhöhungsbetrag wegen Behinderung:

Ein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung, welcher vom Berufungswerber gesondert beantragt wurde, besteht - wie bereits oben unter Pkt ca) dargelegt - nur, wenn der Anspruch auf den Grundbetrag an Familienbeihilfe besteht (§ 8 Abs 4 FLAG 1967, arg ".... erhöht sich die Familienbeihilfe ..."). Da dies gegenständlich nicht der Fall ist, war der diesbezügliche Antrag ebenfalls abzuweisen.

4) Zusammenfassung:

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass für den Zeitraum der Haushaltszugehörigkeit beim Vater kein Eigenanspruch bestanden haben kann, weil, soweit ein Anspruch bestanden hat, für diesen Zeitraum die Familienbeihilfe und ein allfälliger Erhöhungsbetrag dem Vater bzw der Mutter zu gewähren ist (§ 6 Abs 5 iVm Abs 1 lit c FLAG 1967).

Mit Ausnahme der Monate Juli und August [JJ20] wurde die Familienbeihilfe durchgehend bis August [JJ21] und in den Monaten Feber bis April [JJ22] auch tatsächlich dem Vater gewährt, was nach § 10 Abs 4 FLAG 1967 einer neuerlichen Auszahlung entgegensteht.

Für den Zeitraum Mai 2007 bis zumindest Oktober 2008, aber wohl auch noch darüber hinaus, liegt bereits eine entschiedene Sache vor.

Zudem ergibt sich aus den zahlreichen Gutachten und Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs 5 iVm Abs 2 lit d FLAG 1967, welcher der gegenständlich einzig mögliche Anspruchsgrund wäre, bis ins Jahr 2010 nicht erfüllt waren, sodass aus dieser Gesetzesbestimmung (auch für die Zeit nach Begründung eines eigenen Wohnsitzes) jedenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe abgeleitet werden kann.

5) Bescheidspruch:

Abschließend ist noch anzumerken, dass das Finanzamt offenbar auf Grund eines Versehens im bekämpften Bescheid über einen Antrag vom (= Bescheiddatum) abgesprochen hat. Da ein Antrag mit diesem Datum nicht gestellt wurde, aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes vom über ein Telefonat deutlich hervorgeht, dass bescheidgegenständlich der Abspruch über den Antrag vom war und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auch kein anderer offener Antrag anhängig war, war der Spruch des Bescheides entsprechend zu berichtigen.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

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