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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 28.09.2011, RV/2557-W/11

Rückzahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, W., Bgassex, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) beantragte für das Jahr 2007 die Arbeitnehmerveranlagung. Dieser wurden zwei Lohnzettel des Unternehmens J.K. GmbH zu Grunde gelegt. Einer der beiden Lohnzettel wurde über lohnsteuerpflichtige Bezüge in Höhe von 1.378,02 € für den ausgestellt.

Das Finanzamt erließ einen Einkommensteuerbescheid 2007, aus dem sich eine Abgabennachforderung in Höhe von 277,65 € ergeben hat.

Der Bw. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid Berufung und gab an, dass er den Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung für 2007 zurückziehe. Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung als unbegründet ab, da der Bw. im Streitjahr Einkünfte gemäß § 69 Abs 5 EStG bezogen habe, von denen erst im Arbeitnehmerveranlagungsverfahren ein Lohnsteuerabzug vorgenommen werde. Der Bezug solcher Bezüge würde einen Pflichtveranlagungstatbestand darstellen, weshalb eine Zurückziehung des Antrages nicht möglich gewesen wäre.

Im Vorlageantrag verwies der Bw. auf eine Information der Arbeiterkammer, nach der ein freiwilliger Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung zurückgezogen werden könne. Darüber hinaus bestehe keine Pflichtveranlagung, da er sich in Altersteilzeit befunden hätte. Der Bw. habe im Zeitraum 2003 bis 2006 ganztätig und von 2006 bis 2009 gar nicht gearbeitet und über die gesamte Zeitspanne nur 75% seines Gehaltes bezogen. Zur streitgegenständlichen Nachzahlung sei es auf Grund dieser Umstellung gekommen, Nebentätigkeiten habe er keine ausgeführt.

Der Bw. legte ein Informationsschreiben der Arbeiterkammer bei, aus dem hervorgeht, dass bei einer freiwillig beantragten Arbeitnehmerveranlagung die Möglichkeit zur Zurückziehung des Antrages gegeben sei. Gleichzeitig wird in diesem Schreiben jedoch darauf hingewiesen, dass dies nur bei einer freiwilligen Arbeitnehmerveranlagung und nicht bei einer Pflichtveranlagung der Fall sei.

Nach einer Information des Unternehmens J.K. handelt es sich bei den streitgegenständlichen Bezügen um die Rückzahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen, da auf Grund des VwGH-Erkenntnisses vom , 2005/08/0057, für vollversicherte männliche Arbeitnehmer, die das 56. Lebensjahr vollendet haben, rückwirkend für Zeiträume ab die Verpflichtung zur Leistung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung entfallen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 41 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 idF BGBl 2005/104 ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind und ihm im Kalenderjahr unter anderem Bezüge gemäß § 69 Abs 5 EStG zugeflossen sind.

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (lohnsteuerpflichtige Einkünfte) zählen nach § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 auch Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Z 1 (zB Bezüge und Vorteile aus einem Dienstverhältnis) einbehalten oder zurückgezahlt wurden.

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich unstrittig, dass der Bw. im Jahr 2007 Bezüge gemäß § 69 Abs 5 EStG in Höhe von 1.378,02 € erhalten hat. Nach dieser Bestimmung hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebstätte zu übermitteln. Es handelt sich im konkreten Fall um die Rückzahlung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Bei der Rückerstattung dieser Beiträge wird zunächst keine Steuer einbehalten, dies hat jedoch zur Konsequenz, dass die Lohnsteuer für die abgelaufenen Lohnzahlungszeiträume des Jahres 2007 aufzurollen und damit neu zu berechnen ist. Ein Siebentel der rückgezahlten Beiträge ist dabei als sonstiger Bezug gem. § 67 Abs 1 EStG auszuweisen (vgl. ). Da die ursprünglich vom Dienstgeber einbehaltenen Arbeitslosenversicherungsbeiträge die Bemessungsgrundlage für die Lohnsteuer gemindert haben, muss eine Pflichtveranlagung durchgeführt werden, weshalb eine Zurücknahme des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung nicht zulässig ist. Da die rückgezahlten Arbeitslosenversicherungsbeiträge steuerpflichtige Bezüge sind, kam es im Berufungsfall zu einer Abgabennachzahlung beim Bw.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at