Haftungsbescheid; Geschäftsführer; Geschäftsführerhaftung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des HH., V-Dorf, vertreten durch Dr. Eder, Dr.Knaus, Mag. Winkler, Rechtsanwälte, 5020 Salzburg, Giselakai 45, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Haftungsbescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde der Berufungswerber (Bw.) HH. gemäß den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der X-GmbH in Salzburg im Ausmaß von € 12.438,44 herangezogen. Der Bescheid enthält eine Aufstellung der zugrunde liegenden Abgaben (Umsatzsteuer 2004, Kammerumlage 2005, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Säumniszuschlag 2004), jedoch keine Fälligkeiten.
Dem Haftungsbescheid bzw. der Aktenlage ist nicht zu entnehmen, dass die zugrunde liegenden Abgabenbescheide dem Haftungsbescheid beigefügt waren.
In der Begründung hielt das Finanzamt fest, dass der Geschäftsführer einer GmbH zur Abfuhr der aus Verkäufen der GmbH resultierenden Umsatzsteuer verpflichtet sei. Auch bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens stelle deren Nichtabfuhr eine schuldhafte Pflichtverletzung dar, wenn die Mittel anderweitig verwendet würden. Da dem Finanzamt trotz Aufforderung keine Gründe für die Nichtentrichtung genannt wurden, müsse von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen werden.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw. mit Schriftsatz vom berufen. Der Bw. führt aus, dass ihm nicht bekannt sei, dass Umsatzsteuern aus Verkäufen im Jahre 2004 nicht abgeführt wurden. Seines Wissens seien alle Selbstbemessungsabgaben bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im September/Oktober 2005 ordnungsgemäß gemeldet und abgeführt worden. Die im Haftungsbescheid angeführten Abgaben könne er nicht nachvollziehen, sie seien ihm nicht bekannt. Sollten die Abgaben aus einer Prüfung anlässlich der Konkurseröffnung resultieren, sei er nicht eingebunden gewesen, da diese über den Masseverwalter abgewickelt wurde. Für eine allfällige Vorsteuerrückverrechnung könne er ohnehin nicht haften, weil deren Grundlage in der Konkurseröffnung liege.
Es werde daher die Aufhebung des Haftungsbescheides beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der Haftungsbetrag auf € 11.982,15 herabgesetzt. Die Haftung wurde auf die Umsatzsteuer 2004 samt Säumniszuschlag eingeschränkt. In der Sache hielt das Finanzamt fest, dass Steuerschulden nicht schlechter gestellt werden dürften als andere Verbindlichkeiten. Der Geschäftsführer sei zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet. Am sei vom Masseverwalter die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2004 eingereicht worden. Aus der durchgeführten Veranlagung sei es zu einer Nachforderung von € 22.162,86 gekommen. Diese Umsatzsteuer hätte bis entrichtet werden müssen - auch bei schlechter Wirtschaftslage des Unternehmens. Der Säumniszuschlag beziehe sich auf die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtete Umsatzsteuer 2004.
Durch den am eingelangten Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Der Bw. wendet sich gegen die Annahme eines schuldhaften Verhaltens hinsichtlich der Umsatzsteuer 2004. Die X-GmbH habe vorwiegend für ausländische Auftraggeber Veranstaltungen ausgerichtet und seien die Leistungen im Inland und Ausland erbracht worden. Daraus hätten sich - auch bei geleisteten Anzahlungen - in Bezug auf die Steuerbarkeit von Leistungen im Inland und die Höhe des Steuersatzes schwierige Abgrenzungsfragen ergeben. Je nach dem wo die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wurde hätten sich bei geleisteten Anzahlungen Korrekturen bezüglich der steuerlichen Behandlung von geleisteten Anzahlungen ergeben. Aus der Größenordnung der erbrachten Leistungen von rund € 1,36 Mio. Normalsteuersatz zu rund € 1,45 Mio. ermäßigter Steuersatz sei ersichtlich, dass selbst bei penibler ust-rechtlicher Behandlung eine geringfügige Verschiebung zu entsprechenden Nachforderungen führen könne.
Bei Erstellung der Jahreserklärung im Auftrag des Masseverwalters sei aus Kostengründen von einer vereinfachten Zuordnung ausgegangen worden. Die Gesamtschau habe zu Unschärfen geführt, die aber nicht zur Schlussfolgerung eines schuldhaften Verhaltens des ehemaligen Geschäftsführers führen könne.
Dazu komme, dass die vom Unternehmen gewählte Vorgangsweise von einer vor der Insolvenz durchgeführten Betriebsprüfung nicht beanstandet wurde.
Für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung 2004 sei der Berufungswerber auch nicht beigezogen worden.
Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des Haftungspflichtigen und zur Einvernahme jener Zeugin, die im Zeitraum 2005 für die Buchhaltung zuständig war, beantragt.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80 Abs. 1 BAO lautet:
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen habe alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der Bestimmung des § 248 BAO (erster Satz) kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid gem. § 224 Abs. 1 leg. cit.) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.
Aus dem dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO eingeräumten Berufungsrecht ergibt sich somit, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntgabe hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen (Ritz, BAO³, § 248 TZ 8 mit Judikaturnachweisen, RAE RZ 1216 und 1222). Wird dies unterlassen, liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (siehe dazu ).
Im gegenständlichen Fall ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass der der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheid dem Berufungswerber nicht übermittelt wurde.
Damit ist aber, laut oben zitierter VwGH-Entscheidung vom ein im Rechtsmittelverfahren nicht sanierbarer Mangel gegeben.
Es war daher unter Bedachtnahme auf die durch den Verwaltungsgerichtshof vorgegebene Rechtsansicht mit Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO vorzugehen (vgl. auch die UFS-Entscheidung RV/0838-L/10, vom ).
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war es somit nicht erforderlich, auf die Berufungseinwendungen näher einzugehen.
Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, weil bei der vorliegenden formalen Entscheidung die beantragte Beweisaufnahme nicht erforderlich war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at