Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 12.12.2013, RV/0471-G/12

Vorsteuern aus Reisekosten (Verpflegung)

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0471-G/12-RS1
Mehraufwendungen für die Verpflegung von Mitarbeitern auf Dienstreisen stellen Reisekosten dar. Werden diese mit einer Rechnung nachgewiesen und liegt ein Anwendungsfall des § 13 Abs. 3 UStG 1994 vor, dann sind die darin enthaltenen Vorsteuern erstattungsfähig. Der Vorsteuerabzug darf jedoch höchstens von den einkommensteuerrechtlichen für das Tagesgeld festgesetzten Pauschbeträgen ermittelt werden.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 2011 entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.
Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. I Nr. 222/2009 für den Zeitraum 1-12/2001 wird mit 480,73 Euro festgesetzt.
Gegenüber dem bisher festgesetzten Betrag in Höhe von 425,06 Euro ergibt sich eine Gutschrift in Höhe von 55,67 Euro.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (=Bw.) ist ein in Deutschland ansässiges Transportunternehmen.

Mit Eingabe vom stellte sie den Antrag auf Erstattung österreichischer Vorsteuern aus 37 (fast ausschließlich Kleinbetragsrechnungen) Rechnungen. Es handelt sich um Rechnungen über Treibstoff, Mautgebühren und Verpflegung in Autobahnraststätten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom setzte das Finanzamt die zu erstattenden Vorsteuern für 1-12/2011 abweichend vom Antrag statt mit 480,73 Euro mit 425,06 Euro fest.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Rechnung Sequenznummer 6 aus Formalgründen nicht erstattungsfähig sei.

Für die Rechnungen Sequenznummern 26 bis 34 und die Rechnung Sequenznummer 36 bestehe auf Grund der Geschäftstätigkeit der Bw. für die erworbenen Gegenstände oder Dienstleistungen kein Anspruch auf Vorsteuererstattung.

Mit Eingabe vom brachte die Bw. Berufung gegen die teilweise Versagung der beantragten Vorsteuererstattung ein.

Die Bw. bracht darin vor, dass sie die Ablehnung hinsichtlich Beleg Sequenznummer 6 nicht verstehe.

Bei den Rechnungen Sequenznummern 26 bis 34 und 36 handle es sich um Verzehrrechnungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Bw.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. Februar2012 wurde die Berufung abgewiesen.

Begründet wurde die Abweisung damit, dass die Verpflegungsaufwendungen als Teil der privaten Lebensführung nicht erstattungsfähig seien.

Mit Eingabe vom stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung

Hinsichtlich der Sequenznummer 6, welche eine Treibstoffrechnung über 122,83 l Diesel und einen Betrag von 180,44 Euro zum Inhalt hatte, brachte die Bw. eine berichtigte Rechnung bei, welche den in der ursprünglichen Rechnung nicht enthaltenen Namen und die Anschrift der Bw. aufwies.
Laut Bw. seien Verpflegungskosten zur Versorgung der Fahrer während ihrer Reisen durch Österreich angefallen.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat vor und machte geltend, dass die strittigen Verpflegungsaufwendungen in keinem betrieblichen Zusammenhang stünden. Hinsichtlich der nunmehr vorgelegten ergänzten Rechnung betreffend Sequenznummer 6 äußerte sich das Finanzamt nicht.

Laut den vorliegenden Rechnungen wurden die Mahlzeiten in Autobahnraststationen eingenommen. Ein Teil der Belege über Mahlzeiten korrespondiert zeitlich und örtlich mit den Tankbelegen. Das heißt die Mahlzeiten wurden in Raststationen eingenommen, bei denen gleichzeitig auch die Betankung erfolgte.
Die ergänzte Rechnung Sequenznummer 6 wurde seitens der Rechnungsausstellerin um den Namen und die Anschrift der Bw. ergänzt.

Nach dem Inhalt der Rechnungen wurden jeweils zwei Mitarbeiter verpflegt. Keine der Rechnungen bezogen auf die beiden Mitarbeiter überschreitet den Pauschbetrag für das Tagesgeld in Höhe von 26,40 Euro gemäß § 26 EStG 1988.

Über die Berufung wurde erwogen:

Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

Vorsteuerabzug bei Reisekosten
§ 13 UStG 1994
Abs. 1)
Für eine im Inland ausschließlich durch den Betrieb veranlaßte Reise kann der Unternehmer - unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nach § 12 die auf die Mehraufwendungen für Verpflegung entfallende abziehbare Vorsteuer nur aus den nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträgen errechnen. Bei Aufwendungen für Nächtigung (einschließlich Frühstück) kann die abziehbare Vorsteuer entweder aus den für die Gewinnermittlung festgesetzten Pauschbeträgen errechnet oder in tatsächlicher Höhe durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Aus den Pauschbeträgen ist die abziehbare Vorsteuer unter Anwendung des Steuersatzes nach § 10 Abs. 2 herauszurechnen.

Abs. 2)
Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß, soweit ein Unternehmer einem Arbeitnehmer, dessen Einkünfte dem Steuerabzug vom Arbeitslohn im Inland unterliegen, aus Anlass einer Dienstreise im Inland oder einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988 im Inland die Mehraufwendungen für Verpflegung sowie die Aufwendungen für Nächtigung (einschließlich Frühstück) erstattet oder soweit der Unternehmer diese Aufwendungen unmittelbar selbst trägt. Sowohl im Falle der Erstattung der Mehraufwendungen für Verpflegung an den Arbeitnehmer als auch im Falle der unmittelbaren Verrechnung der Aufwendungen für die Verpflegung an den Unternehmer kann die abziehbare Vorsteuer nur aus den Tagesgeldern, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören oder gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei sind, ermittelt werden. Bei den Aufwendungen für Nächtigung (einschließlich Frühstück) kann die abziehbare Vorsteuer entweder aus den Nächtigungsgeldern, die nach den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören, errechnet oder in tatsächlicher Höhe durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Werden für Nächtigung (einschließlich Frühstück) die tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen, so können die Rechnungen auch auf den Namen der Person lauten, von der die Reise ausgeführt worden ist.

Abs. 3)
Unternehmer, die nicht der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen oder deren Arbeitnehmer im Inland nicht unter den Steuerabzug vom Arbeitslohn fallen, können aus Anlaß einer Geschäfts- oder Dienstreise nur jene Vorsteuerbeträge abziehen, die in einer Rechnung (§ 11) an sie gesondert ausgewiesen werden. Im Falle der Mehraufwendungen für Verpflegung darf ein Vorsteuerabzug jedoch höchstens von den nach Abs. 1 und 2 als Tagesgeld festgesetzten Pauschbeträgen ermittelt werden.

Abs. 4)
Die nach den vorstehenden Absätzen errechneten Vorsteuerbeträge können nur abgezogen werden, wenn über die Reise ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die Person, von der die Reise ausgeführt worden ist, und über den Betrag Aufschluß gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines eigenen Beleges für Zwecke des Vorsteuerabzuges entfällt, wenn die erwähnten Angaben bereits aus den für die Erhebung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erforderlichen Unterlagen hervorgehen.

Im vorliegenden Fall wird vom Finanzamt nicht bezweifelt, dass die strittigen Rechnungen Sequenznummern 26 bis 34 und 36 die Verpflegung von Mitarbeitern der Bw. im Zuge von Dienstreisen betreffen. Nach Ansicht des Finanzamtes seien Aufwendungen für Verpflegung aber stets der privaten Lebensführung zuzurechnen und berechtigten daher nicht zum Vorsteuerabzug.

Auch seitens des UFS bestehen keine Zweifel an der Aussage der Bw., dass die strittigen Aufwendungen auf Dienstreisen zur Mitarbeiterverpflegung anfielen, zumal ein Teil Mahlzeiten bei Autobahnraststationen eingenommen worden waren, bei denen gleichzeitig auch getankt wurde. Die restlichen Rechnungen über Mahlzeiten stammen ebenfalls von Autobahnraststätten und erfolgten die Essenseinnahmen zeitnahe zur Betankung der Transportfahrzeuge.

Die Aufwendungen für die Verpflegung von Mitarbeitern im Zuge einer Dienstreise stellen Reisekosten dar.
Nach § 13 Abs. 3 UStG1994 können Unternehmer, die nicht der inländischen Einkommensbesteuerung unterliegen oder deren Arbeitnehmer nicht dem inländischen Steuerabzug vom Lohn unterliegen, aus Anlass einer Geschäfts- oder Dienstreise jene Vorsteuern aus Reiskosten abziehen, die in einer Rechnung (§ 11) an sie gesondert ausgewiesen werden. Mehraufwendungen für Verpflegung sind durch den Pauschbetrag des § 26 EStG 1988 in Höhe von 26, 40 Euro begrenzt.
Die strittigen Verpflegungsaufwendungen überschreiten diesen Pauschbetrag nicht.

Es gibt auch keinen Zweifel, dass ein Anwendungsfall des Tatbestandes des § 13 Abs. 3 UStG 1994 vorliegt.

Die im Absatz 4 dieser Gesetzesstelle geforderten Aufzeichnungen, die sich auf die Geltendmachung von Vorsteuern aus den einkommensteuerrechtlichen Pauschbeträgen beziehen, sind im des § 13 Abs. 3 UStG 1994 nicht erforderlich, da in diesem Fall der Vorsteuerabzug auf Grund von Rechnungen nach § 12 erfolgt (siehe Ruppe/Achatz, Umsatzsteuergesetz Kommentar, 4. Auflage, Verlag facultas.wuv, Wien 2011, § 13 Tz 29).

Die strittigen Verpflegungsaufwendungen stellen Reisekosten von Mitarbeitern dar und können die darin enthaltenen Vorsteuern abgezogen werden.
Die Vorsteuern in Höhe von 25,60 Euro aus den Verpflegungsrechnungen für Mitarbeiter der Bw. sind daher entgegen der Ansicht des Finanzamtes keine Aufwendungen der privaten Lebensführung.
Die nunmehr vorgelegte berichtige Treibstoffrechnung Sequenznummer 6, die den Betrag von 150 Euro übersteigt, erfüllt nun alle Merkmale des § 11 Abs. 6 BAO, ist also vorsteuerabzugsfähig.

Es ist daher die in der Rechnung Sequenznummer 6 enthaltene Vorsteuer in Höhe von 30,07 Euro ebenfalls zu erstatten.
Die bisher festgesetzte Vorsteuererstattung wird folglich um 55,67 Euro erhöht und in der beantragten Höhe von 480,73 gewährt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 26 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 13 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 13 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at