Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 23.09.2011, ZRV/0043-Z2L/10

Bindung der Zollbehörde an Feststellungsbescheid nach § 10 Abs.1 ALSAG (im Zusammenhang mit der Frage der Beitragspflicht bzw. Beitragsfreiheit von zum Verfüllen von Geländeunebenheiten verwendete Baurestmassen)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A GmbH, XY, vertreten durch Dr.Franz Gütlbauer, Dr.Siegfried Sieghartsleitner, Dr.Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstrasse 27, vom gegen die die gegen den Abgabenberscheid des Zollamtes Linz Wels vom , Zl.520000/12246/2/2008 (Festsetzung eines Altlastenbeitrages gem. § 201 BAO iVm §§ 3 Abs.1 Z 1 lit.c) iVm 6 Abs.1 lit.1b) ALSAG) gerichtete Berufung vom 9.Feber 2009 abweisende Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels vom , Zl. 520000/01843/2/2009, entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit (auf § 201 BAO gegründetem) Bescheid vom , Zl.520000/12246/2/2008, schrieb das Zollamt Linz Wels der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bf) € 83.632,00 an im 1.Quartal 2007 für 10.454,00 Tonnen auf der Baustelle ML in Graz, XXYY, abgelagerte Baurestmassen (Betonabbruch der Schlüssel-Nr.31427 17, kurz.SN) gem. § 3 Abs.1 Z.1 lit.c) iVm § 6 Abs.1 lit.1b) Altlastensanierungsgesetz, BGBl.1989/299 i.d. gltd. Fssg (kurz: ALSAG) entstandenen Altlastenbeitrag sowie € 1.672,64 an Säumniszuschlag gem. § 217 BAO, zusammen sohin einen Abgabenbetrag von € 85.304,64, zur Entrichtung iSd § 210 Abs.4 BAO vor. Dem Zollamt Linz Wels, so die Bescheidbegründung, sei auf Grund einer Mitteilung des Zollamtes Graz im September 2008 zur Kenntnis gelangt, dass der Bf der Abbruch des Objekts KG in Graz ("SH Graz") baupolizeilich bewilligt worden sei. Der tatsächliche Abbruch sei über deren Auftrag im Feber 2007 durch die TA AG in M erfolgt. Das dabei angefallene Abbruchmaterial sei laut der am vom Ingenieursbüro für technische Chemie Dr.tech.HK, Graz, vorgenommenen Gesamtbeurteilung zwar als für eine Ablagerung in einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung zulässig befunden worden; eine Körnung des (für die Deponierung auf einer Baurestmassendeponie aufbereiteten) Abbruchmaterials sei dabei aber nicht festgestellt worden, ebenso wenig wie der Umstand, dass der untersuchte Abfall die Kriterien eines Recyclingmaterials der Qualitätsklasse "B" erfülle und daher für eine Geländeverfüllung geeignet sei. Tatsächlich sei der verfahrensgegenständliche Betonabbruch sodann auch nicht in einer Baurestmassendeponie abgelagert, sondern (laut vorliegendem Baurestmassennachweis-Formular vom ) auf der Baustelle ML in Graz, XXYY , für Baumaßnahmen (technische Schüttungen, Verfüllungen und Rekultivierungsschichten) wiedereingebaut worden. Es handle sich sohin um eine unzulässige Verwendung des verfahrensgegenständlichen Abfalls iSd AlSAG. Eine derartige Unzulässigkeit sei nämlich dann gegeben, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen Schutzgüter des Umweltrechts, verstoße (). Zulässig sei eine Verwertung oder Verwendung nur dann, wenn die Materialien für den angestrebten Zweck unbedenklich verwendet werden können. Wenn sich die Bf auf den von ihr vorgelegten Prüfbericht des bereits oberwähnten Gutachters vom über die umwelttechnische Klassifizierung des Materials als Recyclingmaterial der Qualitätsklasse "B" (iSd Richtlinie für Recyclingbaustoffe), welches unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen auch für eine Geländeverfüllung geeignet ist, berufe, so müsse dem entgegengehalten werden, dass besagter Prüfbericht keine (für die Behörde erforderliche) Gesamtbeurteilung des Abfalls darstelle , zumal darin nicht über sämtliche (in der Gesamtbeurteilung vorkommenden) Parameter (bezüglich Gesamtinhalte und Eluatgehalte) eine Aussage getroffen werde, sodass daraus nicht geschlossen werden könne, dass tatsächlich keinerlei die beitragsfreie Verwendung des untersuchten Materials ausschließende Schadstoffe enthalten seien. Im Übrigen bleibe die Frage offen, warum der obgenannte Gutachter nicht bereits in seiner seinerzeitigen Gesamtbeurteilung zum Ergebnis gelangt ist, dass es sich bei dem von ihm untersuchten Material um Recyclingmaterial der Qualitätsklasse "B" handle. Zudem enthalte weder die Gesamtbeurteilung noch der Prüfbericht Angaben über die Körnung des (aufbereiteten) Materials, sodass eine objektive Beurteilung, ob eine zulässige (beitragsfreie) Verwendung des Abfalls gegeben sei, nicht möglich sei. Zur Frage des Vorliegens behördlicher Bewilligungen der erwähnten Geländeverfüllung mit dem verfahrengegenständlichen Abfall werde im Zusammenhang mit dem dafür vorgeschriebenen Qualitätssicherungssystem festgestellt, dass weder der vorliegende Baubewilligungsbescheid der Stadt Graz vom ausdrücklich eine sich (auf Grund des Steuermärkischen Baugesetzes in diesem Fall erforderliche) auf den Einbau von Abfällen als Recyclingprodukte beziehende Bewilligung enthalte noch aus dem Bescheid der Stadt Graz vom , GZ. A 10/3-C-31879/2001-1, sich eine derartige Bewilligung ableiten lasse. Dies bedeute aber, dass die Ablagerung der Abfällen konsenslos erfolgt sei, zumal auch die vorgelegten Baupläne (Einreichpläne) diesen Sachverhalt bestätigten, da darin über den verfahrensgegenständlichen Einbau der Abfälle nichts aufscheine. Damit stehe fest, dass die Bf ohne Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung Betonabbruch bzw. Betontrümmer, also Abfälle, für eine Geländeverfüllung auf einer Baustelle verwendet habe. Außerdem sei dabei das im ALSAG für eine beitragsfreie Verwendung von Abfall als Recyclingmaterial zur Geländeverfüllung vorgeschriebene Qualitätssicherungssystem nicht eingehalten worden, da die Verwendung des Betonabbruchs konsenslos erfolgt sei und weder die zuständige Behörde noch ein objektiver Dritter die Einhaltung der Bedingen und Auflagen für eine beitragsfreie Verwendung von Abfällen als Recyclingmaterial überprüfen habe können. Im vorliegenden Fall sei sohin der Tatbestand des § 3 Abs.1 Z.1 lit.c) ALSAG erfüllt: Darnach unterliege das Verfüllen von Geländeunebenheiten mit Abfällen dem Altlastenbeitrag, wobei laut Deponieverordnung Baurestmassen, d.i. ein Gemenge von bei Bau- oder Abbrucharbeiten anfallenden Materialien, wie insbes. Bodenaushub, Betonabbruch, Asphaltaufbruch und mineralischer Bauschutt, als Abfall zu qualifizieren sei. Im gegenständlichen Fall sei die Bf Beitragsschuldnerin iSd § 4 Z.3 AlSAG, weil sie die Geländeverfüllung ausführende Fa. TA AG damit beauftragt und somit die nach § 3 Abs.1 Z.1 ALSAG beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst habe; die mit 10.454 Tonnen festgestellte Menge an Betonabbruch ergebe sich aus dem (von der Bf selbst erstellten) Baurestmassenformular vom .

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die Bf fristgerecht mit (an das Zollamt Linz Wels gerichteter) Eingabe vom den Rechtsbehelf der Berufung, in welcher sie mit folgendem, in den Eingaben ihres Vertreters (Rechtsanwälte Dr. Gütlbauer, Dr.Sieghartsleitner, Dr. Pichlmair) vom und ergänzten Vorbringen die ersatzlose Behebung der angefochtenen Altlastensanierungsbeitragsvorschreibung begehrte: Zum einen sei eine Aufbereitung von Baurestmassen ausschließlich zum Zwecke der Deponierung weder wirtschaftlich sinnvoll noch rechtlich erforderlich und deshalb von ihr auch nicht beauftragt worden, zum anderen könne die fehlende Angabe der Körnung des Materials wie auch der Zuordnung des hergestellten Recyclingmaterials in die Qualitätsklasse "B" nicht als Hinweis auf eine allenfalls erforderliche Deponierung des Betonabbruchs gewertet werden. Materialuntersuchungen nach den Vorgaben der Deponieverordnung stellten den Stand der Technik dar, sodass deren Ergebnisse uneingeschränkt auch für die Zuordnung von Materialien zu einer Qualitätsklasse herangezogen werden könnten. Der Vergleich von Grenzwerten der Recyclingrichtlinie mit den Analyseergebnissen sei auch nicht zwingend durch den Verfasser der Gesamtbeurteilung iSd Deponieverordnung vorzunehmen. Im vorliegenden Fall sei die Zuordnung der Recyclingmaterialien zu einer Qualitätsklasse gesondert beauftragt und von DI Dr. HK am auch durchgeführt worden. Die Körnung des Materials betrage im übrigen 0/63, wie sich dies aus den Tagesberichten der Aufbereitungsanlage der TA AG ergebe. Es sei somit Recyclingbaustoff RB 0/63 produziert und eingesetzt worden; ein derartiger Baustoff der Qualitätsklasse "B" könne laut Richtlinie für Recyclingbaustoffe des österr. Baustoff-Recycling-Verbandes unbedenklich verwendet werden. Bezüglich der fehlenden Parameter im Prüfbericht vom werde festgehalten, dass nach den oberwähnten Richtlinien für die Zuordnung eines Recyclingbaustoffs zu einer Qualitätsklasse keine zusätzlichen Parameter gefordert seien und könne demnach dies auch keinen Mangel darstellen. Es liege nach Auffassung der Bf sohin eine "zulässige" Verwendung von Abfall vor. Zudem hätten mittlerweile (über Auftrag der Fa. TA AG) am durch die akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle P, LB, im Beisein eines Organs des Magistrats Graz Probeziehungen von Recyclingmaterial im Bereich der Aufschüttungen stattgefunden, über welche am der (angeschlossene) Prüfbericht angefertigt worden sei. Aus diesem gehe hervor, dass das gegenständliche Material den Anforderungen der Güteklasse III sowie die Qualitätsklasse "B" (mit der Bezeichnung RM III 0/63 B) gemäß Richtlinie für Recyclingbaustoffe entspreche. Mit Schreiben vom habe auch die zuständige Baubehörde (Magistrat Graz), der der Prüfbericht ebenfalls vorgelegt worden sei, die Zulässigkeit der Verwendung dieses Materials für die Aufschüttungen bestätigt. Damit sei den baubehördlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes entsprochen und der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs.1a Z.6 ALSAG erfüllt worden. Entgegen der Annahme des Zollamtes in seinem (angefochtenen) Bescheid liege somit keine konsenslose Ablagerung von Abfällen vor, sondern sei von einer behördlich bewilligten Verwendung des gegenständlichen Betonabbruchs für eine Geländeverfüllung auszugehen. Auch sei das im Altlastengesetz vorgeschriebene Qualitätssicherungssystem zur beitragsfreien Verwendung von Abfällen als Recyclingmaterial bei Geländeverfüllungen eingehalten worden; die erforderlichen Prüfungen würden dies jedenfalls bestätigen.

Das Zollamt Linz Wels hat diese Berufung in seiner (auf § 85b Abs.3 ZollR-DG gegründeten) Berufungsvorentscheidung vom , Zl.520000/01843/2/2009, als unbegründet abgewiesen. Bei der Errichtung eines Lagergebäudes auf den Grundstücken Nrn. 123, KG V Gries, in Graz (Objekt ML ) seien, so die Bescheidbegründung, über Auftrag der Bf Betontrümmer für eine Geländeverfüllung auf dieser Baustelle wiedereingebaut worden. Für diese Betontrümmer sei eine Gesamtbeurteilung laut Deponieverordnung vorgelegen, aus der hervorgehe, dass die aufbereiteten Betontrümmer (Baurestmassen) auf einer Baurestmassendeponie abgelagert werden dürfen. Die in Rede stehenden Baurestmassen seien tatsächlich jedoch nicht auf einer Baurestmassendeponie abgelagert, sondern im Zuge einer Geländeverfüllung konsenslos eingebaut worden. Eine Gesamtbeurteilung eines Abfalls (im vorliegenden Fall: Baurestmassen) im Sinne der Deponieverordnung stelle eine grundsätzliche Charakterisierung desselben dar, worin über sämtliche im Anhang 4 leg.cit. angeführten Parameter (hinsichtlich Gehalte im Eluat und im Feststoff) abgesprochen und auf Grund der Messergebnisse festgelegt werde, wie der untersuchte Abfall gesetzeskonform und umweltadäquat entsorgt werden könne. Dies sei auch in der vorliegenden Gesamtbeurteilung vom geschehen. Zum im Verlauf des Verfahrens vorgelegten Prüfbericht vom werde festgestellt, dass zum einen damit keine Gesamtbeurteilung der in Rede stehenden Baurestmassen abgegeben wurde, da darin nicht über alle der im Anhang 4 der Deponieverordnung taxativ aufgezählten Parameter abgesprochen werde, und zum anderen jener Bericht erst am , also mehr als ein Jahr nach dem im Feber 2007 erfolgten Einbau der betreffenden Baurestmassen, angefertigt worden sei. Für die Beurteilung der Beitragsfreiheit gemäß AlSAG sei jedoch der Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld relevant; diese entstehe gem. § 7 leg.cit. mit Ablauf des Kalenderviertels, in welchem die beitragspflichtige Tätigkeit durchgeführt werde. Dies sei im gegenständigen Fall Ende März 2007 gewesen. Zu jenem Zeitpunkt habe indes lediglich die Gesamtbeurteilung iSd Deponieverordnung vom vorgelegen, der in Rede stehende Prüfbericht sei erst lang nach dem Zeitpunkt der Beitragsschuldentstehung erstellt und vorgelegt worden, desgleichen die übrigen Beweismittel (Bestätigung des Stadtamtes Graz vom , Prüfbericht der P vom ). In diesem Zusammenhang werde insbesondere auf das Erkenntnis des , und vom , 2004/0770141, hingewiesen, worin dieser dargetan habe, dass eine Unzulässigkeit jedenfalls vorliege, wenn die Verwendung oder Verwertung gegen Rechtsvorschriften verstoße oder wenn nicht alle hiefür erforderlichen Bewilligungen in dem für die Entstehung der Beitragsschuld maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorgelegen sind. (Weiters werde dazu auf die UFS-Entscheidungen vom , ZRV/0032-Z3K/06, und vom , ZRV/0114-Z3K/07, verwiesen.) Im vorliegenden Fall sei im Zeitpunkt des Einbaus der abgebrochenen Betontrümmer im ersten Quartal 2007 keine gültige Bewilligung hiefür vorgelegen. Zudem habe es am erforderlichen Qualitätssicherungssystem iSd AlSG gemangelt und sei zum Zeitpunkt des Einbaus die Bestimmung des § 44 Steiermärkischen Baugesetzes nicht eingehalten worden; Recyclingprodukte stellten nämlich nur dann zulässigen Baustoff dar, wenn sie ein in der Baustoffliste genanntes Bauprodukt ersetzen; dieser Umstand sei in einem behördlichen Bewilligungsverfahren festzustellen. Zusammenfassend werde festgehalten, dass im vorliegenden Fall durch die Verfüllung der Geländeunebenheiten mit den in Rede stehenden Baurestmassen (Abfällen) im 1.Quartal 2007 die Abgabenschuld gem. § 3 Abs.1 Z.1 lit.c) AlSAG entstanden sei. Hingegen könne durch die nachträgliche Vorlage zweier Gutachten, von denen das eine nicht einmal über sämtliche in der Deponieverordnung geforderten Parameter abspreche und das andere nur an Hand nachträglich vorgenommener und lediglich punktueller Untersuchungen erstellt worden sei, wodurch nichts über die Einhaltung des erforderlichen Qualitätssicherungssystem ausgesagt werde, der Befreiungstatbestand nach dem AlSAG keineswegs erfüllt werden.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die (rechtzeitig vom Vertreter der Bf beim Zollamt Linz Wels gem. § 85c ZollR-DG eingebrachte) Beschwerde. Darin hat die Bf im Wesentlichen Folgendes vorgebracht: Durch die Abbruchtätigkeit am Bauplatz "SH Graz" sei Betonabbruch im Umfang von 10.453,9 Tonnen angefallen. Dieses Material sei mit einer nach § 52 AWG genehmigten mobilen Behandlungsanlage aufbereitet und sodann im Bereich des neuen Gebäudes (Lagerhalle), des neuen Parkplatzes sowie des neuen Schotterplatzes zum Teil als Frostkoffermaterial und zum Teil zur Erreichung eines einheitlichen Geländeniveaus eingebaut worden; diese Verwendung sei entsprechend den bautechnischen Vorgaben erfolgt, außerdem sei bei der Aufbereitung eine Qualitätssicherung durchgeführt worden. Somit seien die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Beitragspflicht gem. § 3 Abs.1a Z.6 AlSAG erfüllt. Im Einzelnen werde darauf hingewiesen, dass die Verwendung der Recyclingbaustoffe im Zuge einer genehmigten Baumaßnahme erfolgt sei, und zwar gedeckt sowohl durch die gesetzlichen Bestimmungen (insbes. AWG 2002) als auch durch die erteilte Baubewilligung. Dazu werde zum einen auf die §§ 1 Abs.2 Z.2 und 16 Abs.7 AWG 2002 (betreffend vorrangige Verwertung von Abfällen, Trennung von Baurestmassen) und zum anderen auf die gültige Baubewilligung der Stadt Graz vom hingewiesen. Keineswegs widerspreche die Verwendung von Recyclingbaustoffen dem § 44 Stmk BauG, da es sich bei diesen bis zur tatsächlichen Verwendung ja nicht um Produkte, sondern um Abfall handle. Außerdem habe die Behörde in ihrem Schreiben vom ohnehin den Einsatz von Recyclingbaustoffen ausdrücklich für zulässig erklärt. Sowohl das bautechnische Erfordernis als auch die (bautechnische) Eignung des aufbereiteten Betonabbruchs sei jedenfalls vorgelegen. Zudem habe es sich beim Abbruchmaterial um sortenreinen Betonabbruch gehandelt, das Eingangsmaterial sei visuell kontrolliert worden und die Qualitätssicherung dadurch gewährleistet gewesen. Zusätzlich sei das Recyclingmaterial durch ein externes Labor (PU GmbH) überwacht worden, wobei deren Analyse ergeben habe, dass das Material die chemischen Güteziele der Richtlinie des Baustoff-Recyclingverbandes für Recyclingbaustoffe der Qualitätsklasse B einhalte; darnach sei ein gebundener Einbau ohne Deckschicht in hydrologisch weniger sensiblen Gebieten sowie ein gebundener oder ungebundener Einbau mit Deckschicht zulässig. Dabei müssten -entgegen den Ausführungen des Zollamtes- nur jene Parameter bestimmt werden, die für die Zulässigkeit der Verwendung als Baustoff maßgeblich seien. (Dies ergebe sich übrigens nicht aus der Deponieverordnung, weil diese ja nicht die Verwertung von Recyclingbaustoffen bei einer Baumaßnahme regle, sondern aus dem Stand der Technik bzw. aus der Richtlinie des Baustoff-Recyclingverbandes: Demnach sei für die im § 3 Abs.1 a Z.6 AlSAG geforderte Qualitätssicherung eine Analyse aller im Anhang 4 der Deponieverordnung genannten Parameter nicht erforderlich, sondern nur die in der erwähnten Recycling-Richtlinie genannten Parameter.) Außerdem handle es sich gegenständlichenfalls um Abbruchmaterial und nicht um Aushubmaterial, sodass Anhang 4 leg.cit ohnehin nicht anwendbar sei. Es sei daher die für die Ausnahme von der Beitragspflicht erforderliche Qualitätssicherung sehr wohl durchgeführt worden, und zwar im Umfang des Leitfadens des Landes Steiermark für den Umgang mit Baurestmassen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die im Zuge der Abbruch-, Aufbereitungs- und Bautätigkeit erstellten Nachweise jedenfalls ausreichend seien, um eine Ausnahme von der Beitragspflicht gem. § 3 Abs.1a Z.6 AlSAG zu begründen, wobei diese Nachweise vollständig im Zuge des Rechtsbehelfsverfahrens vorgelegt worden seien, dies in Ansehung des Umstandes, dass weder der Zeitpunkt der Nachweisführung im § 3 AlSAG geregelt sei noch im Rechtsbehelfsverfahren ein Neuerungsverbot bestehe. Seitens der Bf sei allerdings nunmehr beabsichtigt, zwecks verbindlicher Klärung, ob die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Beitragspflicht vorliegen, bei der zuständigen Feststellungsbehörde einen Antrag gem. § 10 Abs.1 AlSAG einzubringen.

Nach der Aktenlage ist ein derartiger Antrag am tatsächlich an den Magistrat der Stadt Graz (als zuständige Bau- und Anlagebehörde erster Instanz) gestellt worden, über den die genannte Bezirksverwaltungsbehörde im Spruch ihres (gem. §§ 10 Abs.1 Z.2, 3 und 21 AlSAG am zu GZ.021034/2010-8 erlassenen, an die Bf gerichteten) Bescheid festgestellt hat, dass die bei der Errichtung des Bauvorhabens ML in Graz, XXYY , als Recyclingbaustoff eingesetzten 10.453,9 Tonnen Baurestmassen dem Altlastenbeitrag unterliegen. Dieser Feststellungsbescheid ist in der Folge durch den die gegen ihn erhobene Berufung als unbegründet abweisenden, am zu GZ.FA13A-39.40-31/2011-5 vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung , Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (als zuständige Verwaltungsbehörde zweiter Instanz), gem. §§ 3 Abs.1 Z.1 lit.c), 3 Abs.1a Z.6, 10 Abs.1 Z.1 und 2 und § 21 AlSAG erlassenen (auf § 66 Abs.4 AVG gegründeten) Bescheid inhaltlich bestätigt worden (und somit in Rechtskraft erwachsen). Darin hat die genannte Rechtsmittelbehörde im Wesentlichen, und zwar unter Berufung auf die anzuwendenden (und dort zitierten) Rechtsvorschriften und unter Stützung auf die einschlägige oberstgerichtlichen Judikatur, insbesondere auf die Erkenntnisse des , vom , 2004/07/0156, und vom , 2004/07/0141, ausgeführt, dass dem Baubescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom nicht zu entnehmen ist, dass eine Niveauveränderung bewilligt wurde, und somit eine Baubewilligung nur für die übergeordnete Baumaßnahme, nicht jedoch für die Vornahme der Verfüllung selbst (und daher auch nicht für die Verfüllung mit Baurestmassen) vorlag. Da eine Baubewilligung für eine Geländeveränderung im Zeitpunkt deren Durchführung und des Einbaus der Baurestmassen also nicht vorhanden war, war die in Rede stehende Baumaßnahme baurechtlich nicht zulässig und erübrigte sich aus diesem Grunde- in Ansehung der (hier anzuwendenden) Gesetzeslage- ein näheres Eingehen auf das Berufungsvorbringen und auf die vorgelegten Gutachten und deren Würdigung.

Über die Beschwerde hat der Unabhängige Finanzsenat Nachstehendes erwogen:

Gem. § 2 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetzes (AlSAG), BGBl. 1989/299 i.d.zum maßgeblichen Zeitpunkt (= ) gltd. Fssg. d. BGBl.I 2003/71 ("Budgetbegleitgesetz 2003"), sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102 (BGBl.I 2003/71 ab ).

Gem. § 3 Abs.1 Z.1 lit.c) AlSAG unterliegt dem Altlastenbeitrag das Verfüllen von Geländeunebenheiten (u.a. das Verfüllen von Baugruben oder Künetten) oder das Vornehmen von Geländeanpassungen (u.a. die Errichtung von Dämmen oder Unterbauten von Straßen, Gleisanlagen oder Fundamenten) oder der Bergversatz mit Abfällen.

Gem. § 3 Abs.1a Z.6 AlSAG sind von der Beitragspflicht ausgenommen mineralische Baurestmassen, wie Asphaltgranulat, Betongranulat, Asphalt/Beton-Mischgranulat, Granulat aus natürlichem Gestein, Mischgranulat aus Beton oder Asphalt oder natürlichem Gestein oder gebrochene mineralische Hochbaurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleich bleibende Qualität gegeben ist und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise für eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c verwendet werden.

Gem. § 4 Z.3 AlSAG ist u.a. Beitragsschuldner derjenige, der die beitragspflichtige Tätigkeit veranlasst hat.

Gem. § 5 AlSAG ist die Bemessungsgrundlage die Masse des Abfalls entsprechend dem Rohgewicht. Als Rohgewicht gilt das Gewicht des Abfalls mit seinen Verpackungen.

Gem. § 6 Abs.1 Z.1 lit.b) AlSAG beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für Baurestmassen gemäß Anlage 2 der Deponieverordnung, BGBl Nr.164/1996, ab 8,00 Euro.

Gem. § 7 Abs.1 AlSAG entsteht die Beitragsschuld im Fall beitragspflichtiger Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde (BGBl. I 2003/71 ab ).

Gem. § 9 Abs.1 AlSAG obliegt die Erhebung des Beitrages u.a. dem Zollamt, in dessen Bereich der Beitragsschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Gem. § 10 Abs.1 Z.1 und 2 AlSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen u.a. auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners durch Bescheid festzustellen, ob eine Sache Abfall ist und ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt. (Gem. § 21 AlSAG ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.)

Im gegenständlichen Fall liegt mit dem (mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom inhaltlich bestätigten) Bescheid der Stadt Graz vom , GZ. 021034/2010-8, ein solcher (rechtskräftiger) Bescheid vor, in dem festgestellt wird, dass die beschwerdegegenständlichen 10.454 Tonnen Baurestmassen dem Altlastenbeitrag unterliegen.

Eine gleichartige oder zumindest ähnliche Sachlage war auch Gegenstand des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2009/07/0103, in dem dieser über das Feststellungsverfahren nach dem ALSAG ausführt: "Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. E vom , 97/07/0174; E vom , 2006/07/0150)."

Die Zollbehörde und somit auch der Unabhängige Finanzsenat (als zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz) ist daher im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren zweiter Stufe (Art.243 Abs.2 lit.b, 245 Zollkodex iVm §§ 85c, 85f ZollR-DG) an den Spruch des erwähnten Feststellungsbescheides der Stadt Graz gebunden. (Zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden wird insbes. verwiesen auf Ritz, BAO, RZ 1 zu § 192; vgl. dazu auch -Z3K/09, und vom , ZRV/0098-Z3K/09).

Sämtliches im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren erstattetes Vorbringen der Bf zur Beitragsfreiheit der in Rede stehenden Baurestmassen sowie insbesondere auch die Äußerung der Bf in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom , wonach aus Sicht der TA AG die Berufungsentscheidung vom unrichtig bzw. die gegenständliche Beschwerde sehr wohl begründet sei, zumal es durchaus üblich sei, dass Recyclingbaustoffe in der dargestellten Form verwendet werden, gehen daher ins Leere. (In diesem Sinne äußert sich im Übrigen auch Ritz (Ritz, BAO, § 116 Tz 11): "... Die Partei kann als Folge der Bindung in einer Berufung gegen den Bescheid, in dem die Bindung an die Entscheidung über die Hauptfrage besteht, nicht mit Aussicht auf Erfolg die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung (also der Hauptfragenentscheidung im anderen Verfahren) geltend machen; eine solche Berufung wäre als unbegründet abzuweisen (Vogel, FJ 1972, 144). ...")

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle noch festgehalten, dass die Bf weder den zur Abgabenbemessung herangezogenen Sachverhalt noch die Rechtsrichtigkeit der von der Abgabenbehörde vorgenommenen Subsumtion (betreffend den Gegenstand des Beitrags iSd § 3 Abs.1 Z. 1 lit.c AlSAG, die Beitragsschuldnerschaft iSd § 4 Z.3 AlSAG, die Bemessungsgrundlage iSd § 5 AlSAG, die Beitragshöhe iSd § 6 Abs.1 Z.1 lit.b) AlSAG und die Entstehung der Beitragsschuld iSd § 7 Abs.1 AlSAG) im angefochtenen Abgabenbescheid bzw. in der diesen inhaltlich bestätigenden Berufungsvorentscheidung bestritten hat und auch die vom Unabhängigen Finanzsenat im Zuge seiner Rechtsmittelentscheidung amtswegig vorgenommene Prüfung der rechtsrelevanten Sachlage an Hand der ihm vorliegenden Verwaltungsunterlagen und Beweismittel keine derartige Unrichtigkeit ergeben hat.

Es war sohin über die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 4 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 3 Abs. 1a ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
§ 10 Abs. 1 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989
Schlagworte
Altlastenbeitrag
Baurestmassen
Betonabbruch
Abfall
Baurestmassendeponie
Deponieverordnung
Gesamtbeurteilung
Geländeverfüllung
Recyclingmaterial
beitragsfreie Verwendung
Qualitätssicherungssystem
Baubewilligungsbescheid
beitragspflichtige Tätigkeit
konsenslose Ablagerung
Entstehung der Beitragsschuld
genehmigte Baumaßnahme
Antrag
Feststellungsbescheid
Feststellungsverfahren nach dem ALSAG
Rechtsbehelfsverfahren
Bindungswirkung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at