Haftungsbescheid; Geschäftsführer; Geschäftsführerhaftung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GR., W-Markt, vertreten durch Dr. Wolfgang M. Paumgartner, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Pfeifergasse 3/1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom betreffend Haftungsbescheid gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung Folge gegeben.
Der angefochtene Haftungsbescheid wird gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom wurde der Berufungswerber (Bw.) GR. gemäß den §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der O-GmbH in Salzburg im Ausmaß von € 34.232,53 herangezogen. Der Haftungsbescheid enthält eine Aufstellung der zugrunde liegenden Abgaben (Umsatzsteuer 2004 sowie Lohnabgaben 2004, jedoch ohne Angabe von Fälligkeiten). Den Abgaben liegt im überwiegenden Ausmaß eine bescheidmäßige Vorschreibung zugrunde. Dem Haftungsbescheid bzw. dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, dass die zugrunde liegenden Festsetzungsbescheide dem Haftungsbescheid beigefügt waren.
In der Begründung verwies das Finanzamt auf die den Geschäftsführer einer GmbH treffende Verpflichtung Lohnabgaben einzubehalten und abzuführen sowie die aus den Verkäufen der GmbH resultierende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Zu den Lohnabgaben verwies das Finanzamt auf die Sonderbestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988, zur Umsatzsteuer wurde festgehalten, dass deren Nichtabfuhr wegen schlechter Wirtschaftslage des Unternehmens auch dann ein abgabenrechtlich relevantes Verschulden darstelle, wenn die abzuführenden Mittel für andere Zwecke verwendet wurden. Da der Haftungspflichtige nach dem Stand des Firmenbuches seine Geschäftsführung mit zurückgelegt habe, hafte er bis zu diesem Zeitpunkt. Die Tatsache, dass mit Schreiben vom an die Gesellschafter eine Insolvenzwarnung ausgesprochen wurde, sei für die Haftungsinanspruchnahme nicht relevant.
Dagegen erhob der Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom Berufung und brachte im Wesentlichen vor: es treffe zu, dass der laut Firmenbuch handelsrechtlicher Geschäftsführer der O-GmbH war. Tatsächlich seien die Finanz- und steuerlichen Angelegenheiten jedoch nicht von ihm, sondern von RH. und GL. ausgeübt worden. Beide Herren seien dazu ausdrücklich bevollmächtigt worden. Es habe eine eindeutige Agendenverteilung bestanden. Nach der Rechtsprechung hafte der Bevollmächtigte, den beiden Genannten sei die Vermögensverwaltung iSd. § 80 Abs. 2 BAO vollumfassend übertragen worden. Wenn die beiden Herren auch nicht nach außen im Firmenbuch aufschienen, sondern über deren Treuhänder, den Steuerberater Mag. GB., der gleichzeitig Steuerberater der Gesellschaft war, so habe er darauf vertrauen können, dass durch die gewählte Konstruktion die Finanzamtsangelegenheiten ordnungsgemäß erfüllt würden. Bei Vorhandensein mehrerer potentiell Haftungspflichtiger richte sich die Verantwortung danach, wer mit der Besorgung de Abgabenangelegenheiten betraut sei. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer sei in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen. Da der Bw von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossen war, könne er nicht zur Haftung herangezogen werden. Im Hinblick auf die Agendenverteilung könne er zwangsläufig keinen Überblick darüber haben, ob die finanziellen Mittel ausgereicht hätten, alle Gläubiger zu befriedigen bzw. sollte dies nicht der Fall gewesen sein, ob alle Gläubiger gleich behandelt wurden. Darüber hinaus werden die im Haftungsbescheid enthaltenen Zeiträume bestritten, da der Bw. mit seine Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zurückgelegt habe.
Es werde daher die Aufhebung des Haftungsbescheides und die Einstellung des Haftungsverfahrens beantragt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Finanzamt diese Berufung als unbegründet abgewiesen und in der Sache festgehalten, dass die Übertragung der steuerlichen Agenden durch den Geschäftsführer an Dritte den Geschäftsführer nicht von seiner Haftung befreien könne. Es würden ihn Auswahl- und Kontrollpflichten treffen, deren Verletzung Haftungsfolgen nach sich ziehen. Da der Berufungswerber als Alleingeschäftsführer agierte, fehle es an mehreren potentiell Haftenden. Die eingewendete Rechtsprechung beziehe sich auf Fälle, wo eine Aufgabenverteilung zwischen mehreren Geschäftsführern vorliege.
Durch den am eingebrachten Vorlageantrag gilt die Berufung wiederum als unerledigt. Der Bw. verweist nochmals auf die vereinbarte Übertragung der Vermögensverwaltung an RH. und GL.. Beide seien über 20 Jahre als geschäftsführende Gesellschafter einer anderen Gesellschaft tätig gewesen und konnte er daher auf eine ordnungsgemäße Durchführung vertrauen. Zudem seien beide über einen Treuhänder Gesellschafter gewesen, der Treuhänder sei überdies der Steuerberater der O-GmbH gewesen. Bei dieser Konstellation habe eine zusätzliche Überwachungspflicht nicht bestanden. Überdies sei er bei der regelmäßigen Überwachung durch Vortäuschung offensichtlich unrichtiger Tatsachen im Glauben gelassen worden, dass die steuerlichen Agenden ordnungsgemäß erfüllt würden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Nach § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 80 Abs. 1 BAO lautet: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen habe alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Nach der Bestimmung des § 248 BAO (erster Satz) kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid gem. § 224 Abs. 1 leg. cit.) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.
Aus dem dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO eingeräumten Berufungsrecht ergibt sich somit, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntgabe hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen (Ritz, BAO³, § 248 TZ 8 mit Judikaturnachweisen, RAE RZ 1216 und 1222). Wird dies unterlassen, liegt ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Berufung gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (siehe dazu ).
Im gegenständlichen Fall ist nach der Aktenlage davon auszugehen, dass die der Haftung zugrunde liegenden Abgaben- bzw. Festsetzungsbescheide dem Berufungswerber nicht übermittelt wurden. Damit ist aber, laut oben zitierter VwGH-Entscheidung vom ein im Rechtsmittelverfahren nicht sanierbarer Mangel gegeben.
Es war daher unter Bedachtnahme auf die durch den Verwaltungsgerichtshof vorgegebene Rechtsansicht mit Aufhebung und Zurückverweisung im Sinne des § 289 Abs. 1 BAO vorzugehen (vgl. auch die UFS-Entscheidung RV/0838-L/10, vom ).
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war es somit nicht erforderlich, auf die Berufungseinwendungen näher einzugehen.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at