Zurückweisung der Beschwerde nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Berufungsvorentscheidung gem. § 299 BAO
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der X., Adr., vertreten durch Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwaltspartnerschaft, 1090 Wien, Währinger Straße 2-4, vom gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, vertreten durch MMag. Gerhard Kofler, vom , Zl. 920000/2547/31/2010, betreffend Zollschuld entschieden:
Die Beschwerde wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom , Zl. 920000/2547/22/2010, hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt gegenüber der X., Adr. (in weiterer Folge als Beschwerdeführerin - Bf. bezeichnet), eine Zollschuld gem. Art. 204 Abs. 1 ZK iHv. € 860.162,12 geltend gemacht.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom , 920000/2547/31/2010, als unbegründet abgewiesen.
Mit Eingabe vom hat die Bf. durch ihren ausgewiesenen Vertreter Beschwerde eingebracht.
Mit Bescheid des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zl. 920000/2547/47/2010, wurden die vorgenannte Berufungsvorentscheidung vom , 920000/2547/31/2010, sowie der Bescheid (Mitteilung gem. Art. 221 (1) ZK) vom , Zl. 920000/2547/22/2010, gem. § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben.
Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.
Eine Beschwerde setzt unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus.
Da das Zollamt Feldkirch Wolfurt die erlassene Berufungsvorentscheidung (und den Bescheid betreffend Vorschreibung der Zollschuld) gem. § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben hat, ist diese aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Es mangelt an einer bekämpfbaren Entscheidung, sodass die eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
NAAAD-31099