Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 22.09.2011, RV/0263-I/09

Cebit-Besuch eins ADV-Systemadministrators als Werbungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom betreffend Einkommensteuer 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Abgabepflichtige bezog im Berufungszeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte in der Einkommensteuererklärung u.a. Werbungskosten für den Besuch der Cebit (Messe für Informationstechnik) in Hannover (Kilometergeld und Verpflegungsmehraufwand).

Das Finanzamt versagte im angefochtenen Bescheid diesem Aufwand die Anerkennung als Werbungskosten mit der Begründung, dass Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Besuch von Messen nur dann steuerlich berücksichtigt werden könnten, wenn diese einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer aus der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt seien, sodass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich Interessierter entbehren würden; Computermessen in Form von Publikumsmessen, mit einer Vielzahl von Ausstellern, seien jedoch aufgrund der universellen Einsetzbarkeit dieses Werkzeuges für nahezu jedermann von Interesse.

In der mit Schreiben vom erhobenen Berufung wurde ausgeführt, dass der Fachbesucheranteil der Cebit bei rund 90 % liege und Zielgruppe vornehmlich Anwender aus Industrie, Handel etc seien. Die Cebit verstehe sich als internationale Plattform zum Erfahrungsaustausch über aktuelle Trends, zum Networking und für die Produktpräsentation. Als IT-Systemadministrator sei der Berufungswerber gezwungen, sich auf dem Laufenden zu halten. Dies sei neben Fachbüchern und Kursen nur über die IT-Leitmesse Cebit möglich. Wie bei jeder anderen Fachmesse gäbe es natürlich auch bei der Cebit einen kleinen Teil an Besuchern, die die Messe aus privaten Gründen besuchen.

Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung zählen zu den Werbungskosten:

"Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen."

Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Ein Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz. 203/4/1).

Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben (vgl. ).

Bei der Cebit handelt es sich um die weltweit größte Messe für Informationstechnik. Unbestritten ist, dass es auch bei der Cebit einen Anteil an Besuchern gibt, die diese aus privaten Gründen besuchen (vgl. http://de. Wikipedia.rog/wiki/CeBIT: CeBIT 2006: Sonderschau "Digital Living"; bei dieser wurden Lifestyleprodukte der Unterhaltungselektronik von rund 100 Teilnehmern vorgestellt; Cebit 2007: eines der Schwerpunktthemen war das mobile Internet, darüberhinaus bestand hohes Interesse an Navigationslösungen mittels GPS; Cebit 2008: eines der Schwerpunkttehmen war Green IT; erfolgreich war auch der Versuch, weibliche Besucher am Weltfrauentag auf das Gelände zu locken;).

Nach den Angaben des Berufungswerbers ist er Systemadministrator und als solcher für die IT-Infrastruktur Betreuung (Ankauf, Installation, Integration und Betreuung der entsprechenden Hard- und Software) zuständig.

Insoweit steht nach Auffassung des Referenten fest, dass der Besuch dieser Veranstaltung in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen kann und die Behörde nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen in Zusammenhang mit dem Besuch dieser Veranstaltung durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass bei Bildungsmaßnahmen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist, zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, die Behörde diese nicht schon deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkennen darf, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen oder beruflichen Veranlassung im Gegensatz zur privaten Veranlassung ().

Mit den allgemein gehaltenen Ausführungen im Vorlageantrag, wonach auf der Messeveranstaltung die Möglichkeit bestehe, sich einen Überblick über Neuigkeiten zu verschaffen, die Hard- und Software mit ihren Funktionalitäten in Augenschein zu nehmen und vorführen zu lassen sowie Kontakte zu den Herstellern zu knüpfen, vermochte der Berufungswerber weder aufzuzeigen, dass der Besuch der Messe (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst war bzw. ein konkreter Bedarf vorgelegen hat. Dieses Vorbringen vermag aber auch nicht aufzuzeigen, inwiefern der Besuch dieser Veranstaltung für die berufliche Tätigkeit des Berufungswerbers als Systemadministrator notwendig war bzw. dass die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen seiner Tätigkeiten konkret verwertet werden konnten.

Als Indiz für die fehlende nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung bzw. Notwendigkeit ist nach Auffassung des Referenten jedenfalls die Tatsache zu werten, dass der Berufungswerber hinsichtlich der angefallenen Kosten vom Arbeitgeber weder einen Kostenersatz erhalten hat, noch eine Dienstfreistellung erfolgte, sondern für den Messebesuch Erholungsurlaub in Anspruch genommen werden musste.

Auch der Umstand ist zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber offensichtlich über einen privaten Computer verfügt (Geltendmachung von Internet-Kosten in der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten hingewiesen). In diesem Zusammenhang ist auf die in der Judikatur zur Abzugsfähigkeit als Werbungskosten von Aufwendungen in Zusammenhang mit Messebesuchen der Cebit oder der IFABO vertretene Auffassung (; und , RV/0386-W/06) zu verweisen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in dem o.a. Erkenntnis ausgeführt, dass der berufliche Zusammenhang des Messebesuches im Grunde der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit a EStG 1988 nichts an der Zuordnung des Besuches einer derartigen Messe zum Bereich der Lebensführung ändert, insbesondere wenn feststeht, dass auch ein privates Interesse an der im Rahmen der Messeveranstaltung gebotenen Information vorliegt.

Aufgrund der voranstehenden Gründe war spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Cebit
ADV-Systemadministrator
notwendig
Fachmesse
Computer
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at