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Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ2L vom 11.12.2013, ZRV/0093-Z2L/09

Mitteilung eines nachträglich buchmäßig erfassten Antidumpingzolls für Stahldrahtseile ukrainischen Ursprungs.


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Miterledigte GZ:
ZRV/0096-Z2L/09
ZRV/0098-Z2L/09
ZRV/0110-Z2L/09
ZRV/0111-Z2L/09
ZRV/0112-Z2L/09
ZRV/0118-Z2L/12

Beachte

VwGH-Revision zur Zl. Ro 2014/16/0014 eingebracht. Mit Beschluss vom zurückgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Alois Winklbauer und ADir. Siegfried Köhldorfer im Beisein der Schriftführerin Marija Schistek über die 7 Beschwerden der RD GesmbH, K, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Neustiftgasse 3/5, vom gegen die 7 Berufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes Wien vom , Zln. 100/40441/2003, 100/40441/2 bis 7/2003, betreffend Eingangsabgaben (Vorschreibung eines für aus der Ukraine stammenden Stahldrahtseilen gem. Art.201 Abs.1 lit.a) und Abs.3 Zollkodex entstandenen und gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex nachträglich buchmäßig erfassten Antidumpingzolls) und Nebenansprüche (Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG) nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide (7 Berufungsvorentscheidungen vom 28.1.0.2003) bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

In den an die (seinerzeit in BG, nunmehr in K, situierte) Fa. RD GesmbH (im Folgenden kurz: Bf) gerichteten 7 Abgabenbescheiden vom , GZln.100/90089/01+03 bis 08/2003/StrV-Ref 2, stellte das Hauptzollamt Wien (in seiner Funktion als zuständige Abgabenbehörde erster Instanz) fest, dass für die genannte Bescheidadressatin (= Bf) als Warenempfängerin hinsichtlich der mit den Warenanmeldungen der Speditionen GT GesmbH, X, bzw. S GesmbH, Ansfelden, (als Anmelderin bzw. indirekte Vertreterin der Warenempfängerin) zu den WE-Nrn.226/000/810982/03/1 vom , 226/000/811532/08/1 vom , 225/000/914455/01/0 vom , 226/000/812049/01/1 vom , 225/000/812540/14/2001 vom , 226/000/814606709/1 vom und 225/000/810565/02/1 vom beim Zollamt Wiener Neudorf erfolgten Überführung von eingangsabgabepflichtigen Waren, nämlich (auf Trommeln gewickelte) Stahldrahtseile der Warennrn.73121084 ("Litzen, Kabel, Seile, nicht überzogen oder nur verzinkt, mit einer Querschnittsabmessung von mehr als 12 mm bis 24 mm, aus Stahl"), und 73121082 ("Litzen, Kabel, Seile, nicht überzogen oder nur verzinkt, mit einer Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm bis 12 mm, aus Stahl") in den in den aufgezählten Warenanmeldungen erklärten Mengen (Anzahl der Trommeln, Brutto-und Nettogewicht, Laufmeter) gem. Art.201 Abs.1 lit.a und Abs.3 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG Eingangsabgabenschuldigkeiten iHv insgesamt € 89.241,46, davon € 1.743,53 an Zoll(Z1), € 51.169,20 an Zoll(Z3/Antidumpingzoll) und € 30.338,88 an Einfuhrumsatzsteuer(EU) entstanden sei, jedoch buchmäßig bisher nur Eingangsabgaben von € 22.116,83, nämlich € 1.743,53 an Zoll(Z1) und € 20.373,30 an Einfuhrumsatzsteuer(EU) iSd Art.218, 219 Zollkodex buchmäßig erfasst worden seien, sodass der Differenzbetrag an Eingangsabgaben iHv insgesamt €61.134,03, davon € 51.169,20 an Zoll und € 9.964,83 an Einfuhrumsatzsteuer, als gegenüber dem (oben angeführten) tatsächlich geschuldeten Abgabenbetrag zu gering buchmäßig erfassten (und in den obbezeichneten Abgabenbescheiden gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex der Bf mitgeteilten) Eingangsabgaben in Entsprechung des Art.220 Abs.1 Zollkodex (weiterhin) gesetzlich geschuldet nunmehr nachzuerheben sowie die sich daraus errechnende Abgabenerhöhung von (zusammen) € 5.989,85 gem. § 108 Abs.1 ZollR-DG festzusetzen gewesen sei. Gem. § 72a ZollR-DG habe die Nacherhebung der Einfuhrumsatzsteuerdifferenz iHv (zusammen) € 9.964,83 wegen der bestehenden Berechtigung der Bf (als Abgabenschuldnerin) zum Vorsteuerabzug nach den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen zu unterbleiben gehabt. Gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex sei daher der sich daraus ergebende Abgabenbetrag von € 57.159,05 (€ 51.169,20 an Zoll, € 5.989,85 an Abgabenerhöhung) nachträglich buchmäßig erfasst worden und werde dieser der Bf hiermit gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex zur Entrichtung zum (sich aus Art.222 Abs.1 Zollkodex iVm § 73 ZollR-DG ergebenden) Fälligkeitszeitpunkt mitgeteilt.

In den obbezeichneten 7 Warenanmeldungen sei, so das Zollamt in seinen 7 Abgabenbescheiden, als Versender/Ausführer (= Feld 2) die Ä in Sofia, Bulgarien, (im folgenden: "Ü" genannt) und im Feld 16 als Ursprungsland "BG" (= Bulgarien) erklärt worden; mit Code 100 im Feld 36 sei die Anwendung des Regel-Zollsatzes beantragt worden. Diesen Angaben in den Anmeldungen seien jeweils die (beigegebenen) Fakturen des genannten Versenders zugrunde gelegt worden. In diesen seien die jeweiligen Laufmeter Stahldrahtseile angeführt gewesen. Das Zollamt habe die Anmeldung angenommen (Art.63 Zollkodex), die Eingangsabgaben gem. Art.201 Zollkodex iVm § 2 Abs.1 ZollR-DG, nämlich Zoll (Z1) und Einfuhrumsatzsteuer, antragsgemäß festgesetzt (Mitteilung gem. Art.221 Zollkodex) und die zur Einfuhrabfertigung gestellten Waren (Art.40 Zollkodex) noch am selben Tag durch Überlassung an die jeweiligen Anmelder (Art.73 Zollkodex) in den freien Verkehr überführt (Art. 79 Zollkodex). Über Veranlassung der Europäischen Kommission seien später, nämlich im November 2002, von Organen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung in Bulgarien und Ukraine Erhebungen zwecks zollrechtlicher Überprüfung von aus Bulgarien in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführter Stahldrahtseile der Position HS 7312 gepflogen worden, welche zum Ergebnis gehabt hätten, dass jene in von der Ü , Sofia, erstellten Handelspapieren angeführten, zur Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmten Stahldrahtseile der Pos. HS 7312 ihren eigentlichen Ursprung in der Ukraine gehabt hätten, wobei sich ergeben habe, dass das genannte Unternehmen von der YX in Khartsysk, Ukraine (im folgenden kurz "SI") mit derartigen Waren beliefert worden sei. Ergänzend dazu habe auch der Generaldirektor des genannten ukrainischen Unternehmens dem Europäischen Betrugsbekämpfungsamt gegenüber eingeräumt, dass alle an Ü gelieferten Stahlseile von SI produziert worden seien. Und zwar habe der Transport der in Rede stehenden Stahldrahtseile jeweils beim Hersteller (= Fa. SI) in Khartsyzsk, Ukraine, mittels Eisenbahnwaggon nach Varna, Bulgarien, begonnen, wobei diese in Illichowsk, Ukraine, auf eine Fähre ("Varna Ferry Boat") verladen und auf diese Weise nach Varna befördert worden seien. Dort seien die Waren in einem Zolllager vorübergehend verwahrt worden, bevor sie mittels LKW im Carnet-TIR-Verfahren nach Österreich (als endgültiges Bestimmungsland) zur Bf (als Warenempfängerin) transportiert worden seien; in Bulgarien seien im Übrigen an den betroffenen Stahlseilen keinerlei Be- oder Verarbeitungsmaßnahmen iSd Art.23 Zollkodex, welche einen Warenursprung in Bulgarien begründet hätten, gesetzt worden, sondern es seien diese in Varna lediglich auf einen LKW zwecks Beförderung im Straßenverkehr umgeladen worden. Dass die in den obbezeichneten Warenanmeldungen beschriebenen Stahlseile ihren tatsächlichen Warenursprung in der Ukraine, wo sie von der dort ansässigen Fa. SI erzeugt worden seien, und nicht, wie in diesen erklärt, in Bulgarien, hätten, ergebe sich insbesondere zum einen durch die jeweilige bulgarische Zollausfuhrerklärung und der dieser beigeschlossen gewesenen Faktura, welche im Übrigen sogar jeweils mit jener bei der Einfuhrabfertigung in Österreich vorgelegten Faktura ident sei, in deren Feld 16 vom Versender (Fa. Ü) selbst als Ursprungsland die Ukraine erklärt worden sei, und zum anderen aus dem Umstand, dass in den Fakturen, welche die Fa. SI an die Fa. Ü gerichtet habe, genau jene Mengen (Laufmeter) Stahlseile mit denselben Querschnittsdurchmessern angeführt gewesen seien, die mit den an die Bf gerichteten Rechnungen der Fa. Ü fakturiert worden seien. Der Warenursprung "Ukraine" sei damit eindeutig erwiesen, der in der Warenanmeldung erklärte Ursprung "Bulgarien" hingegen unrichtig. Es handle sich dabei um einen sog. "nichtpräferentiellen Ursprung" iSd Art.23 und 24 Zollkodex iVm 35 bis 40 ZK-DVO und den Anhängen 9 bis 11 dazu, wonach auf Fälle der Pos. HS 7312 lt. Anhang 11 die "Generalklausel" des Art.24 Zollkodex anzuwenden sei. Ein Umpacken oder Verladen zähle danach keinesfalls als ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung. In den gegenständlichen Fällen habe in Bulgarien -zwecks Transport nach Österreich- lediglich eine derartige Verladung vom Schiff auf LKW stattgefunden. Bezüglich der Erhebung des "Antidumpingzolls" (Z3) werde auf die Verordnung des Rates vom Nr.1796/99 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit einem Durchmesser von 3 mm und mehr mit Ursprung Ukraine zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf diese Einfuhren verwiesen. Danach betrage laut Art.1 Abs.2 leg. cit. der Antidumpingzoll bei der Einfuhr derartiger, von Herstellern aus der Ukraine stammender Waren (Stahldrahtseile mit einem Durchmesser von mehr als 3 mm) in die Gemeinschaft 51,8%. Bezüglich der festgestellten Zollschuldnerschaft der Bf werde auf den Art. 201 Zollkodex, insbesondere dessen Abs.1 lit.a sowie dessen Abs.2 und 3 verwiesen: Im vorliegenden Fall hätten falsche Angaben in der Warenanmeldung dazu geführt, dass die gesetzlich geschuldeten Abgaben teilweise nicht erhoben worden seien. Die Eingangsabgabenschuld für die in Rede stehenden Stahlseile sei jeweils gem. Art.201 in der obbezifferten (richtigen) Höhe entstanden, sodass in Entsprechung des Art.220 Zollkodex von dem Differenzabgabenbetrag -einerseits unter Berücksichtigung des § 72a ZollR-DG (hinsichtlich der unerhoben gebliebenen Einfuhrumsatzsteuer) und andererseits unter Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG iHv € 5.989,85- ein Zollbetrag von zusammen € 51.169,20 (Z3) buchmäßig zu erfassen und gem. Art.221 Zollkodex mitzuteilen gewesen sei, und zwar -unter Bedachtnahme auf das der Zollbehörde eingeräumte Auswahlermessen nach Art.213 Zollkodex- der Bf, weil sie als in der Anmeldung genannte Warenempfängerin der Zollschuld am nächsten stehe und die betreffenden Waren zu ihren Gunsten in den Wirtschaftskreislauf eingegangen seien.

Gegen diese (oben angeführten 7) Abgabenbescheide erhob die Bf, vertreten durch Dr. Markus Frank, Rechtsanwalt in Wien, mit Eingabe vom u.a. fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung iSd Art.243 Abs.1 und 2 lit. a, 245 Zollkodex iVm §§ 85a Abs.1 Zi.1, 85b Abs.1 ZollR-DG, in welcher sie diesen in seinem gesamten Umfang wegen unrichtiger Tatsachenfeststellungen, Nichtigkeit wegen fehlender Begründung, Aktenwidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und wesentlicher Verfahrensmängel anfocht. Dazu wurde im Wesentlichen vorgebracht:

Die angefochtenen Bescheide stützten sich auf Ermittlungsergebnisse des Europäischen Betrugsbekämpfungsamtes, die der Bf bisher nicht zur Kenntnis gebracht und in den angefochtenen Bescheiden auch nicht erläutert worden seien, sodass diese unüberprüfbar und somit nichtig seien. Die angefochtenen Bescheide stützten sich einerseits auf eine Ausfuhrerklärung der Fa. Ü, in der angeblich der Warenursprung Ukraine angegeben sei, und andererseits auf ukrainische Ursprungszeugnisse, lasse aber vorliegende Ursprungszeugnisse der bulgarischen Handelskammer außer Acht bzw. unerwähnt, obwohl diese von der Zollbehörde beschlagnahmt und dieser demnach auch bekannt sein müssten. Im Übrigen stammten die der Bf gelieferten Seile nicht von der Fa. SI. Den Schluss, dass die als Stahldrahtseile bulgarischen Ursprungs gelieferten Waren tatsächlich ihren Ursprung in der Ukraine hätten, habe die Zollbehörde aus der angeblichen Übereinstimmung von sich aus den Zollpapieren ergebenden Mengen der von SI an Ü gelieferten Waren und jenen von Ü an die Bf gelieferten Mengen gezogen. Diese behauptete Übereinstimmung sei aber "konstruiert" und tatsächlich nicht gegeben, zumal es sich, vergleiche man die Nettogewichte und Längenangaben, jedenfalls um unterschiedliche Seile handeln müsse, weil dasselbe Seil - abgesehen von geringfügigen Gewichtsdifferenzen auf Grund zulässiger Durchmessertoleranzen (bei Norm-Seilen) von höchstens 4%- ja nicht sein Gewicht ändern könne. Gemeinsam mit dem bei Ü lagernden Material ließen sich leicht Teilmengen konstruieren, die dann der betreffenden Einfuhrmenge hinsichtlich Gewicht und Länge entspreche. Lt. Unterlagen stimmten weder die Anzahl der Trommeln noch das Nettogewicht überein. Der Umstand, dass Ü als Großhändler mit riesigen Umsätzen Seile bei SI einkaufe, bedeute nämlich nicht, dass die von Ü an die Bf gelieferten Seile auch Seile von SI seien, zumal Ü sicherlich auch bei anderen Erzeugern Seile einkaufe. Und selbst wenn die Mengen der von SI bezogenen Seile mit den in Rede stehenden Lieferungen an die Bf -auch zeitlich- übereinstimmen sollte, bedeute dies noch nicht, dass es sich dabei um die jeweils idente Ware handle, weil zum einen davon auszugehen sei, dass Ü derartige Norm-Seile in großer Menge auf Lager habe, und zum anderen bei solchen Waren bzw. LKW-Fuhren gewisse Ähnlichkeiten in Menge und Gewicht üblich seien. Nur dort, wo die Netto-Mengen der von SI an Ü mit denen der Lieferungen von Ü an die Bf völlig ident seien und auch ein zeitlicher Zusammenhang feststellbar sei, könne der Anschein nicht geleugnet werden, dass die betreffende Ware tatsächlich von SI stamme. Aber selbst die tatsächlich von SI stammenden Waren seien bulgarischen Ursprungs, da laut übereinstimmender Auskunft der bulgarischen Handelskammer und der Firmen Ü und SI die Fa. SI die von der Fa. Ü stammenden Seile zuvor lediglich bearbeitet habe, wodurch eine Wertsteigerung von nur 6 bis 9% des Warenwertes erzielt worden sei, der Rest sei von Ü herrührender Materialwert (61%) und Transportkosten. Genau dies werde mit unbedenklichen Ursprungszeugnissen der bulgarischen Handelskammer nachgewiesen. Aber selbst dann, wenn dies nicht zuträfe, würde für die Bf keine Verpflichtung zur Zollnachzahlung bestehen, da diese gutgläubig gehandelt, einen (vermeintlichen) Irrtum der Zollbehörden nicht erkannt habe, ihr kein Verschulden an dieser Unkenntnis anzulasten sei und sie im Übrigen die geltenden Vorschriften betreffend Zollanmeldung eingehalten habe, sodass Art.220 Abs.2 lit. b Zollkodex anzuwenden sei. Zu diesem Punkt habe die Zollbehörde der Bf ohne nachvollziehbare Begründung vorgeworfen, sie habe unschuldig agierende Zolldeklaranten dazu bestimmt, Antidumpingzölle unter Verletzung der zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht zu verkürzen. Die fehlende Begründung bewirke Nichtigkeit des Bescheides bzw. liege darin eine wesentliche Verletzung des Parteiengehörs und des Grundsatzes von "fair trial". Die Bf habe gewusst, dass es in Bulgarien Seilproduktionen mit entsprechender Kapazität gebe; sie habe Information, dass bulgarische Hersteller über Händler verkauften. Sie habe Seile gekauft, die laut Fa. Ü sowie vorliegender Ursprungserklärung der bulgarischen Handelskammer bulgarischen Ursprungs gewesen seien; sie habe hingegen keinen Hinweis darauf gehabt, dass die Fa. Ü auch Seile verkaufe, die nicht bulgarischen Ursprungs seien. Im Übrigen habe sie die Firmen Ü und SI nur unabhängig voneinander gekannt. Das Herkunftsland habe sie hingegen an Hand des Seils selbst nicht eruieren können, da es sich dabei um ein DIN-Norm-Seil gehandelt habe, dessen Herkunftsbestimmung praktisch unmöglich sei. Dazu komme, dass die Bf aus den Käufen keinen Preisvorteil ziehen habe können. Denn es erscheine für einen Kaufmann unlogisch, mit einem Antidumpingzoll belegte Seile aus der Produktion von SI über die Fa. Ü zu kaufen, wenn er die gleichen Seile zu denselben Preisen in derselben Qualität und in denselben Mengen ohne eine derartige Zollbelastung von anderen Händlern bzw. Herstellern aus anderen Ländern ausreichend erwerben hätte können. Die Bf beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Anwendung des Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex.

Das Hauptzollamt Wien wies diese Berufungen in seinen 7 Berufungsvorentscheidungen vom , Zln.100/40441/2003, 100/40441/2 bis 7/2003, gem. § 85b Abs.3 ZollR-DG als unbegründet ab, wobei es -nach Zitierung der anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen (Art.201 Abs.1 lit., Abs.2 und Abs.3 Zollkodex, Art.220 Abs.1 und Abs.2 lit.b Zollkodex, Art.221 Abs.1 Zollkodex, Art.213 Zollkodex, Art.23 Abs.1 Zollkodex, Art.24 Zollkodex, Verordnung (EG) Nr.1796/99) und (zusammenfassender) Wiederholung der im angefochtenen Abgabenbescheid bereits enthaltenen Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes dem Berufungsvorbringen im Wesentlichen Nachstehendes entgegenhielt: In den dem Hauptzollamt Wien vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung übermittelten Ursprungszeugnissen ("Certificate of Origin") der Fa. SI würden in deren Feld 9 die Rechnungsnummern für die für die Fa. Ü hergestellten Stahlseile angegeben und in Feld 11 als Ursprungsland Ukraine erklärt. Damit stehe fest, dass die von den genannten Rechnungen umfassten Waren in der Ukraine hergestellt und tatsächlich auch aus der Ukraine ausgeführt worden seien. Ergänzend dazu habe auch der Generaldirektor der Fa. SI, I, gegenüber dem ukrainischen Wirtschaftsministerium u.a. bestätigt, dass die in Entsprechung des (im Feld 4 der erwähnten Ursprungserklärung aufscheinenden) Vertrages vom Nr.100-50-9-06-2723, an Ü gelieferten Waren von SI produziert worden seien. Aber auch in den von der Fa. Ü erstellten, zollamtlich bestätigten Ausfuhrerklärungen (samt beigeschlossener Faktura der Fa. Ü an die Bf) werde im Feld 16 als Ursprungsland Ukraine angegeben; aus deren Feldern 1 (Ziffer 3) und 37 (Code 3100) gehe weiters hervor, dass es sich bei den betreffenden Stahldrahtseilen um solche handle, welche aus einem Zolllager ausgelagert und sich somit in Bulgarien nicht im zollrechtlich freien Verkehr befunden hätten. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang außerdem, dass die den bulgarischen Ausfuhrerklärungen beigeschlossenen Rechnungen den anlässlich der Zollabfertigung dem Zollamt Wr. Neudorf jeweils vorgelegten Rechnungen inhaltlich völlig gleichen. Da die Summen der Laufmeter und Nettogewichte der von SI auf Grund des oberwähnten Produktionsvertrages für die Fa. Ü erzeugten Seile, wie sich diese aus jenen Rechnungen ergäben, mit den in der jeweiligen Einfuhrerklärung bzw. der sich hierauf beziehenden Importfaktura enthaltenen Angaben bezüglich Nettogewicht und Laufmeter exakt übereinstimmten, sei somit offenkundig, dass die betreffenden Waren ihren Ursprung in der Ukraine hätten. Im Übrigen hätte die Bf nur einen Teil der angeführten Waren, nämlich die mit besagter Rechnung fakturierte Menge, erhalten. Daraus sei auch die von der Bf ins Treffen geführte unterschiedliche Anzahl an Trommeln erklärbar. Da die in Rede stehenden Stahlseile auf ihrem Weg von Khartsyzsk, Ukraine, nach Wr.Neudorf, Österreich, nachweislich nur kurzfristig in Varna, Bulgarien, in ein Zolllager eingelagert gewesen sei, also keineswegs aus einem großen Warenlager in Sofia stammten, gehe der Einwand, gegenständliche Ware stamme von verschiedenen Produzenten aus Bulgarien bzw. Rumänien, ins Leere, ebenso wie im übrigen der Einwand, die betreffenden Stahldrahtseil hätten ihren Ursprung jedenfalls in Bulgarien: Diesbezüglich werde auf die Erklärung des verantwortlichen Generaldirektors von SI sowie auf die zollamtlich bestätigte Ausfuhrerklärung verwiesen. Von einer bei der Fa. SI vorgenommenen bloßen Lohnbearbeitung in untergeordnetem Ausmaß könne daher keine Rede sein. Daran könne auch ein von der Bf beigebrachtes Schreiben der Fa. Ü bzw. SI nichts ändern, in dem offenbar versucht werde, der in Bedrängnis geratenen Bf als treuer Kundin Hilfestellung zu geben. Zu den von der Bf ebenfalls im Berufungsverfahren vorgelegten Präferenz-Ursprungszeugnissen Form A sei zu bemerken, dass derartige Zeugnisse nur von solchen Ländern ausgestellt werden dürfen, die nach dem Allgemeinen Präferenzsystem begünstigt seien. Bulgarien gehöre nicht zum Kreis dieser Länder (siehe dazu "Europa-Abkommen" zwischen der Europäischen Gemeinschaften und Bulgarien lt. Beschluss des Rates und der Kommission vom , 94/908/EGKS, EG, Euratom, sowie VO 2820/98 und VO 2501/2001 mit Anhang ("Länderliste" der nach dem APS begünstigten Ländern). Gegenständliche Ursprungszeugnisse seien daher ungültig und taugten somit auch nicht zum urkundlichen Nachweis des von der Bf behaupteten nichtpräferentiellen Ursprungs der in Rede stehenden Stahlseile. Nicht den Tatsachen entspreche im Übrigen das Vorbringen der Bf, es fehle ihr jedwedes Motiv für das ihr vorgeworfene Handeln, da sie die Waren ja zu marktüblichen Preisen gekauft und es für sie keinen Sinn gehabt hätte, "heiße", d.h. mit einem Antidumpingzoll belegte Ware zu kaufen und auf gesetzwidrige Weise zu importieren: Es sei hervorgekommen, dass die Bf die Preise für Stahlseile zwischen den Firmen SI in Ukraine und H in Deutschland verglichen habe, wobei festzustellen gewesen sei, dass die Preise der Fa. SI in allen Fällen um fast 37% niedriger als die der Fa. H gewesen seien, sodass für die Bf durch Kauf bei SI bei gleichzeitiger Nichtentrichtung des Antidumpingzolls ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil zu lukrieren gewesen sei. Bekräftigt werde diese Annahme auch durch die Aussage der Auskunftsperson RT, Verkaufsleiter der Fa. TS GmbH in Wels, vom , wonach die von der Fa. SI angebotenen Verkaufspreise keineswegs marktüblich gewesen seien. Bezüglich des Einwandes der Bf, es sei im vorliegenden Fall der Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex anzuwenden, werde zum einen auf den Wortlaut dieser Bestimmung und zum anderen auf die Judikatur des EuGH (insbes. Urteil vom , 314/85, RZ.13-15; Beschluss vom , C-299/98 P, RZ. 22 und 32; Urteil vom 27.6.10991, C-384/89, RZ.23; Urteil vom , C-153/96, RZ.91) verwiesen, wonach der "Irrtum" laut dieser Bestimmung in einem "aktiven Irrtum" der Zollbehörde bestehen müsse; d.h. die (aktiv handelnde) Zollbehörde müsse den Irrtum begehen und dieses Handeln ursächlich für ihren Irrtum sein, ihm nicht nur unterliegen. Dies bedeute, nur dann, wenn die Angaben in der Zollanmeldung tatsächlich geprüft werden und das Ergebnis dieser Prüfung der Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegt werde, könne ein solcher Irrtum vorliegen; werden die Angaben in der Anmeldung hingegen bloß hingenommen, könne mangels eigener Tätigkeit kein Irrtum der Zollbehörde vorliegen. Ein aktiver Irrtum treffe auf gegenständlichen Fall aber nicht zu, da hier die Warenanmeldung bloß angenommen worden sei, tatsächliche Feststellungen zum erklärten Warenursprung seien seitens des Zollamtes nicht getroffen worden. In einem derartigen Fall trage der Zollschuldner allein das Erklärungsrisiko und könne sich bei deren Unrichtigkeit nicht auf einen Irrtum der Zollbehörde berufen (siehe dazu auch , RZ.24). Somit sei es im gegenständlichen Fall der Zollbehörde verwehrt, mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzung, dass ein Irrtum der Zollbehörde gegeben ist, iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex von der Nachforderung des mit VO Nr.1796/1999 des Rates vom eingeführten endgültigen Antidumpingzolls abzusehen. Der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass Art. 220 Abs.2 lit.b Zollkodex auch bei Vorliegen eines aktiven Irrtums der Zollbehörde hier nicht anwendbar wäre, weil es an einer weiteren Voraussetzung hiefür fehlte, nämlich der Gutgläubigkeit des Zollschuldners: Er hätte den Irrtum der Zollbehörden nicht erkennen dürfen: Gegen die Annahme einer derartigen Gutgläubigkeit der Bf sprächen mehrere Indizien: Zum einen der Umstand, dass diese von ihrem Vertragspartner Ü die Ausstellung eines Präferenz-Ursprungszeugnisses verlangt habe, obwohl weder ein urkundlicher Nachweis für den (erklärten) nichtpräferentiellen Ursprung der Waren in Bulgarien erforderlich gewesen sei, noch von ihr bei der Einfuhrabfertigung in Österreich eine Präferenzbegünstigung angestrebt und demnach bei dieser Gelegenheit das (vorhandene) Präferenz-Ursprungszeugnis auch nicht vorgelegt worden sei, sondern dies erst im Zuge des gegenständlichen Berufungsverfahrens, also nach Aufdeckung der Malversationen, geschehen sei, sodass daraus geschlossen werden könne, dass die in Rede stehenden Ursprungszeugnisse nur zum Zweck eines "verwirrenden" Gegenbeweises im Fall der Aufdeckung des wahren Ursprungs der Waren von der Bf angefordert worden seien; und zum anderen die bereits erwähnte Tatsache, dass die Bf -entgegen ihrer diesbezüglichen Behauptung- solche Stahlseile in der Ukraine bei Umgehung des Antidumpingzolls wesentlich günstiger erwerben habe können, sodass es sehr wohl in ihrem Interesse gelegen sei, den tatsächlichen Ursprung der von ihr gekauften Seile zu verschleiern, um einen höheren Geschäftsgewinn zu lukrieren. Gestützt werde diese Annahme durch die am im Amtshilfeweg durch das Zollfahndungsamt vorgenommene Einvernahme des Zeugen DB, worin dieser angegeben habe, dass er aus einem Telefonat bzw. einer persönlichen Unterredung mit KHR wisse, dass auch die österreichische Fa. RD GesmbH Abnehmer von Stahlseilen der ukrainischen Fa. SI gewesen sei. Diese Aussage werde außerdem durch das Ergebnis der vom Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde (im Auftrag des Landesgerichtes Wr. Neustadt) durchgeführten Rufdatenauswertung bestätigt, welche ergeben habe, dass die Bf regen Telefon- und Fax-Kontakt mit der Fa. SI unterhalten habe. Abschließend werde zum einen bemerkt, dass die Bf ihre Heranziehung als Zollschuldnerin im Rahmen der der Zollbehörde in einem derartigen Fall zustehenden Auswahlermessens nach Art.213 Zollkodex nicht bekämpft habe und daher hierauf nicht mehr weiter eingegangen werden müsse, und zum anderen die von der Bf in ihrer Berufung behaupteten Verfahrensmängeln durch die Berufungsvorentscheidungen geheilt worden seien. Sämtliche der Abgabenvorschreibungen und Berufungsentscheidungen zu Grunde gelegten Unterlagen und Beweismittel (und somit auch die vom Europäischen Betrugsbekämpfungsamt seinerzeit gewonnenen Belege) seien im Übrigen dem Geschäftsführer der Bf, Herrn KHR , anlässlich dessen am erfolgten Einvernahme (im Rahmen der zollstrafbehördlichen Ermittlungen) zur Einsicht vorgelegt bzw. vorgehalten worden.

Gegen diese 7 Berufungsvorentscheidungen richten sich die rechtzeitig beim Hauptzollamt Wien eingebrachten Beschwerden vom iSd Art.243 Abs.2 lit.b Zollkodex iVm § 85c Abs.1 und 2 ZollR-DG, in welchen die Berufungsvorentscheidungen vollinhaltlich angefochten werden und dazu auch, und zwar in Entsprechung des § 85c Abs.3 und 5 ZollR-DG, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat beantragt wird. Die Voraussetzungen für eine Nacherhebung von Zöllen, so das Beschwerdeanbringen, lägen nicht vor, die gegenständlichen Waren stammten aus Bulgarien, nicht aber aus der Ukraine, bzw. -falls doch zutreffend- wären die Voraussetzungen des Art.220 Abs.2 Zollkodex gegeben, sodass eine nachträgliche buchmäßige Erfassung hier nicht zulässig gewesen sei. In derselben Eingabe enthalten sind auch Anträge auf Erlassung der Abgaben sowohl gem. Art.236 Zollkodex als auch gem. Art.239 Zollkodex, dies für den Fall, dass weder dem Beschwerdebegehren auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Feststellung, dass in der gegenständlichen Angelegenheit nachträglich Zölle nicht zu erheben seien, noch dem Antrag, von einer nachträglichen Erhebung des Antidumpingzolls auf die in Rede stehende Einfuhr gem. Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex Abstand zu nehmen, entsprochen werden könne. Gerügt wird darin auch das bisherige gesetz- und verfassungswidrige Verfahren: Es bestünde Gefahr, dass die Berufungsinstanz nicht den gesamten Verfahrensstand bzw. alle vorgebrachten Beweise, insbesondere nicht alle Entlastungsbeweise, berücksichtigen könne. So hätten sich insbesondere die erwähnten "Certificates of Origin" bereits unter den anlässlich der vorgenommenen Hausdurchsuchung beschlagnahmten Geschäftsunterlagen befunden und sei nicht erst- wie in der Berufungsvorentscheidung unrichtig festgestellt- im Zuge des Rechtsmittelverfahrens von der Bf beigebracht worden. Außerdem seien die angeblichen Beweisergebnisse von Untersuchungen auf europäischer Ebene der Bf nicht zur Gänze zur Kenntnis gebracht worden, sodass sie sich gegen diese nicht habe zur Wehr setzen können. Insbesondere habe sie bisher keine Einsicht in die Verträge zwischen SI und Ü, in die Aussage des Herrn I , in die in den ukrainischen Certificates angeführten Rechnungen sowie in die bulgarische Ausfuhrerklärung erhalten. Es werde daher die Einsicht in sämtliche damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen, und zwar sowohl zum Strafverfahren zu GZ.100/90.089/2003-Str.V/Ref.2 als auch zum Abgaben- und Aussetzungsverfahren beantragt. Weiters werde nunmehr auch der Heranziehung der Bf als Abgabenschuldnerin widersprochen: Sie sei nämlich - im Gegensatz zum beauftragten Spediteur (als unmittelbar Handelnder im Zollverfahren) völlig unerfahren, sodass -wenn überhaupt- jener (als Anmelder, der auch die gesamte Einfuhrabwicklung übernommen habe) in erster Linie als Zollschuldner heranzuziehen sei, wohingegen ihr als Betroffener das Handeln des Spediteurs nicht zurechenbar sei. Tatsächlich stammten die beschwerdegegenständlichen Waren aber gar nicht von SI. Die diesbezügliche Behauptung der Zollbehörde sei beispielhaft für deren überwiegend gesetzwidriges Vorgehen in dieser Angelegenheit, zumal vorliegende Dokumente, wie insbesondere die der bulgarischen Handelskammer, welche die unrichtige Annahme der Zollbehörde widerlegen würden, einfach negiert würden. Diese habe in ihrem (beigeschlossenen) Schreiben vom ausdrücklich bestätigt, dass 61% des Ursprungs bulgarisch sei und sich dabei auf einen Vertrag (offensichtlich Werkvertrag) zwischen SI und Ü bezogen. Außer Mutmaßungen der österreichischen Zollbehörden gebe es keinen nachvollziehbaren Beweis, dass die Bf tatsächlich Ware aus den behaupteten Lieferungen von SI an Ü erhalten habe, wohingegen die vorliegenden Bestätigungen von SI, Ü und der bulgarischen Handelskammer den bulgarischen Ursprung der betreffenden Waren eindeutig belegten. Laut den amtlichen Zollpapieren sei anderes Material aus Bulgarien exportiert worden als nach Österreich importiert worden sei. Laut den bulgarischen Zollpapieren seien überzogene Litzen der Warennr.73121075 exportiert worden, wobei derartige Waren nicht unter den Antidumpingzoll fielen. Diese Situation, dass nämlich eine andere Ware in Österreich angekommen als in Bulgarien versendet worden sei, stelle einen aktiven Irrtum der bulgarischen Zollbehörden iSd Art.220 Zollkodex dar, da diese unrichtige Deklaration von jener Behörde vor Ort hätte erkannt werden können. Es liege sohin ein eklatanter Mangel in den Zollkontrollen, insbesondere im Rahmen des Carnet-TIR-Verfahrens, vor und sei dies den Zollbehörden vorwerfbar. Auch hätte die Kommission dagegen Maßnahmen ergreifen bzw. Warnungen aussprechen müssen anstatt den betroffen Warenkäufer damit zu belasten. Die Bf als Warenkäufer habe erst jetzt im Zuge der Kontrolle bzw. des gegen sie geführten Strafverfahrens hievon, insbesondere von den Carnet-TIR-Papieren und von den bulgarischen Ausfuhrpapieren, Kenntnis erlangt. Zusätzlich ergäben sich im Zusammenhang mit den Ursprungszeugnissen weitere Irrtümer "des Zolls" und "der Kammern" sowie Unterlassungen "der Kommission" und liege im Übrigen eine "unübersichtliche Komplexität der Materie" vor. Insbesondere habe nicht die Bf die ihr vorgeworfene Irreführung verursacht bzw. verschuldet, sondern die Praxis der Kammern, gegen die die Kommission, was die Ausstellung und Verwendung von Formularen Form A betreffe, längst hätte einschreiten müssen. Auch hätte es der zollerfahrenen Anmelderin auffallen müssen, dass hier unrichtige Zeugnisse (Formulare Form A für nicht präferentielle Ursprungserzeugnisse) ausgestellt worden seien, da die Bf, die damals noch keinerlei Erfahrung im Import aus Drittländern in die EG gehabt habe und sich deshalb einer erfahrenen Spedition bedient habe, die Zollunterlagen erst später zu Gesicht bekommen habe; so sei ihr nicht einmal bekannt geworden, dass der österreichische Zoll die betreffenden "Certificates of Origin" bei den Einfuhrabfertigungen offensichtlich nicht einmal zur Kenntnis genommen habe. Aber auch der Kommission hätte auffallen müssen, dass offensichtlich so große Mengen an Stahlseilen aus Bulgarien in den EG-Raum gelangten, die dort gar nicht hergestellt werden hätten können. Wenn ihr ein derartiger Umstand nicht aufgefallen sei, so liege darin ein Verschulden ihrerseits. Sei ihr das aber sehr wohl aufgefallen, dann hätte sie dies - in Form einer "Warnung"- kundtun müssen. Es liege aber auch -durch die offensichtlich unrichtige Abfertigungspraxis der österreichischen Zollbehörden- ein aktiver Irrtum der Zollbehörde vor: Es sei von der Fa. Ü offensichtlich eine andere Ware ausgeführt (d.h. im Carnet-TIR-Verfahren versandt) worden als in Österreich eingeführt worden sei, dies sei aber bei der Einfuhrabfertigung von den Zollorganen nicht bemerkt worden, und zwar trotz Zollverschluss im Carnet-TIR-Verfahren: Darin liege ein aktiver Irrtum der Zollbehörde begründet. Daneben habe es die Kommission unterlassen, für ein ausreichendes Verfahren zu sorgen. Diese schweren Verstöße stellten auch zweifellos "besondere Umstände" iSd Art. 236 und 239 Zollkodex dar; hingegen seien betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit seitens der Bf als Importeur nicht gegeben. Denn der Versuch des Zolls, die Gutgläubigkeit der Bf im Rahmen des Strafverfahrens in Frage zu stellen, habe sich als untauglich erwiesen. So sei der Vorwurf, die Bf hätte ein Preis-Motiv gehabt, die Ware von SI zu kaufen, offensichtlich unrichtig: Nie sei für sie ein Einkauf bei H oder bei SI die Alternative gewesen. Zur Aussage des Herrn RT sei anzumerken, dass diese offensichtlich genau der dargestellten Erwartungshaltung des Zolls entspreche, gegen die sich die Bf verwehre, zumal es sich dabei aus Sicht der Bf um einen ruf- und geschäftsschädigenden Vorgang handle. Zu den regelmäßigen Erkundigungen bei der Fa. SI über Referenzpreise werde angemerkt, dass es selbstverständlich für einen Export- Händler zweckmäßig bzw. sogar notwendig sei, das Preisniveu am Markt zu kennen, zu dem ein Mitbewerber fallweise kaufen bzw. verkaufen könne. Aktenwidrig oder zumindest tendenziös sei im Übrigen die Feststellung der Zollbehörde, Herr KHR habe ausgesagt, Kontakte der Bf zur Fa. SI habe ausschließlich zum Zwecke der Einholung von Referenzpreisen bestanden. Auch sei die "Aussage" des DB keine Aussage, sondern lediglich eine -nicht einmal an die Zollbehörde adressierte- schriftliche Mitteilung des Genannten an seinen Rechtsbeistand.

Ergänzend dazu enthält die "ergänzende Stellungnahme" der Bf vom , mit welcher diese den Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom , in welchem der Bf gem. § 183 Abs.4 BAO jene schriftliche Bestätigung (in ukrainischer Sprache und deutscher Übersetzung) des verantwortlichen Direktors der Fa. SI, I, bezüglich des oberwähnten Vertrages zwischen den Firmen SI und Ü dem Wirtschaftsministerium der Ukraine gegenüber abgegeben hat, zur Kenntnisnahme übermittelt hat, beantwortet hat, zur Sache- soweit sie sich auf die in Rede stehende Lieferung aus Bulgarien bezieht- noch folgendes Vorbringen: Die nachträgliche Vorschreibung sei deshalb nicht zulässig, weil die in Rede stehende Ware bulgarischen Ursprungs sei. Die Behörde habe bislang keine Feststellung getroffen, in welchem Ausmaß SI zur Herstellung der Waren beigetragen habe; eine allenfalls stattgefundene untergeordnete Bearbeitung durch SI könnte den ukrainischen Ursprung keineswegs begründet haben. Sollten die betreffenden Lieferungen tatsächlich ukrainischen Ursprungs gewesen sein, so habe die Bf jedenfalls hievon keine Kenntnis gehabt. Außerdem mangle es für eine nachträgliche Vorschreibung an einer Rechtsgrundlage: Eine nachträgliche buchmäßige Erfassung sei unzulässig, wenn ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt worden sei (Art. 217 Abs.1 lit.a Zollkodex); analog gelte dies für Waren, die von einem Unternehmen stamme, das eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, für deren Waren der Antidumpingzoll nicht gelte. Mangels einer Regelung für den Fall der Rückziehung dieser Verpflichtungserklärung sei die Regelung unvollständig bzw. nicht ausreichend klar und sohin nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus seien die nachträglich buchmäßig erfassten Beträge gem. Art.236 und 239 Zollkodex zu erlassen. Der Unabhängige Finanzsenat habe dazu im Erörterungsgespräch am die -rechtsirrige- Ansicht vertreten, er müsse im gegenständlichen Verfahren lediglich über die nachträgliche Vorschreibung und nicht über die Anträge nach Art.236 und 239 Zollkodex entscheiden. Denn schon das Gebot der Verwaltungsökonomie gebiete eine Entscheidung auch über die längst gestellten Anträge, zumal diese Bestimmungen ausdrücklich nicht nur eine Erstattung, sondern auch einen Erlass vorsähen. Es sei -auch in Ansehung der 6- monatigen Entscheidungspflicht- offensichtlich, dass auch das Hauptzollamt Wien davon ausgehe, dass es gleichzeitig auch über die bereits i.J. 2003 dort eingebrachten Anträge entschieden habe. Jene seien allerdings mangels Eingehen auf die diesbezügliche Argumentation der Bf schwer mangelhaft geblieben und habe die Berufungsbehörde daher die Aufgabe, diese Rechtsfehler von Amts wegen aufzudecken. Dazu vertrete die Bf die Auffassung, dass es sich hier um einen "besonderen Fall" iSd Art.239 Zollkodex handle, der der Kommission zur Entscheidung vorzulegen sei. Im Übrigen seien die vom Zoll vorgelegten "Nachweise" des Warenursprungs nicht nachvollziehbar, sie "passten nicht" zu den gegenständlichen Lieferungen von Ü bzw. sei auf Grund des Vergleichs der Netto-Gewichte - die Gewichte von Stahldrahtseilen könnten sich nicht einfach durch den Transport ändern- evident, dass die Waren aus Bulgarien nicht ident mit den angeblichen SI-Lieferungen sein könnten. Aber selbst wenn die Ware tatsächlich von SI geliefert worden wäre, würde dies allein noch nicht bedeuten, dass sie auch ukrainischen Ursprung aufweise, denn es komme dann auf das Ausmaß der Bearbeitung an, die SI an Drahtseilen von Ü vorgenommen habe. Die Zollbehörde habe dazu bisher keine Feststellungen getroffen, sondern lediglich die Unrichtigkeit der bulgarischen Ursprungszeugnisse behauptet und dazu auf "geheimnisvolle" Verträge mit SI verwiesen, deren Inhalt bis heute der Bf nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Hingegen habe Herr D bei seiner Einvernahme vor dem Zollfahndungsamt Frankfurt am ausgesagt, dass die Seile von Ü zu 60% bulgarischen Ursprungs seien, auch die bulgarische Handelskammer habe dies ausdrücklich bestätigt. Im Übrigen vertrete die Bf die Ansicht, dass das Verfahren erster Instanz wegen des jahrelangen Zurückhaltens des ihr erst mit Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom zugekommenen "Beweismaterials" nichtig sei. Zu den Beweismitteln selbst werde angemerkt, dass die Übersetzungen zwar von einem offiziellen Dolmetsch unterfertigt seien, es sei aber weder dessen Adresse bekannt noch erkennbar, welche Qualifikation oder Zulassung dieser habe, zumal die Übersetzung augenscheinlich unvollständig sei. Der Bf sei überhaupt unbekannt, dass ein Herr I Generaldirektor der Fa. SI gewesen sei. Es gehe auch nicht hervor, wofür Herr I bei der Fa. SI verantwortlich gewesen sei; jedenfalls lasse dessen Aussage viele Fragen und Zweifel offen. Die angeblichen Verträge zwischen SI und Ü seien von Herrn I offensichtlich nicht vorgelegt worden, obwohl sie offenbar der einzig schlüssige Nachweis für den Ursprung gewesen wären. Wenn die Waren von ukrainischen Ursprungszeugnissen begleitet worden wären, wie dies in den Schreiben des Herrn I vom behauptet werde, und am Weg zur Bf in Bulgarien nur durch das Zolllager durchgegangen seien, scheine es völlig unverständlich, wie diese Waren vor den bulgarischen Zollbehörden plötzlich ihren ukrainischen Ursprung in einen bulgarischen Ursprung hätten wandeln können. Diesfalls müsste man dem bulgarischen Zoll unterstellen, dass er gesetzwidrige Fälschungen des Warenursprungs zumindest geduldet habe; dies wäre dann aber jedenfalls ein wesentlicher Grund, die nachträgliche Vorschreibung von Abgaben zu erlassen. Ansonsten sei schlüssig, dass die an die Bf gelieferten Waren eben nicht solche ukrainischen Ursprungs gewesen seien. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung in der angefochtenen Entscheidung vertrete der EuGH eine weite Auslegung des Irrtumsbegriffs, wonach nicht nur der aktive Irrtum der Behörde relevant sei, sondern auch eine passive, durch irriges Dulden einer unrichtigen Vorgangsweise. Die Irrtümer der österreichischen und bulgarischen Zollbehörden bestünden unter anderem in der Kenntnis von ukrainischen und bulgarischen Ursprungszeugnissen für ein und dieselbe Ware im bulgarischen Zollfreilager, in der Unkenntnis der Ungeeignetheit eines "Formular-A-Zeugnisses" für Ursprungserzeugnisse aus Bulgarien, in der Nichterkennung, dass diese Ursprungszeugnisse von einer unzuständigen Behörde stammten, Nichterkennen von Gewichtsdifferenzen zwischen Ausfuhr aus Bulgarien und Einfuhr in Österreich, Nichterkennen von unrichtigen Zolltarifnummern trotz präziser Warenbeschreibung etc. Bezüglich der Prüfung der Ursprungszeugnisse seien dem bulgarischen Zoll und der bulgarischen Handelskammer jahrelange schwere Verfehlungen vorzuwerfen. Dieser Fehler hätte aber auch den involvierten (österreichischen) Zollbehörden schon bei der Einfuhr auffallen müssen. Die Zollbehörde habe sich insofern geirrt, als sie die im Original beigefügten "Certificates of Origin" Form A nicht gerügt habe, weil derartige Zeugnisse offensichtlich nur vom "Zoll", nicht aber von der Industrie- und Handelskammer hätten ausgestellt hätten werden dürfen; dadurch sei die gutgläubige Bf über mehrere Jahre getäuscht worden. Ein relevanter Irrtum läge aber auch in den vorausgegangenen (rechtlich unverbindlichen) Auskünften der Zollbehörden -hier in Bezug auf die Zuständigkeit zur Ausstellung von Ursprungszeugnissen- begründet. Die Bf sei außerdem der Auffassung, dass das "Verfahren" wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs "nichtig" sei: Unrichtig behaupte "der Zoll", die Bf habe in den "Vertrag zwischen Ü und SI " eingesehen, tatsächlich sei ihr ein derartiger Vertrag nie gezeigt worden und könne sie daher dazu auch nicht dazu Stellung genommen haben; es seien ihr in diesem Zusammenhang lediglich 2 Schreiben des Herrn I zugegangen. Schon deshalb verstoße daher das Verfahren gegen den Grundsatz des "fair trial", weil ihr rechtliches Gehör bzw. die Möglichkeit zur Stellungnahme nicht gewährt worden sei.

Nachdem die gegenständlichen 7 Rechtsbehelfsverfahren bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zu GZ. 2009/16/0180 anhängigen, gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , GZ. ZRV/0013-Z2L/04, gerichteten Beschwerdeverfahrens gem. 131 Abs.1 Z.1 B-VG, bei dem es (ebenfalls) um die Frage ging, ob eine nachträgliche Zollvorschreibung zu unterbleiben habe, weil ein Tatbestand iSd Art.220 Abs.2 lit.b, 236 oder 239 Zollkodex vorliegt, ob in der Ukraine eine bloße (nicht ursprungsbegründende) "Minimalbehandlung" erfolgt ist, ob die vorliegenden Beweise für einen Warenursprung in Bulgarien (wie insbesondere die Ursprungszeugnisse der bulgarischen Handelskammer) im Verfahren ausreichend gewürdigt worden sind, ob der Beschwerdeführerin Einsichtnahme in die für einen ukrainischen Ursprung sprechenden Beweismittel gewährt worden ist, ob die vom Unabhängigen Finanzsenat getroffenen Feststellungen zur Beurteilung des tatsächlichen Ursprungs begründet und nachvollziehbar waren, ob die Beschwerdeführerin gutgläubig war, ob Irrtümer der Zollbehörden als Voraussetzung für den Abgabenerlass nach Art.220 Abs.2 lit.b und Art.236 Zollkodex vorlagen, ob "besondere Umstände" iSd Art.239 Zollkodex gegeben sind, ob der bekämpfte Bescheid wegen unrichtiger inhaltlicher Mängel sowie mangelhaft geführtem Verfahren, insbesondere mangelhafter "Stoffsammlung" rechtswidrig ist und ob alle Nachteile für die Beschwerdeführerin durch die getrennte Verfahrensführung zu den insgesamt 23 (für die Beschwerdeführerin existenzbedrohenden) Zollbescheiden vermieden worden sind, durch den Unabhängigen Finanzsenat am gem. § 281 Abs.1 BAO ausgesetzt worden war, waren, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom gem. § 33a VwGG die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die ausgesetzten Rechtsbehelfsverfahren waren daher sodann gem. § 281 Abs.2 BAO wieder fortzusetzen, wobei im fortgesetzten Verfahren sowohl das von der Bf inzwischen in deren Eingaben vom und vom ergänzend Vorgebrachte entsprechend zu berücksichtigen war. In diesen hat die Bf zum Einen im Wesentlichen (abermals, d.h. großteils in Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens) auf ihre Gutgläubigkeit, die schließlich auch zur Einstellung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens gegen den verantwortlichen Geschäftsführer KHR geführt hätte, auf die Marktüblichkeit der Seilpreise von Ü, auf Grund der sich kein finanzielles Motiv für eine vermeintliche "Antidumping-Zoll-Umgehung" ableiten lasse, auf die besonders sorgfältige Vorgangsweise der Bf sowie die Einhaltung der Vorschriften bei der Zollanmeldung, auf die Irrtümer der Behörden sowie die "besonderen Umstände" hingewiesen (und dazu eine schriftliche "Stellungnahme" des beeideten Zivilingenieurs f. Maschinenbau DI Erhard Krenn, Wien, vom , über die Seilpreise in den Jahren 2001 bis 2003 beigebracht) und zum Anderen das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Anwendung eines Antidumpingzolls vor dem Jahr 2005 -wozu von der Bf später, nämlich am , eine mit bzw. datierte "gutachtliche Stellungnahme" von Univ. Prof. Dr. Walter Obwexer, Institut für Europarecht und Völkerrecht der Universität Innsbruck, über die Verpflichtung zur Zahlung von Antidumpingzöllen bei Verletzung eines Verpflichtungsangebots dem Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt hat- sowie "Nachlässigkeiten" der Europäischen Kommission behauptet. In Beantwortung des (im fortgesetzten Rechtsbehelfsverfahren am ergangenen) Parteivorhaltes brachte die Bf am insbesondere vor, sie habe mit ihren Schriftsätzen und Beweisen belegt, dass ihr keine Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne, und zwar sogar für den Fall, dass die Waren tatsächlich aus der Ukraine stammten, sondern dass vielmehr sowohl der Zollbehörde als auch der Europäischen Union mehrere im Rahmen des Art.220 bzw. 236 Zollkodex zu beachtende Irrtümer unterlaufen seien. Weiters habe der Unabhängige Finanzsenat bisher nicht beachtet, dass ein Motiv für die behauptete Umgehung von Anitdumpingzöllen nicht vorliege und die Bf nicht fahrlässig gehandelt habe. Gerade das vorgelegte Gutachten von Di Krenn würde beweisen, dass die von der Bf gezahlten Preise durchaus marktangemessen gewesen seien und es daher an einem finanziellen Vorteil für die von der Behörde unterstellten Umgehung durch die Bf fehle, ebenso übrigens wie an der Erkennbarkeit des tatsächlichen Warenursprungs.

In einem weiteren Schriftsatz vom beantragte die Bf mit dem Hinweis auf weiter bestehende Zweifel über die Rechtslage dem EuGH vorab die Fragen vorzulegen, ob die VO des Rates (EG) Nr.1796/1999 vom eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Antidumpingzoll für Warenlieferungen der Fa. SI, Ukraine, im Zeitraum von 2000 bis 2004 darstelle, ob diese Verordnung auch dann eine Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Antidumpingzoll darstelle, wenn diese Waren in einem Drittland (zB Bulgarien) gekauft und in die EU importiert worden seien, und ob eine sonstige Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Antidumpingzoll für gegenständliche Lieferungen bestünde. Nach Auffassung der Bf fehle nämlich die Rechtsgrundlage, weil Art. 2 der VO (EG) Nr.1796/1999 vom Antidumpingzoll für Drähte und Seile der Fa. SI ausdrücklich ausnehme; zudem könne die in Rede stehende Verordnung nicht für Fälle von Käufen in Drittländern angewendet werden. Dazu kämen Irrtümer der Zollbehörden iSd Art.220 Zollkodex: So stelle die nachträgliche Erhebung eines Antidumpingzolls ohne gültige Rechtsgrundlage einen wesentlichen Irrtum der Zollbehörde dar, darüber hinaus weise der "Österreichische Gebrauchszolltarif" (mit Stand ) für die in Frage kommende Tarifnummer keinen Antidumpingzoll (Hinweis "Dump") aus. Im Übrigen treffe die Bf kein Verschulden: Das vorgelegte Sachverständigen-Gutachten beweise die Marktüblichkeit der Preise, sodass für die Bf kein wirtschaftliches Interesse an einer Umgehung von Antidumpingzöllen vorhanden gewesen sein könne, ihr könne man daher Sorgfaltswidrigkeit nicht vorwerfen. Für sie seien zudem weder die Behördenirrtümer noch die Irrtümer bezüglich der Ursprungszeugnisse erkennbar gewesen.

In der am durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat des Unabhängigen Finanzsenates (§ 85c Abs.5 ZollR-DG) brachte die Bf -ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen- zunächst vor, in ihrer VwGH-Beschwerde seien ihre Schriftsätze vom , vom , vom und vom noch nicht enthalten gewesen, sodass sich der VwGH bei Beschlussfassung vom (noch) nicht mit deren Inhalt, insbesondere mit ihren Rechtsausführungen hinsichtlich Fehlen einer rechtlichen Grundlage für den Antidumpingzoll, sowie mit dem Sachverständigengutachten des DI Krenn bezüglich Marktangemessenheit der Preise, auseinandersetzen habe können; ergänzend werde nunmehr auf die Irrtümer der Zollbehörde, insbesondere betreffend die Verwendung des österreichischen Gebrauchszolltarif, hingewiesen. Die Bf habe in den Jahren 2000 bis 2003 keinen Anlass gehabt, zu den von der Fa. Ü gekauften Waren einen "bedenklichen" Ursprung in der Ukraine oder sonst einen Zusammenhang mit der Fa. SI zu vermuten, zumal sie für die Waren ja einen marktüblichen Preis bezahlt habe. Auch sei es aus ihrer Sicht unverdächtig gewesen, bei der Fa. SI Referenzpreisauskünfte einzuholen, zumal sogar die Europäische Kommission mit diesem Unternehmen ein Preisbindungsübereinkommen geschlossen habe und somit dieses offensichtlich als durchaus seriös eingestuft habe. Außerdem habe selbst die Außenprüfung der Zollbehörde im Jahr 2002 den mit Bulgarien erklärten Warenursprung nicht beanstandet und damit entweder selbst geirrt oder eine entsprechende "Warnung" unterlassen. Seitens der Bf werde allerdings nunmehr in Ansehung der ihr vorgehaltenen Beweiskette (Unterlagen, insbesondere betreffend den Transportweg von SI, Ukraine, bis zu ihr nach Österreich) der Ursprung der in Rede stehenden, von ihr eingeführten Waren (Stahldrahtseile) in der Ukraine außer Streit gestellt und somit als richtig anerkannt, ausdrücklich werde in diesem Zusammenhang allerdings festgehalten, dass ihr Vorbringen, soweit es die von ihr bereits aufgezeigten Irrtümern der Zollbehörden betrifft, weiterhin aufrecht bleibe, insbesondere ihre Behauptung, dass die Ursprungszeugnisse bei den jeweiligen Einfuhrverzollungen sehr wohl vorgelegen seien, diese Tatsache in den Zollformularen aber nicht vermerkt worden seien. Nochmals werde bei dieser Gelegenheit ausdrücklich auf das Gutachten des DI Krenn verwiesen, welches bestätige, dass die bei der Fa. Ü gekauften Stahlseile von ihr zu marktkonformen Preisen erstanden worden seien, sodass es für sie unsinnig und unwirtschaftlich gewesen sei, "heiße" Ware von der Fa. SI wissentlich zu kaufen, wenn sie zu gleichem Preis vom Antidumpingzoll unbelastete Ware erhalten hätte können.

Am , also erst nach Schluss des Beweisverfahrens (nachdem die Bef erklärt hatte, keine weiteren Beweisanträge mehr stellen zu wollen) und nach Beendigung der mündlichen Verhandlung (in dem der Berufungssenat gem. § 85c Abs.8 ZollR-DG iVm § 287 Abs.4 BAO den Beschluss fasste, dass die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werde), legte die Bf die (oben bereits erwähnte) gutachtliche Stellungnahme von Herrn Univ. Prof. Dr. Obwexer vom bzw. dem Unabhängigen Finanzsenat vor. Darin werde, so die Bf, bestätigt, dass eine Rechtsgrundlage für Antidumpingzoll für Waren mit "Ursprung von der Fa. SI" in den Jahren 2000 bis 2002 nicht gegolten habe, wobei dies auch für Einfuhren aus einem Drittland (insbes. Bulgarien) gelte. ("Rechtsfolgen für den Ausgangsfall: Aus alledem folgt, dass das Unternehmen SI in der Zeit vom bis zum unionsrechtlich nicht verpflichtet war, für die Einfuhr von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine einen Antidumpingzoll zu zahlen. Dem folgend kann dieser Zoll- in Ermangelung einer Rechtsgrundlage - nicht nachgefordert werden....Der mit der VO 1796/1999 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine erfasste vor dem nicht auch Einfuhren dieser Waren aus einem Drittstaat. Daraus folgt, dass Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl auch Bulgarien... in den Jahren 2000 bis 2002 nicht dem Antidumpingzoll der VO 1796/1999 unterlagen, selbst wenn sie ihren Ursprung in der Ukraine hatten. Ob der tatsächliche Warenursprung für den Importeur erkennbar war, ist für die Zollschuld unerheblich.....Für die Geltung des Antidumpingzolls bei Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl aus Bulgarien...in die Gemeinschaft hätte es einer eigenen Verordnung des Rates bedurft... Diese wurde zwar im Jahr 2005... erlassen, erstreckt den Antidumpingzoll jedoch nur auf Einfuhren aus dem Drittland Moldau, nicht aber aus Bulgarien, das am EU-Mitglied wurde...."). Obwohl es, so die Bf weiter, nicht einmal darauf ankomme, ob KHR "einen Ursprung bei der Fa. SI" hätte kennen müssen, sei hinlänglich bewiesen, dass er tatsächlich einen solchen nicht gekannt habe. Sohin fielen die Verdächtigungen des Zollamtes Wien in sich zusammen, weil ein wirtschaftliches Motiv für die "Umgehung" fehle, zumal die Bf bei den gegenständlichen Käufen stets marktangemessene Preise bezahlt habe.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. Art.201 Abs.1 lit. a und Abs.2 Zollkodex entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die betreffende Zollanmeldung angenommen wird. Zollschuldner ist der Anmelder; im Fall der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird (Abs.3 leg.cit.), d.h. es gibt dann zwei Zollschuldner, die nach Art.213 Zollkodex gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet sind.

Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst worden, so hat gem. Art.220 Abs.1 Zollkodex die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages oder des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung); diese Frist kann nach Art.219 leg.cit. verlängert werden. Ergänzend dazu bestimmt § 108 Abs.1 ZollR-DG, dass u.a. im Fall, dass eine Zollschuld nach Art.220 Zollkodex nachzuerheben ist, eine Abgabenerhöhung zu entrichten ist, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen angefallen wäre; dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Nacherhebung trifft.

Außer in den Fällen gem. Art.217 Abs.1 UA 2u.3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat (Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex).

Gem. Art.221 Abs.1 Zollkodex ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

Gem. Art.23 Abs.1 Zollkodex sind Ursprungswaren eines Landes, die vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt worden sind. Eine Ware, an deren Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt waren, ist Ursprungsware des Landes, in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt (Art.24 Zollkodex).

Für den Unabhängigen Finanzsenat ergibt sich auf Grund der ihm vorliegenden, nachstehend im Einzelnen näher beschriebenen (und der Bf im Zuge des Abgabe- und Rechtsbehelfsverfahrens bereits vorgehaltenen) Beweismittel sowie insbesondere auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat am , in deren Verlauf die Bf den ukrainische Ursprung (iSd Art. 23, 24 Zollkodex) der in Rede stehenden Waren ausdrücklich außer Streit gestellt hat, folgende rechtsrelevante Sachlage:

Die betreffenden (auf Trommeln gewickelten) Stahlseile wurden im Jahr 2000 und 2001 mit Eisenbahnwaggons von Khartsyzsk, Ukraine, zunächst nach Illichowsk, einem in der Ukraine gelegenen Schwarzmeerhafen transportiert. Die Stahlseile stammten von der Fa. SI, einem in Khartsyzsk ansässigen Stahldraht- und -Seilwerk. Über diese Waren hat die "WW" auf Grund der Exporterklärung der Fa. SI jeweils ein "Certificarte of Origin" ausgestellt, in welchem ausdrücklich bescheinigt wird, dass die (an Hand der darin angeführten Rechnungen sowie nach Trommelanzahl, Warenbeschreibung Brutto- und Nettogewicht identifizierbaren), sodann nach Bulgarien exportierten Waren in der Ukraine produziert worden sind. In Illichowsk wurden die Waggons auf eine Fähre verladen und nach Varna, Bulgarien, gebracht. Dort wurden die angelieferten Stahldrahttrommeln in einem Zolllager verwahrt. In weiterer Folge wurde aus diesen (im Zolllager befindlichen) Lieferungen Teilmengen mittels LKW (unter Inanspruchnahme des Carnet-TIR-Verfahrens) aus Bulgarien aus- und in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt, wo die Waren beim Zollamt Wiener Neudorf/ Autobahn über Antrag (schriftliche Warenanmeldung) des Spediteurs S GmbH bzw. GT GmbH (als Anmelderin) für die Bf (als Warempfängerin) zum freien Verkehr abgefertigt und hiefür u.a. Zoll (Z1, Zollsatz: 1,7% des Zollwertes) festgesetzt wurden. Anzumerken dazu ist, dass die den bulgarischen Ausfuhrerklärungen angeschlossen gewesenen Rechnungen der Fa. Ü an die Bf den Stempel der Fa. Ü tragen, in der darauf Bezug habenden Zollausfuhrerklärung (in deren Feld 16) erklärt die Fa. Ü hingegen, dass die davon erfassten Stahlseile ihren Ursprung in der Ukraine (also nicht in Bulgarien) haben. Der in deren Feld 37 angeführte Verfahrenscode (in Verbindung mit dem Code 3 in Feld 1) bedeutet weiters, dass die abgefertigte Ware nicht aus dem freien Warenverkehr Bulgariens stamme. Die Angaben der Fa. Ü (in den Feldern 1, 16 und 37 deren Ausfuhrerklärungen) stimmen also mit den Vorpapieren und sonstigen Unterlagen überein. Diese stimmen wiederum -mit Ausnahme der Angabe des Ursprungslandes im Feld 34- mit der Einfuhrerklärung der Fa. S GmbH bzw. GT GmbH überein, und zwar sowohl was die Menge (Anzahl der Trommeln), Gewichte, Laufmeter (je Querschnitt der Stahlseile) und Transportmittel anlangt. Auch die geschilderte zeitliche Abfolge der Warenbewegung entspricht den logischen Denkgesetzen und ist insofern nachvollziehbar. Hinzuzufügen ist in diesem Zusammenhang noch, dass auf den Einfuhrerklärungen (in deren Feld 44) kein Ursprungszeugnis bzw. Präferenz-Ursprungszeugnis Form A vermerkt bzw. erwähnt ist, ebenso wenig ist eine Zollbegünstigung (Präferenzbegünstigung) beantragt bzw. in Anspruch genommen worden, sondern es ist (wie aus Feld 36 ersichtlich) jeweils die Einfuhrverzollung zum "Regelzollsatz" beantragt worden.

Allein schon diese Unterlagen bilden eine nachvollziehbare Beweiskette, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unter Anwendung der logischen Denkgesetze nur den Schluss zulässt, dass die in Rede stehenden für die Bf aus Bulgarien importierten Stahlseile nicht solche bulgarischen Ursprungs sind (wie dies in deren Berufung von ihr ursprünglich behauptet worden ist), sondern diese zur Gänze von der Fa. SI in der Ukraine erzeugt wurden (wie dies die Bf in der mündlichen Verhandlung am schließlich auch eingeräumt hat) und auch in Bulgarien keinerlei ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung erfahren haben, sodass der Unabhängige Finanzsenat nur zu dem Schluss kommen konnte, dass die beschwerdegegenständlichen Stahldrahtseile ihren Ursprung iSd Art.23, 24 Zollkodex (sog. "nichtpräferentieller Warenursprung") in der Ukraine haben. In Ansehung des Umstandes, dass somit der Warenursprung (Ukraine) als außer Streit stehend angesehen werden kann, erübrigt es sich für den Unabhängigen Finanzsenat daher, sich auch noch zusätzlich auf die in der bekämpften Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien (zur (zusätzlichen) Untermauerung seiner darin getroffenen Sachverhaltsfeststellungen) sonst noch herangezogenen Beweise, wie insbesondere auf die schriftliche Erklärung des in der Bescheidbegründung als "verantwortlicher Generaldirektor der Fa. SI" bezeichneten Herrn I vom , oder die Zeugenaussage des Herrn DB vom bzw. zu stützen.

Zum übrigen Vorbringen der Bf in deren Beschwerden vom und ihren ergänzenden Stellungnahmen wird Nachstehendes festgestellt.

Es kann -in Ansehung des oben dargestellten Beweisergebnisses- für das gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren dahingestellt bleiben, ob die (von der Bf als "Certificate of origin" bezeichnete) "Generalised System of preferences, Sertificate of Origin (Combined declaration and certificate) Form A sich bereits unter den anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen befunden haben oder erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens von der Bf vorgelegt worden sind. Außerdem ist für den Unabhängigen Finanzsenat nicht erkennbar, welche Auswirkungen die exakte Kenntnis des Zeitpunktes der Kenntnisnahme der zuständigen Zollbehörde von der Existenz eines derartigen Dokuments auf den Ausgang des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens haben sollte, wenn von vornherein feststeht, dass es sich dabei um ein sowohl aus formalrechtlichen Gründen (es wurde in Feld 8 zum Index "W" nicht die dazu erforderliche Zolltarifnummer eingetragen) als auch aus materiellrechtlichen Gründen (dazu wird -zwecks Vermeidung von Wiederholungen- auf die diesbezüglichen rechtsrichtigen Ausführungen des Hauptzollamtes Wien in deren Berufungsvorentscheidungen) verwiesen, deren Richtigkeit letztlich sogar von der Bf in deren Stellungnahme vom eingeräumt wurde), um ein absolut ungültiges Dokument handelt, welches als Ursprungsnachweis iSd Art.23, 24 Zollkodex gänzlich ungeeignet ist.

Dem (erstmals in der Stellungnahme vom eingeworfenen) Einwand der Bf, es mangle im vorliegenden Fall in Ansehung des Art.217 Abs.1 lit.a Zollkodex an einer Rechtsgrundlage für eine nachträgliche Vorschreibung des Antidumpingzolls, ist entgegenzuhalten, dass die erwähnte Bestimmung ihrem Wortlaut nach sich ausschließlich auf Fälle bezieht, in denen ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt worden ist. In den gegenständlichen Fällen fanden die betreffenden 7 Einfuhrabfertigungen der in Rede stehenden Stahlseile (und somit die Entstehung der darauf entfallenden Zollschuld mit Annahme der Warenanmeldung gem. Art.201 Abs.2 Zollkodex) im Zeitraum vom bis statt, also zu einem Zeitpunkt (iSd Art.214 Abs.1 Zollkodex) zu dem die hier maßgebliche Verordnung (EG) Nr.1796/1999 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen mit Ursprung u.a. in der Ukraine längst (nämlich am ) in Kraft getreten war: Schon aus diesem Grund kann daher die oberwähnte Bestimmung des Art.217 Abs.1 lit.a Zollkodex hier keinesfalls zur Anwendung gelangen.

Wenn die Bf in ihren (weiteren) Eingaben vom , vom , vom und vom 15.2.2103 -weiterhin- behauptet, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Vorschreibung eines Antidumpingzolls hinsichtlich der betreffenden Stahldrahtseile, nunmehr allerdings mit der Begründung, dass die von der Zollbehörde herangezogene VO (EG) Nr.1796/1999 des Rates vom hierauf nicht anzuwenden sei (und sich dazu im Wesentlichen auf den Inhalt der von ihr am vorgelegten "gutachtlichen Stellungnahme" des Herrn Univ.-Prof. Dr. Walter Obwexer vom und beruft), so ist diesem Vorbringen Nachstehendes entgegenzuhalten:

Mit VO (EG) Nr. 362/1999 der Kommission vom wurde (in Anwendung des Art.7 der VO (EG) Nr. 384/96 des Rates vom über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur EG gehörenden Ländern (= sog. "Grundverordnung")) ein vorläufiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u.a. in der Ukraine eingeführt; dieser Zoll galt für einen Zeitraum von 6 Monaten (ab ). Vor Ablauf der Geltungsdauer dieses Zolls wurde mit VO (EG) Nr.1796/1999 des Rates vom ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u.a. in der Ukraine eingeführt; diese VO ist am in Kraft getreten. Von diesem endgültigen Antidumpingzoll ausgenommen wurden gem. Art. 2 der VO die Einfuhren der dem Zoll unterworfenen Waren, die von bestimmten (in Abs.3 leg.cit. aufgezählten) Unternehmen (u.a. SI), deren Preisverpflichtungen von der Kommission mit Beschluss 1999/572/EG angenommen worden waren, hergestellt, direkt in die Gemeinschaft ausgeführt und einem und einem einführenden Unternehmen in der Gemeinschaft in Rechnung gestellt wurden. Die diesbezügliche Bestimmung der VO- Art.2 Abs.2 lautet: "Bei der Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr im Rahmen einer Verpflichtung ist die Zollbefreiung von der Vorlage einer gültigen Verpflichtungserklärung, die von einem der in Abs.3 genannten Unternehmen ausgestellt wurde, bei den zuständigen einzelstaatliche Zollstellen abhängig. Im Falle des ukrainischen Herstellers muss die Verpflichtungsrechnung zusammen mit einer gültigen, von den Behörden der Ukraine ausgestellten Exportlizenz vorgelegt werden."

In den gegenständlichen 7 Fällen treffen diese Voraussetzungen -laut dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Aktenlage- allerdings nicht zu: Es sind anlässlich der Einfuhrabfertigungen (Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr der Gemeinschaft) weder (von der Fa. SI ausgestellte) Verpflichtungsrechnungen noch (von einer ukrainischen Behörde ausgestellte) Exportlizenzen vorgelegt worden, sodass die Zollbefreiung gem. Art.2 Abs.1 der VO (EG) Nr. 1796/1999 auf die rechtsbehelfsgegenständlichen Fälle nicht zutrifft, sondern es ist- vom Zollamt Wien in seinen angefochtenen Abgabenbescheiden rechtsrichtig vorgegangen- in Entsprechung des Abs.1 leg.cit. auf die in Rede stehenden Waren (Kabeln und Seile aus Stahl der dort angeführten KN-Codes) mit Ursprung u.a. in der Ukraine vorgesehene Zollsatz von 51,8 % anzuwenden. Die Tatsache, dass die Kommission (mit VO (EG) Nr.1678/2003 vom ) die Annahme der von SI unterbreiteten Verpflichtungsangebote schließlich widerrufen hat (und im Übrigen bei dieser Gelegenheit festgestellt hat, dass die an der OLAF-Untersuchung mitarbeitenden ukrainischen Behörden bestätigt haben, dass es sich bei den in die Gemeinschaft eingeführten Waren mit Ursprung in Bulgarien um von der SI hergestellte Waren handelte und diese eigentlich ihren Ursprung in der Ukraine hatten, wobei SI von diesen Einfuhren wusste) betrifft einen späteren Zeitpunkt und berührt schon aus diesem Grunde die gegenständlichen Einfuhrabfertigungen aus den Jahren 2000 und 2001 nicht; dazu kommt, dass sich die Vorschreibungen des Antidumpingzolls für diese ohnehin nicht auf jene VO (EG) Nr. 362/1999 gründeten, sondern -wie bereits oben festgehalten- ausschließlich auf die VO Nr. 1796/1999. Dass mit VO (EG) Nr.1858/2005 des Rates vom , in Kraft getreten am , erneut ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung u.a. in der Ukraine eingeführt wurde, berührt die in Rede stehenden Einfuhrabfertigungen ebenfalls nicht, zumal eine rückwirkende Anwendung (insbes. auf die Einfuhren aus den Jahren 2000 und 2001) darin nicht vorgesehen ist. Es steht sohin fest (und wird dies übrigens auch im vorliegenden Rechtsgutachten von Univ.Prof. Obwexer vom so bestätigt), dass die VO 1796/1999 des Rates durch die VO 1678/2003 der Kommission nicht geändert wurde. Dahingestellt kann indes bleiben, ob die vom Antidumpingzoll ausgenommenen Unternehmen bei Verletzung oder Rücknahme der Verpflichtungen dem in Art. 1 der VO Nr.1796/1999 normierten Zoll (endgültiger Antidumpingzoll) unterfallen, weil, wie oben bereits dargetan, in den gegenständlichen 7 Einfuhrfällen der Art.2 (Befreiung vom Antidumpingzoll) mangels Vorliegens der im Abs. 2 leg.cit. normierten (formellen) Voraussetzungen von vornherein nicht zur Anwendung gelangt ist. Den (weiteren) Ausführungen des erwähnten Rechtsgutachtens, wonach (sowohl vorläufige als auch endgültige) Antidumpingzölle dem Art. 10 Abs.1 der "Grund-VO" folgend nur auf Waren angewendet werden dürfen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden VO in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, ist jedenfalls zu folgen: Im gegenständlichen Fall handelt es sich um in den Jahren 2000 und 2001 und somit zu einem Zeitpunkt (Art. 201 Abs.2 iVm 214 Abs.1 Zollkodex), in dem die VO 1796/1999, die einen (endgültigen) Antidumpingzoll iHv 51,8 % auf Kabeln und Seile aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine vorsah, in Geltung stand, in den freien Verkehr der Gemeinschaft übergeführte Waren. Zwar ist auch den weiteren Ausführungen des erwähnten Rechtsgutachtens, soweit es den Umkehrschluss, dass nach der vor dem (Widerruf der Verpflichtungserklärungen der SI durch die Kommission) geltende Regelung nicht ex lege zur Wiederanwendung des vorgesehenen Antidumpingzolls führte, zieht, zuzustimmen, jedoch vermag die Bf daraus nichts für sich gewinnen, da- wie oben bereits ausgeführt- sich die gegenständlichen Zollnachforderungen nicht auf den Widerruf der Verpflichtungserklärung (bzw. die diesbezügliche VO Nr. 1687/2003) gründen, sondern auf die zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten der Annahme der Einfuhranmeldung in Geltung stehende (und auch durch später erlassene Verordnungen nicht geänderte) VO Nr.1796/1999. Insofern ist auch die im erwähnten Rechtsgutachten "für den Anlassfall" gezogene Schlussfolgerung, wonach das Unternehmen SI in der Zeit vom bis unionsrechtlich nicht verpflichtet war, für die Einfuhr von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Ukraine einen Antidumpingzoll zu zahlen, nicht falsch, jedoch für die gegenständliche Sachlage unerheblich, ist doch in diesen Fällen nicht die Fa. SI Zollschuldner und kann daher selbstverständlich nicht zur Zahlung von Antidumpingzoll verpflichtet werden, sondern trifft diese Verpflichtung vielmehr die Bf, was allein schon darin zum Ausdruck kommt, dass die in Rede stehenden Abgabenbescheide des Zollamtes Wien mit den darin enthaltenen Leistungsgeboten iSd Art.221 Abs.1 Zollkodex - zu Recht- an die Bf (und nicht an die Fa. SI) gerichtet wurden.

Den (mit datierten) ergänzenden rechtsgutachtlichen Ausführungen von Univ. Prof. Obwexer ist allerdings in einem Punkt entgegenzutreten (in allen anderen Punkten erweisen sie sich als für die gegenständlichen Fälle irrelevant): Wenn in Pkt. II ("Antidumpingzoll bei Einfuhren aus einem Drittland") ausgeführt wird, dass aus dem Wortlaut Art. 1 der VO 1796/1999 nicht hervorgehe, ob der darin verordnete Antidumpingzoll auch anzuwenden ist, wenn die davon betroffenen Ursprungswaren in einem Drittland gekauft und sodann in die EU importiert werden, so ist dies insofern nicht nachvollziehbar, als dabei offenbar nicht darauf Bedacht genommen wird, dass es bei der Anwendung des Art. 1 der VO Nr. 1796/1999 nicht darum geht, ob die betreffende in die Gemeinschaft eingeführten Stahlseile aus der Ukraine zunächst in ein Drittland (wie zB im vorliegenden Fall Bulgarien) verbracht wurden (bzw. welche Handelsgeschäfte mit der Ware abgewickelt wurden) und erst von dort (zB unter Einschaltung eines "Zwischenhändlers") in die EU importiert wurden, sondern ausschließlich der (im vorliegenden Fall mit "Ukraine" feststehende) Ursprung der in Rede stehenden Waren dafür ausschlaggebend dafür ist, ob der im Art. 1 der VO 1796/1999 normierte Antidumpingzoll - bei gleichzeitiger Nichtanwendung der Befreiungsbestimmung des Art. 2 leg.cit.- anfällt oder nicht. Irrelevant und gegenständlichenfalls nicht näher zu prüfen sind unter diesem Aspekt hingegen die Ausführungen im betreffenden Rechtsgutachten vom zur "Umgehungsproblematik".

Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass -entgegen der diesbezüglichen Auffassung der Bf (insbesondere in deren Eingabe vom ) -mit Art. 1 der VO 1796/1999 des Rates vom sehr wohl eine taugliche Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Antidumpingzolls auf die in Rede stehenden, vom bis mit 7 Warenanmeldungen aus Bulgarien für die Bf als Warenempfängerin in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten Stahldrahtseile mit Ursprung in der Ukraine besteht, wobei es -wegen Nichtanwendbarkeit des Befreiungstatbestandes des Art.2 leg. cit. (infolge Nichterfüllung der darin normierten Voraussetzungen)- nicht darauf ankommt, ob die in Rede stehenden Waren nicht direkt vom ukrainischen Hersteller (im gegenständlichen Fall: Fa. SI), sondern von einem "Zwischenhändler" aus einem Drittland (im vorliegenden Fall: Fa. Ü, Bulgarien) gekauft und erst von dort aus in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden sind. Insofern erübrigt es sich auch, die von der Bf in deren Eingabe vom aufgeworfenen Fragen dem EuGH vorzulegen, zumal - wie eben festgestellt- der Unabhängige Finanzsenat keine Zweifel an der Anwendbarkeit der herangezogenen VO Nr.1796/1999 auf den gegenständlichen Sachverhalt hat.

Zum (weiteren) Vorbringen der Bf, es hätte im gegenständlichen Fall in Anwendung des Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des Differenzbetrags an Zoll abgesehen werden müssen, weil der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag seinerzeit auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden sei, wird festgestellt: Es mag zwar- wie die Bf diesbezüglich aufzeigt (und auch durch Literatur und EuGH-Rechtsprechung belegt)- zutreffen, dass nicht nur ein aktiver Irrtum der Zollbehörde, sondern in bestimmten Fällen auch eine "passive, durch irriges Dulden unrichtige Vorgangsweise"- gemeint ist damit, dass eine langjährige unrichtige Abfertigungspraxis- ohne ein eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen kann, und damit in einem solchen Ausnahmefall anderes als das (vom EuGH grundsätzlich verlangte) aktive Handeln der Zollbehörden und die Ursächlichkeit dieses Handelns für ihren Irrtum gilt, jedoch liegen -wie dies laut oben dargestellten Sachverhalt feststeht- im gegenständlichen Fall einer zu niedrigen buchmäßigen Erfassung des Zolls mit der Erklärung des Ursprungs "Bulgarien" (anstatt "Ukraine")- im Feld 34 der Warenanmeldung keineswegs jene oberwähnte "langjährige unrichtige Abfertigungspraxis", sondern vielmehr unrichtig angemeldete Tatsachen zugrunde. Bei einer derartigen Sachlage kann indes ein erheblicher Irrtum iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex nur dann konstatiert werden, wenn die Zollbehörde tatsächliche eigene Feststellungen getroffen hat, die sie der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt hat. Insoweit genügt die bloße Annahme der Zollanmeldung, wie sie beispielsweise im Vermerk "wie angemeldet angenommen" zum Ausdruck kommt, nicht. In diesen Fällen trägt allein der Zollschuldner das Risiko der Erklärung und kann sich bei einer Unrichtigkeit nicht auf einen Irrtum der Zollbehörden berufen (siehe dazu Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.18 zu Art.220, und die dort angeführte EuGH- Judikatur). Auch im vorliegenden Fall ist, wie dies nach der Aktenlage -es finden sich keinerlei diesbezüglichen Vermerke eines Zollorgans auf den schriftlichen Warenanmeldungen- feststeht, die betreffenden Zollanmeldungen ohne weitere Prüfung des erklärten Warenursprungs angenommen und der Zollfestsetzung zugrunde gelegt worden. Keinesfalls kann hier von "tatsächlichen Feststellungen" die Rede sein und auch nicht einmal ein Indiz deutet darauf hin, dass die oberwähnten Präferenz-Ursprungszeugnisse bereits mit den in Rede stehenden Warenanmeldungen vorgelegt und vom Zollorgan im Zuge seiner Abfertigungstätigkeit wahrgenommen, geschweige denn geprüft und anerkannt worden wären. Somit ist es auch unerheblich, ob diese Dokumente erst im Zuge des Rechtsmittelverfahrens von der Bf quasi "ins Spiel gebracht" worden sind oder bereits im Zuge der bei ihr am durchgeführten Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumen aufgefunden und beschlagnahmt worden sind. Da somit eindeutig feststeht, dass im vorliegenden Fall kein Irrtum der Zollbehörde iSd Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex gegeben ist und daher der Tatbestand der bezogenen Gesetzesbestimmung jedenfalls nicht erfüllt ist, erübrigt es sich, den gegenständlichen Fall noch auf das Vorliegen der übrigen im Art.220 Abs.2 lit.b Zollkodex normierten Voraussetzungen zu untersuchen bzw. braucht in der gegenständlichen Berufungsentscheidung- auch aus Gründen der Verwaltungsökonomie- nicht mehr weiter auf das (hauptsächlich im Pkt. 9 der Beschwerde vom sowie in den Punkten 2 bis 4 der ergänzenden Stellungnahme der Bf vom enthaltene) Vorbringen der Bf eingegangen zu werden. Der Vollständigkeit halber und um in diesem Zusammenhang aktenwidrige Behauptungen der Bf dennoch aufzuzeigen, sei aber an dieser Stelle festgehalten, dass die bulgarischen Zollbehörden im Zuge deren Ausfuhrabfertigungen den in den bulgarischen Ausfuhrerklärungen mit "Ukraine" angegebenen Warenursprung (den vorliegenden ukrainischen Ursprungszeugnissen entsprechend) sehr wohl korrekt bestätigt haben. Ob sie die von der bulgarischen Handelskammer ausgestellten Präferenz-Ursprungszeugnisse Form A jemals zu Gesicht bekommen bzw. überhaupt von der Ausstellung eines derartigen Dokuments Kenntnis erlangt hatten, sodass sie die offensichtlich rechtswidrige Vorgehensweise der genannten Stelle hätten unterbinden können, kann -entgegen diesbezüglicher Parteibehauptungen- aus den bekannten Sachverhaltsfeststellungen nicht abgeleitet werden. Aus den vorliegenden Unterlagen und Beweismitteln geht allerdings hervor, dass die betreffende Ware nicht bereits im Zuge der in Bulgarien stattgefundenen Zollverfahren (Einlagerung in ein Zolllager, Auslagerung aus jenem Zolllager, Eröffnung eines Carnet-TIR-Verfahrens, Ausfuhr aus dem bulgarischen Zollgebiet), sondern erst später, und zwar anlässlich deren Einfuhr in Österreich, nämlich in der Warenanmeldung, als Ware bulgarischen Ursprungs deklariert worden ist. Wer für eine derartige Falschdeklaration letztlich verantwortlich ist, kann im Rahmen des gegenständlichen Abgabenverfahrens im Übrigen schon deshalb dahingestellt bleiben, weil die hier anzuwendenden Rechtsvorschriften des Art. 201 Abs.1 lit. a und 3 sowie Art.220 Abs.1 Zollkodex keine subjektiven Tatbestandselemente enthalten. Aus diesem Grunde erschien dem Unabhängigen Finanzsenat daher auch die Beischaffung der Strafakten des Landesgerichts Wiener Neustadt zu AZ., betreffend die Strafsache gegen KHR wegen §§ 35 Abs.2, 38 Abs.1 lit. a FinStrG, entbehrlich: Zum einen stützt sich die Begründung der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt für ihre Entscheidung iSd § 109 Abs,1 StPO auf die Nichtnachweisbarkeit von Vorsatz, also ausschließlich auf ein subjektives Tatbildmerkmal, wenn es dazu in ihrer (an das Hauptzollamt Wien gerichteten) Mitteilung vom (zu GZ.) feststellt, dass aus ihrer Sicht keinerlei die Verantwortung des Beschuldigten (=KHR ), er habe keine Kenntnis über die tatsächliche (die Abgabepflicht der Bf als Zollschuldnerin erhöhende) Herkunft der in Rede stehenden Stahlseile gehabt, mit der für das Strafverfahren erforderlichen Gewissheit widerlegende Beweismittel vorlägen, zumal hiefür weder die nachgewiesenen Kontakte des Beschuldigten zur Fa. SI noch die Aussage des in Deutschland wegen gleichartiger Delikte verfolgten DB ausreichten, und es darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden könne, dass die hier geprüfte Praxis allein auf Initiative der Fa. SI zur Erhaltung deren Konkurrenzfähigkeit auf dem Europäischen Markt und ohne Information ihrer Kunden geübt werde; zum anderen ist laut Benachrichtigung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom zu AZ. das Strafverfahren gegen den Genannten wegen §§ 35 Abs.2, 38 Abs.1 lit. a FinStrG gem. § 109 Abs.1 StPO zur Gänze eingestellt worden: In jenem gerichtsanhängigen Strafverfahren ist also kein Urteil ergangen, an dessen Tatsachenfeststellungen der Unabhängige Finanzsenat sodann gebunden wäre (siehe dazu Ritz "Bundesabgabenordnung-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.14 zu § 116).

Von den übrigen von der Bf im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren noch beantragten Beweisaufnahmen war ebenfalls als für das gegenständliche Abgabenverfahren unerheblich abzusehen (§ 183 Abs.3 BAO), zumal einerseits die Bf in der mündlichen Verhandlung vom den Warenursprung Ukraine ausdrücklich außer Streit gestellt und somit sämtliche Beweise, die sich auf die Feststellung des Warenursprungs bezogen haben, als nicht (mehr) notwendig anzusehen sind, und andererseits Beweisthemen im Zusammenhang mit der "Gutgläubigkeit" des KHR infolge Fehlens eines entsprechenden Tatbestandselements im Art.220 Abs.1 Zollkodex nicht aufzugreifen waren.

Dem Vorbringen der Bf, es habe ihr ein wirtschaftliches Motiv für eine "Umgehung der der geltenden Maßnahmen" (hier: Festsetzung eines Antidumpingzolls für Stahldrahtseile mit Ursprung in der Ukraine) gefehlt, ist zu entgegnen, dass ein derartiges "wirtschaftliches Motiv" für den Importeur im gegenständlichen Verfahren, bei dem es ausschließlich darum geht, ob die von Art. 1 der VO 1796/1999 erfassten Waren ukrainischen Ursprungs im Geltungszeitraum dieser Maßnahme (Verordnung) in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt worden sind, gänzlich irrelevant und demnach auch nicht weiter zu prüfen ist. Insofern braucht auf den Inhalt des von der Bf im Verlauf des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens vorgelegte "Gutachten" des DI Erhard Krenn vom über die Frage, ob die Bf "marktübliche" Preise für die betreffenden für sie eingeführten Stahldrahtseile gezahlt hat, auch nicht näher eingegangen werden. Jedenfalls könnte die Bf daraus für sich schon deshalb nichts gewinnen, da es im gegenständlichen Verfahren- gegebenenfalls im Unterschied zu einem Finanzstrafverfahren- ja nicht um die Prüfung geht, ob allenfalls subjektive Tatbestandsmerkmale (wie Vorsatz, Fahrlässigkeit oder Schuldlosigkeit) vorliegen, sondern -wie oben bereits dargelegt- ausschließlich darum, ob der angeführte Zollschuldentstehungstatbestand erfüllt wird oder nicht; keineswegs kommt es dabei auf etwaige (Preis-) Motive an, die die Verfahrenspartei möglicherweise bewogen haben könnten, bei einem bestimmten (drittländischen) Vertragspartner eine bestimmte Ware zu bestellen bzw. zu kaufen. Insofern ist es für das gegenständliche Rechtsbehelfsverfahren letztlich auch irrelevant, ob die Beschwerdeführerin die in Rede stehenden Seile über die Fa. Ü in Bulgarien bezogen oder diese (allenfalls sogar direkt) bei der Fa. SI in der Ukraine bestellt hat: Entscheidend für die Anwendung des "Antidumpingzollsatzes" auf die bestellten Waren ist lediglich, dass deren (nichtpräferentieller) Ursprung in der Ukraine gelegen ist. Ob beim Bezug dieser Waren beim Empfänger "Gutgläubigkeit" vorgelegen hat, d.h. ob dieser gewusst hat oder zumindest wissen hätte müssen, dass es sich dabei um ukrainische Ursprungsware handelt oder nicht, ist in diesem Zusammenhang nicht von Belang.

Zum in der Eingabe der Bf vom enthaltenen Einwand hinsichtlich "Irrtümer der Zollbehörden betreffend den Österreichischen Gebrauchszolltarif" wird festgestellt: Die (sinngemäße) Behauptung der Bf, es sei im Österreichischen Gebrauchszolltarif bei der maßgeblichen Zolltarifnummer kein Hinweis "Dump" aufgeschienen und insoweit ein zollbehördlicher Irrtum vorgelegen, entbehrt jedweder Grundlage, zumal -wie die diesbezügliche Recherche des unabhängigen Finanzsenates ergeben hat- dies sehr wohl -bezogen auf den rechtsrelevanten Zeitraum- der Fall war: Die Behauptung der Bf bezieht sich hingegen auf den und hat somit für den auf die gegenständlichen Fälle maßgeblichen Zeitraum ( bis ) keine Relevanz. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass die richtige hier anzuwendende Rechtslage, insbesondere in Bezug auf den anzuwendenden Zollsatz, jedenfalls aus den jeweiligen Amtsblättern der EU hervorgeht, aus denen die erforderlichen Informationen zu entnehmen jedem Wirtschaftsteilnehmer aus eigenem obliegt.

Zum (im Verfahren erstmalig in der Beschwerde vom erhobenen) "Widerspruch gegen die Heranziehung der Bf als Schuldnerin" wird auf den Wortlaut des Art.213 Zollkodex verwiesen, der der Zollbehörde für den (auch hier zutreffenden) Fall, dass es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner gibt, der Zollbehörde ein Auswahlermessen einräumt, welchen der Gesamtschuldner sie zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtet: Im vorliegenden Fall hat das Hauptzollamt Wien die von ihr getroffene Ermessensentscheidung, die Bf als Zollschuldnerin heranzuziehen, in seinen Abgabenbescheiden ausreichend und logisch nachvollziehbar dahingehend begründet, dass diese als in der Warenanmeldung genannte Warenempfängerin der Zollschuld am nächsten steht und die betroffenen Waren zu ihrem (geschäftlichen) Vorteil in den Wirtschaftskreislauf eingegangen sind.

Das gesamte übrige von der Bf in deren Beschwerde vom vom , ihrer ergänzenden Stellungnahme vom enthaltene Parteivorbringen betrifft unmittelbar lediglich die von der Bf in deren (mit "Beschwerde gegen 8 Berufungsvorentscheidungen des Hauptzollamtes Wien vom " überschriebenen) Eingabe vom gestellten Anträge auf Zollerlass nach Art.236 und 239 Zollkodex. Dazu vermeint die Bf, der Unabhängige Finanzsenat sei zu deren Behandlung im Rahmen des gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahrens der Unabhängige Finanzsenat zuständig und (auch aus verwaltungsökonomischen Gründen) sogar verpflichtet. Diese Rechtsauffassung erweist sich indes als rechtsirrig bzw. ist durch die geltende Gesetzeslage keinesfalls gedeckt: Die Art. 235 bis 242 Zollkodex regeln die Erstattung und den Erlass von buchmäßig zu hoch erfassten, festgesetzten, mitgeteilten und möglicherweise bezahlten Einfuhrabgaben, wobei ihre systematische Einordnung im Zollkodex (Schlusskapitel von Titel VII) verdeutlicht, dass damit zu hohe Zollschulden auf ihr rechtmäßiges Schuldmaß zurückgeführt werden sollen, nicht aber, dass damit ein Steuerbescheid korrigiert werden soll. Diese Korrektur von falschen Abgabenfestsetzungen ist im Zollkodex auf zwei Regelungsbereiche aufgeteilt: Erstattung und Erlass wirken zu Gunsten des Betroffenen (wobei Art.236 die Korrektur von Rechtsfehlern beabsichtigt, während Art. 239 dem Billigkeitsgedanken zu seinem Recht verhilft), das notwendige Gegenstück, nämlich die nachträgliche Erfassung und Mitteilung von gar nicht oder nicht in zutreffender Höhe erfassten Abgaben ist im Art.217 bzw. 220 und 221 geregelt (siehe dazu Witte "Zollkodex-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.1 zu den Vorbemerkungen von Art.235). Allein schon daraus ist ersichtlich, dass es sich beim Rechtsbehelfsverfahren iSd Art.243 Zollkodex und beim Erstattungs- bzw. Erlassverfahren iSd Art.235 f Zollkodex um unterschiedliche eigenständige Verfahrenskategorien handelt, auf deren getrennte Abwicklung der bzw. die Verfahrensbeteiligten sogar einen Rechtsanspruch haben. Das heißt, dass die Zollbehörden verpflichtet sind, derartige Anträge (Rechtsbehelf einerseits, Erlassantrag andererseits) unter Beachtung der Verfahrensnormen und Berücksichtigung der Zuständigkeitsnormen und Instanzenwege entsprechend zu behandeln und über diese zu entscheiden. Oder anders ausgedrückt: Zollschulden sind ganz oder zum Teil unter den in den Art.236 bzw. 239 Zollkodex näher definierten Voraussetzungen zu erlassen. Allerdings setzt eine derartige abgabenbehördliche Maßnahme einen entsprechenden (begründeten) Antrag (Art.236 Abs.2 bzw. Art.239 Abs.2 Zollkodex) voraus, der bei der zuständigen Zollstelle (im gegenständlichen Fall beim Hauptzollamt Wien)- zu stellen ist. Nach der dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Aktenlage sind die betreffenden (begründeten) Anträge erstmals in den oberwähnten Eingaben vom (= Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidungen vom , mit dem die Berufung gegen die auf Art.201 iVm Art.220 Abs.1 Zollkodex gegründete Zollvorschreibung abgewiesen worden ist) gestellt worden. Der Unabhängige Finanzsenat, welcher in seiner Funktion als zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz im gegenständlichen Rechtsbehelfsverfahren ausschließlich über die oberwähnten Beschwerden gegen die betreffenden Berufungsvorentscheidungen zu entscheiden hat, darf das Rechtsbehelfsvorbringen in seiner ihm im Art.243 Abs.2 lit.b Zollkodex iVm § 85c ZollR.DG eingeräumten Entscheidungsbefugnis bei seiner zu fällenden Sachentscheidung, bei der es ausschließlich um die Feststellung gehen kann, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die in Rede stehende Abgabenschuld (Zollschuld gem. Art.201 Zollkodex) für die Bf als Abgabepflichtige entstanden ist, allerdings nur im durch den in der mit der gegenständlichen Beschwerde (als zulässigem Rechtsbehelf zweiter Stufe) bekämpften Berufungsvorentscheidung vorgegebenen Rahmen prüfen bzw. in zweiter Instanz hierüber entscheiden. Die im § 289 Abs.2 BAO normierte Änderungsbefugnis des Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe ("nach jeder Richtung") ist nämlich durch die "Sache" begrenzt: Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz -bzw. im zollbehördlichen Rechtsbehelfsverfahren (Art.243, 245 Zollkodex iVm §§ 85a bis 85f ZollR-DG)- der Berufungsvorentscheidung gebildet hat (siehe dazu Ritz "BAO- Kommentar", Linde-Verlag, Rz.38 und 39 zu § 289). Daher darf eine Berufungsentscheidung weder eine Abgabe erstmals vorschreiben noch eine Person erstmals in eine Schuldnerposition verwiesen und analog dazu- auch nicht erstmals (im Sinne von "erstinstanzlich") über einen (auf Art. 236 oder 239 Zollkodex gegründeten) Antrag auf Eingangsabgabenerstattung bzw. -erlass entscheiden bzw.- was einen derartigen Verfahrensschritt gleichkäme- in einem Rechtsbehelfsverfahren, bei dem es ausschließlich um den Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach geht, in der Beschwerde vorgebrachte Nachsichtsgründe zur Grundlage seiner Berufungsentscheidung machen oder- anders ausgedrückt- sich darin von vom Rechtsmittelwerber erstmals in der Beschwerde geltend gemachten Erwägungen, welche von diesem einwandfrei ausschließlich zur Begründung eines auf Art.239 Zollkodex gegründeten Antrags vorgebracht worden sind, leiten lassen, zumal es sich beim Erlass- bzw. Erstattungsverfahren jedenfalls um ein- gegenüber dem Abgabenfestsetzungsverfahren (und dem damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfsverfahren)- eigenständiges, selbst ebenfalls rechtmittelfähiges Verfahren handelt /siehe dazu Ritz "BAO-Kommentar", Linde-Verlag, Rz.2 und 19 zu § 236).

Es war daher über die vorliegende Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 201 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 218 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 221 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 23 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 24 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 214 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 243 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Schlagworte
Einfuhrzollschuld
einfuhrzollpflichtige Ware
Zollanmeldung
Zollschuldner
buchmäßige Erfassung
nachzuerhebender Restbetrag
gesetzlich geschuldeter Zollbetrag
nachträgliche buchmäßige Erfassung
Nacherhebung
Irrtum der Zollbehörden
Ursprung
nichtpräferentieller Warenursprung
Be- oder Verarbeitung
Herstellungsstufe
Sachlage
Stahlseie
Ursprungserzeugnis
Präferenzbegünstigung
Beweisergebnis
Beweiskette
Ursprungsnachweis
Antidumpingzoll
Grundverordnung
Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl
Ukraine
Bulgarien
Preisverpflichtung
Verpflichtungserklärung
Verpflichtungsrechnung
Exportlizenz
OLAF-Untersuchung
Rechtgutachten
Umgehung
Befreiung
Irrtum
Strafverfahren
Gutgläubigkeit
wirtschaftliches Motiv
marktüblicher Preis
Österreichischer Gebrauchszolltarif
Ermessensentscheiung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at