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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.09.2011, RV/2209-W/11

Strittig ist, ob § 212a BAO verlängert werden kann, wenn die Berufungsentscheidung des UFS mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft wurde.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Benn-Ibler Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Dr. Karl Lueger Ring 14, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr. xxx, StNr. yyy betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob § 212a BAO verlängert werden kann, wenn die Berufungsentscheidung des UFS mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft wurde. Im Schenkungssteuerverfahren der Bw. ging es um die Frage, ob die Befreiung gemäß § 15 Abs.1 Z 14a ErbStG für Zuwendungen an eine Privatstiftung gewährt werden kann, die die begünstigten Aufgaben eines Vereines (eines ihrer Stifter) finanziert, den begünstigten Zweck aber nicht selbst erfüllt. Die Berufungsentscheidungen des UFS RV/1658-W/09, RV/1659-W/09, RV/1661-W/09, RV/1663-W/09, RV/1664-W/09 ergingen am .

Mit Bescheid vom verfügte das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gegenüber der Bw. den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Schenkungssteuer 2009 mit der Begründung, dass die Aussetzung der Einhebung infolge Berufungserledigung ablaufe. Der Bescheid wurde der Bw. mit RSb am zugestellt.

Fristgerecht erhob die Bw. gegen diesen Bescheid Berufung. Eingewendet wurde, dass für die Schenkungssteuer 2009 in Höhe von 3.125,25 Euro eine Aussetzung der Einhebung bewilligt worden sei, welche infolge Berufungserledigung abgelaufen sei. Die Bw. habe gegen diese Berufungserledigung am Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Die in der Schenkungssteuersache von der Bw. vertretene Rechtsansicht sei nicht unbegründet und sei ihr Verhalten keineswegs auf Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben gerichtet, die Bw. verfüge über genügend Vermögen. Aufgrund der anhängigen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof stelle die Bw. den Antrag, die Aussetzung der Einhebung zu verlängern bis eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die anhängige Beschwerde vorliege. Die Bw. legte eine Kopie der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof 2011/16/0142 zur Berufung dazu.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wie das Finanzamt die Berufung unter Hinweis auf die Gesetzeslage als unbegründet ab.

Die Bw. stellte einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Nach Abs. 5 dieses Paragrafen besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages (§ 276 Abs. 2) nicht aus.

Im vorliegenden Fall ist ausschließlich strittig, ob der verfügte Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Schenkungssteuer wegen der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde betreffend Schenkungssteuer bis zum Ergehen des Erkenntnisses verlängert werden könne.

Der in Berufung gezogene Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung stützt sich auf § 212a Abs. 5 BAO. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist der Ablauf einer Aussetzung anlässlich einer Berufungserledigung im Sinn der im § 212a Abs. 5 dritter Satz BAO genannten Akte zu verfügen. Dabei liegt es nicht im Ermessen der Abgabenbehörde erster Instanz, ob sie den Ablauf der Aussetzung verfügt oder nicht (vgl. ). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen einer bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (vgl. ; ; ; ). Auch eine sinngemäße Anwendung des § 212a Abs. 1 BAO auf offene Beschwerdeverfahren kommt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht in Betracht (vgl. ; ). Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung ausführlich dargestellt hat, entspricht die Ablehnung der Aussetzung der Einhebung der Schenkungssteuer während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens somit der Rechtslage (UFS RV/0596-I/09, ; UFS RV/0345-I/10, ). § 212a BAO bietet keine Möglichkeit für einen Zahlungsaufschub einer Steuer während der Dauer des höchstgerichtlichen Verfahrens.

Aus all diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at