Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 22.09.2011, RV/0142-G/11

Vorsteuererstattungsverfahren: Aufhebung eines über ein bloßes Urgenzschreiben absprechenden Zurückweisungsbescheides

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0142-G/11-RS1
Handelt es sich bei einem Schreiben (samt der zu Informationszwecken beigefügten Erklärungskopie) nach der eindeutig zum Ausdruck gebrachten Absicht des StPfl dem Wesen nach um kein Anbringen, sondern um ein bloßes Urgenzschreiben, so bedarf es keiner bescheidmäßigen Erledigung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Reitbauer GmbH, Steuerberatungskanzlei, D-60596 Frankfurt/Main, Waidmannstraße 10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Zurückweisung eines Antrages entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Bw ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland.

Im Zuge der Einreichung des Vorsteuererstattungsantrages für den Erstattungszeitraum 01-12/2008 brachte der steuerliche Vertreter der Bw im Begleitschreiben vom (eingegangen beim Finanzamt am ) ua. auch folgendes vor:

Weiterhin ist diesem Schreiben eine Kopie unseres Antrages auf Vergütung der Umsatzsteuer für den Zeitraum Januar bis Dezember 2007 beigefügt. Zu diesem Antrag, der im Juni 2008 von unserer Mandantin direkt an Sie weitergeleitet wurde, liegt uns bis zum heutigen Tag weder eine Erstattung noch ein Bescheid vor.

Dem Begleitschreiben beigefügt war die Kopie eines undatierten und nicht unterfertigten, aber sonst ausgefüllten amtlichen Formulars U 5 ("Antrag auf Vergütung der Umsatzsteuer für nicht im Inland ansässige Unternehmer"). Als Gesamtbetrag der Vergütung ist darin ein Betrag von 34.118 Euro angegeben.

Von Seiten des Finanzamtes wurde dem steuerlichen Vertreter in der Folge mitgeteilt, dass dem Finanzamt kein Vorsteuererstattungsantrag für den Erstattungszeitraum 01-12/2007 vorliege und die Einbringung dieses Antrages von Seiten der Bw nachzuweisen wäre.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt den "Antrag vom " zurück. Die Begründung lautet:

Wie mit Frau-Z am besprochen, braucht das Finanzamt zur positiven Erledigung des Antrages 1-12/2007 einen Nachweis, dass oa. Antrag von Ihnen rechtzeitig an das ho. Finanzamt geschickt wurde, da bis heute kein derartiger Nachweis ha. Eingelangt ist, wird der Antrag als zu spät zurückgewiesen.

Dagegen erhob die Bw mit Faxschreiben ihres steuerlichen Vertreters vom die Berufung und legte Kopien bei, die die fristgerechte Einbringung des Vorsteuererstattungsantrages für den Erstattungszeitraum 01-12/2007 beweisen sollten.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Die Begründung lautet:

Die Berufung war als unbegründet abzuweisen, da der Antrag auf Vorsteuererstattung für den Erstattungszeitraum 01-12/2007 nachweislich lt. Eingangsstempel des Finanzamtes Graz-Stadt am eingegangen ist.

Da, wie schon aus der Begründung im berufungsgegenständlichen Bescheid ersichtlich ist, der geforderte Nachweis über die rechtzeitige Einbringung des Vorsteuererstattungsantrages für 2007 nicht erbracht wurde, war über die Berufung wie im Spruch lautend zu entscheiden.

Mit Schreiben ihres steuerlichen Vertreters vom stellte die Bw den "Antrag, der Berufung gegen den Bescheid über die Zurückweisung eines Antrags auf Vorsteuererstattung für den Erstattungszeitraum Januar bis Dezember 2007" stattzugeben. Die Begründung lautet:

Wie bereits in unsren Schreiben vom und (Kopien nochmals anbei) erläutert, wurde nach den uns vorliegenden Informationen der Antrag auf Erstattung der Vorsteuer für das Kalenderjahr 2007 fristgerecht eingereicht.

Mit E-Mail vom (Kopie anbei) haben wir den Antrag auf Vorsteuervergütung für das Kalenderjahr 2007 an den Geschäftsführer, Herrn AH weitergeleitet.

Wie Sie der eben falls beigefügten Kopie entnehmen können, hat Herr AH diesen Antrag am unterschrieben.

Auf dem Weg zum Flughafen anlässIich einer Dienstreise von Wien nach Stockholm hat Herr AH den Antrag inklusive Originalbelegen in einen Briefkasten in Wien persönlich eingeworfen. Dies kann Herr AH auch eidesstattlich versichern.

Das Finanzamt legte die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat im Februar 2011 zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 85 Abs. 1 BAO lautet:

Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

§ 133 Abs. 2 BAO lautet:

Sind amtliche Vordrucke für Abgabenerklärungen aufgelegt, so sind die Abgabenerklärungen unter Verwendung dieser Vordrucke abzugeben. (...)

Bei dem Begleitschreiben vom (samt der zu Informationszwecken beigefügten Erklärungskopie) handelt es sich nach der eindeutig zum Ausdruck gebrachten Absicht der Bw bezüglich der Vorsteuererstattung für den Erstattungszeitraum 01-12/2007 dem Wesen nach um kein Anbringen (§ 85 Abs. 1 BAO), sondern um ein bloßes Urgenzschreiben, weshalb es diesbezüglich keiner bescheidmäßigen Erledigung bedurfte (vgl. zB ).

Da dem Zurückweisungsbescheid kein Anbringen zugrunde lag, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Auf die Möglichkeit eines Devolutionsantrages (§ 311 BAO) wird hingewiesen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 133 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at