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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 11.12.2013, RV/0027-S/12

Berufung betreffend die Festsetzung von Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit Verschulden

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., in B, vertreten durch Saller & Saller SteuerberatungsgesmbH, 5500 Bischofshofen, Sparkassenstraße 16, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom betreffend die Abweisung eines Antrages um Abschreibung von Säumniszuschlägen gemäß § 217 Abs. 7 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Nebengebührenbescheid vom wurden dem Berufungswerber (Bw) A. Säumniszuschläge in Höhe von € 89,84 und € 251,85 vorgeschrieben, weil Einkommensteuer 1-3/2011 (€ 4.492,00) und Umsatzsteuer 12/2010 (€ 12.592,37) nicht bis zu der Frist (Fälligkeitstage) am entrichtet wurden.

Daraufhin stellte der Bw durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom gem. § 217 Abs. 7 BAO einen Antrag auf Abschreibung der mit Bescheid vom 9. März verhängten Säumniszuschläge in Höhe von € 341,69.

In der Begründung wurde ausgeführt, dass Finanzamtszahlungen normalerweise von der Ehefrau durchgeführt würden. Aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes des Sohnes habe die Ehegattin die Finanzamtszahlung an die Arbeitnehmerin Frau C übertragen. Diese habe am nachmittags also innerhalb der Respirofrist den Einwurf der Erlagscheine in die Überweisungsbox bei der Bank vorgenommen. Da die Ausleerung der Box erst am Morgen des nächsten Tages erfolgte, wurde die Überweisung erst am durchgeführt (laut Beilage). Weiters werde erwähnt, dass in den letzten Jahren nie ein Säumniszuschlag wegen verspäteter Zahlung festgesetzt wurde. Da es sich hier auf Grund der Umstände um kein grobes Kontrollverschulden handle, werde höflich ersucht den festgesetzten Säumniszuschlag zu stornieren. Hätte die Mitarbeiterin die Erlagscheine beim Schalter abgegeben und nicht in die Box geworfen wäre die Einzahlung innerhalb der vorgesehenen Frist erledigt worden.

Es handle sich um ein reines Missverständnis der Arbeitnehmerin, so dass es zu einer kurzfristigen Überschneidung der Überweisung gekommen sei.

Diesem Antrag war ein Kontoauszug der Bank des Bw vom (in Kopie) beigefügt, auf dem die Belastung der Finanzamtszahlung mit Wert aufscheint.

Dieser Antrag wurde seitens des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vorschreibung von Säumniszuschlägen eine objektive Säumnisfolge ist. Die den Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgaben, welche am zur Zahlung fällig waren, wurden am verspätet entrichtet. Der vom Bw dargestellte Sachverhalt hinsichtlich der Bezahlung der Abgaben innerhalb der Respirofrist sei so nicht nachvollziehbar.

Die Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO diene keineswegs der Einräumung einer weiteren Frist zur Abgabenentrichtung, sondern soll allein dem Umstand Rechnung tragen, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann (). Die Vorgangsweise des Steuerpflichtigen, diese Respirofrist als weitere Frist zur Abgabenentrichtung zur verwenden, und die Überweisung erst am letzten Tag der Respirofrist durchführen zu lassen, stelle eine Missbrauch der Respirofrist und damit grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO dar.

Daraufhin erhob der Bw durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung wurde allgemein darauf hingewiesen, wann auf das Vorliegen von grobem Verschulden bzw. leichter Fahrlässigkeit zu schließen ist. Auf die Ausführungen zur Steuer - und Wirtschaftskartei Heft Nr. 16 wird verwiesen.

Die Weitergabe der Finanzamtszahlung an eine Erfüllungsgehilfin und die damit entstandene kurzfristige Fristüberschreitung könne nicht als grobe Fahrlässigkeit sondern als ein kleiner Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht, gesehen werden. Lt. OGWT-Arbeitsbuch ist ein grobes Verschulden der Partei nicht anzulasten, da eine Überwachung auf "Schrift und Tritt" einer sonst sorgfältigen Person nicht erforderlich ist.

Es werde daher um Stattgabe der Berufung ersucht.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Wie aus dem Abgabenkonto des Bw zu StNr. XY ersichtlich ist, wurde(n) die Umsatzsteuer 08/10 und die Lohnabgaben für 09/10 mit Fälligkeitstag verspätet (jedoch ohne Verhängung eines Säumniszuschlages - da unter € 50,-- gelegen wäre) erst am entrichtet.

Ein abgestempelter Erlagschein (Zahlschein) wurde im Antrags - bzw. Berufungsverfahren nicht vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 217 Abs. 1 BAO lautet:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Gemäß § 217 Abs. 5 BAO entsteht die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Strittig ist, ob in der mit einem Tag verspäteten Entrichtung der gegenständlichen Abgaben ein grobes Verschulden zu sehen ist oder nicht.

Im gegenständlichen Fall kommt § 217 Abs. 5 BAO nicht zur Anwendung da zwar die Säumnis nicht mehr als 5 Tage beträgt, jedoch innerhalb der letzten sechs Monate bereits die oben angeführten (siehe Feststellung aus dem Akteninhalt) Abgaben nicht rechtzeitig, sondern erst am , entrichtet wurden. Letztmögliche Entrichtung wäre der Mittwoch der gewesen (Fälligkeitstag 15.10. + Samstag und Sonntag + drei Tage Respiro; § 211 Abs. 2 BAO). Dabei ist es unbeachtlich ob die vorangegangene Säumnis zu einem Säumniszuschlag geführt hat oder nicht (siehe dazu Kommentar zur BAO, Ritz, 4 Aufl., § 217, Tz 37).

Zum Verschulden ist auszuführen, dass beispielsweise dann kein grobes Verschulden vor liegt, wenn ein Abgabepflichtiger sich für die Überweisung einer Abgabe eines idR verlässlichen Kreditinstituts bedient und dieses Kreditinstitut die Überweisung verspätet durchführt (vgl. Kommentar zur BAO, Ritz, 4 Aufl., § 217, Tz. 46). Dies gilt allerdings nur bei einem rechtzeitigen Auftrag an das Kreditinstitut ().

Wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde, liegt der Sinn der Bestimmungen über die Respirofrist keineswegs darin eine weitere Frist zur Abgabenentrichtung einzuräumen, vielmehr geht der Gesetzgeber erkennbar davon aus, dass die Bearbeitung von Banküberweisungen längere Zeit in Anspruch nehmen kann (). Das bedeutet aber, dass der Auftrag zur Entrichtung der Abgaben der Bank jedenfalls bis zum Fälligkeitstag hätte erteilt werden müssen (, usw. und zuletzt , RV/0104-L/07).

Wie sich aus dem Vorbringen des Bw ergibt sieht er den Fehler seiner Angestellten lediglich darin, dass diese den Erlagschein am nicht am Schalter zur Überweisung übergab sondern diesen in die Überweisungsbox einwarf. Da dieser Zeitpunkt bereits nach Fälligkeit (am ) somit in der Respirofrist liegt, ist nicht von einer rechtzeitigen Beauftragung der Angestellten auszugehen. Auf eine Überwachung dieser Angestellten kommt es daher nicht an. Zudem wurde ohnedies die Aufgabe des Erlagscheines - mit Aufgabestempel der Bank - nicht nachgewiesen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass bei Begünstigungstatbeständen wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstellt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Da somit nicht erkennbar ist und auch nicht behauptet wurde, dass der Auftrag an die Angestellte rechtzeitig erteilt wurde, ist von einem Auftrag erst einen Tag vor Ende der Respirofrist (Ende der Frist war der ) und somit von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

Der Berufung kommt damit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at