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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.12.2013, RV/1775-W/12

1. Zurückweisung wegen verspäteter Einbringung der Berufung 2. Eintrag im Postausgangsbuch ist kein Beweis der tatsächlichen Postaufgabe an diesem Tag

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Steuerberater, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer 2009beschlossen:

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2009 wird als verspätet zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber erzielte im Streitjahr 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt erließ den Bescheid betreffend die Einkommensteuer am und stellte den Bescheid mit Zustellnachweis zu. Auf dem Rückschein war ersichtlich, dass der Bescheid von einem Dienstnehmer der steuerlichen Vertretung am übernommen worden war.

Der Bw erhob gegen diesen Bescheid Berufung. Das Berufungsschreiben war mit datiert. Der Briefumschlag war mit abgestempelt.

Das Finanzamt erließ einen Mängelbehebungsauftrag wegen fehlender Inhaltserfordernisse, welchem der Bw durch seinen steuerlichen Vertreter fristgerecht nachgekommen ist.

Mit Bescheid vom entschied das Finanzamt mit teilweise stattgebender Berufungsvorentscheidung.

Der Bw beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Das Finanzamt legte die Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vor und beantragte im Vorlagebericht die Zurückweisung der Berufung wegen nicht fristgerechter Einbringung der Berufung.

In einem ergänzenden Schriftsatz brachte der steuerliche Vertreter vor, dass aus dem Vorlagebericht für ihn ersichtlich sei, dass das Finanzamt von einer nicht fristgerecht eingebrachten Berufung ausgehe, da diese erst am eingebracht worden sei. Dabei müsse es sich offensichtlich um einen Irrtum handeln. Die Berufung sei zwar nicht eingeschrieben übermittelt worden. Er könne sich jedoch erinnern, dass er persönlich am so wie immer die ganze Post am Schalter des Postamtes abgegeben habe. Dieser Umstand sei auch in seinem Postausgangsbuch unter der Ausgangsnummer 2971 mit dem Datum vermerkt. Eine Kopie der entsprechenden Seite des Postausgangsbuches wurde dem Schreiben beigelegt. Weiters wurde ein schriftlicher E-Mailverkehr mit dem Vorstand des zuständigen Postamtes vorgelegt, in dem dieser bestätigte, dass alle Postsendungen, welche während der Öffnungszeiten aufgegeben würden, taggleich mit dem entsprechenden Tagesstempel versehen würden. Es werde daher beantragt, den Antrag des Finanzamtes auf Zurückweisung der Berufung abzuweisen, da die Berufung fristgerecht eingebracht worden sei.

Der Unabhängige Finanzsenat übermittelte dem Bw eine Kopie des Briefumschlages mit dem deutlich lesbaren Postaufgabedatum und räumte dem Bw die Möglichkeit zur Stellungnahme ein.

In der Stellungnahme brachte der steuerliche Vertreter des Bw vor, dass er mit der Kopie des Briefumschlages bei jener Post gewesen sei, bei welcher er den Brief am aufgegeben habe. Dort habe man sich die Abstempelung mit und mit dem Postamt XX00 nicht erklären können. Es bestehe daher die Vermutung, dass der Brief am Postamt XX10 nicht per Hand am Schalter abgestempelt worden sei, sondern in späterer Folge durch ein automatisches Abstempelungssystem durchgelaufen sei, und das sei dann erst am erfolgt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat ist bei seiner Entscheidung von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurde am von einem Arbeitnehmer der Kanzlei der steuerlichen Vertretung übernommen (Rückschein).

Die Berufung wurde am zur Post gegeben (Datum des Poststempels auf dem Briefumschlag).

Der war ein Montag.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Der Bw hat zur Entkräftung der Beweiskraft des Poststempels vorgebracht, dass er sich genau erinnern könne, das Schriftstück am zur Post gegeben zu haben. Dokumentiert sei dies auch in dem Postausgangsbuch, von dem eine Kopie vorgelegt wurde, in dem eine Eintragung mit der laufenden Nummer 2971 "1.8. FA Wien 4/5/10 - Berufung NameBw 2009 0,62" ersichtlich war.

Die Behauptung des steuerlichen Vertreters, er könne sich daran erinnern, die Berufung genau am aufgegeben zu haben, ist insofern wenig glaubhaft, als vom steuerlichen Vertreter täglich in gleich bleibender Routine immer wieder Schriftstücke zur Post gegeben werden, wie er selbst vorbringt. Dass man unter solchen Umständen beinahe ein Jahr später noch genau angeben kann, dass man ein Schriftstück von vielen genau am und nicht erst am abgegeben hätte, überzeugt nicht und widerspricht der Lebenserfahrung.

Die Eintragung ins Postausgangsbuch vermag lediglich zu bezeugen, dass es beabsichtigt war, die Berufung am zur Post zu geben und dass das Schriftstück an diesem Tag auch fertiggestellt worden sein könnte. Es vermag jedoch nicht zu beweisen, dass es genau an dem eingetragenen Tag auch den Weg zum Postamt gefunden hat.

Die Auskunft des Vorstandes des zuständigen Postamtes, dass sämtliche während der Öffnungszeiten abgegebenen Sendungen taggleich mit dem entsprechenden Tagesstempel versehen würden, trifft keine Aussage über den Zeitpunkt, wann das streitgegenständliche Schriftstück zur Post gegeben worden ist. Diese Auskunft stellt daher keinen wirksamen Gegenbeweis gegen den deutlich lesbaren Tagesstempel auf dem Briefumschlag dar.

Konkrete Anhaltspunkte für einen im Bereich der Post unterlaufenen Fehler im Zusammenhang mit der Behandlung der Sendung vermochte der Bw nicht aufzuzeigen. Auch die in der Stellungnahme geäußerte Vermutung, dass der Brief am Schalter nicht sofort abgestempelt worden sei, überzeugt nicht. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung werden am Postschalter aufgegebene Sendungen sofort abgestempelt. Diese unmittelbare Abstempelung gehört zur selbstverständlichen Routine auf jedem Postamt, sodass dieser Vorgang automatisch abläuft. Die dargestellte Vermutung ohne konkreten Nachweis des Herganges ist daher nicht geeignet, den Beweis des Poststempels zu entkräften.

Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass mangels eines geeigneten Gegenbeweises der Poststempel auf dem Briefumschlag den Tag der Postaufgabe des Briefumschlages mit der Berufung tatsächlich wiedergibt.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Berufung, die nicht fristgerecht eingebracht wurde, durch Bescheid zurückzuweisen.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat (§ 245 Abs. 1 erster Satz BAO).

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates (§ 108 Abs. 2 BAO). Unter Benennung ist der Wochentag, unter Zahl das Monatsdatum oder die Jahreszahl gemeint. Daher endet die einen Monat betragende Berufungsfrist, wenn die Zustellung des Bescheides am 1. Juli erfolgt, am 1. August.

Berufungen sind fristgerecht, wenn sie spätestens am letzten Tag der Berufungsfrist eingebracht werden. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet (§ 108 Abs. 4 BAO). Daher kommt es nicht darauf an, wann die Berufung bei der Behörde eingelangt ist, sondern wann sie zur Post gegeben worden ist. Es reicht zur Fristwahrung, wenn die Postaufgabe am letzten Tag der Rechtsmittelfrist erfolgt. Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel nachgewiesen. Ein Gegenbeweis, dass die Briefsendung nicht das Datum des Tages der Aufgabe beim Postamt trägt, ist zulässig (vgl. Zl. 94/02/0400).

Eine Partei, die entgegen der allgemein zu erwartenden prozessualen Vorsicht eine fristgebundene Eingabe nicht "eingeschrieben" zur Post gibt, nimmt das Risiko auf sich, den von ihr geforderten Gegenbeweis in Hinsicht auf die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nicht erbringen zu können (vgl. Zl. 94/09/0300).

Im vorliegenden Fall wurde die Berufung zweifelsfrei mit zur Post gegeben. Wie den obigen Ausführungen entnommen werden kann, ist die Berufungsfrist aber bereits am abgelaufen, der Bw hätte die Berufung daher spätestens am zur Post geben müssen. Der Versuch, mithilfe der Kopie des Postausgangsbuches und der Auskunft des Postamtsvorstandes zu beweisen, dass die Berufung entgegen der eindeutigen Beweiskraft des Poststempels bereits am zur Post gegeben worden sei, ist - wie der Beweiswürdigung entnommen werden kann - nicht geglückt. Die Berufung ist damit verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 245 Abs. 1 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Fuchs in AFS 2014/2, 69

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at