Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ2L vom 10.12.2013, ZRV/0054-Z2L/09

Verifizierung von Präferenznachweisen

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 126/2014-4 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. Revision eingebracht. Beim VwGH zur Zl. Ro 2014/16/0060 anhängig. Revision mit Beschluss vom zurückgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Christoph Schmolmüller und Dr. Alois Winklbauer über die Beschwerde der Bf., vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, 6900 Bregenz, Wolfeggstr. 1, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes A. vom , GZ. 001, vertreten durch MMag. Kofler Gerhard, betreffend Feststellungsbescheid gemäß § 24 Abs. 3 ZollR-DG nach der am und am in AB, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Anlässlich der erfolgten Ausfuhrabfertigungen in die Schweiz erstellte die Beschwerdeführerin (kurz Bf.) auf den Rechnungen Nrn. 0, 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und auf der Proforma-Rechnung Nr. 0A0 vom 0.0.2005 jeweils eine Ursprungserklärung im Sinne des anzuwendenden Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz, worin der präferenzbegünstigte österreichische Ursprung für die ausgeführten Waren bescheinigt wurde. Von der Schweizer Zollbehörde langte ein Amtshilfeersuchen ein, in dem neben weiteren Rechnungserklärungen auch um Überprüfung - gestützt auf die Art. 32 und 33 des Protokolls 3 des hier angesprochenen Abkommens - der Echtheit und Richtigkeit der auf den zuvor genannten Fakturen ausgestellten Ursprungsbescheinigungen ersucht wurde.
In der Folge fand bei der nunmehrigen Bf. eine Betriebsprüfung statt, deren Ergebnis sich in der aufgenommen Niederschrift vom widerspiegelt. Daraus ergibt sich zusammengefasst, dass für den Artikel XXX die Bf. den von ihr angegebenen österreichischen Ursprung nicht nachweisen konnte. Dazu führt die Bf. in einer der Niederschrift angeschlossenen Stellungnahme sinngemäß aus, dass für die in den exportierten Gestricken enthaltene Baumwollkomponente der Nachweis des Gemeinschaftsursprungs erbracht werden könne. Eine Mitverwendung von drittländischen Elastomer-Anteilen sei bis zu 20% möglich. Gerade bei der von der Bf. hergestellten gestrickten Meterware ergebe sich durch den Einsatz von Naturfasern, Strickmaschinen sowie auch produktionsbedingt (z.B. bei der Ausrüstung) eine Abweichungstoleranz bis zu 5%. Dadurch sei eine genaue Untersuchung hinsichtlich der Materialanteile des Artikels XXX erforderlich um überhaupt die Einhaltung der vorgenannten 20%-Regel beurteilen zu können. Eine solche werde durch die Bf. durch eine unabhängige Laboruntersuchung in die Wege geleitet werden. Sollte dabei der Materialanteil des drittländischen Elastomergarns unter 20% liegen, wären demnach - entgegen der Beurteilung des Zollamtes - die Ursprungserklärungen auch für den Artikel XXX zu Recht ausgestellt worden.

Mit erließ das Zollamt an die Bf. einen Bescheid gem. § 24 Abs. 3 ZollR-DG und stellte darin fest, dass die bereits zuvor genannten Ursprungserklärungen für den Artikel XXX zu Unrecht ausgestellt worden seien. Dagegen richtet sich die, fristgerecht von der Rechtsvertretung der Bf. eingebrachte Berufung vom . In diesem Schriftsatz bringt die Bf. zusammengefasst sinngemäß vor, dass für die Herstellung des hier maßgeblichen Exportartikels Baumwolle mit Gemeinschaftsursprung, sowie aus der USA stammende Lycra-Fäden Verwendung gefunden hätten. Dieses drittländische Elastomergarn habe sich im Übrigen im freien Verkehr der Gemeinschaft befunden. Der vom Zollamt ergangene Feststellungsbescheid vom beschränke sich auf die Aussage, dass die Ursprungserklärungen - mit Ausnahme der Proformarechnung Nr. 0A0 - auf allen genannten Fakturen zu Unrecht ausgestellt worden seien, während es jene auf der zuvor genannten Proformarechnung als "teilweise zu Unrecht ausgestellt" bewertet habe. Die Begründung des Bescheides behandle jedoch nur den Artikel XXX wodurch der Bf. eine Zuordnung zum Bescheidspruch nicht möglich sei. Auch habe das Zollamt lediglich als Rechtsgrundlage den Zollkodex, die ZK-DVO, das ZollR-DG sowie pauschal das Protokoll Nr. 3 des Abkommens der Gemeinschaft mit der Schweiz angeführt. Erst kurz vor Verfassung der Berufungsschrift sei die Rechtsgrundlage entsprechend präzisiert worden, wodurch der Bf. in diesem kurzen Zeitraum naturgemäß eine fundierte Prüfung des Feststellungsbescheides nicht möglich gewesen wäre. Gerade die hier anzuwendende 20%-Regel für eingesetzte Drittlandsmaterialien sei im anhängigen Verfahren bislang nicht ausreichend erörtert worden. Dabei sei zu beachten, dass es bei dieser Herstellungsregel auf die tatsächlich eingesetzten Materialen ankomme. Lt. Messungen der Bf. beschränke sich der Anteil des Lycra-Fadens auf etwa 19% des Gesamtproduktes, wobei durchaus eine Schwankungsbreite bestehe. Nach Art. 30 Protokoll 3 des Beschlusses 3/2005 würden jedoch ohnedies geringfügige Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Ursprungsunterlagen zu keiner Ungültigkeit der Erklärungen führen. Auch könnte auf Grund der Textierung im Art. 33 und 34 des genannten Protokolls die Zuständigkeit der einschreitenden Behörde fraglich sein. Auch sei darauf zu verweisen, dass auch eine Einschätzung der B. ergeben habe, dass beim fraglichen Produkt der Ursprungsnachweis zu Recht auf die Europäische Gemeinschaft lautete. Somit sei auch die österreichische Zollbehörde an diese Klassifikation gebunden. Sollten für die Behörde noch weitere Zweifel bestehen, so möge der gesamte Erzeugungsprozess analysiert und sachverständig geprüft werden. Dabei werde hervorkommen, dass der Rohwarenanteil der Lycra-Fäden 20% nicht überschritten bzw. sich in der entsprechenden Toleranz befunden habe. Auch sei die Ware bereits im zollrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft gewesen wodurch es sich bei dieser ohnedies um Gemeinschaftsware gehandelt habe. Beantragt wurde in dieser Eingabe abschließend, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, bzw. in eventu die entsprechenden Ermittlungen anzustellen und sodann im obigen Sinn mit Verfahrenseinstellung vorzugehen.

Die Berufung wies das Zollamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Begründend führt die Rechtsmittelbehörde I. Instanz sinngemäß darin aus, dass auf Grund der Art. 32 Abs. 2 und 33 Abs. 3 des bereits zitierten Protokolls Nr. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 23 und 24 ZollR-DG außer Streit stehe, dass die Zuständigkeit beim bescheiderlassenden Zollamt gelegen sei. Außerdem laute die Ursprungsregel für die in Meterware exportierten Gestricke (Tarifnummer 6004) dass die Herstellung aus natürlichen Fasern erfolgen müsse. Der Begriff "natürliche Faser" umfasse jedoch nur Baumwolle (kurz BW) der Positionen 5201 bis 5203 (somit nur Baumwolle, höchstens kadiert oder gekämmt und Abfälle aus BW), was für das hier im Exportprodukt eingesetzte Baumwollgarn zur Folge hat, dass dessen Verwendung nur dann ursprungsunschädlich wäre, wenn es sich beim zugelieferten und mitverarbeiteten Bauwollgarn bereits um Ursprungsware iS des Abkommens gehandelt hätte. Nachweise dass diese Eigenschaft für das BW-Garn vorliegen würde, habe die Bf. jedoch bislang im gesamten Verfahren nicht erbracht. Bereits dadurch liege kein Gemeinschaftsursprung der exportierten Gestricke vor. Aber selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen, dass am eingesetzten BW-Garn der in der Liste aufscheinende Herstellungsprozess nicht mehr zu erfolgen hätte, ergäbe sich aus jenem Grund keine Einhaltung der Ursprungsregel, da nach Bemerkung 5.3. im Anhang II der von der Bf. geltend gemachte 20%ige Drittlandsanteil nicht eingehalten worden wäre. Dies sei bereits aus den eigenen Angaben der Bf. auf ihren gegenständlichen Rechnungen, in denen sie für die Gestricke eine Zusammensetzung von 78% BW und 22% Lycra erklärt habe, abzuleiten. Wenn nunmehr die Bf. den Beweis nachträglich antreten möchte, dass das Verhältnis bei der Herstellung der exportierten Gestricke sehr wohl den Ursprungsregeln entsprochen hätte, müsste sie deren Einhaltung an Hand von Produktionsunterlagen zweifelsfrei nachweisen. Da die Bf. jedoch keinen formellen Beweisantrag gestellt hätte, habe die Behörde eine Entscheidung nach der vorliegenden Aktenlage treffen können.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde vom . Nach Wiederholung der Berufungsvorbringen wendet die Bf. ein, dass die angefochtene Berufungsvorentscheidung keine Vorjudikatur zitiere, sodass aus diesem Grund eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach den Bestimmungen des § 85c ZollR-DG beantragt werde. In der mündlichen Verhandlung werde auch Dr. C. als Mitarbeiter der Bf. einzuvernehmen sein, wobei dieser darlegen könne, dass der Nachweis über die Herkunft der gesamten Baumwolle erbracht sei. Bereits als Beilage zur Beschwerdeeingabe würden daher die entsprechenden Belege und Unterlagen für diese Erörterung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Verfügung gestellt.
Im Übrigen übergehe die nunmehr angefochtene Berufungsvorentscheidung jenen Einwand, dass dem Spruch des Feststellungsbescheides keine eindeutige Sache zuzuordnen wäre, wovon jedoch das gesamte Verfahren abhänge. Bereits dieser Mangel müsse folglich zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen und eine Rückverweisung an die erste Instanz erfolgen. Auch habe sich das Zollamt nicht näher mit dem ebenfalls bereits im Berufungsverfahren vorgebrachten Zuständigkeitszweifel auseinandergesetzt. Weiters habe es die Abgabenbehörde I. Instanz gänzlich unterlassen, auf die vorgelegte Einschätzung des B. einzugehen. Völlig aktenwidrig sei auch die Behauptung, dass die Bf. keine Beweisanträge gestellt hätte. Fehlen würde in der Berufungsvorentscheidung auch eine Entgegnung zu jenem Einwand, dass sich die strittige Ware vor ihrer Verarbeitung bereits im freien Verkehr der Gemeinschaft befunden habe und folglich an ihr die Herstellungsvorgänge nach der Ursprungsregel ohnedies nicht mehr anzuwenden gewesen wären.
Nach den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung stehe zumindest zwischen der belangten Behörde und der Bf. außer Streit, dass die Toleranzregel im anhängigen Verfahren die Mitverwendung von Drittlandswaren in Höhe von 20% zulasse. Bei der Beurteilung im erstinstanzlichen Verfahren übersehe das Zollamt jedoch, dass ein grundlegender Unterschied zwischen "Rohware" und "Fertigware" bestünde. Für die Deklaration der fertigen Produkte sei sehr wohl die Zusammensetzung der Fertigware maßgeblich. Nach den Regeln der Ursprungsliste bzw. nach der Bemerkung 5 komme es für die "Herkunftsbezeichnung" jedoch auf das Gesamtgewicht aller verwendeten textilen Grundmaterialien an. Für eine Bemessung des 20%igen Anteils sei somit die Rohware (das eingesetzte Grundmaterial) maßgeblich, während für die Kennzeichnung des Fertigproduktes naturgemäß der Fertigzustand ausschlaggebend sei. Diesen Unterschied habe das Zollamt bei seiner Berufungsvorentscheidung verkannt.
Als Anlagen übermittelte die Bf. u.a. zu dieser Eingabe zwei Untersuchungszeugnisse der H., aus denen sich nach den Ausführungen der Bf. ergebe, dass der Rohwareneinsatz an Elastomergarn weniger als 20% betragen habe, sowie dass im Zuge des Herstellungsprozesses der Baumwollanteil schwinden würde. Dieser Prozess sei auch jedem Konsumenten beim Tragen von Kleidungsstücken bekannt und trete im Übrigen auch bei anderen textilen Naturfasern auf. Somit sei sehr wohl die Erklärung der Zusammensetzung auf den Rechnungen korrekt gewesen und trotzdem das Herstellungskriterium eingehalten worden. Weiters ergebe sich durch die aktenkundige verbindliche Einschätzung der B., dass die Bf. die Toleranz von 20% bei der Herstellung der gegenständlichen Waren nicht überschritten habe. Beantragt werde demnach, der Beschwerde in vollem Umfang stattzugeben, den angefochtenen und den Erstbescheid zur Gänze aufzuheben und das Verfahren gegen die Bf. einzustellen bzw. auszusprechen, dass die strittige Ware von der Bf. mit der richtigen Ursprungskennzeichnung versehen gewesen sei.

Der nach der Aktenlage anzunehmende Sachverhalt wurde der Bf. vom Unabhängigen Finanzsenat (folgend kurz UFS) zusammengefasst mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Gegenäußerung, sowie zur Vorlage etwaiger weiterer Unterlagen eingeräumt.
In ihrer Beantwortung (Schriftsatz vom ) führt die Bf. sinngemäß im Wesentlichen aus, dass für jeden von ihr erzeugten Artikel eine Produktionsaufschreibung existiere, aus der sich nähere Daten insbesondere für die bei der Herstellung eingesetzten Garne, die Definition des Maschinentyps, der "Einlauf" der den Garnverbrauch angebe, sowie eine Vielzahl an maschinenspezifischer Einstellungen für die jeweilige Produktion entnehmen lassen würden. Die Einhaltung dieser Parameter bei der Herstellung sei demnach die zwingende Voraussetzung, dass das hergestellte Produkt den definierten technischen Spezifikationen entspreche. Selbst kleinste Abweichungen würden in der Folge zu Kundenreklamationen führen. Zwar sei nicht - wie die Behörde nunmehr verlange - festgehalten worden, welcher exakter Gewichtseinsatz jeweils von Baumwolle und Elastomer Verwendung gefunden hätte. Dies erübrige sich jedoch ohnedies, da bereits aus den Erfassungsdaten das Einzelgewicht jeder Stoffrolle (somit BW und Elastomer gemeinsam), sowie das Gesamtgewicht für den gesamten Herstellungsauftrag (wieder gemeinsames Gewicht von BW und Elastomer) vorliege. Die jeweiligen Einzelnettogewichte der eingesetzten Garne würden sich verlässlich und einfach über die Materialprozentanteile aus der technischen Produktaufschreibung ergeben. Für die eingesetzte BW-Komponente sei der Nachweis der EU-Ursprungseigenschaft durch Langzeitlieferantenerklärungen erbracht worden. Zum ebenfalls verwendeten Elastomergarn bringt die Bf. ergänzend vor, dass die vom gegenständlichen Fall betroffenen Exporte in den Jahren 2005 bis 2007 erfolgt wären. Es sei unüblich, dass von Produktionen Rückhaltemuster über einen so langen Zeitraum einbehalten werden. Vielmehr würden diese Muster nach einer Lagerungsdauer von wenigen Wochen - manchmal auch Monaten - entsorgt, da nach einer Weiterverarbeitung vom Abnehmer ohnedies etwaige Reklamationsansprüche erlöschen würden. Der hier gegenständliche Artikel XXX sei nach dem Jahr 2007 nicht mehr produziert worden. Aus diesem Grund habe sich die Bf. bemüht, vom Kunden aus Restbeständen noch eine Originalware zu erlangen, damit diese von einem unabhängigen Labor hinsichtlich der eingesetzten Materialanteile untersucht werden könnten. Dies sei für Stoffabschnitte der Farbe "Admiral" aus einer Produktion des Jahres 2005, sowie der Farbe "Weiß" aus einer Produktion des Jahres 2003 gelungen.
Das Ergebnis der untersuchten drei Stoffproben habe dazu geführt, dass für "Rohware" ein Elastomer-Anteil von 19,6%, für Fertigware "Weiß" 20,9% und für Fertigware "Admiral" 22% festgestellt worden sei. Gerade dadurch zeige sich, dass einer "Rohware" mehr BW-Anteil und somit gleichzeitig weniger Elastomer-Anteil innewohne, des Weiteren der BW-Anteil in der Fertigware ausrüstungsbedingt schwinde und folglich sich der Elastomer-Anteil erhöhe, außerdem die Materialanteile mehr oder weniger stark variieren und selbst für Fertigware - je nach Farbe - unterschiedlich sein können, sowie Toleranzen von +/-2% alleine aus der technischen Messbarkeit zuzulassen seien.
Das Nämlichkeitsprinzip sei durch die vorgelegten Untersuchungsergebnisse jedenfalls erfüllt, da sich diese Untersuchungen auf Gestricke des Lieferzeitraums beziehen würden bzw. die Eindeutigkeit durch die technischen Produktionsaufschreibungen gegeben wäre. Bei den hier in Streit stehenden Exporten sei "Rohware" exportiert worden. Der Anteil an Elastomergarn sei dabei lt. Produktionsaufschreibung 19%. Das nunmehr vorliegende Untersuchungsergebnis weise diesbezüglich einen Prozentsatz von 19,6% auf. Dabei sei neuerlich darauf zu verweisen, dass sich durch die Spezifika bei der Textilproduktion aber auch im Einsatz von Naturfasergarnen Abweichungen von mehreren Prozentpunkten ergeben können. Zusätzlich komme noch die Toleranz der technischen Messbarkeit dazu. Im Sinne dieser Ausführungen sei demnach das Verlangen weiterer Nachweise durch die Behörde bezüglich "Nettogewicht des Wareneinsatzes" unverhältnismäßig. Tatsache sei somit jedenfalls, dass der Anteil des Elastomergarns bei der exportierten Ware unter 20% gelegen wäre.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am brachte die Rechtsvertretung der Bf. sinngemäß vor, dass zusätzliche Aufschreibungen als jene die ohnedies der Behörde bereits vorgelegt wurden, für den Nachweis der Ursprungseigenschaft nicht branchenüblich wären. Es möge daher für die Beurteilung des Ursprungs auch eine wirtschaftliche Betrachtung Einfluss finden. In Entsprechung der, der Bf. vom Zollamt erteilten Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer habe die Bewilligungsinhaberin auch vor Ausstellung der hier relevanten Ursprungserklärungen die Präferenzursprungseigenschaft insofern geprüft, da entsprechende Vorlieferantenerklärungen für die verwendete BW vorgelegen wären und der Einsatz des Drittlandgarns unter 20% betragen hätte. Diese Zusammensetzung finde im Übrigen durch die, der Behörde bereits vorgelegten Untersuchungsergebnisse Bestätigung. Zwar sei dieser zulässige Prozentsatz für Drittlandsware tatsächlich nur knapp unterschritten worden, jedoch wäre ohnedies beim Einsatz von Naturfasern in der Textilproduktion eine Schwankungsbreite von ca. 2 bis 5% zu berücksichtigen, die auch bei einer Präferenzursprungsbeurteilung Einfluss finden müsste.

Zu jener, auf den Exportrechnungen aufscheinenden stofflichen Zusammensetzung von 78% BW und 22% Lycra erklärte die Bf., dass ein Unterschied zwischen "Rohware" und "Fertigware" bestehe. Üblicherweise sei im damaligen Zeitraum (2005 bis 2007) im Unternehmen der Bf. ein Verkauf von Fertigware erfolgt, d.h. an der von ihr hergestellten Rohware wären noch vor einem Weiterverkauf zusätzliche Ausrüstungsschritte (Färben, Bleichen usw.) erfolgt. Bei der Ausrüstung durchlaufe das hergestellte Gestrick zahlreiche Prozesse, welche für das Maschenerzeugnis eine starke mechanische Belastung darstelle. Für die hier ausnahmsweise verkaufte Rohware sei im Unternehmen der Bf. kein Stammdatensatz angelegt worden, wodurch das EDV-System für die Erstellung der Papiere (Ausfuhrbelege, Exportrechnungen usw.) automatisch auf vorhandene Datensätze für Fertigware zugegriffen hätte. Die auf den Exportrechnungen ausgewiesene stoffliche Zusammensetzung betreffe - durch den erfolgten automatischen EDV-Zugriff - somit Fertigware, wobei jedoch Gegenstand der hier betroffenen Exporte ausschließlich "Rohware" bilde. Im Betrieb der Bf. würden die technischen Produktionsaufschreibungen für den hergestellten Artikel XXX auf 19% Lycra-Anteil lauten. So wären auch die Strickmaschinen exakt für diesen Herstellungsprozess eingestellt gewesen. Gerade dadurch sei auch gewährleistet - abgesehen von den ohnedies im Textilbereich sich ergebenden Toleranzen - dass das hergestellte Textilprodukt überhaupt dem Kundenauftrag entspreche.
Des Weiteren sei zu beachten, dass durch die Ausrüstungsschritte der BW-Anteil im Gestrick abnehme. Dadurch komme es bei einer Beurteilung nach der Produktion auch zu einem unterschiedlichen Verhältnis der jeweiligen Garnanteile, je nachdem ob es sich um "Fertigware" oder um "Rohware" handle. Zwar umfasse der hier zugrundeliegende Feststellungsbescheid 33 Exporte von "Rohware", trotzdem habe für die Bf. dieser Auftrag einen sogenannten Ausnahmefall dargestellt für den kein eigener Stammdatensatz in der EDV angelegt worden sei. Die Summe der 33 Exportfälle ergebe nämlich für die Bf. lediglich einen Anteil vom Gesamtjahresproduktionsvolumen in Höhe von etwa 0,X%.
Zum Vorhalt des Vorsitzenden, dass jene Erklärung der Bf. nicht logisch nachvollziehbar sei, dass bei einer weiteren Ausrüstung der BW-Anteil schwinde, da wie die Bf. selbst vorgebracht hätte gerade die BW beim Färben Flüssigkeit aufnehme, während diese Eigenschaft dem Elastomergarn nicht zukomme, somit dieser Ausrüstungsprozess entgegen der Darstellung der Bf. zu einer Zunahme am Gesamtgewicht bzw. am BW-Anteil führen müsste, entgegnete der Rechtsvertreter der Bf., dass dies zwar zutreffend sei, jedoch stehe der Ausrüstungsprozess in einer Wechselwirkung zu einem zunehmenden Gewichtsanteil der BW. Die Ausrüstungsvorgänge würden - einerseits durch einen Flüssigkeitsverlust, andererseits durch eine sich ergebende Art von "Abschabung" von BW-Anteilen - somit insgesamt zu einem Gewichtsverlust der in der "Fertigware" enthaltenen BW-Komponente führen. Außerdem wohne einer Rohbaumwolle jene Eigenschaft inne, mehr Feuchtigkeit aufzunehmen als eine bereits behandelte. Gewichtsunterschiede würden sich auch beim Färben ergeben. Während im Fall von "Weiß" insgesamt eine Gewichtsreduktion eintrete, komme es beim Färben - insbesondere mit dunklen Farben - zu einer Zunahme des Gewichts. Dies erkläre sich dadurch, dass weiße Fertigware durch Bleichen - die Grundfarbe "Beige" werde der BW entzogen - hergestellt werde, hingegen beim Färben mit anderen Farben Farbstoffe zugefügt werden müssten. Welche Auswirkung diese Vorgänge auf die Materialzusammensetzung in Prozentsätzen eventuell bewirke sei schwer zu beziffern und könne vielleicht mit 0,5 bis 2% eingeschätzt werden.

Damit konfrontiert, dass die Bf. im gegenständlichen Fall selbst unter Heranziehung der Untersuchungsergebnisse der höheren technischen Versuchsanstalt in I. nicht gänzlich ausschließen könne, dass die "Rohware" einen Lycra-Anteil von über 20% enthalten hätte, da die Messungen der Untersuchungsanstalt auf einen Toleranzbereich von +/-2% zum festgestellten Elastangehalt von 19,6% verweist und demnach bei einer Berücksichtigung der möglichen +2% unstrittig eine Überschreitung des hier zulässigen 20%-Anteils vorliege, brachte die Bf. vor, dass diese Möglichkeit zwar bestünde, jedoch lasse das Ergebnis der Untersuchungsanstalt auch einen Toleranzbereich bis zu - 2% zu den Ergebnisfeststellungen zu. Folglich sei auch diese Schwankungsbreite zu beachten.
Bezüglich eines im Akt des Zollamtes einliegenden Datenblattes, in dem die Zusammensetzung des gegenständlichen Artikels ebenfalls mit 78% BW und 22% Lycra geführt werde, führt der Vertreter der Bf. aus, dass es sich bei diesem Beleg ebenfalls um die stoffliche Zusammensetzung einer "Fertigware" handle und demnach mit der hier erfolgten Exportware in keinem Zusammenhang stehe. Die Zusammensetzung betreffe nach diesem Datenblatt somit die Bestandteile nach einer erfolgten Ausrüstung.

Der Vorsitzende stellte weiters in der mündlichen Verhandlung fest, dass nach den Ausführungen der Bf. die von ihr auf den gegenständlichen Rechnungen angeführte Materialzusammensetzung unzutreffend und demnach diese Erklärung auch nach den Kennzeichnungsvorschriften falsch gewesen wäre. Ob bezüglich dieser angeblichen Falschbezeichnung auf den Rechnungen etwaige Kundenreaktionen stattgefunden hätten, antwortete der Vertreter der Bf., dass es richtig sei, dass nach den Textilkennzeichnungsvorschriften auf den Rechnungen eine falsche Zusammensetzung aufscheine. Im gegenständlichen Fall seien in weiterer Folge aus den von der Bf. exportierten Gestricken in Meterware lediglich "elastische Bündchen" hergestellt worden, wobei diese nach Fertigstellung eines Kleidungsstücks maximal 1% des Gesamtproduktes betragen würden. Auf Grund dieser untergeordneten Bedeutung für die Materialzusammensetzung eines fertigen Kleidungsstückes hätte es auch keine Kundenreklamationen zu den Falschangaben in den Rechnungen gegeben. Es sei jedoch richtig, dass bei den erfolgten Exporten der Kunde keine Kenntnis davon gehabt hätte welche Materialzusammensetzung die "Rohware" tatsächlich aufgewiesen habe. Die erklärten 78% BW und 22% Lycra betreffe jedoch ausschließlich jene stoffliche Zusammensetzung einer Fertigware unter der Betrachtung wenn die Ausrüstung der Stoffe vor dem Export in Österreich erfolgt wäre.

Der Bf. wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch vorgehalten, dass es nach den Ausführungen ihres Rechtsvertreters dem hier vorliegenden Kunden in der Schweiz (Fa. J.) offenbar völlig gleichgültig gewesen wäre, welche stoffliche Zusammensetzung die ihm von der Bf. angelieferten Gestricke aufgewiesen hätten. Es widerspreche demnach diese Erklärung der zuvor von der Bf. getätigten, nämlich dass unter exakten Vorgaben eines Kunden die Herstellung von bestellter Ware zu gewährleisteter gleichbleibender Qualität erfolge.
Dazu brachte der Vertreter der Bf. vor, dass in den vorliegenden Fällen eine Anlieferung von "Rohware" an ein Ausrüstungsunternehmen in der Schweiz (Fa. J.) erfolgt sei. Welche Bearbeitungsschritte dieses Unternehmen in der Folge an der angelieferten Meterware durchführe obliege ausschließlich diesem Kunden und stehe nicht im Einflussbereich der Bf.. Es könne von der Bf. demnach keine eindeutige Aussage getroffen werden, ob nach der hier erfolgten Ausrüstung der Rohware durch die Fa. J. eine idente Materialzusammensetzung - wie von der Bf. auf ihren Rechnungen erklärt - bei der Fertigware tatsächlich vorgelegen sei. Eine solche Beurteilung könne ausschließlich der Ausrüster der Ware treffen, da nur dieser die tatsächlich durchgeführten Bearbeitungsschritte in seinem Betrieb exakt kenne. Die auf den Rechnungen deklarierte Materialzusammensetzung (78% BW, 22% Lycra) hätten demnach auf jener Annahme beruht, wenn die Ausrüstung im Auftrag der Bf. in Österreich durch Partnerbetriebe erfolgt wäre. Der Verlust an BW durch die mechanischen Prozesse (Abschabung der BW) bei der Ausrüstung sei folglich durch die EDV antizipiert und finde mit ca. 2,5% - 3% seinen Niederschlag. Der Computer rechne somit automatisch von der Rohware zur Fertigware hoch, unter Berücksichtigung des Gewichtsverlustes durch eine etwaige Ausrüstung. Außerdem sei aus den Stammdaten dieses Artikels zu entnehmen, dass die Ausrüstung der gegenständlichen Rohware bei der Fa. J./CH erfolgen werde. Dieser Artikel sei von der Bf. zuvor einmal bei der Fa. J. entwickelt worden. Die Daten der Materialzusammensetzung der Fertigware würden daher tatsächlich von einer Ausrüstung durch die Fa. J. stammen. In den vorliegenden Fällen sei es Wunsch des Endkunden gewesen, die Fertigware nicht von der Bf. sondern von der Fa. J./CH zu beziehen. Folglich sei es völlig korrekt, dass sich die Bf. auf jene Daten der Fertigware stützte, welche seinerzeit die Bf. bei einer Ausrüstung durch die Fa. J. erzielt habe. Dabei gehe die Bf. davon aus, dass in der Ausrüstung durch die Fa. J. keine Änderungen eingetreten seien. Demnach hätten die angegebenen Prozentsätze bezüglich der Materialzusammensetzung auf den Rechnungen ihre Richtigkeit. Betont werde wiederholend, dass die tatsächlich exportierten Gestricke als Rohware die Ursprungsregel erfüllt hätten.

Auf die dezidierte Frage welche Aufzeichnungen die Bf. der Behörde unter Bezugnahme auf die ihr erteilte Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer - aus dieser Bewilligung sei die Nachweispflicht für die Bescheidinhaberin entsprechend zu entnehmen - nunmehr erbringen könne um die Einhaltung der hier anzuwendenden Ursprungsregel und somit den erklärten Gemeinschaftsursprung (z.B. die Ware der Rechnung Nr. 1 mit 1.207,25 kg Bruttogewicht) nachzuweisen, verweist der Vertreter der Bf. darauf, dass das Verlangen solcher Nachweise nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspreche. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die hier erfolgten Exporte bereits der Vergangenheit angehören und der Betrieb der Bf. nunmehr im Nachhinein mit diesem Nachweisproblem konfrontiert werde. Zum Ausfuhrzeitpunkt seien solche Nachweise nicht geführt worden. Dies würde auch kein anderer Textilbetrieb machen. Des Weiteren finde sich in dieser Bewilligung kein Hinweis auf die Einhaltung einer 20% Regel für die Gestricke. Im Übrigen gebe es umfangreiche firmeninterne Aufzeichnungen aus denen zu jedem von der Bf. produzierten Warenstück das eingesetzte Garn, aus welcher Zulieferung und von welchem Lieferanten dieses stamme, sowie ob und mit welcher Langzeitlieferantenerklärung dieses an die Bf. angeliefert worden sei, nachvollzogen werden könne. Es gebe demnach lückenlose Produktionsaufschreibungen. Prozentanteilserhebungen als Nachweis für die Ursprungseigenschaft habe bislang selbst die Zollbehörde bei bereits erfolgten Prüfungen niemals verlangt. Auch könne der Vertreter der Bf. keine Vorschrift erkennen, die das Unternehmen der Bf. verpflichte, die Prozentanteile - wie nunmehr verlangt - zu erheben. Durch die im Betrieb der Bf. geführten Produktionsaufzeichnungen sei der erklärte Gemeinschaftsursprung nach Darstellung des Vertreters der Bf. glasklar und eindeutig nachvollziehbar.

Der von der Behörde verlangte Nachweis pro Ballen würde im Übrigen dazu führen, dass der Produktionsvorgang nach der Herstellung einer Rolle mit etwa 24 kg gestoppt werden müsste, eine Verwiegung des hergestellten Produktes zu erfolgen hätte und die auf den Maschinen verbliebenen Restgarnspulen ebenfalls verwogen werden müssten. Nach diesem Prozess hätte eine neue Einrichtung der Strickmaschinen zu erfolgen wobei nach Herstellung der nächsten Rolle wiederum die vorgenannten Schritte wiederholt werden müssten. Eine Strickmaschine abräumen und neu einrichten würde in etwa einen halben Arbeitstag bedeuten, während die Produktion eines hier gegenständlichen Stückes in etwa drei Stunden in Anspruch nehme. Die von der Behörde verlangte Nachweisführung hätte auch zur Folge, dass für diese rein manuellen Tätigkeiten mehrere Personen zusätzlich aufzunehmen seien. Daher ist die Nachweisforderung der Abgabenbehörde unverhältnismäßig.

Der Vertreter der Amtspartei brachte vor, dass im gegenständlichen Fall die Bf. behaupte, über ausreichende Aufzeichnungen für einen Ursprungsnachweis zu verfügen, wobei sich aus den bislang von ihr vorgelegten Unterlagen genau das Gegenteil ergebe. Demnach obliege es in den hier vorliegenden Fällen auch der Bf., der Behörde den Nachweis zu erbringen, dass die Angaben über die Materialzusammensetzung in den Rechnungen bzw. auch in dem im Prüfungsakt aufliegenden "Datenblatt" nicht den Tatsachen entsprochen hätten. Dem entgegnete die Bf., dass die Zusammensetzung der exportierten Ware auf den Rechnungen nicht "falsch" sondern lediglich die Komponenten der "Fertigware" darstelle. Gegenstand der Ausfuhren sei jedoch unstrittig "Rohware" gewesen, welche eine Materialbeschaffenheit von über 80% BW und unter 20% Lycra aufgewiesen hätte.

Abschließend befragte der Senatsvorsitzende die Bf. neuerlich, welche dezidierten Nachweise sie zur erklärten Ursprungseigenschaft unter Bezugnahme auf die ihr erteilte Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer der Behörde vorlegen könne. Dazu führte der Vertreter der Bf aus, dass nach seiner Ansicht der Nachweis über die Präferenzursprungseigenschaft bereits ausreichend erbracht worden sei. Der Nachweis für sämtliche anderen von der Bf. hergestellten etwa 13.000 Artikel erfolge auf keine andere Art und Weise. Die Eindeutigkeit ergebe sich aus den Produktionsaufschreibungen, wie der Artikel auf der Maschine einzurichten sei. Dadurch ergebe sich für die gegenständliche Ware der 19%ige Lycra-Anteil. Solche Aufschreibungen würden für alle Artikel existieren und seien selbstverständlich auch für den mit der Nr. XXX vorhanden gewesen.

Der Zollamtsvertreter wendet neuerlich ein, dass aus den von der Bf. bislang vorgelegten Unterlagen sich ein Lycra-Anteil von 22% ergebe. Diesbezüglich erklärt die Bf., dass ein Unterschied zwischen den, der Zollbehörde vorliegenden Unterlagen und den technischen Produktionsaufschreibungen bestehe. Die Materialzusammensetzung werde auf der Strickmaschine über sogenannte Fadeneinlaufmessgeräte eingestellt, wodurch genaue Werte vorliegen würden. Darüber gebe es auch entsprechende Protokolle. Der Artikel sei damit eindeutig definiert und beinhalte nach den technischen Aufschreibungen 19% Lycra. Die Materialzusammensetzung nach einer Ausrüstung hätte folglich nichts damit zu tun, wie ein Artikel technisch hergestellt werde. Dadurch sei die Einhaltung der Ursprungsregel eindeutig nachgewiesen. Zusätzlich sei im anhängigen Verfahren eine externe Untersuchung durchgeführt worden. In diesen der Behörde bereits vorliegenden Gutachten würden die Ausführungen der Bf. Bestätigung finden. Gerade aus den Untersuchungsergebnissen ergäbe sich auch die Richtigkeit der Angaben mit 22% Lycra in einer Fertigware. Im Übrigen lege Art. 30 des Abkommens fest, dass geringfügige Abweichungen nicht zur Ungültigkeit eines Ursprungsnachweises führen. Dies sei ein Kernpunkt im anhängigen Verfahren. Durch das Drücken einer Taste sei es bei den hier zugrunde liegenden Rechnungen irrtümlich dazu gekommen, dass das EDV-System auf die Daten einer Fertigware zugegriffen hätte. Demnach liege keine Falschdeklaration, sondern ein Formfehler vor. Weiters sei der Lycra-Faden von der Bf. nicht ständig aus einem Drittland bezogen worden, sondern auch eine Anlieferung aus anderen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft erfolgt. Auch dieser Umstand sei im anhängigen Verfahren hinsichtlich einer Ursprungsbeurteilung zu berücksichtigen. Vor dem hier maßgeblichen Zeitraum sei das eingesetzte Elastan der Bf. auch als Ursprungsware der Gemeinschaft geliefert worden. Durch eine Produktionszusammenlegung des Zulieferers sei es plötzlich zu einer Änderung der Ursprungseigenschaft des Elastomergarns gekommen, ohne dass die Bf. darauf besonders aufmerksam gemacht worden wäre. Auch dadurch ergebe sich eine Besonderheit für das anhängige Verfahren.
Zur Thematik der von der Versuchsanstalt untersuchten Warenmuster führt die Bf. ergänzend aus, dass die weiß und blau gefärbten Gestricke aus Restbeständen der Endkundschaft stammen würden. Von der Rohware sei kein Muster mehr verfügbar gewesen. Rückhaltemuster würden nämlich lediglich über einen kürzeren Zeitraum von ein paar Monaten aufbehalten werden. Das Muster der Rohware sei demnach nach den damaligen Herstellungsvorgaben nachträglich vom Unternehmen der Bf. produziert worden.

Der Beisitzer des Senates stellte fest, dass auf den gegenständlichen Rechnungen die Bf. eine Ursprungserklärung mit Gemeinschaftsursprung abgegeben habe, worin sich für das exportierte Gestrick ausdrücklich eine Materialzusammensetzung von 78% BW und 22% Lycra ergebe. Die Bf. habe folglich wissentlich für das in der Rechnung enthaltene Produkt eine falsche Ursprungserklärung abgegeben.
Diese Schlussfolgerung sei für den Vertreter der Bf. nicht zulässig, da lediglich irrtümlich die Materialzusammensetzung der Fertigware in die jeweilige Rechnung übernommen worden wäre. Weiters habe sich nach den Ausführungen des Vertreters der Bf. das drittländische Elastomergarn durch Verzollung bereits im freien Verkehr der Gemeinschaft befunden wodurch dessen Einsatz nach den Ursprungsregeln nicht mehr schädlich sein könne.

Der Senatsvorsitzende stellte dazu fest, dass sich nach der Aktenlage bezüglich des Elastans nichts Gegenteiliges ergebe. So gehe auch das Zollamt bislang davon aus, dass das drittländische Garn in der Gemeinschaft verzollt worden sei und sich somit im freien Verkehr befunden hätte. Wie dieser Umstand im Hinblick einer Beurteilung ihrer Präferenzursprungseigenschaft iS des Abkommens der Gemeinschaft mit der Schweiz zu bewerten sei, stelle eine Rechtsfrage dar und bedarf keiner weiteren Erörterung.

Abschließend beantragte die Bf. - unter Beiziehung eins Sachverständigen des Fachgebietes der Textilverarbeitung - die Durchführung eines Lokalaugenscheins in ihrem Unternehmen zum Beweis dafür, dass die Ursprungsbezeichnung der Ware (erklärter Ursprung) richtig und dass die jeweilige Zahlenangabe bezüglich der Warenzusammensetzung auf den Rechnungen unzutreffend gewesen wäre. Ein Sachverständiger werde von der Bf. namhaft gemacht werden. Dieser könne an Hand der Produktionsvorgänge, der vorhandenen Aufzeichnungen und vorhandenen Restmaterialien dies erläutern.
Der Amtsbeauftragte stellte den Antrag auf Abweisung des Beweisantrags der Bf. wegen Verschleppung der Verfahrens und unter Hinweis auf § 23 Abs 1 Zi.3 und Abs. 2 ZollR-DG.

Auf Befragen des Senatsvorsitzenden, ob die Bf. die für die damalige Produktion erstellten Aufzeichnungen noch zur Verfügung hätte und diese vorgelegt werden könnten führt diese aus, dass sie diesbezüglich ohne nähere Prüfung keine verbindliche Antwort geben könne. Sollten diesbezügliche Unterlagen noch vorhanden sein, würden diese umgehend nachgereicht werden. Aus den technischen Produktionsaufschreibungen seien die einzelnen Produktionsstücknummern, verknüpft mit der Partienummer des Garnes (welches Garn von welchem Lieferanten zum Einsatz gekommen sei), und die Artikelnummern mit Angabe der Prozente zu entnehmen. Wichtig wäre, dass das sogenannte Einmessprotokoll noch vorhanden wäre. Aus diesem könne die Maschineneinstellung und der Fadeneinlauf abgelesen werden, wodurch auch eine Bestimmung der Prozentsätze möglich wäre.

Der Rechtsvertreter der Bf. beantragte daher, eine Antwort darüber, ob die seinerzeitigen Produktionsunterlagen noch im Betrieb der Bf. aufliegen, nachreichen zu dürfen. Sollten diese Unterlagen noch vorhanden sein, würden diese an den UFS weitergeleitet werden. Weiters würden im Zuge der Beantwortung dieser Frage dem UFS auch die Namen der Sachverständigen bekannt gegeben werden.
In der Folge wurde der Bf. die Möglichkeit eingeräumt eventuell noch vorhandene Produktionsaufzeichnungen für die gegenständlichen Exportfälle dem UFS vorzulegen. Weiters könne die Bf. zu der von der Amtspartei vorgebrachten Bestimmung des § 23 ZollR-DG im Rahmen der Übermittlung von Unterlagen bzw. der Namhaftmachung von Sachverständigen eine Stellungnahme abgeben. Die Verhandlung wurde daraufhin auf unbestimmte Zeit vertagt.

Mit Schriftsatz vom brachte die Bf. u.a. zu den Bestimmungen des § 23 ZollR-DG vor, dass die Anwendung von Regelungen des ZollR-DG im vorliegenden Fall insgesamt anzuzweifeln sei. Es handle sich im anhängigen Verfahren um keinen Fall einer Anwendung des Zollkodex bezüglich einer allfälligen inländischen Zollschuld, sondern um ausgestellte Präferenznachweise in einen Drittstaat aufgrund des Assoziationsabkommens der Gemeinschaft mit der Schweiz. Sollte jedoch § 23 ZollR-DG im gegenständlichen Fall tatsächlich Einfluss finden, sei dessen anzuwendende Fassung zu klären, da diese Regelung mit um den Absatz 2a erweitert worden sei und die hier relevanten Ursprungserklärungen bereits zuvor erstellt worden wären.
Des Weiteren hätte das Zollamt bereits im März 2009 von den hier streitverfangenen Fällen Kenntnis erlangt wodurch es ihm möglich gewesen wäre von der Bf. bereits zu diesem Zeitpunkt die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen. Nunmehr nach Ablauf von mehreren Jahren weitere Nachweise zu fordern, die in der Zwischenzeit aus Platzgründen vernichtet worden seien, verstoße gegen Artikel 7 der VO(EG) 1207/2001. Wäre die Bf. von der Behörde zeitgerecht aufgefordert worden weitere Urkunden und Beweismittel vorzulegen, wäre ihr dies auch noch möglich gewesen.

In der am fortgesetzten mündlichen Verhandlung verweist die Bf. neuerlich darauf, dass die eingesetzten Lycra-Garne sich im freien Verkehr der Gemeinschaft befunden hätten und folglich die Verwendung dieses Vormaterials nicht mehr ursprungsschädlich gewesen wäre. Auch nach der Judikatur des EuGH ließe sich jene Interpretation ableiten, dass durch die Verzollung einer Drittlandsware in der Gemeinschaft diese den Status einer Gemeinschaftsware (Art. 79 ZK) erhalte. Bei Zutreffen dieser Annahme würde sich eine weitere Erörterung der restlichen bisherigen Vorbringen erübrigen.
Zu den von der Bf. mit Schriftsatz vom dem UFS nachgereichten Unterlagen - zu denen sich das Zollamt dahingehend äußerte, dass sich diese nicht auf den hier maßgeblichen Zeitraum beziehen würden - führt die Bf. aus, dass im Rahmen der Verhandlung vom jener Auftrag ergangen sei, der Behörde Unterlagen zur Verfügung zu stellen welche noch greifbar wären. In Erfüllung dieses Auftrages seien diese Belege vorgefunden und dem UFS übermittelt worden. Dabei handle es sich um Produktionsaufschreibungen bzw. artikelspezifische Produktionsvorschriften, die unabhängig vom Datum, welches diesen Unterlagen zu entnehmen sei, generelle Gültigkeit für die gesamte Produktion dieses Artikels habe. Es sei bereits im bisherigen Verfahren von der Bf. stets die Aussage getroffen worden, dass bei der Entwicklung eines Artikels, dieser definiert werde und anhand von Produktionsvorschriften festgelegt werde, wie die Herstellung zu erfolgen hat. Diese Produktionsvorschrift gelte für diesen Artikel somit auch für die Zukunft. Zumindest sei dies der Regelfall. Natürlich gäbe es auch bei Vorliegen bestimmter Gründe Ausnahmen, sodass es zu Änderungen in der Produktionsvorschrift kommen könne. Für die Bf. seien jedoch diese Unterlagen der eindeutige Beweis über die stoffliche Zusammensetzung auch der hier gegenständlichen Lieferungen betreffend den Artikel XXX. Weitere Unterlagen zu diesem Artikel seien jedoch - somit auch für den hier maßgeblichen Zeitraum 2005 bis 2007 - nicht mehr greifbar. Aus diesen Belegen ergebe sich jedoch, dass der Artikel XXX im Jahr 2004 entwickelt und nachfolgend anhand der Produktionsvorschrift hergestellt worden sei.

Zur Aufschreibung vom , aus der die anteilsmäßige Zusammensetzung von Baumwolle und Lycra nicht zu entnehmen sei, erläutert Dr. C., dass in dieser Unterlage unter Rubrik "Einlauf" annähernd die gleichen Daten aufscheinen, wie in jener vom , aus der sich ein Anteil von 80,93% BW und 19,07% Lycra ergebe.
Auf Befragen "warum Eintragungen auf den vorgelegten Unteralgen in unterschiedlichen Farben aufscheinen", antwortet Dr. C. dass er vermute, dass jene Daten die das Material betreffen in "Blau" erfolgten und die in roter Schrift aufscheinenden Eintragungen wahrscheinlich vom Strickmeister anlässlich der Einstellung der Maschine vorgenommen wurden. Dies könne selbstverständlich noch genauer abgeklärt werden. Wesentlicher Aufschluss über die Materialverhältnisse sei jedoch ohnedies der Rubrik "Einlauf" zu entnehmen. Dadurch werde festgelegt wie viel Faden in die Maschine einlaufe. Konkret bedeute diese Zahl bei Rubrik "Einlauf" z.B. 10.391 mm pro 5 Maschinenumdrehungen. Wichtig seien für das anhängige Verfahren auch die im Textilbereich üblichen Toleranzen, die in allen Bereichen vorliegen würden. Solche Toleranzen wären sowohl beim Einmessen, nach der Ausrüstung durch die Abnutzung der BW, aber auch nach internationalen Usancen der Textilkennzeichnung gegeben und auch zulässig. Dabei ergebe sich bereits eine Spannweite von +/-5%. So sei es beispielhaft zulässig - wie auch in Italien praktiziert - bei einem Lycra-Anteil von 15,5% diesen mit 20% anzugeben. Die vorgenannten Toleranzen könnten sich entweder kompensieren aber auch kumulieren. Da nunmehr - wie bereits aus den vorgelegten Berichten der HTL-Textil hervorgehe - auch eine Messtoleranz von +/-2% hinzukomme, könne sich folglich durchaus eine Abweichung von +/-7% ergeben. Dabei werde von der Bf. keinesfalls beansprucht, sämtliche Toleranzen in eine für sie positiv wirkende Richtung zu bewerten.
In weiterer Folge erläuterte Dr. C. eingehend die Funktionsweise einer Strickmaschine und verwies dabei insbesondere darauf, dass einer Strickmaschine nicht nur ein Faden, sondern je nach System - z.B. bei einem System 96 - gleichzeitig 96 BW-Fäden sowie 96 Lycra-Fäden zugeführt werden. Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim Artikel XXX darüber hinaus um ein vollplattiertes Erzeugnis, wodurch sich durch die Verwendung eines "zwei-Nadel-Systems" eine Verdoppelung der vorgenannten Fadenanzahl ergebe. Der "Einlauf" werde zunächst an einem Faden gemessen - wobei das dafür verwendete Messgerät bei dieser Messung wiederum eine gewisse Toleranz habe - und in der Folge die Zuführung der anderen Fäden nach dem zuvor ermittelten Messergebnis eingestellt. Diese "Einstellung" habe dabei vom Stricker mechanisch an Stellpunkten der Strickmaschine zu erfolgen. Dabei werde zwar der Versuch unternommen die Maschine sehr genau zu justieren, aber lediglich bei einer Abweichung z.B. von 0,01 hochgerechnet auf 96 x 2 führe dies zu Änderungen die nicht vermeidbar seien. Bereits dadurch entstehe eine natürlich gegebene Toleranz. Durch die hohe Dehnbarkeit des Elastanfadens komme bei diesem Garn dazu, dass vom Zulieferer dieser Faden mit einer gewissen Wickelspannung auf der Spule geliefert werde. Um diese Spannungen auszugleichen durchläuft der Faden sogenannte Lycra-Fournisseure, das sind Vorrichtungen vor der Strickmaschine die die Spannung des zuzuführenden Fadens bestmöglich regelt. Auch dieser Prozess führe naturgemäß zu Ungenauigkeiten und somit zu weiteren Toleranzen. All diese vorgenannten Faktoren würden folglich zu zulässigen Toleranzen im Textilbereich führen.

Der Vorsitzende wies darauf hin, dass bei den gegenständlich betroffenen Exporten lediglich bei Anwendungen von +2% Toleranz es nicht auszuschließen sei, dass der 20%ige Lycra-Anteil tatsächlich überschritten wurde, und somit die Angaben auf den Ausfuhrrechnungen zutreffend waren. Interessant sei in diesem Zusammenhang auch, dass die Zusammensetzung des Artikels mit den Angaben auf den Exportrechnungen mit jenen des Datenblattes vom (78% BW/22% Lycra) übereinstimmen.
Diesbezüglich führt Dr. C. aus, dass - wie schon im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom ausführlich erklärt - diese Zusammensetzung sich auf die "Fertigware", somit nach ihrer Ausrüstung beziehe. Aber selbstverständlich könnte durch die zuvor geschilderten Toleranzen der Lycra-Anteil der exportierten Gestricke sehr wohl zutreffend bei 22%, aber auch bei 24%, genauso gut aber auch 15% gewesen sein.
Auf die Frage des Vorsitzenden, wenn ohnedies auf Grund der Toleranzen die Angaben der Zusammensetzung eines Artikels stets ungenau seien, warum dann in den, mit Schreiben vom vorgelegten Unterlagen diese im zweistelligen Dezimalbereich erfolgen (80,93% BW/19,07% Lycra) antwortete Dr. C., dass tatsächlich eine Erklärung einer Bandbreite präziser wäre. Nachfolgend könne jedoch in der Textilindustrie mit solchen Angaben keiner leben. Dies ergebe sich bereits dadurch, dass bei Angaben von Bandbreiten letztendlich eine exakte Erklärung der Zusammensetzung in einem fertig konfektionierten Kleidungsstück nicht mehr möglich wäre.
Zu den, als Beilage zum Schreiben vom u.a. vorgelegten Unterlagen, brachte Dr. C. ergänzend vor, dass es sich bei dem Ausdruck vom um ein sogenanntes Einstellprotokoll handle. Dieses bedeute, dass anlässlich einer Produktion am dieser Einlauffestlegung gefolgt worden sei und dieses Produkt mit einer Zusammensetzung von 81%BW und 19% Lycra hergestellt wurde.

Der Vertreter des Zollamtes führte aus, dass die von der Bf. ergänzend vorgelegten Unterlagen eventuell eine Aussage für eine Produktion einer Ware mit einer Zusammensetzung von unter 20% Lycra-Anteil in den Jahren 2004 bzw. 2009 treffen würde, jedoch diese Belege nicht den hier maßgeblichen Zeitraum abdecken. Überdies sei auf Grund einer fehlenden Artikelnummer aus einigen Unterlagen keine Bezugnahme auf den hier relevanten Artikel XXX möglich.
Dr. C. bringt dazu vor, dass dieser Einwand des Zollamtsvertreters berechtigt sei, jedoch aus den vorgelegten Unterlagen sich auch nicht das Gegenteil ergebe, somit in den Jahren 2005 bis 2007 der Artikel 40774 mit einer abweichenden Zusammensetzung produziert worden sei.
Zur Fragestellung des Zollamtsvertreters, ob die von der Bf. angesprochenen Toleranzen lediglich die Angaben für die Textilkennzeichnung betreffen würden, führte Dr. C. aus, dass diese Erklärungen letztendlich für die Etikettierung einer Fertigware dienen, welche - wie bereits gesagt - eine 5%ige Toleranz zulasse. Die Angaben der Materialzusammensetzungen innerhalb der Marktteilnehmer (z.B. Stricker, Ausrüster, Konfektionär..) für Zwischenerzeugnisse seien lediglich eine Weitergabe von Informationen des jeweiligen Produktionsstandes in der Produktionskette. Die maßgebliche Beurteilung eines Fertigproduktes könne ohnedies erst vom Konfektionär erfolgen, da nur dieser durch Kombinieren weiterer Stoffe - z.B. Vliesstoff als Verwendung für Futter - in der Lage sei die endgültige Zusammensetzung eines Endproduktes zu erklären.
Vom Vorsitzenden darauf angesprochen ob nunmehr die von der Bf. bereits vorgebrachten Toleranzen von +/-7% auch bei der Weitergabe von Zwischenerzeugnissen Geltung hätten, gibt Dr. C. an, dass dieser Bereich im Normalfall nicht bei so einem hohen Wert liegen würde. Vielmehr sei die Bf. selbst bemüht durch technische Einrichtungen sowie exakte Produktionsvorschriften für denselben Artikel immer eine gleichbleibende Materialzusammensetzung zu gewährleisten. Gerade bei einer Mitverwendung von höheren Elastananteilen sei dies von besonderer Bedeutung da zu große Schwankungen auch Veränderungen bei der nachfolgenden Ausrüstung eines Gestricks nach sich ziehen würden. Deshalb sei man bestrebt einen Artikel spezifikationskonform fortlaufend einheitlich zu fertigen.

Auf Befragen des Referenten, wie der Ablauf einer Bestellung bei der Bf. vor sich gehe, gab Dr. C. bekannt, dass einerseits nach Auftragserteilung die Fertigung nach Kundenwünschen erfolge, jedoch auch von der Bf. selbst entwickelte Gestricke produziert würden, welche dann erst Kunden zum Kauf angeboten werden. Unabhängig davon werde jedoch in allen Fällen vor einer Produktion eine technische Artikelspezifikation erstellt, welche in weiterer Folge stets Basis für die weitere Herstellung bilde. Bei dem hier gegenständlichen Artikel XXX handle es sich um eine Eigenentwicklung. Genauer gesagt beendete 2004 die Fa. K. in der Schweiz ihre Strickproduktion. Der Ausrüstpartner für das genannte schweizer Unternehmen sei jedoch die ebenfalls in diesem Land ansässige Fa. J./L. gewesen. Das Unternehmen der Bf. habe dazumal einen Großteil der Strickproduktion der Fa. K. übernommen und in weiterer Folge bei der Fa. J. ausgerüstet. Der Endabnehmer dieses Stoffes sei weiterhin die Fa. K. gewesen. So sei auch im Jahr 2004 dieser Artikel in die Stammdaten der Bf. übernommen worden.

Des Weiteren bringt Dr. C. vor, dass eine stoffballenbezogene Gewichtsnachweiskontrolle jedenfalls unverhältnismäßig sei. Dies könne der Bf. nicht zugemutet werden. Auch hätte Dr. C. keine Kenntnis davon, dass andere Textilhersteller den Ursprungsnachweis auf diese Art erbringen würden. Eine solche Vorgangsweise würde auch zum wirtschaftlichen Ruin der Bf. führen. Zu den einzelnen Exporten könne die Bf. somit lediglich generell darauf verweisen, dass dieser Artikel XXX nach den Produktionsvorgaben hergestellt worden sei, da ansonsten die Produktion eines anderen Artikels erfolgt wäre. Ein Nachweis pro Ballen sei der Bf. jedenfalls nicht möglich. Diesbezüglich vertrete Dr. C. auch jene Ansicht, dass ein solcher Nachweis rechtlich nicht verlangt werden dürfe.
Der Vorsitzende nimmt Bezug auf die Ausführungen von Dr. C. im Rahmen der Verhandlung vom , in der dieser u.a. vorbrachte, dass bei der Bf. nach der Zollprüfung eine Umstellung erfolgt sei und so auch für Rohware ein eigener EDV-Stammdatensatz angelegt worden wäre. Befragt vom Vorsitzenden, ob die Bf. nunmehr in der Lage sei den Präferenzursprung nachzuweisen erklärt Dr. C. das Zutreffen dieser Umstellung, jedoch ändere diese nichts daran, dass auch für diese Fälle und auch zukünftig ein detaillierter Nämlichkeitsbezug nicht gegeben wäre. Durch die mittlerweile erfolgte Steigerung im Rohwarenverkauf sei jedoch jene Änderung erfolgt, dass im Artikelstammdatensatz der Vermerk "RV" für Rohwarenverkauf aufscheine und darin auch die Materialzusammensetzung nunmehr für Rohware erklärt werde. Für den gegenständlichen Artikel XXX sei eine Umstellung nicht mehr erforderlich gewesen, da seine Produktion im Jahr 2007 beendet worden wäre.

Die Frage des Referenten dass bei einer Beendigung der Produktion des Artikels XXX im Jahr 2007 der vorgelegte Beleg über eine Einstellung einer Strickmaschine aus dem Jahr 2009 folglich nicht den genannten Artikel betreffen könne, wird von Dr. C. bejaht. Lt. Dr. C. sei offenbar demnach eine Produktion und Fakturierung des Artikels XXX auch noch nach 2007 getätigt worden. Eine Abklärung im Betrieb wie lange der genannte Artikel letztendlich produziert wurde, werde von der Bf. erfolgen.
Der Rechtsvertreter bringt zusammengefasst vor, dass wie bereits vereinbart die Originale der dem UFS mit Schriftsatz vom vorgelegten Unterlagen nachgereicht würden und bei dieser Gelegenheit auch die Bekanntgabe der Produktionsdauer des Artikels XXX erfolge.

Der Vorsitzende eröffnet das Beweisverfahren und befragt die Bf. ob der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins in ihrem Betrieb aufrechterhalten werde. Der Rechtsvertreter erklärt diesbezüglich, dass eine Betriebsbesichtigung zum besseren Verständnis eines Produktionsablaufes beitragen würde, und folglich der Antrag aufrecht bleibe.
Der Zollamtsvertreter verweist dazu auf seine Ausführungen in der Verhandlung vom .

Zum Beweisantrag der Bf. auf Bestellung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich Strickwaren und quantitativer Materialbestimmung, der die Richtigkeit der Angaben der Bf. überprüfen und in weiterer Folge bestätigen möge, führt Dr. C. aus, dass nach näheren Überlegungen sich auch für die Bf. die Frage stelle, was ein Sachverständiger zum anhängigen Verfahren beitragen könne. Dieser werde zwar jene Aussage treffen können, dass bei Einstellung der Strickmaschinen nach den Produktionsvorgaben sich ein Elastananteil unter 20% ergebe, jedoch fehle klarerweise ein Beleg, dass die Produktion in den Jahren 2005 bis 2007 auch tatsächlich so erfolgt sei. Auch ein Sachverständiger werde die Zusammensetzung bezogen auf den vorgenannten Zeitraum nicht bestätigen, sondern lediglich eine Beurteilung nach den bereits dem UFS vorgelegten Unterlagen durchführen. Von Dr. C. wurde weiters bezüglich der Zusammensetzung der Stoffe auf die ohnedies bereits vorliegenden Prüfberichte der HTL I. verwiesen, zu denen die Behörde wiederum ausführt, dass kein Nämlichkeitsbezug zu den gegenständlichen Ausfuhren herstellbar sei.
Der Rechtsvertreter bringt dazu ergänzend vor, dass im anhängigen Verfahren sehr fachspezifische Detailkenntnisse von Belang seien und sich demnach die Frage stelle, wie weit eine Beweisanforderung getrieben werde. Vielmehr seien nach der Aktenlage die Erklärungen der Bf. plausibel und eine Entscheidung "im Zweifel für den Staatsbürger" zu treffen. Auch habe die Bf. als seriöses Unternehmen die Präferenzursprungsnachweise nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und die Behörde die darin getätigten Angaben bislang auch nicht widerlegen können. Es gehe daher auch um eine Beweislastfrage die sich dadurch stelle, dass jenen Erklärungen eines Unternehmens zunächst Glauben zu schenken sei bis das Gegenteil bewiesen werde. Es sei im anhängigen Verfahren eindeutig, dass sich die Bf. im Rahmen der im Textilbereich zulässigen Toleranzen bewegt habe.

Dr. C. bringt weiters vor, dass es im Bereich Maschenstoffe aktuell keinen gerichtlich beeideten Sachverständiger gebe. Der Beweisantrag der Bf. hinsichtlich einer Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen werde daher zurückgezogen.

Vom Vertreter der Amtspartei wurde als weiteres Beweismittel der Mailverkehr mit der Fa. M. vorgelegt. Laut Zollamtsvertreter ergebe sich daraus keine Bestätigung der von der Bf. im anhängigen Verfahren bislang geltend gemachten Änderungen hinsichtlich der Zusammensetzung eines Gestricks anlässlich der Ausrüstung.

Der Vorsitzende verkündete den Beschluss auf Abweisung der gestellten Beweisanträge.

Mit Schriftsatz vom brachte die Bf. eine umfangreiche Stellungnahme zu dem ihr übersandeten Verhandlungsprotokoll beim UFS ein und legte überdies die bereits als Beilage zum Schreiben vom vorgelegten Unterlagen in Original bei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Dem anhängigen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Bf. bescheinigte im Rahmen des ihr vom Zollamt gem. Art. 22 Protokoll 3 des Freihandelsabkommens der Schweiz mit der Gemeinschaft bewilligten Verfahrens des Ermächtigten Ausführers (Kenn Nr. AT/000/XXX) mittels Ursprungserklärungen auf den Rechnungen Nrn. 0, 1 , 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 für den von diesen Fakturen umfassten Artikel XXX unter Erklärung des Ursprungslandes "Austria" die präferenzbegünstigte Ursprungseigenschaft im Sinne des genannten Abkommens. Auch auf der Proforma-Rechnung Nr. 0A0 vom 0.0.2005, die neben dem zuvor bezeichneten Artikel XXX noch weitere Produkte enthält, findet sich eine gleichlautende Ursprungserklärung der Bf..
Streitgegenstand bildet im anhängigen Verfahren, ob diese Ursprungserklärungen für den Artikel XXX, bei dem es sich um ein von der Bf. unter Verwendung von Bauwollgarne mit Ursprung in der Gemeinschaft und Lycra-Fäden mit Ursprung in den USA hergestelltes Gestrick in Meterware handelt, im Sinne des genannten Freihandelsabkommens zu Recht abgegeben wurden. Eine Einreihung der Gestricke hat nach der vorliegenden Aktenlage in die Nummer 6004 des Harmonisierten Systems zu erfolgen.

Anwendung findet im gegenständlichen Fall das bereits vom Zollamt zitierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft (Verordnung 2840/1972 v. ) in der Fassung der Beschlüsse 801/2004, Amtsblatt L 352 vom und 3/2005, Amtsblatt L 45 vom , wobei die hier verfahrenswesentlichen Bestimmungen der beiden Beschlüsse übereinstimmen (im Folgenden kurz als Abkommen bezeichnet). Die hier relevanten Regelungen bezüglich der Erlangung der Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses sind im Protokoll 3 des anzuwendenden Abkommens enthalten. Gemäß Artikel 2 Abs. 1 lit b) Protokoll 3 des Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft solche, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft iS des Art. 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. Anhang II legt für Waren des Kapitels 60 des Harmonisierten Systems (Gewirke und Gestricke) das Mindestausmaß des Herstellungsprozesses fest, wobei jene Erzeugnisse - abhängig vom eingesetzten Vormaterial - als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft anzusehen sind, welche aus natürlichen Fasern, aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet oder aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse hergestellt werden. Das Ursprungskriterium legt folglich für die Erlangung der Präferenzursprungseigenschaft die Verwendung vorgeschriebener Ausgangsmaterialien einer bestimmten Herstellungsstufe fest, wodurch dem Verweis der Bf. in ihrer Stellungnahme vom , dass gerade der Verarbeitungsvorgang in ihrem Unternehmen die wesentliche Wertschöpfung darstelle, mangels Bestehen einer Wertregel für das hier zu beurteilende Exporterzeugnis keine Bedeutung zukommt. Auch bedarf es hinsichtlich der Vorbringen der Bf., welche im Zusammenhang mit den Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung stehen keine weiteren Ausführungen, da Gegenstand des vor dem UFS anhängigen Verfahrens ausschließlich die Beurteilung einer gegebenen Präferenzursprungseigenschaft des Artikels XXX iS des angesprochenen Abkommens, darstellt.

Im anhängigen Verfahren steht fest, dass als Ausgangsmaterialien von der Bf. Garne (Baumwollgarne und Lycra-Garne) Verwendung fanden und somit die Herstellung der exportierten Stoffballen aus Vormaterialien einer höheren Verarbeitungsstufe als in der vorgenannten Ursprungsliste festgelegt, erfolgte. Nach Artikel 6 Protokoll 3 des genannten Abkommens muss jedoch der in der Liste festgelegte Bearbeitungsprozess an jenen Vormaterialien nicht mehr durchgeführt werden, welche bereits die Ursprungseigenschaft iS des Abkommens aufweisen. Auf Grund der im anhängigen Verfahren vorgelegten Langzeitlieferantenerklärungen ergibt sich für das der Bf. angelieferte BW-Garn der präferenzbegünstigte Gemeinschaftsursprung, wodurch der Einsatz dieses Vormaterials trotz Nichterfüllung des Listenkriteriums keine Ursprungsschädlichkeit iS des Abkommens bewirkt.
Durch den generellen Verweis mittels Fußnote 7 in der Ursprungsliste für Waren des Kapitels 60 sind im anhängigen Verfahren neben dem Herstellungskriterium laut Liste außerdem die Sonderbestimmungen der einleitendenden Bemerkung 5 im Anhang I zu beachten. Nach der Aktenlage ergibt sich, dass die hier zu bewertenden Exporterzeugnisse jeweils ein Mischerzeugnis, bestehend aus zwei Grundmaterialien (Baumwoll- und Polyurethangarn) im Sinne der Bemerkung 5.2. darstellen und überdies die Toleranzregel der Bemerkung 5.3. anzuwenden ist. Die Anwendung der zuvor genannten Bemerkungen wird selbst vom Zollamt in seiner Berufungsvorentscheidung vom ausdrücklich bestätigt und steht außer Streit.

Nach Bemerkung 5.3. geht die Ursprungseigenschaft iS des gegenständlichen Abkommens auch dann noch nicht verloren, wenn eine Mitverwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft innerhalb einer Toleranz von 20% des Gewichtes erfolgt, welche das vorgeschriebene Listenkriterium nicht erfüllen. Aus dem, unter Bemerkung 5.2. angeführten Beispiel 2 ist klargestellt, dass die festgelegte Toleranzmenge in Höhe bis zu 20 Gewichtsprozent im Sinne der Bemerkung 5.3. ausgehend vom hergestellten Erzeugnis zu berechnen ist.

Nach dem hier zu beachtenden Ursprungskriterium des Kapitel 60 steht fest, dass bei Zutreffen der von der Bf. auf den jeweiligen Rechnungen erklärten stofflichen Zusammensetzung (lediglich auf der Proforma-Rechnung Nr. 0A0 vom 0.0.2005 scheint keine stoffliche Zusammensetzung für den Artikel XXX auf) von 78% BW und 22% Lycra, selbst bei Anwendung der Toleranzregelung nach der Bemerkung 5.3. durch das Überschreiten der 20%-Regel für drittländisches eingesetztes Vormaterial welches nicht das Kriterium erfüllt (Lycra-Garn/Ursprung USA) keine Ursprungseigenschaft iS des Abkommens vorliegt. Jener Einwand, dass vor dem hier maßgeblichen Zeitraum das eingesetzte Lycra-Garn offenbar von der Bf. auch mit Gemeinschaftsursprung bezogen worden sei, ändert nichts an der Tatsache der Mitverarbeitung dieses drittländischen Elastomergarns bei den hier gegenständlichen Gestricken.
Entgegen der Ansicht der Bf. lässt diesbezüglich auch Art. 30 Protokoll 3 des Abkommens idF des Beschlusses 3/2005 (analog Art. 29 Protokoll 3 idF des Beschlusses 801/2004) keine weiteren Toleranzen hinsichtlich des Ursprungskriteriums zu. Vielmehr regelt diese von der Bf. angesprochene Bestimmung in Absatz 1, dass geringfügige Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungsnachweis und jenen in den Unterlagen, welche zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten vorgelegt werden, nicht zwingend zur Ungültigkeit des Präferenznachweises führen. Diese Bestimmung enthält somit ausschließlich eine Toleranzregelung bezüglich der Akzeptanz eines Präferenzursprungsnachweises für die Zollbehörden des Einfuhrlandes und nimmt keinesfalls einen Einfluss auf das im Herstellungsland für ein Exporterzeugnis zu beachtende Ursprungskriterium. Die im Protokoll 3 des Abkommens für Gewirke und Gestricke enthaltene Ursprungsregel legt somit das Mindestausmaß eines Erzeugungsprozesses fest und bestimmt gleichzeitig durch die hier zu berücksichtigenden Regelungen der Bemerkung 5 eine Höchstgrenze für die Mitverwendung von drittländischen Vormaterialien, welche das Kriterium nicht erfüllen müssen. Mangels im Abkommen zusätzlich eingefügter Toleranzregelungen geht somit jener Einwand der Bf., die im Textilbereich generell gegebenen Toleranzen und Schwankungen auch beim Ursprungskriterium zu beachten, ins Leere. Gleiches ergibt sich zum sinngemäßen Vorbringen der Bf., dass die Behörde im anhängigen Verfahren auch wirtschaftliche Aspekte berücksichtigen müsse. Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise ist im Rahmen des angesprochenen Freihandelsabkommens nicht vorgesehen und folglich auch nicht zulässig. Sollte demnach ein Ausführer auf das Führen entsprechender Belege bzw. Aufzeichnungen für den Nachweis der Ursprungseigenschaft iS der hier anzuwendenden Regelungen aus wirtschaftlichen Gründen verzichten, so hat dieser die Ausstellung eines Präferenzursprungsnachweises zu unterlassen.

Wie der Bf. bereits im Vorhalt des mitgeteilt, ist zur Beurteilung, ob die exportierten Gestricke als Meterware die "EU- bzw. österreichische Ursprungseigenschaft" iS des angesprochenen Abkommens erfüllen, das Nettogewicht des jeweiligen, im Unternehmen hergestellten Erzeugnisses pro Ballen sowie das jeweilige Eigengewicht der für die Herstellung pro produzierten Stoffballen eingesetzten Vormaterialen zwingend notwendig. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen des Artikel 8 Abs. 1 lit b) Protokoll 3 des Abkommens, in dem als maßgebende Einheit für die Anwendung des Protokolls bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich zu betrachten ist. Im Ursprungsrecht herrscht demnach grundsätzlich ein strenges Identitäts- bzw. Nämlichkeitsprinzip. Daraus folgt, dass selbst in Ansehung jener Erklärung der Bf., dass die in den Rechnungen von ihr deklarierte stoffliche Zusammensetzung (78% BW/22% Lycra) nicht jener der tatsächlich exportierten Stoffballen entsprochen hätte und somit der drittländische Lycra-Anteil unter 20% gelegen wäre, die Bf. die Präferenzursprungseigenschaft nicht nachweisen konnte. Unabhängig davon, dass die von der Bf. bislang vorgelegten Unterlagen nämlich keinen diesbezüglichen Aufschluss pro hergestellten und in den Export gelangten Ballen zulassen, nehmen diese auf eine Produktion des Artikels XXX im Jahr 2004 und 2009 Bezug und betreffen demnach nicht den hier angesprochen Zeitraum (August 2005 bis Juli 2007). Außerdem ergibt sich aus den eigenen Erklärungen der Bf. am im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass ihr dieser Nachweis im Sinne der vorstehenden Ausführungen (somit pro Ballen) ohnedies nicht möglich sei. So brachte diesbezüglich die Bf. auf Befragen - z.B. explizit den Nachweis der Präferenzursprungseigenschaft unter Zuordnung zur Rechnungsnummer 1 zu erbringen - vor, dass das behördliche Verlangen solcher Nachweise nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen würde. Solche Nachweise seien zum Ausfuhrzeitpunkt auch nicht geführt worden. Im Einklang dazu führt die Bf. auch in ihrem Schriftsatz vom bereits aus, dass der getrennte Gewichtseinsatz jeweils von Baumwoll- und Elastomergarn nicht festgehalten worden sei. Selbst wenn somit bei der Bf. die technischen Produktionsaufzeichnungen analog der bezugnehmenden und der Behörde vorgelegten Belege aus dem Jahr 2004 und 2009 samt den Einmessprotokollen auch für den hier maßgeblichen Zeitraum noch vorhanden wären, könnte daraus mangels Hervorgehen der notwendigen Daten pro Erzeugnis kein ausreichender Nachweis betreffend des von ihr erklärten österreichischen Präferenzursprungs für die hier verfahrensgegenständlichen Stoffballen entnommen werden. Der Vorwurf der Bf. im Schriftsatz vom , dass die Abgabenbehörde nunmehr nach mehreren Jahren Nachweise verlange, über die sie zwar zum Zeitpunkt des Prüfungsbeginns im März 2009 noch verfügt hätte, jedoch aus Platzgründen in weiterer Folge bereits vernichtet worden seien, steht somit gänzlich im Widerspruch zu jenen Angaben, dass solche Aufzeichnungen ohnedies nicht geführt wurden. In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der Aufbewahrung von Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft lediglich der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der von der Bf. getätigte Verweis auf Art. 7 der VO (EG) 1207/2001 im anhängigen Verfahren keinen Einfluss nehmen könnte. Diese Verordnung enthält ausschließlich Vorschriften über "Lieferantenerklärungen" und betrifft somit Regelungen für Unterlagen, die u.a. einem Ausführer als Grundlage für die Ausfertigung von Ursprungserklärungen (Artikel 2 der genannten VO) auf einer Rechnung dienen, während das gegenständliche Verfahren die Überprüfung der Richtigkeit jener, von der Bf. auf den hier aufgezählten Exportrechnungen abgegebenen Präferenzursprungserklärungen iS des genannten Abkommens zum Gegenstand hat. Bezüglich der Aufbewahrungsdauer von entsprechenden Nachweisen für die inhaltliche Richtigkeit von Rechnungserklärungen legt Artikel 29 Abs. 2 Protokoll 3 des Abkommens idF des Beschlusses 3/2005 (analog Art. 28 Abs. 2 Protokoll 3 idF des Beschlusses 801/2004) ebenfalls eine Frist von mindestens drei Jahren fest. Ein diesbezüglicher Hinweis ist auch der, der Bf. erteilten Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer zu entnehmen. Das Abkommen gibt dadurch aber lediglich eine Mindestfrist für die Aufbewahrung von Unterlagen vor, wodurch nach anzuwendendem geltenden Recht längere Aufbewahrungsfristen unberührt bleiben. Nach Art. 1 ZK stellt der Kodex mit den auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene dazu erlassenen Durchführungsvorschriften das Zollrecht dar. Der Kodex gilt unbeschadet besonderer, auf anderen Gebieten bestehender Vorschriften im Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den Drittländern (erster Anstrich). Zur Durchführung des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaft sind in Österreich weiters die ergänzenden Regelungen des ZollR-DG anzuwenden. Sowohl Art. 16 ZK, § 23 ZollR-DG, als auch § 132 BAO enthalten nähere Regelungen bezüglich der Aufbewahrung von Unterlagen. Die Bestimmung des Art. 16 ZK normiert wiederum nur eine dreijährige Mindestfrist wodurch die nationalen Regelungen des § 23 ZollR-DG bzw. des § 132 BAO zu beachten sind.

§ 23 ZollR-DG idF des BGBl. 24/2007 lautet ab auszugsweise wie folgt:

(1) Personen,
...

3. die die Erteilung eines Nachweises zur Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen, oder

...

treffen besondere Aufzeichnungspflichten.

(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, dass deren Vollständigkeit und Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Für die in Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen und sonstigen Belege.

(2a) Belege und Aufzeichnungen im Sinne des Abs. 2 sind für den Fall anhängiger Verfahren, in denen diejenigen Personen Parteistellung haben, die Aufzeichnungspflichten treffen, über die Dauer von 3 Jahren hinausgehend so lange aufzubewahren, als sie für das jeweilige Verfahren von Bedeutung sind.

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Bei der obenstehenden Regelung handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift. Bei Neueinführung von Verfahrensbestimmungen ist das neue Recht, sofern keine spezifischen Regelungen etwas Gegenteiliges festlegen, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuwenden und zwar auch auf frühere Vorgänge (vgl. auch Stoll-BAO Kommentar, Band 1, Seite 62). Der Gesetzgeber fügte den Abs. 2a in § 23 ZollR-DG mit BGBl 24/2007 mit Inkrafttreten ein, wodurch es im anhängigen Verfahren bereits nach der vorgenannten Bestimmung die Pflicht der Bf. gewesen wäre, die für das gegenständliche Prüfungsverfahren relevanten Unterlagen auch über die Dauer von drei Jahren hinaus, aufzubewahren. Wie die Bf. nämlich selbst bestätigt, wären diese Nachweise zum Zeitpunkt der Durchführung der behördlichen Überprüfung der hier den Gegenstand bildenden Rechnungserklärungen im März 2009 in ihrem Unternehmen noch vorhanden gewesen. Wenn die Bf. Nachweise, von deren Beweiszweck sie Bescheid weiß, während eines laufenden Verfahrens vernichtet, kann sie sich nicht auf den Ablauf der Aufbewahrungsfrist (vgl. auch VwGH 97/14/0152 vom ) berufen. Bei solchen Unterlagen liegt es im Interesse des Nachweispflichtigen die entsprechenden Belege bis zum Abschluss auch etwaiger Rechtsmittelverfahren aufzubewahren. Unabhängig davon, dass nach den eigenen Angaben die für die ursprungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Daten aus den nicht mehr aufliegenden Unterlagen ohnedies nicht zu entnehmen gewesen wären, ginge die Vernichtung etwaiger Beweismittel von der Bf. zu ihren Lasten. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen bedarf es im anhängigen Verfahren auch keiner weiteren Beurteilung, ob für die von der Bf. angesprochenen Unterlagen nicht ohnedies die längere Aufbewahrungsfrist nach § 132 BAO anzuwenden wäre.

Des Weiteren erübrigt sich aus den bereits erwähnten Gründen gegenständlich ein näheres Eingehen zu den umfangreichen Ausführungen der Bf. bezüglich der Veränderungen der stofflichen Zusammensetzung durch verschiedene Ausrüstungsschritte, da selbst bei Außerachtlassung der von der Bf. auf den Handelsrechnungen "irrtümlich" erklärten und im vorgelegten Datenblatt ausgewiesenen stofflichen Zusammensetzung (78% BW/22% Lycra), ihr der Nachweis über die Einhaltung der hier anzuwendenden Ursprungsregel mit den vorgelegten Unterlagen nicht gelungen ist. Im Übrigen schließt die Bf. durch ihre Ausführungen in der am fortgesetzten mündlichen Verhandlung selbst nicht aus, dass durch die im Textilbereich naturgemäß gegebenen Toleranzen und Schwankungen im Herstellungsbereich gegenständlich auch Gestricke exportiert worden sein könnten, bei denen der tatsächliche Lycra-Anteil 20% des Gewichtes überschritten wurde.

Durch das bereits oben zitierte, im Ursprungsbereich strenge Nämlichkeitsprinzip bilden auch die von der Bf. vorgelegten Prüfberichte der Versuchsanstalt I. keinen tauglichen Nachweis über die stoffliche Zusammensetzung der hier zu beurteilenden Erzeugnisse. Wie diesbezüglich die Bf. selbst darlegt, sei von der Rohware kein Muster mehr vom hier relevanten Produktionszeitraum zur Verfügung gestanden, sodass extra für diese Untersuchungszwecke nachträglich nach den damaligen Herstellungsvorgaben eine Anfertigung erfolgt wäre. Unabhängig davon, dass für die Behörde keine Überprüfungsmöglichkeit der von Bf. behaupteten identen Herstellung zum damaligen Zeitraum besteht, lässt sich aus den vorgelegten Prüfberichten nicht einmal ableiten, dass es sich bei der untersuchten Ware überhaupt um den hier relevanten Artikel XXX gehandelt hat.
Unzutreffend ist des Weiteren jene Ausführung der Bf., dass die B. für das hier streitgegenständliche Erzeugnis die Korrektheit des Ursprungsnachweises mit der Ursprungsangabe "EG" bestätigt habe und dadurch auch die österreichische Zollbehörde an diese Einschätzung verbindlich gebunden wäre. Zu dem im Akt einliegenden Schriftstück, ausgestellt von der Zollverwaltung in Großbritannien am ist auszuführen, dass es sich dabei um eine verbindliche Zolltarifauskunft bezüglich der Einreihung eines Elastomergarns in den Zolltarif gem. Artikel 12 ZK handelt und keine Aussage hinsichtlich des Ursprungs der hier relevanten Gestricke enthält. Im Übrigen ist diese Auskunftserteilung an ein Unternehmen in Italien ergangen wodurch ohnedies für die Bf. keine Bindungswirkung aus den darin getroffenen Feststellungen abgeleitet werden könnte.

Mit dem Einwand der Bf., dass beim eingesetzten drittländischen Lycra-Garn eine Beachtung der Ursprungsregel hinfällig wäre, da sich dieses Garn vor seiner weiteren Verarbeitung in ihrem Unternehmen unstrittig bereits im freien Verkehr der Gemeinschaft befunden hätte, vermengt sie die Bestimmungen des Art. 79 ZK mit den hier anzuwendenden des Abkommens. Demnach ist der in Art. 79 ZK normierte Statuswechsel einer Nichtgemeinschaftsware in eine Gemeinschaftsware durch Überführung in den freien Verkehr nicht gleichzusetzen mit den Regelungen des Artikel 2 Protokoll 3 des Abkommens. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist in diesem Zusammenhang lediglich auf die bereits in der ho. Entscheidung ausgeführte einschlägige Definition eines Ursprungserzeugnisses der Gemeinschaft bei Mitverwendung von Vormaterialien, welche nicht vollständig in der Gemeinschaft hergestellt oder gewonnen worden sind (Artikel 2 Abs. 1 lit b Protokoll 3) zu verweisen. Mit diesem Vorbringen kann folglich die Bf. im anhängigen Verfahren nichts für sich gewinnen.

Weshalb nach den Artikeln 33 und 34 Protokoll 3 des Abkommens idF des Beschlusses 3/2005 (idF des Beschlusses 810/2004 sind die analogen Bestimmungen in Art. 32 und 33 Protokoll 3 enthalten) eine Unzuständigkeit der hier bislang eingeschrittenen Behörde gegeben sein sollte, begründet die Bf. nicht näher. Wenn sie damit etwa vermeint, dass für eine Streitbeilegung beim hier vorliegenden Sachverhalt eine Befassung des Gemischten Ausschusses zu erfolgen gehabt hätte übersieht sie, dass diese Regelung nur dann greift, sofern im Zusammenhang mit einem Prüfungsverfahren bzw. mit der Auslegung des Protokolls zwischen den jeweiligen Zollbehörden - somit zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde - Differenzen bestehen. Dies liegt im anhängigen Verfahren jedoch nicht vor.

Auch das Vorbringen der Bf., dass der Spruch des Feststellungsbescheides des Zollamtes vom unklar formuliert sei und somit von ihr keiner eindeutigen Sache zuzuordnen wäre, kann vom UFS nicht nachvollzogen werden. Die Abgabenbehörde stellte im Spruch dieses Bescheides fest, dass die Ursprungserklärungen auf den mittels Nummer und Ausstellungsdatum spezifizierten Rechnungen gänzlich zu Unrecht und jene auf der Proforma-Rechnung 0A0 vom 0.0.2005 lediglich teilweise - nur für den Artikel XXX - zu Unrecht ausgestellt worden seien. Die Begründung dieses Bescheides nimmt ausschließlich Bezug auf den Artikel XXX . Sämtliche vom Zollamt aufgezählten Handelsrechnungen umfassen ausschließlich den Artikel XXX wodurch der Ausspruch, dass die auf diesen Rechnungen aufscheinenden Erklärungen gänzlich zu Unrecht abgegeben worden seien, keine Unklarheit in sich trägt. Völlig eindeutig erweist sich auch die Aussage bezüglich der genannten Proforma-Rechnung, welche neben dem Artikel XXX noch weitere Produkte enthält und demnach die Behörde verständlicherweise die teilweise zu Unrecht erfolgte Abgabe dieser Erklärung - somit nur für den inkludierten Artikel XXX - feststellte. Folglich trägt die Begründung auch zweifelsfrei den Spruch des Feststellungsbescheides.

Nach den Bestimmungen des Art. 22 Abs. 3 Protokoll 3 idF des Beschlusses 3/2005 (Art. 21 Abs. 2 Protokoll 3 idF des Beschlusses 801/2004) des Abkommens kann vom Ausführer nur dann eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. der jeweils in den genannten Bestimmungen näher bezeichneten Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind. Nach Abs. 3 leg. cit (Art. 21 Abs. 5 Protokoll 3 idF des Beschlusses 801/2004) hat der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, den Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen. Der Einwand der Bf., dass demnach die Behörde dem Aussteller einer Rechnungserklärung die etwaige Nichteinhaltung der Ursprungsregeln zu beweisen hat, ist demnach nicht berechtigt.

In ihrer Beschwerdeeingabe vom bringt die Bf. wiederholend u.a. vor, dass sie von den hier anzuwendenden Rechtsgrundlagen, sowie der maßgeblichen Ursprungsregel erst kurz vor Verfassung der Berufungsschrift in Kenntnis gesetzt worden sei. Diesbezüglich ist insbesondere im vorliegenden Fall anzumerken, dass die Bf. die gegenständlichen Erklärungen im Rahmen der ihr vom Zollamt erteilten Bewilligung zum Ermächtigten Ausführer abgegeben hat. In dieser Bewilligung finden sich u.a. auch Verweise auf die maßgelblichen Rechtsgrundlagen der jeweiligen Abkommen sowie auch explizit jener Hinweis, dass vor Ausstellung eines Präferenzursprungsnachweises zu prüfen ist, ob die Ursprungsregeln des jeweiligen Abkommens auch eingehalten wurden. Wenn die Bf. nunmehr im anhängigen Verfahren moniert, dass sie von der anzuwenden Ursprungsregel für die gegenständlichen Erzeugnisse erst kurz vor Verfassung ihrer Berufungsschrift Kenntnis erlangte, so erhebt sich die Frage, auf welche Weise die Bf. die Beurteilung ob die Ausfuhrware die von ihr erklärte österreichische Präferenzursprungseigenschaft erfüllte, im Zeitpunkt der Abgabe der Rechnungserklärungen treffen hat können. Unabhängig davon ist jedoch zu diesen Ausführungen der Bf. ohnedies darauf zu verweisen, dass von einem gewerblichen Wirtschaftsteilnehmer verlangt werden kann, sich durch Lektüre der einschlägigen Amtsblätter entsprechende Kenntnisse über das anzuwendende Gemeinschaftsrecht anzueignen (vgl. auch ).

Abschließend wird daher festgestellt, dass die Bf. den Nachweis über die österreichische Präferenzursprungseigenschaft des Artikels XXX nicht erbringen konnte. Die vom anhängigen Verfahren betroffenen Ursprungserklärungen iS des Abkommens der Schweiz mit der Gemeinschaft wurden daher für den Artikel XXX zu Unrecht ausgestellt.

Es war, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.

Beilage: Rücksendung von Originalunterlagen (6 Folien)

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Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 24 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 23 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at