Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 21.09.2011, RV/0167-K/08

Aussetzung der Einhebung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. TA, W, GG Gasse 4/16, vertreten durch Mag. aw, St. GmbH; J, WStr. 18, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes A, vertreten durch RR ADir. WS, vom betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Über das Vermögen des Berufungswerbers (im Folgendem: Bw.) wurde mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom das Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom wurde der Konkurs nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleiches aufgehoben (Zl. 13 S we/05y). Auf die Gläubiger wurde eine Konkursquote in Höhe von 20% verteilt.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom die Einkommensteuer 2005 in Höhe von € 53.247,88 fest. Abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt vorgeschriebenen Einkommensteuer in Höhe von € 38.252,17, ergab sich eine Steuernachforderung in Höhe von € 14.995,17. Die Abgabenfestsetzung erfolgte erklärungsgemäß.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom Berufung erhoben und diese damit begründet, dass über das Vermögen des Bw. am das Konkursverfahren eröffnet wurde. In der Berufung wurde auch die Aussetzung der Einhebung der Steuernachforderung beantragt.

Nachdem das Finanzamt mit Bescheid vom den Antrag auf Aussetzung der Einhebung abgewiesen hat, erhob der Antragsteller Berufung.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und begründete die Abweisung damit, dass eine Aussetzung der Einhebung dann nicht zu bewilligen sei, wenn der Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er von einem Antrag des Abgabepflichtigen nicht abweiche. Die Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2005 erfolgte antrags- und erklärungsgemäß. Daher war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Abs. 2 Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

Abs. 3 Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1) gestellt werden. Sie sind zurückzuweisen, wenn sie nicht die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

Abs. 4 Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.

Im vorliegenden Sachverhalt hat das Finanzamt die Veranlagung der Einkommensteuer 2005 erklärungsgemäß vorgenommen. Da der angefochtene Abgabenbescheid in keinem Punkt vom Anbringen des Berufungswerbers abweicht, war die Berufung auch nicht erfolgsversprechend, sodass der Antrag auf Aussetzung der Einhebung zu Recht abgewiesen worden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at