Endigung eines Lehrverhältnisses mit Ableistung der Lehrabschlussprüfung vor Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin bezog für ihre Tochter C, geboren am xx, bis September 2010 die Familienbeihilfe, da die Tochter in einem Lehrverhältnis stand. Da im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe dem Finanzamt Zeugnisse vorgelegt wurden, laut denen die Tochter am die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bürokauffrau und am die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technische Zeichnerin bestanden habe, forderte das Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid die Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag für die Monate Juli bis September 2010 zurück. In der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass die Berufsausbildung im März abgeschlossen worden sei und der Anspruch auf Familienbeihilfe noch drei Monate nach Abschluss der Berufsausbildung weiterbestehe.
In der gegen den Bescheid eingebrachten Berufung wandte die Berufungswerberin sinngemäß ein: Es sei zutreffend, dass die Tochter am die Prüfung bestanden habe, es werde aber dabei übersehen, dass die tatsächliche Lehrzeit nach dem in Ablichtung beigelegten Lehrvertrag bis dauerte. Sie sei daher der Ansicht, dass der Beihilfenanspruch erst mit Ende des Monats September 2010 enden könne. Es werde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Den Ausführungen lag der Lehrvertrag bei, laut dem die Tochter in den Lehrberufen Bürokauffrau und Technische Zeichnerin ausgebildet werde, Dauer der Lehrzeit 4 Jahre, tatsächliche Lehrzeit bis .
Ein gleichzeitig mit der Berufung eingebrachter Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde mit Schreiben vom zurückgezogen.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit.b FLAG 1967 in der noch für den Berufungszeitraum geltenden Fassung besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach lit.d dieser Gesetzesstelle besteht dieser Anspruch noch für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung weiter, sofern die Kinder weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.
Wie aus den im gegenständlichen Fall vorliegenden Unterlagen ersichtlich ist, hatte die Tochter der Berufungswerberin einen Lehrvertrag über die Ausbildung in den Lehrberufen Bürokauffrau und Technische Zeichnerin für die Dauer von vier Jahren bzw. den Zeitraum vom bis . Die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bürokauffrau wurde am abgelegt, die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Technische Zeichnerin am .
Nach § 13 Abs. 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) ist der Lehrvertrag für die für den Lehrberuf festgesetzte Dauer der Lehrzeit abzuschließen, bei gleichzeitiger Ausbildung in zwei Lehrberufen für die Dauer, die sich aus der Regelung des § 6 Abs. 2 BAG ergibt.
Nach § 14 Abs. 1 BAG endet das Lehrverhältnis mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstelle endet das Lehrverhältnis jedoch vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit unter anderem dann, wenn der Lehrling die Lehrabschlussprüfung erfolgreich ablegt, wobei die Endigung des Lehrverhältnisses mit Ablauf der Woche, in der die Prüfung abgelegt wird, eintritt (§ 14 Abs. 2 lit.e BAG).
Im Sinn dieser gesetzlichen Regelung war dem Finanzamt beizupflichten, dass die Berufsausbildung der Tochter nicht, wie die Berufungswerberin vermeint, erst zu dem im Lehrvertrag genannten Zeitpunkt geendet hat, sondern bereits mit erfolgreicher Absolvierung der Lehrabschlussprüfung. Da jedoch die Tochter laut vorliegendem Lehrvertrag gleichzeitig in zwei Lehrberufen ausgebildet wurde und die Lehrabschlussprüfung im zweiten Lehrberuf erst am abgelegt wurde, war dieser Zeitpunkt für die Beendigung der Berufsausbildung maßgeblich.
Für den Berufungszeitraum war die gesetzliche Regelung des § 2 Abs. 1 lit.d FLAG 1967 noch in der oben zitierten Fassung gültig, wonach der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung weiter besteht. Bei einem Abschluss der Berufsausbildung im Juni 2010 hat die Berufungswerberin daher entsprechend dieser gesetzlichen Regelung die Familienbeihilfe zu Recht noch bis September 2010 bezogen, weshalb keine Rückforderung der für diesen Zeitraum ausbezahlten Beträge zu erfolgen hatte.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 14 Abs. 2 lit. e BAG, Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 |
Schlagworte | Berufsausbildung Lehrverhältnis Lehrabschlussprüfung |
Zitiert/besprochen in | RdW 2013/179 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at