Familienheimfahrten eines BH-Offiziers während einer UN-Mission, für die er eine steuerfreie Auslandszulage bezogen hat
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Beamter., geb. XX.XX.19XX, A_whft., vom gegen den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2010 des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom entschieden:
Spruch
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (idF Bw. genannt) bezieht als Berufsoffizier des österreichischen Bundesheeres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 form- und fristgerecht Berufung und begehrte mit folgender Begründung Werbungskosten für Familienheimfahrten:
"Ich versah vom bis meinen Dienst in Syrien im Rahmen einer Entsendung einer österreichischen Einheit ins Ausland (gem. KSE¬BVG) unter einem Mandat der Vereinten Nationen. Während dieses Jahres konnte ich, analog wie in Österreich, Erholungsurlaub konsumieren, wobei es in meinem Ermessen lag, ob ich diesen Erholungsurlaub in Österreich oder im Einsatzraum (Einsatzraum sind die Staaten Syrien sowie Israel) verbrauche.
Nachdem sich mein Sohn während dieses Einsatzes im 4. bzw.5. Lebensjahr befand und eine Trennung nicht einfach war, entschloss ich mich so oft wie möglich mit meiner Familie (Familienzusammenführung) zusammen zu sein. Die dafür notwendigen Flüge wurden durch mich gebucht und bezahlt. In Summe gab ich für die 7 Flugbewegungen 4.387 Euro aus.
Diese Summe habe ich in meiner Arbeitnehmerveranlagung unter dem Punkt Werbungskosten angeführt, jedoch wurden diese im Einkommensteuerbescheid nicht anerkannt, mit der Begründung, dass die Ausgaben für Familienheimfahrten durch die Auszahlung der steuerfreien Auslandszulage durch den Dienstgeber abgegolten sei.
Diese Begründung kann ich nicht nachvoIlziehen. In den Tipps für Arbeitnehmerveranlagung 2010 -ABC für Werbungskosten ¬Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten -wird die Möglichkeit angeführt, dass man unter gewissen Voraussetzungen Aufwendungen für Familienheimfahrten bis zu einem Höchstbetrag von 281 € pro Monat als Werbungskosten geltend machen kann. Diese Voraussetzungen sind, was meinen Aufenthalt in Syrien betrifft, sicherlich eingetreten.
Ich war in Summe etwas mehr als ein Jahr von meiner Familie getrennt. Wäre ich zu Hause meiner Arbeit nachgekommen, so hätte ich weiter monatlich meine Pendlerpauschale als auch einen Fahrtkostenzuschuss bekommen. Diese Pauschale als auch der Zuschuss wurden natürlich für die Dauer meines Einsatzes eingestellt.
Vor meiner Entsendung in den Einsatzraum wurde ich durch unsere Besoldungsstelle über die Bestandteile der Auslandszulage belehrt und musste dies auch nachweislich zur Kenntnis nehmen. Dabei wurden ich informiert, dass durch die Schaffung der Auslandseinsatzzulage und durch die Inanspruchnahme dieser alle Nebengebühren gem. GehG §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d und 21 sowie die RGV nicht anzuwenden sind. Dies beinhaltet jedoch nicht den Ersatz der Kosten (welche enorm hoch sind) für Familienzusammenführung. Die Auslandszulage ist für alle Einsatzräume nahezu gleich. Die Ticketpreise jedoch sehr unterschiedlich aufgrund der Distanzen. Ein Ticket in den Einsatzraum Kosovo kostet (abhängig von Reisezeiten) ca. 300 Euro, ein Ticket in den ehemaligen Einsatzraum Tchad jedoch bis zu 1800 Euro.
Abschließend erlaube ich mir zu erwähnen, dass es mir sehr wohl bewusst ist, dass etwaige nicht genau geregelte Abschreibmöglichkeiten, ob anerkannt oder nicht anerkannt, im jeweiligen Ermessen des damit beauftragten Bearbeiters liegen. Meinen Freunden, welche mit mir im selben Zeitraum im Einsatzraum waren, wurden die Ausgaben für deren Familienzusammenführung anerkannt. Ich bitte und ersuche Sie, daher im Sinne einer Gleichbehandlung meine doch sehr hohen Kosten ebenfalls anzuerkennen."
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen und in der Begründung die Entscheidung des UFS (RV/0808-G/ vom ) betreffend Werbungskosten für den Auslandseinsatz eines Bundesheerangehörigen in den Kosovo angeführt. Demnach stellt die gemäß § 3 Abs. 1 Z. 24 EStG steuerfreie Auslandszulage nach dem Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz - AZHG eine Pauschalabgeltung dar, weshalb ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Kosten für Familienheimfahrten im Sinne des Abzugsverbotes des § 20 Abs. 2 EStG bestehe. Das habe zur Folge, dass derartige Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie die steuerfreien Einnahmen nicht übersteigen, von den steuerpflichtigen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen.
Mit Schriftsatz vom stellte der Bw. fristgerecht einen Vorlageantrag auf Entscheidung über die Berufung durch den UFS und brachte hierbei Folgendes vor:
"Die durch Sie erstellte und an mich ausgefertigte Bescheidbegründung (Berufungsvorentscheidung 2010) endet mit der Feststellung, dass die von mir geltend gemachten Aufwendungen für die Familienheimfahrten in der Höhe von Euro 4387 durch die steuerfreien Bezüge von Euro 39379,97 abgedeckt seien.
Als Info haben Sie eine sehr umfangreiche (10 Seiten) Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) angeführt. Bei dieser Entscheidung des UFS ging es um eine Arbeitnehmerveranlagung aus dem Jahre 2005, wo ein Heeresbeamter, welcher seinen Dienst für die Dauer von 8 Monaten im Einsatzraum KOSOVO versah, bei seiner Veranlagung Beträge für die Kosten der Familienheimfahrten (Flugticket plus Kilometergeld für Fahrten zwischen Flughafen und Wohnort), für die Anschaffung eines Laptop sowie die Kosten einer Dienstreise geltend machen wollte.
Grundsätzlich möchte ich anführen, dass es für einen Menschen mit keiner "juristischen Ausbildung" (ich habe keine solche Ausbildung) sehr schwer ist, solche umfangreichen Begründungen mit sehr vielen angeführten Paragraphen nachvollziehen bzw. verstehen zu können.
Bei meiner Arbeitnehmerveranlagung habe ich ausschließlich die Kosten für die Flugtickets (ohne Kilometergeld) geltend machen wollen. Ich besitze keine Wohnung in Frankreich bzw. habe auch keine gemietet. Dabei dürfte es sich vermutlich um einen Kopierfehler handeln.
Wie bereits in meiner Berufung möchte ich erneut auf Ihre Tipps für Arbeitnehmerveranlagung 2010 hinweisen, wo Sie im ABC für Werbungskosten ¬Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten -auf die Möglichkeit verweisen, dass man unter gewissen Voraussetzungen Aufwendungen für Familienheimfahrten bis zu einem Höchstbetrag von 281 € pro Monat als Werbungskosten geltend machen kann. Diese Voraussetzungen sind, was meinen Aufenthalt in Syrien betraf, so glaube ich, eingetreten.
Der UFS kommt während seiner Abwägungen bzw. Erläuterungen sehr wohl zur Meinung, dass diese Kosten nicht durch die Auslandseinsatzzulage abgedeckt sind und das diese auch nicht vom Dienstgeber oder von dritter Seite ersetzt wurden. Auch sei es nicht zumutbar seinen Wohnsitz zu verlegen.
Es wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass es sich bei den Heimreisen zu seiner Familie um privat veranlasste "Reisen" handelt und die dabei anfallenden Kosten der Privatsphäre zuzuordnen sind.
Heimreisen zu seiner Familie sind natürlich Privatsphäre aber sicherlich auch im Sinne des "Staates", dem die Familie sehr wichtig ist. Wäre ich nicht im Ausland gewesen, so hätte ich natürlich keine Auslandszulage erhalten, jedoch für die täglichen Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz eine Pendlerpauschale als auch einen Fahrtkostenzuschuss damit unter anderem die anfallenden Kosten gemindert werden und somit mehr Geld für die Familie vorhanden ist. Nachdem ich jedoch im Ausland meinen Dienst versehen habe, wurde die Pauschale als auch der Zuschuss natürlich für die Dauer meines Einsatzes eingestellt obwohl mein Grundgehalt weiter normal besteuert wurde. Für die dabei viel höher anfallenden Kosten, welche man ausgeben muss um seine Familie zu sehen, werden als "Pech gehabt" abgestempelt, bzw. auf Grund der Auslandzulage, welche steuerfrei ist, als abgegolten bewertet.
Für mich ist dies nicht erklärbar bzw. nachvollziehbar, da durch die Schaffung der Auslandseinsatzzulage und durch die Inanspruchnahme dieser alle Nebengebühren gem. GehG §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d und 21 sowie die RGV nicht anzuwenden sind. Dies beinhaltet jedoch nicht den Ersatz der Kosten (welche enorm hoch sind) für Familienzusammenführung.
Ich möchte auch erwähnen, dass der Einsatzraum des KOSOVO anders geregelt bzw. gehandhabt wird als der Einsatzraum SYRIEN-ISRAEL, wo ich meinen Dienst versehen habe.
Beim Einsatz im KOSOVO handelt es sich um einen "NATO Einsatz". Der Urlaub, wo man die Möglichkeit hat seine Familie zu besuchen" wird in einer Entsendeweisung des BML VS geregelt und gilt für alle österreichischen Soldaten und Soldatinnen. Jede Nation handhabt dies unterschiedlich. Es handelt sich weiters um einen Einsatz in der Dauer von 6 Monaten. Der Urlaub ist wichtig, aber aufgrund der Einsatzdauer eben doch nicht so wichtig.
Beim Einsatz in SYRIEN handelt es sich um einen UN Einsatz und vor allem um einen Einsatz in der Dauer von 12 Monaten. Die UN regelt für alle Mitglieder den Urlaub in den sogenannten "Standing Operating Procedures" (SOP). In dieser SOP wird im Gegensatz zum KOSOVO die Wichtigkeit des Urlaubes erwähnt um die Moral und das Wohlfühlen des Soldaten aufrecht zu erhalten. Diese Regelungen sind durch alle Mitglieder einzuhalten und werden sogar vor den nationalen Bestimmungen gestellt.
Ich erlaube mir ein paar Sätze dieser SOP zu zitieren:
A standard UNDOF Leave Policy has been developed to provide an equitable leave benefit for t he weil being and morale of UNDOF members. For leave and related benefits, nationalleave entitlements are suspended. Members of UNDOF shall adhere to the provisions of this SOP."
Abschließend bitte ich Sie daher, meine Ausgaben für die Familienzusammenführung neu zu beurteilen."
Nach dem Lohnzettel für das Jahr 2010 hat der Bw. sonstige steuerfreie Bezüge von € 39.380 erhalten, wovon der größte Teil auf die Auslandszulage für seinen rund einjährigen militärischen Auslandsdienst gemäß dem KSE-BVG entfiel.
Die Berufung wurde dem UFS mit Vorlagebericht vom Juli 2011 vom Finanzamt zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht die Rechtsfrage, ob Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung in Form von Ausgaben für Familienheimfahrten und Familienbesuche aufgrund der befristeten Auslandstätigkeit des Bw., für die er steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z. 24 EStG i.V.m. dem AZHG von rund € 39.000 erhalten hat, zu berücksichtigen sind.
Im angefochtenen Bescheid wurde die Rechtsauffassung vertreten, dass es sich bei den Flugkosten für Familienbesuche (€ 4.387) um nichtabzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG 1988 handle, weil sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen - nämlich der oben genannten Auslandszulage - stünden.
2. Rechtsgrundlage
Die Steuerbefreiung des § 3 Absatz 1 Ziffer 24 EStG 1988 idgF BGBl I 106/1999 lautet:
"Von der Einkommensteuer sind befreit:
Die Auslandszulage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Auslandszulagengesetzes, BGBl I 66/1999."
Gemäß § 1 Abs. 1 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes -AZHG, gebührt Bediensteten des Bundes eine Auslandszulage für die Dauer
1. ihrer Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997,
2. der inländischen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung zu einem Einsatz nach Z 1,
3. a) der sonstigen Vor- und Nachbereitung ihrer Entsendung in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu einem Einsatz nach Z 1 oder
3. b) ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 1 lit. d KSE-BVG,
4. ihrer Entsendung zu Übungen und Ausbildungsmaßnahmen gemäß § 1 Z 2 KSE-BVG.
Der Absatz des § 1 AZHG lautet:
"Auf Bedienstete, denen eine Auslandszulage auf Grund des Abs. 1 Z 1 bis 3 gebührt, sind während der Dauer dieses Anspruches
1. die §§ 16 bis 18, 19a bis 20b, 20d, 21, 82 bis 83, 144 und 145 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit den §§ 22 Abs. 1 und 22a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86),
2. die Regelung betreffend den Freizeitausgleich gemäß § 49 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 (bei Vertragsbediensteten in Verbindung mit § 20 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948),
3. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, nicht anzuwenden."
In den §§ 2 bis 11 AZHG werden die einzelnen Bestandteile der Auslandszulage geregelt: Das sind der Sockel- oder Grundbetrag (abgestuft nach militärischen Dienstrang) sowie Zonenzuschlag, Klimazuschlag, Krisenzuschlag, Ersteinsatzzuschlag, Funktionszuschlag, Gefahrenzuschlag, Unterkunfts- und Verpflegungszuschlag.
Die Auslandszulage nach dem AZHG ist auf die speziellen Verhältnisse von Auslandseinsätzen auf Grund des KSE-BVG (insb. Friedensmissionen und Katastrophenhilfe) ausgerichtet. Soweit es für die steuerrechtliche Beurteilung des Anwendungsbereiches des § 20 Abs. 2 EStG von Bedeutung ist, sind die steuerfreie Auslandszulage nach AZHG und die steuerfreie Auslandsverwendungszulage nach § 21 Gehaltsgesetz i.V.m. § 3 Abs. 1 Z. 8 EStG miteinander vergleichbar.
In beiden Fällen wird vom UFS in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Ausgaben der doppelten Haushaltsführung - wozu auch die Kosten für Familienheimfahrten gehören - auf Grund einer vorrübergehenden Auslandstätigkeit des Beamten in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der hierfür erhaltenen steuerfreien Auslandszulage stehen.
2. Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG
Nach § 20 Abs. 2 EStG dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.
Dieses Abzugsverbot ist ein Wesensmerkmal des Systems der Einkommensermittlung: Werbungskosten sind nur die mit den steuerpflichtigen Einnahmen kausalen Ausgaben. Andererseits sind die mit steuerfreien Einnahmen ursächlich zusammenhängenden Ausgaben eben nicht abzugsfähig.
"Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne des § 20 Abs. 2 EStG bedeutet, dass der an sich uferlose naturwissenschaftliche Kausalzusammenhang (Ursache-Wirkung-Prinzip) durch eine rechtliche Wertentscheidung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten objektiv zu begrenzt wird (vgl. zum allgemeinen Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 EStG, Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 151/2ff: hier wird das Kriterium der objektiven wirtschaftlichen Zurechenbarkeit als sachlicher Zusammenhang und Zusammenhang des Normzwecks beschrieben).
Kausalität ist im gegenständlichen Fall zweifelsfrei gegeben. Die Auslandstätigkeit des Bw. und die dafür erhaltenen steuerfreien Auslandszulagen gemäß dem AZHG sind die Ursache seiner Ausgaben für Familienheimfahrten und Familienbesuche. Beide Größen stehen in einem Kausalitätsverhältnis im Sinn von Ursache und Wirkung.
Es ist daher in einem zweiten Schritt die objektive Zurechenbarkeit zu prüfen: Nämlich, ob diese Ausgaben nach dem Normzweck der Steuerbefreiung und nach den Gesichtspunkten der wirtschaftlichen Adäquanz den Auslandszulagen objektiv zurechenbar sind.
Der Zweck der Auslandszulage besteht darin, den Bediensteten für sämtliche Mehrleistungen, Mehraufwände, Erschwernisse und Belastungen aller Art sowie Gefahren, die durch seinen Auslandseinsatz verursacht werden, in einer umfassenden und pauschalen Weise Ersatz zu leisten. Durch diese tendenziell großzügig bemessenen pauschalen Bezüge wird zudem der Zweck verfolgt, den Dienstnehmern einen Anreiz zu geben, sich für einen Auslandseinsatz zu bewerben. Diese Anreizfunktion ist ein wesentlicher Zweck der Auslandszulage, der durch die Steuerbefreiung noch verstärkt wird.
Typologisch betrachtet, kann es sich bei den Ausgaben auf Grund eines Auslandseinsatzes um Mehraufwendungen gegenüber der Inlandstätigkeit handeln (z.B. Repräsentationsspesen, erhöhte Ausgaben wegen des Kaufkraftunterschiedes, Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung) oder um vermehrte Kosten der privaten Lebensführung (z.B. höhere private Telefonkosten oder Restaurantkonsumation) handeln.
Da die Auslandszulage gemäß dem AZHG trotz ihrer verschiedenen Zulagenkomponenten, eine Einheit bildet und weitgehend auf eine Pauschalabgeltung abstellt, ist für die objektive Zurechnung der Gesamtzweck der Zulage und nicht die Bezeichnung der einzelnen Zulagenbestandteile und ihre Teilzwecke maßgebend. Dieser Gesamtzweck der Zulage (pauschale Abgeltungs- und Anreizfunktion) sowie verfassungsrechtliche Überlegungen zur lukrativen Steuerbefreiung für öffentlich Bedienstete gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8 und Z. 24 EStG (z.B. für im Ausland tätige Arbeitnehmer internationaler Konzerne besteht, mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z. 10 EStG, keine vergleichbare Steuerbegünstigung ihrer Auslandszulagen) erfordern eine weite Zurechnung der mit einer Auslandsverwendung wirtschaftlich zusammenhängenden Ausgaben.
Auf Grund dieser Überlegungen werden vom UFS in einhelliger Spruchpraxis die Kausalität sowie der Adäquanz- und Zweckzusammenhang von Werbungskosten wegen doppelter Haushaltsführung einschließlich der Ausgaben für Familienheimfahrten mit der Auslandszulage gemäß dem AZHG bejaht, sodass der Tatbestand des § 20 Abs. 2 EStG in diesen Fällen erfüllt ist.
Beispielhaft für diese Spruchpraxis wird nochmals die wesentliche Begründung der vergleichbaren Entscheidungen, UFS, RV/0808-G/07 vom zusammengefasst:
"Voraussetzung für die Anwendung des § 20 Abs.2 EStG ist ein objektiver Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den nicht der Einkommensteuer unterliegenden Einnahmen. Der erforderliche unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang ist dabei nicht im Sinn einer streng finalen Verknüpfung zu verstehen (Ausgaben werden getätigt, um dadurch nicht steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen). Vielmehr genügt nach der Rechtsprechung ein klar abgrenzbarer, objektiver Zusammenhang zwischen beiden Größen. Der VwGH nimmt einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang an, wenn die Verknüpfung der beiden Faktoren durch dasselbe Ereignis veranlasst ist oder diese zueinander in einem engeren, nicht durchbrochenen Konnex stehen ().
Ein solcher Konnex besteht zwischen einer nach § 3 Abs.1 Z.24 EStG steuerfreien Auslandseinsatzzulage und den Kosten, die durch die Ausübung des Dienstes im Ausland erwachsen, da beide durch die Entsendung ins Ausland veranlasst sind.
Die Dienstzuteilung/Entsendung des Bw, aus welcher die steuerfrei bezogene Auslandszulage resultiert, ist als kausal für die geltend gemachten Werbungskosten anzusehen. Ohne Auslandseinsatz wären dem Bw. weder die steuerfreien Bezüge zugeflossen noch Aufwendungen für Familienheimfahrten erwachsen. Die dargestellte Abgeltungswirkung der Auslandszulage auch für Kosten von Familienheimfahrten unterstreicht sowohl die Unmittelbarkeit als auch den wirtschaftlichen Gehalt des Konnexes.
Aufgrund der Konzeption der Auslandszulage als Pauschalabgeltung sind Werbungskosten, welche den von § 20 Abs.2 EStG geforderten Zusammenhang mit dieser Zulage aufweisen, solange vom Abzugsverbot umfasst, als sie die Höhe des Sockelbetrages (bzw. allenfalls eines entsprechenden Zuschlags) nicht überschreiten.
Wegen Unterschreitens dieser Höhe unterlagen im hier zu beurteilenden Fall die geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten zur Gänze dem Abzugsverbot des § 20 Abs.2 EStG."
Es wurde vom Bw. weder behauptet noch nachgewiesen, dass die Ausgaben für Familienheimfahrten den Sockelbetrag und die anderen Zulagenbestandteile mit pauschalen Abgeltungscharakter überschritten haben.
Auf Grund dieser Überlegungen werden vom UFS in ständiger Rechtsprechung Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung einschließlich der Ausgaben für Familienheimfahrten insgesamt der steuerfreien Auslandszulage gemäß § 21 GehG zugerechnet, sodass gemäß § 20 Abs. 2 EStG ein Werbungskostenabzug soweit ausgeschlossen ist, als die mit der Auslandsverwendung unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängenden Gesamtausgaben nicht höher sind (vgl. beispielhaft für viele, UFS, RV/0927-W/08 vom , UFS, RV/0262-K05 vom sowie Fröhlich, UFSjournal, 11/2009, 364 und Doralt/Kofler, EStG11, § 20 Tz 152/1). Die geltend gemachten Werbungskosten wegen Familienheimfahrten fielen auf Grund ihres unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit der erhaltenen steuerfreien Auslandszulage gemäß dem AZHG unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG 1988.
Es kann bekanntlich keine Gleichbehandlung im Unrecht geben. Der Einwand des Bw., dass bei seinen - namentlich nicht genannten - Arbeitskollegen die gleichen Ausgaben als Werbungskosten berücksichtigt worden seien, vermag daher am Ergebnis der rechtlichen Beurteilung nichts zu ändern. In äußerst rationell durchgeführten Massenverfahren, wie es bei der Arbeitnehmerveranlagung der Fall ist, kann systembedingt das Auftreten von Fehlern nie ausgeschlossen werden. Soweit Unrichtigkeiten in Abgabenbescheiden dem Finanzamt bekannt werden - etwa im Zuge einer Bescheidnachkontrolle -, werden jedoch berichtigte Bescheide erlassen.
Der Berufung konnte daher keine Folge gegeben werden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 1 Z 24 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Zitiert/besprochen in | AFS 2011/10, 301 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at