Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 21.09.2011, RV/2964-W/10

NoVA bei Erwerb eines Diplomatenfahrzeuges

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum August 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Frau Bw. kaufte im Jahr 2008 einen gebrauchten Mercedes-Benz CLS 500 vom Vorbesitzer und hat dieses Fahrzeug am zugelassen. Der Vorbesitzer gilt als Mitarbeiter der OSZE als eine völkerrechtlich privilegierte Person und ist deswegen von bestimmten Abgaben befreit. Die Erstzulassung des betreffenden Mercedes-Benz CLS 500 erfolgte durch den Diplomaten am und war als Diplomatenfahrzeug von der Normverbrauchsabgabe befreit.

Im Auskunftsersuchen vom forderte das zuständige Finanzamt von der Bw. sämtliche Unterlagen betreffend den Fahrzeugkauf vorzulegen, da für das KFZ keine Normverbrauchsabgabe entrichtet wurde. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung eines Fahrzeuges zum Verkehr im Inland unterliege. Außerdem gelte als erstmalige Zulassung auch der Fall, dass es zwar bereits zuvor im Inland zugelassen war, aber nicht der NoVA unterlag oder befreit war.

Die Bw. führte im Antwortschreiben vom aus, dass sie für den Fahrzeugerwerb sämtliche Gebühren und Abgaben entrichtet habe und weiters dass sie keine Unterlagen zum Kauf mehr finden könne. Sie habe auch nicht gewusst, dass man Kaufunterlagen für einen PKW aufbewahren müsse.

Daraufhin wurde vom Finanzamt am ein Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 08/2008 erteilt, weil die Selbstberechnung, der Normverbrauchsabgabe unterblieben sei. Dabei wurde die NoVA wie folgt festgesetzt:


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Bemessungsgrundlage 33.970,19
Steuersatz in % 16,00
Normverbrauchsabgabe 5.435,23 Euro

Gegen den Bescheid zur Festsetzung der Normverbrauchsabgabe wurde seitens der Bw. am fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Darin brachte sie wieder vor, dass sie alle ihr bekannten und nötigen Gebühren und Steuern bezahlt habe und die Behörden sie auf etwaige weitere Abgaben aufmerksam machen hätten müssen oder die Zulassung nicht durchführen hätten können. Auch sei ihr nicht klar, wie die die Abgabenschuld berechnet wurde. Weiters wurde ausgeführt, dass man nicht erst 24 Monate nach Kaufabschluss und Zulassung Unterlagen nachfordern bzw. eine Abgabenschuld festsetzen könne.

In der weiteren Berufungsbegründung zitierte die Bw. Informationen, die vom BMF auf dessen Website unter der Rubrik "Steuern / Bürgerinformationen / Auto & Steuern / Normverbrauchsabgabe" veröffentlicht wurden. Bezugnehmend auf die dort veröffentlichten Informationen brachte die Bw. vor, dass sie nicht Steuerschuldner sei, da beispielsweise bei Lieferung eines Fahrschulfahrzeuges oder eines Vorführwagens die Steuern jeweils vom Lieferanten zu bezahlen sei und dass bei einem Diplomatenfahrzeug die Zulassung erst nach vorher entrichteter Normverbrauchsabgabe erfolgen könne.

Als möglicher Abgabenschuldner werde auf der BMF-Website zuerst der liefernde Unternehmer angeführt und dann der Eigenimporteur für den Fall, dass der Zulassungsbesitzer auch Abgabenschuldner sei. Da die Bw. keines von Beidem sei, könne sie auch nicht Abgabenschuldnerin sein.

Die Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender unbestrittene Sachverhalt steht fest:

Die Bw. hat am einen Mercedes CLS 500 zugelassen. Das Fahrzeug mit Erstzulassung am hat sie von einem Diplomaten erworben. Das Fahrzeug unterlag bei der Erstzulassung aufgrund des diplomatischen Status des Vorbesitzers nicht der Normverbrauchabgabe.

Strittig ist, ob die Normverbrauchsabgabe auf das vormals davon entlastete Fahrzeug nun von der Bw. zu entrichten ist.

Aus rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:

§ 1 Normverbrauchsgesetz (NoVAG 1991) bestimmt:

"Der Normverbrauchsabgabe unterliegen die folgenden Vorgänge:

Z 1: Die Lieferung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen, die ein Unternehmer (§ 2 UStG 1994) im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, ausgenommen die Lieferung an einen anderen Unternehmer zur gewerblichen Weiterveräußerung.

Z 3: Die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z 1 oder Z 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war..."

§ 3 Z 4 NoVAG 1991 sieht eine Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für völkerrechtlich privilegierte Person (Botschaften, Konsulate, Internationale Organisationen, Diplomaten usw) vor.

Der Erstzulassungsbesitzer war aufgrund seines völkerrechtlichen Status von der Normverbrauchsabgabe befreit. Deswegen ist nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 die Zulassung durch die Bw. mit einer Erstzulassung gleichzusetzen.

Gemäß § 4 Z 2 NoVAG 1991 ist der Abgabenschuldner im Falle der erstmaligen Zulassung iSd § 1 Z 3 NoVAG 1991 derjenige, für den das Kraftfahrzeug zugelassen wird. Die Bemessungsgrundlage für die zu entrichtende Abgabe ist gemäß § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 in Fällen des § 1 Z 3 NoVAG 1991 nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu ermitteln. Die Steuerschuld entsteht nach § 7 Abs 1 Z 3 NoVAG 1991 mit dem Tag der Zulassung. In diesen Fällen obliegt gemäß § 11 Abs 2 NoVAG 1991 dem Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen die Abgabenerhebung. Weiters wird angeführt, dass der Abgabenschuldner spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung beim Finanzamt einzureichen hat, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat.

Die Abgabenschuld entstand für die Bw. als Zulassungsbesitzerin am Tag der Zulassung, also am . Erst die Zulassung löste die Abgabenschuld aus. Da keine Selbstberechung durch die Bw. durchgeführt wurde, erfolgte durch das Finanzamt eine Festsetzung der Abgabenschuld gemäß § 201 BAO.

Die gesetzliche Verjährungsfrist für die Abgabenfestsetzung beträgt nach § 207 Abs 2 BAO fünf Jahre. Deswegen ist auch das Berufungsvorbringen gegen die späte Festsetzung der Abgabenschuld erst 24 Monate nach Zulassung unbegründet.

Als Bemessungsgrundlage wurde ein Netto-Mittelwert auf Basis der Eurotax-Notierung berechnet. Für das betreffende Fahrzeug wurde auf Datenbasis August 2008 ein Händlereinkaufspreis iHv € 41.814,00 und ein Händlerverkaufspreis iHv € 52.759,00 angegeben. Aus dem daraus ergebenden Mittelwert (€ 47.286,50) wurden zuerst die Normverbrauchsabgabe (16%) und dann die Umsatzsteuer (20%) herausgerechnet. Daraus ergibt sich als Bemessungsgrundlage für die festzusetzende Normverbrauchsabgabe ein Netto-Mittelwert iHv € 33.970,19.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die nach der Verwaltungspraxis unter Heranziehung des Mittelwertes der Eurotax-Notierungen ermittelten Bemessungsgrundlagen der Normverbrauchsabgabe als gemeinschaftsrechtlich (u.a. iSd , Weigel und Weigel) zulässig erachtet (; vgl. auch UFS RV/1665-W/10).

Zu den von der Bw. angeführten Informationen, die sie von der Website des BMF übernommen hat, ist grundsätzlich anzumerken, dass es sich hierbei um allgemein gehaltene, rechtlich nicht bindende und auch nicht alle konkreten Sachverhalte umfassende Informationen handelt. Außerdem bezieht sich diese Informationen auf die aktuell geltende Rechtslage, ist also nicht unbedingt auf konkrete vergangene Sachverhalte anwendbar.

So ist speziell bezüglich des Hinweises betreffend Diplomatenfahrzeuge anzumerken, dass zwar richtig ist, dass nach aktueller Rechtslage Diplomatenfahrzeuge erst vom nächsten Besitzer zugelassen werden können, wenn die NoVA entrichtet worden ist und eine Freigabe in der Genehmigungsdatenbank erfolgt ist. Die entsprechende Vorschrift, dass die Fahrzeugidentifikationsnummern von Diplomatenfahrzeuge in der Genehmigungsdatenbank eingetragen werden müssen und damit für die Zulassung gesperrt werden, gilt aber erst seit 2009. Im vorliegenden Fall erfolgte die Erstzulassung des Fahrzeuges durch den völkerrechtlich privilegierten Vorbesitzer bereits im Jahr 2005 und die Zulassung durch die Bw. im Jahr 2008, also bevor die entsprechende Vorschrift in Kraft getreten ist. Deswegen war das betreffende KFZ nicht in der Genehmigungsdatenbank vermerkt.

Weiters ist zu den auf der BMF-Website angeführten Beispielen von möglichen Abgabenschuldnern folgendes anzumerken. Die Normverbrauchsabgabe ist für Fahrzeuge zu entrichten, die erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen werden und nicht aufgrund einer besonderen gesetzlichen Vorschrift steuerbefreit sind. Deswegen sind in erster Linie Neufahrzeuge von der Normverbrauchsabgabe betroffen und in den meisten Fällen ist damit das liefernde Unternehmen, sprich der Kfz-Händler, Abgabenschuldner. Der zweite häufig vorkommende Fall betrifft den Eigenimport von Fahrzeugen, bei der der (importierende) Zulassungsbesitzer die Abgabe zu entrichten hat. Diese beiden Beispiele werden auf der Website angeführt. Als Beispiel für eine andere Konstellation kann der vorliegende Fall dienen, in der das Fahrzeug beim völkerrechtlich privilegierten Vorbesitzer von der Normverbrauchsabgabe befreit war und deswegen der Käufer des Gebrauchtwagens als Zulassungsbesitzer der Abgabenschuldner ist.

Die Berufung erwies sich somit als unbegründet.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at