Bachelorstudium eigenständiges Studium?
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1275/11 eingebracht. Mit Beschluss vom an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0070 eingebracht. Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.
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Rechtssätze | |
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Folgerechtssätze | |
RV/2277-W/11-RS1 | wie RV/2036-W/11-RS1 Für die Beurteilung, ob die gesetzliche Studiendauer eines Studiums zehn oder mehr Semester beträgt (§ 2 Abs. 1 lit. j bzw. § 6 Abs. 2 lit. i FLAG 1967), ist ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen. Eine Zusammenrechnung von Bachelor- und Masterstudium hat daher nicht zu erfolgen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., B., gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling betreffend Familienbeihilfe ab entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog bis Juni 2011 für seinen Sohn C., geb. 1987, Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge und stellte am einen Antrag auf Weitergewährung ab Juli 2011.
C. begann im Wintersemester 2006 an der Wirtschaftsuniversität Wien mit dem Studium Wirtschaftsrecht und bekam mit Bescheid vom den akademischen Grad "Bachelor of Laws (WU), LL.B. (WU) verliehen.
Das Finanzamt wies den Antrag des Bw. mit Bescheid vom mit der Begründung ab, dass der beantragten Verlängerung der Familienbeihilfe nicht stattgegeben werden konnte, da die gesetzlich vorgesehene Studiendauer der ausgeübten Studienrichtung nicht mindestens zehn Semester betrage. Das Masterstudium sei als eigenes Studium anzusehen.
Der Bw. erhob gegen den Abweisungsbescheid mit folgender Begründung Berufung:
"Berufen wird gegen den ... Abweisungsbescheid, betreffend der Abweisung des Antrags vom auf Verlängerung der Familienbeihilfe bezogen auf die Person C.L., LL. B. (WU), mit der Begründung, dass "die gesetzlich vorgesehene Studiendauer der ausgeübten Studienrichtung nicht mindestens zehn Semester beträgt (Masterstudium ist als eigenes Studium anzusehen)".
...Begehrt wird die Aufhebung des erlassenen Bescheides aus in der Begründung angeführten Gründen und Zuerkennung des weiteren Anspruchs auf Familienbeihilfe.
...
2. Rechtliches Vorbringen
a. Sachverhalt
Herr C.L., LL.B. (WU) ist seit dem Wintersemester 2006 ordentlicher Student an der Wirtschaftsuniversität Wien, wobei von Beginn an als Student der Studienrichtung Wirtschaftsrecht inskribiert. Im Zeitraum von bis absolvierte Herr C.L. den Studiengang "Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 06" und schloss diesen mit dem Erwerb des akademischen Grades "Bachelor of Laws (LL.B. (WU))" ab. Seit dem 03.0S.2010 ist Herr C.L. für das "Masterstudium Wirtschaftsrecht 09" inskribiert um den akademischen Grad "Master of Laws (LL.M. (WU))" zu erwerben und somit nach Abschluss des Masterstudiums den Beruf Rechtsanwalt ergreifen zu können.
Für den Studienzweig Wirtschaftsrecht hat sich Herr C.L. entschieden, dies ist für sämtliche weitere Ausführungen absolut unerlässlich zu beachten und in jede Würdigung mit einzubeziehen, da er vor seiner Inskription an der Wirtschaftsuniversität Wien auf der Suche nach einer geeigneten Hochschulausbildung war, mit welcher er sich rechtliches, sowie betriebswirtschaftlichen Wissen gleichermaßen aneignen können würde, und auch die Möglichkeit hätte, nach Abschluss des Studiums, jeglichen juristischen Kernberuf auszuüben. Bei seinen Recherchen im Vorfeld der Wahl des Studiums, stieß er auch auf die Möglichkeit ein juristisches Studium an der Universität Wien zu absolvieren und damit den akademischen Grad "Mag. iur." zu erlangen. Diese Möglichkeit wollte Herr C.L. jedoch nicht unbedingt wahrnehmen, da ein reines Jurastudium an der Hauptuniversität Wien seine Interessen nicht zur Gänze abgedeckt hätte. In weiterer Folge stieß Herr C.L. sodann auf den im Jahr 2006 neu eingeführten Studienzweig Wirtschaftsrecht, bestehend aus einem dreijährigen Bachelor-Wirtschaftsrecht und einem zweijährigen Masterstudium Wirtschaftsrecht, bei welchem eine fundierte juristische Ausbildung kombiniert mit einer umfangreichen betriebswirtschaftliche Grundausbildung angeboten wird. In weiterer Folge hat er mit dem Abschluss dieses Studiums auch die Möglichkeit, nach dem Erlangen des akademischen Grades "Master of Laws (LL.M-(WU))", den Beruf des Rechtsanwaltes rechtmäßig ausüben zu können. Diese Alternative zu einem klassisch juristischen Studium an der Hauptuniversität Wien weckte sofort sein Interesse, weshalb sich Herr C.L. dafür entschied, dieses neue Studium zu inskribieren. Dies, da der gegenständliche Studienzweig seinen Interessen und Anforderungen an ein geeignetes Studium in juristischer- und betriebswirtschaftlicher Hinsicht gerecht wurde und es ihn besonders reizte, einer der ersten Studenten des damals neuen und in dieser Form einzigartigen juristischen Studiums an der Wirtschaftsuniversität Wien zu sein, somit auch als einer der ersten "neuen" vollwertigen Juristen nach Anschluss des Masterstudiums Wirtschaftsrecht in den Arbeitsmarkt eintreten zu können.
b. Studium Wirtschaftsrecht als einheitliches Studium bestehend aus Bachelor- und Masterstudium
Das Finanzamt Baden Mödling hat bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides dem in der Begründung angesprochenen Gesetz, dem Familienlastenausgleichsgesetz in seiner neuen gem. Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 geltenden Fassung, einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt, wodurch es zu einer Verletzung des in Art 7 B-VG und Art 2 StGG normierten Gleichheitssatzes und der den Berufungswerbern verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte kommt.
§ 2 Abs 1 Iit j und § 6 Abs 2 lit i Familienlastenausgleichsgesetz nF normieren, dass ein Anspruch auf Familienbeihilfe für folgende Personen besteht:
§ 2 Abs lit j
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
...
Der Bescheid verneint den Anspruch auf Verlängerung der Familienbeihilfe, weil die gesetzlich vorgesehene Studiendauer nicht mindestens 10 Semester betrage. Zu diesem Ergebnis kommt der Bescheid offenkundig deswegen, weil er das Masterstudium als eigenes Studium ansieht.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 54 Universitätsgesetz iVm § 2 Abs. 2 des amtlichen Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht, beträgt die Mindeststudienzeit sechs Semester. Nach § 54 Universitätsgesetz iVm § 3 Abs. 3 des amtlichen Studienplans für das Masterstudium Wirtschaftsrecht, beträgt die Mindeststudienzeit vier Semester. Das Masterstudium ist kein eigenes Studium. Vielmehr ist das Studium Wirtschaftsrecht - bestehend aus dem Bachelorstudium und dem Masterstudium - ein eigenes Studium, das entsprechend der Dauer der beiden angeführten Studienteile insgesamt eine Dauer von zehn Semestern aufweist.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Das Studium Wirtschaftsrecht, angeboten an der Wirtschaftsuniversität Wien, stellt ein vollwertiges juristisches Studium dar, wenn das Bachelor- und das Masterstudium Wirtschaftsrecht abgeschlossen werden. Konzipiert wurde dieses als vollwertige Alternative zu, bis zu dessen Einführung gängigen und anerkannten, juristischen Studien an anderen österreichischen Hochschulen und ist folgenden Studiengängen gleichgestellt:
• Diplomstudien der Rechtswissenschaften an den Universitäten Wien, Linz, Graz, Salzburg und an der Universität Innsbruck.
• Diplomstudium Wirtschaftsrecht an der Universität Innsbruck.
Es ist somit unerlässlich, das Wirtschaftsrechtstudium als Gesamtheit bzw. als ein Studium im Sinn des Familienlastenausgleichsgesetzes und des Universitätsgesetzes zu betrachten. Jede Argumentation, welche auf eine Teilung des einheitlichen Wirtschaftsrechtstudiums in ein Bachelor- und Masterstudium hinausläuft, verkennt die tatsächliche Sachlage, welche eindeutig auf ein Studium als Gesamtheit schließen lässt.
Eine derartige einheitliche Betrachtung ist vor allem deswegen geboten, weil das Masterstudium nicht isoliert belegt werden kann. Nur wer das Bachelorstudium positiv absolviert hat, kann für das Masterstudium inskribieren.
Als Referenz für die Behauptung, dass das Studium Wirtschaftsrecht ein einheitliches, aus dem Bachelor und dem Masterstudium bestehendes Studium ist, wird an dieser Stelle auf folgende Quellen verwiesen:
• Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz vom
Betreff: Beruf Richter/Staatsanwalt -Anforderungen an die universitäre Vorbildung, Studienrichtung "Wirtschaftsrecht"
• Ibler; Ein rechtswissenschaftliches Studium für Rechtsanwälte; AnwBI 2009/07-08, 301.
• Stellungnahme der österreichischen Anwaltskammer vom an Herrn Univ.-Prof. Dr. Bollenberger
Betreff: Rechtswissenschaftliche Studien, Berufsrecht-Änderungsgesetz 2008.
• Amtlicher Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (besonders § 1 letzter Absatz)
• Amtlicher Studienplan für das Masterstudium Wirtschaftsrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien (besonders § 1 Punkte 1-3)
• Broschüre "Master of Laws (LL.M.) Wirtschaftsrecht", verfasst durch den Programmdirektor des Masterstudiums Wirtschaftsrecht Univ.-Prof. Dr. Georg Kodek , LL.M.
Nicht zuletzt wurde das gegenständliche Studium, wie eingangs unter Punkt 1 erörtert, deshalb von Herrn C.L. gewählt, da dieses für ihn eine optimale Alternative zu anderen anerkannten juristischen Studien an anderen österreichischen Universitäten darstellt und besonders die inhaltliche Ausgestaltung, welche sich durch ihren betriebswirtschaftlichen Aspekt und den Schwerpunkt Wirtschaftsrecht von anderen juristischen Studien unterscheidet, ausschlaggebend für die Wahl dieses Studiengangs war. Es ist weiters zu beachten, dass unter Studenten der Studienrichtung Wirtschaftsrecht die überwiegende Erwartung und Einstellung dem Studiengang gegenüber vorherrscht, sich deshalb für das Studium entschieden zu haben, da es in seiner Gesamtheit ein vollwertiges und, wie schon mehrmals angeführt, anerkanntes juristisches Studium darstellt.
Abschließend sei auf § 3 RAO, § 6a NO und § 2 RStDG verwiesen, aus welchen sich keine andere Wertung des Gesetzgebers in Hinblick auf die hier vorgebrachten Ausführungen ableiten lässt. Nach eingehender Würdigung der vorgebrachten Argumente, lassen diese keinen anderen Schluss zu, als jenen, dass es sich bei der Studienrichtung Wirtschaftsrecht um eine solche handelt, welches eine Mindeststudienzeit von 10 Semestern aufweist, da eine Sequenzierung in ein Bachelor- und Masterstudium entsprechend § 2 Familienlastenausgleichsgesetz die Tatsache verkennen würde, dass das gegenständliche Studium in seiner Gesamtheit als juristisches Studium angeboten, anerkannt und somit auch anzusehen ist, was bei anderer Wertung eine unsachliche Differenzierung darstellen würde.
c. Verstoß gegen das aus dem Gleichheitssatz resultierende Sachlichkeitsgebot
Für den Fall, dass das Finanzamt Baden Mödling bei der Erlassung des Bescheides dem Gesetz keinen, wie unter Punkt 2 angeführten, gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, der Bescheid somit inhaltlich dem durch den Gesetzgeber verfolgten Zweck im Hinblick auf den Studiengang Wirtschaftsrecht entspricht, so hat die Behörde den gegenständlichen Bescheid jedoch auf Grundlage eines gleichheitswidrigen Gesetzes erlassen. Der Gesetzgeber hätte in diesem Fall mit der Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes gegen das aus Art 7 B VG und Art 2 StGG resultierende allgemeine Sachlichkeitsgebot verstoßen. Sollte dieser Fall vorliegen, so sei bezüglich dem Verstoß des Gesetzgebers gegen das allgemeine Sachlichkeitsgebot auf die Ausführungen zur Gleichstellung des Studiums Wirtschaftsrecht in seiner Gesamtheit mit anderen in Österreich angebotenen juristischen Studien, auf die entsprechenden Ausführungen unter Punkt 2 verwiesen.
d. Verstoß gegen den aus dem Gleichheitssatz resultierenden Vertrauensschutz..."
Unter diesem Punkt enthält die Berufung umfangreiche Ausführungen betreffend die behauptete Verfassungswidrigkeit der in Rede stehenden Normen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom mit folgender Begründung ab:
"Gemäß § 2 Absatz 1 lit. j des Familienlastenausgleichsgesetzes in der ab geltenden Fassung besteht für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Studienabschluss eines Studiums, Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
a) bis zum Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
b) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
c) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
Ein Bachelor-Abschluss stellt den erstmöglichen Studienabschluss im Sinne des genannten Gesetzes dar. Die maximale Altersgrenze bezüglich des Anspruches auf Familienbeihilfe beträgt bei Ihrem Sohn C. daher 24 Jahre.
Bezüglich der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Gesetzes wird darauf verwiesen, dass die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes ausschließlich in der Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes liegt. Die Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichen Bedenken ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens."
Der Bw. stellte mit Schreiben vom einen Vorlageantrag und führte im Wesentlichen aus wie in seiner Berufung vom .
Über die Berufung wurde erwogen:
1.Gesetzliche Bestimmungen
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I 111/2010) wurde die Altersgrenze in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, bis zu der bei Vorliegen einer Berufsausbildung Familienbeihilfe bezogen werden kann, ab vom 26. auf das 24. Lebensjahr herabgesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hat dies im Erkenntnis G 6/2011, als verfassungskonform angesehen.
Gleichzeitig hat der Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 lit. j und k FLAG 1967 zwei Verlängerungstatbestände bis zum 25. Lebensjahr geschaffen. Nach der hier interessierenden Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird.
2. Feststehender Sachverhalt
C. L.hat im Jänner 2011 sein 24. Lebensjahr vollendet. Er begann im Wintersemester 2006 an der Wirtschaftsuniversität Wien mit dem Studium Wirtschaftsrecht "Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 06". Hierbei handelt es sich um ein sechssemestriges Studium, das mit dem Erwerb des akademischen Grades "Bachelor of Laws (LL.B. (WU))" beendet wird. C. L. beendete das Studium am . Im Anschluss daran inskribierte er das "Masterstudium Wirtschaftsrecht 09", um den akademischen Grad "Master of Laws (LL.M. (WU))" zu erwerben.
3. Rechtlich folgt daraus:
Festgehalten sei zunächst, dass die sublit aa) bis cc) des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 durch "und" verbunden sind. Dies bedeutet somit, dass die darin normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.
Strittig ist im Berufungsfall ausschließlich, ob es sich beim (bereits abgeschlossenen) Bachelorstudium um ein eigenständiges Studium handelt, oder ob für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, auch das Masterstudium miteinzubeziehen ist.
Die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 111/2010 führen hierzu aus:
"Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen...
Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze - analog zur bisherigen Rechtslage - mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.
Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt..."
Aus den Erläuterungen geht somit eindeutig hervor, dass gerade die Einführung des Bachelorstudiums als eigenständiges Studium, das bereits nach sechs Semestern abgeschlossen werden kann, ein (Mit-)Grund für die Herabsetzung der Altersgrenze war.
Auch aus § 54 Universitätsgesetz 2002 (UG) ergibt sich nichts Gegenteiliges; nach § 54 Abs. 1 UG sind Universitäten berechtigt sind, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. § 54 Abs. 3 UG regelt sodann den Arbeitsaufwand für Bachelor- und für Masterstudien. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat demzufolge 180 ECTS-Anrechnungspunkte, in Ausnahmefällen 240 ECTS-Anrechnungspunkte, zu betragen.
Nach dem UG ist somit ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass an das Bachelorstudium ein Masterstudium anschließen kann (aber eben nicht zwingend muss). Ohne Bedeutung ist es auch, ob Arbeitgeber für bestimmte Einstufungen weitergehende Qualifikationen fordern. Was die vom Bw. geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken anlangt, sei nochmals auf das Erkenntnis des G 6/2011, verwiesen, in dem der Gerichtshof derartige Bedenken nicht geteilt hat.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 54 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 |
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