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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.12.2013, RV/0312-W/13

Kein Vorsteuerabzug und kein Gutglaubensschutz bei falschen Rechnungsangaben und ungewöhnlichen Verhältnissen

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch SteuerlicherVertreter, yyyyy, vom gegen den vormaligen Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Amtspartei, vom betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Kalendermonate Jänner bis Oktober 2010 und gegen den nunmehr erlassenen Bescheid vom betreffend die Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2010 entschieden:

Die Berufung gegen den Bescheid betreffend die Umsatzsteuer 2010 wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) betreibt einen Einzelhandel mit Mobiletelefonen und den dazugehörigen Ersatzteilen.

Die Außenprüfung hat betreffend den Zeitraum Jänner 2010 bis Oktober 2010 festgestellt, dass der Bw. von zwei Unternehmen, der "S" und der K:P: Mobiltelefone eingekauft und diese an weitere Abnehmer veräußert hat. Die beiden Kommanditgesellschaften haben die Umsätze an den Bw. umsatzsteuerlich nicht erfasst.

Es handelt sich dabei um nachfolgende Umsätze


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S
332.390,00 €
66.478,00 € (USt)
K:P:
447.341,88
89.468,38 € (USt)

Die Prüferin hielt in ihrem Bericht fest, dass der unbeschränkt haftende Gesellschafter der S, V zu Beginn der Geschäftsbeziehung in die Geschäftsräumlichkeiten des Bw., in die R., gekommen wäre und sich als "Chef" der KG persönlich beim Bw. vorgestellt habe. Die Preise der Apple-Geräte (I-Phones) habe ein Vertreter vorgegeben. Der Bw. habe in der Folge bei potentiellen Internet Kunden nachgefragt, ob sie an Apple-Geräten interessiert wären. Die Kunden hätten überwiegend über Online-Shops eingekauft.

V hätte sodann im Unternehmen des Bw. ein mündliches Anbot der Waren gelegt, der Bw. habe im Zuge dieser Geschäftsanbahnung seine Firmendaten aufgeschrieben und diese über seinen Steuerberater überprüfen lassen. Schriftliche Unterlagen zu diesen Geschäften habe es nicht gegeben, sie wären telefonisch abgewickelt worden. Der Bw. würde derzeit keine Telefonnummer von V besitzen. Er habe alle Bestellungen telefonisch abgewickelt und wäre außerdem niemals am in den Fakturen angegebenen Betriebsort seines Geschäftspartners in der xxx gewesen. Die Bestellungen wären konkret folgendermaßen abgewickelt worden:

V habe den Bw. angerufen und mitgeteilt, welche Waren, in welcher Menge verfügbar gewesen wären. Der Bw. habe dann die Nachfrage bei den Kunden ermittelt, worauf ihn V zwecks Durchführung der Bestellung erneut kontaktiert habe. Preislisten habe es keine gegeben, fixe Rabattierungen wären ebenfalls nicht vorgesehen gewesen. Feststünde auch, dass die Verkaufspreise der I-Pads unter den Einkaufspreisen gelegen wären. Der Bw. gab an, laufend versucht zu haben, den Preis zu verhandeln. Manchmal habe er auch V angerufen, grundsätzlich sei allerdings der erste Schritt von diesem gemacht worden, sobald dieser über Waren verfügt habe. Die Lieferungen wären kurzfristig am selben Tag oder am nächsten Tag immer von denselben Personen ausgeführt worden. Bei den ersten Lieferungen wäre V selbst anwesend gewesen, danach sei nur mehr sein Chauffeur gekommen. Die gesamte Ware wäre in das Geschäft in die R. mit einem weißen, kleinen Kastenwagen geliefert worden, wobei der Bw. das Kennzeichen des Fahrzeugs nicht mehr angeben habe können. Die Bezahlung sei für jede Lieferung in bar erfolgt. Im Zuge der Geschäftsabwicklungen habe der Bw. sich bei V auch nach der Herkunft der Waren erkundigt. Danach sollten diese aus Italien stammen, wobei der Bw. zur eigenen Sicherheit bei "Apple" einige Seriennummern kontrolliert hingegen die IMEI-Nummer der Geräte nicht notiert hätte. Die Lieferanten hätten die Waren stets in die Geschäftsräumlichkeiten des Bw. geliefert. Der Bw. habe immer bar bezahlt, diesbezüglich habe sich nur auf drei der sich in den Akten befindlichen Fakturen eine Quittierung mit Datum befunden. Darüber hinaus gab der Bw. bekannt, dass er sich die für den Einkauf der Waren benötigten Geldmittel von Freunden bzw. vom Vater geliehen habe.

Die Außenprüfung stellte zur "S " außerdem fest: Der Lieferzeitraum habe den Jänner 2010 bis April 2010 umfasst, die Betriebs- und Geschäftsadresse dieses Unternehmens in W., xxx, sei in Wirklichkeit die Anschrift eines städtischen Kindergartens gewesen. An dieser habe sich weder eine Wohnung noch ein Geschäftslokal mit einer Türnummer 15 befunden. Eine RSa -Zustellung des Finanzamtes an die besagte Adresse sei mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert worden. Die UID-Nummer der KG wäre bereits ab dem begrenzt worden, da der Komplementär und der Kommanditist des Unternehmens ab diesem Zeitpunkt für die Finanzbehörde nicht mehr erreichbar gewesen seien und darüber hinaus ihr Aufenthalt unbekannt gewesen wäre. Dazu komme, dass mit Beschluss des Handelsgerichts vom der Konkursantrag der "S " mangels Vermögens abgewiesen und die Gesellschaft mangels kostendeckenden Vermögens gemäß § 39 FBG aufgelöst worden sei.

Der Bw. hat im April 2010 den Geschäftskontakt zur KG beendet und unmittelbar danach eine Geschäftsbeziehung mit dem Unternehmen K:P: begonnen, zumal dieses Unternehmen bessere Konditionen für den Einkauf von Mobiletelefonen angeboten habe. Es handelte sich dabei um Wareneinkäufe in Höhe von 447.341,88 € und um Vorsteuern in Höhe von 89.468,38 €. Unbeschränkt haftender Gesellschafter der KG war nb, Kommanditistin war qqq. Der Lieferzeitraum habe die Monate Mai 2010 bis Oktober 2010 umfasst. Alle Angebote wären auch in diesen Fällen mündlich erfolgt. Für die K:P: sei Herr nb aufgetreten und habe in den Geschäftsräumlichkeiten des Bw. diesem Apple-Geräte, "I-Phones" und "I-Pads" zum Verkauf angeboten. Der Bw. legte zum Nachweis dafür eine Kopie des deutschen Personalausweises von nb und seine Mobiltelefonnummer vor.

Die Prüferin habe vergeblich versucht, nb über diese Telefonnummer zu erreichen. Der Bw. gab weiters an, dass die Lieferungen der Waren in diesem Fall mit einem Pkw mit deutschem Kennzeichen erfolgt wären, die Automarke könne er nicht mehr angeben. Der Bw. habe sich am Betriebsort der K:P: in der yyy niemals aufgehalten. Die Ware wäre auch in diesem Fall immer in die R. y geliefert worden. Die Angaben des Rechnungsausstellers wären vom steuerlichen Vertreter überprüft worden. nb habe sodann die UID-Nummer des Unternehmens notiert. Die Bestellungen wären ebenso ausschließlich telefonisch abgewickelt worden, eine Preisliste habe es nicht gegeben. Die Lieferzeit wäre kürzer als eine Woche gewesen, nb habe angerufen, sodann die Ware und die verfügbare Menge mitgeteilt, der Bw. habe in der Folge geprüft, ob der Preis der Ware in Ordnung sei und habe danach bestellt. Unterschiedliche Personen hätten mit verschiedenen Autos und unterschiedlichen Kennzeichen geliefert. So hätten in einem Fall nb und sein Chauffeur, sodann habe nb alleine, danach der Chauffeur, der P. geheißen haben soll und auch deutscher Staatsbürger gewesen sei, geliefert. Der Bw. habe bezüglich dieser Lieferungen keine Seriennummer aufgezeichnet. Die Ware wäre stets geliefert, niemals abgeholt worden, der Bw. habe sie auch in diesem Fall bar bezahlt. Im November 2010 habe der Bw. genauso diese Geschäftsbeziehung beendet, da es keine Waren mehr gegeben habe und auch keine Nachfrage bestanden hätte, zumal ab diesem Zeitpunkt der Einkauf von entsperrten Geräten gleichfalls in Österreich möglich gewesen sei.

Weitere Feststellungen der Prüferin waren: Die Rechnungsanschrift der K:P: W, yyy, habe tatsächlich nicht existiert. Laut Hausverwaltung sei ein Geschäftslokal, Top 1, an J.O. vermietet worden, dem Vermieter wäre jedoch die K:P: unbekannt gewesen. Der Aufenthalt des Komplementärs des Unternehmens wäre ebenso nicht bekannt gewesen. Dieser sei auch nicht über die der Außenprüfung bekanntgegebenen Telefonnummer erreichbar gewesen, und habe überdies auf hinterlassene Nachrichten nicht reagiert. An der genannten Adresse wäre für die Prüferin zwar eine Top 3 vom Eingangsbereich erkennbar gewesen, laut Hausverwaltung wäre sie aber nicht vermietet worden.

Auf Grund dieser Erhebungen hat die Außenprüfung dem Bw. den in Streit stehenden Vorsteuerabzug aus den strittigen Rechnungen über den Einkauf von Mobiltelefonen von der S und der K:P: mit der Begründung versagt, dass die Anschrift des leistenden Unternehmers und der Name des leistenden Unternehmers falsch gewesen wären (, ). Auf den guten Glauben des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers komme es dabei nicht an. Rechnungen, die zwar den richtigen Namen aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten würden, reichten zum Vorsteuerabzug nicht aus (). Gleiches gelte, wenn unter der angegebenen Adresse nie eine Geschäftstätigkeit entfaltet worden wäre. Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Person auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existierte, stehe der Vorsteuerabzug ebenfalls nicht zu. Gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2010 erhob der Bw. Berufung und führte darin aus, dass seine steuerliche Vertretung UID-Abfragen durchgeführt habe und ihm auf elektronischem Wege die Existenz des Unternehmens auf den angegebenen Adressen und die Gültigkeit seiner UID-Nummer bestätigt worden sei. Im Falle des Unternehmens S sei eine solche Bestätigung insoweit bedenklich, als an der ausgewiesenen Adresse lediglich ein öffentlicher Kindergarten untergebracht worden wäre und im Gebäude selbst keinerlei Büroräumlichkeiten für Fremde zur Verfügung gestanden wären. Ein Verschulden seitens des Bw. könne jedoch nicht vorliegen, da offensichtlich die Zustellung bzw. die Überprüfung der jeweiligen Betriebsstandorte durch das jeweils örtlich zuständige Finanzamt im Zuge der Gründung der Unternehmen keine Beanstandungen erbracht habe.

In einem ergänzenden Schreiben führte die steuerliche Vertretung des Bw. aus, dass er bei seiner Einvernahme durch die Außenprüferin unrichtig ausgesagt habe, dass er einen J.O. nicht kennen würde. Der Bw. habe ihn über seinen Freund A. kennengelernt habe, ohne seinen Zunamen zu wissen. Der Bw. habe erst nach Recherchen erfahren, dass die beiden Namen dieselbe Person betroffen hätten. Mit Herrn A. wäre der Bw. seit über mehr als zehn Jahre befreundet gewesen und er habe sich daher beim besten Willen nicht vorstellen können, dass er von beiden im Rahmen der Geschäftstätigkeit betrogen worden wäre.

Der Bw. habe mit Herrn A. bereits im Zeitraum 2002 bis 2004 über die WW. GmbH Geschäftskontakte gehabt. Ob dies sein Unternehmen gewesen wäre oder er dort nur in leitender Position tätig geworden wäre, habe der Bw. nicht überprüft. Im Jahre 2010 habe es aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen mit Telekomunternehmen keine Möglichkeit gegeben, I-Phones auf dem freien Markt in Österreich zu kaufen, obwohl die Nachfrage sehr groß gewesen wäre. In einem Gespräch mit A. hätte der Bw. dieses Problem erörtert, der sich um eine Lösung bemüht habe. Einige Zeit danach teilte er dem Bw. mit, dass es möglich wäre, I-Phones aus Italien zu besorgen. A. teilte dem Bw. auch mit, dass die I-Phones über J.O. geliefert werden würden, der auch die praktische Abwicklung besorgt habe.

Die steuerliche Vertretung des Bw. habe die UID Nummern beider Lieferanten überprüft. Die Lieferungen an J.O. wären mittels Flugzeug erfolgt, Auto oder UPS. Für die Zahlung verfügte A. über eine aufladbare Kreditkarte. Die Aufladung sei in Ungarn erfolgt. Die Zahlung erfolgte über Wunsch der Beiden in bar, lediglich eine Zahlung erfolgte im Wege der Überweisung. Der Bw. kontaktierte J.O. im Lokal "eee" sowie telefonisch. Der Bw. habe ihn auch einmal in einem anderen Lokal in FFFF getroffen. Er habe beim Treffen das Personal nach J.O. gefragt, der sodann nach einer Weile erschienen sei. Zum Einflussbereich von J.O. hätten auch noch vier "TTTTT" gehört, in denen Geschäftstätigkeiten von einem Verein ausgeübt worden wären. Bei diesem hätte J.O. als Stellvertretender Obmann gearbeitet.

Magistratsabteilungen und das Finanzamt hätten diese Lokale mehrmals überprüft:

A.O..

I.P.

M.M.

O.Ü.

S, W., xxx.

J.O. sei bei all diesen KGs Kommanditist gewesen, habe jedoch wie ein Geschäftsführer agiert und sei vielleicht auch Nutznießer der wirtschaftlichen Tätigkeiten gewesen, was den Schluss zuließe, dass die Komplementäre laut Firmenbuch lediglich formalen Charakter gehabt hätten und keine Entscheidungen treffen hätten können.

Zur K:P: führte die steuerliche Vertretung des Bw. aus, dass der Aussage, die Geschäftsanschrift in aa yyy, existiere nicht, nicht gefolgt werden könne, da J.O. an eben dieser Adresse ein "ttt" betrieben habe und die K:P: tatsächlich Untermieter gewesen sei.

Zur "S" führte der Bw. aus, dass er sich überzeugt habe, dass an der Adresse in der xxx tatsächlich nur die Räumlichkeiten eines Kindergartens existiert hätten. Interessant sei in diesem Zusammenhang, dass das Finanzamt 8/16/17 an dieser Adresse eine gültige Steuernummer wie auch eine gültige UID-Nummer vergeben habe. Die Post sei dorthin zugestellt und die Aufforderung zwecks Überwachung der UVA's auch übermittelt worden. Weiters könnte offensichtlich das Handelsgericht Wien im Rahmen eines Konkurseröffnungsverfahrens die Post problemlos zugestellt haben.

Zusammenfassung:

Die steuerliche Vertretung des Bw. beantragte, dass die von der K:P: in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zur Gänze als abziehbare Vorsteuer anerkannt werde, da der de facto Geschäftsführer J.O. an der Adresse 1100, Straße 42 über ein Gastronomielokal verfügt habe und die K:P: dort tatsächlich ihren Sitz bzw. ihre Betriebsstätte gehabt hätte.

Als weiteren Nachweis legte die steuerliche Vertretung des Bw. einen an die K:P: adressierten Postnachsendeauftrag von der Adresse W, yyy , nach W, sssss vor.

Weiters beantrage der Bw. die Anerkennung der von der S in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer, da es denkunmöglich sei, dass an der Adresse eines städtischen Kindergartens eine KG eine Firmengründung im Firmenbuch, beim Finanzamt samt Bestätigung des Firmensitzes durch das Finanzamt und Vergabe einer UID-Nummer sowie ein Konkurseröffnungsverfahren anstandslos überstanden hätte, somit der Postweg an die Adresse klaglos funktioniert habe. Möglicherweise habe ein J.O., der bei diesem Unternehmen ebenfalls als de facto Geschäftsführer agiert habe, nahestehende Personen im Kindergarten angestellt und somit über Teile der Räumlichkeiten des Kindergartens verfügt, welche sodann als Betriebsstätte zu werten seien.

Die Prüferin nahm zu den Berufungsausführungen schriftlich am Stellung und beurteilte diese als Ergänzungen bezüglich der Beschaffungsvorgänge, die jedoch nichts an der bisherigen Würdigung der verfahrensgegenständlichen Rechnungen etwas ändern würden.

Die Behauptung, dass die K:P: an der in den Fakturen angegebenen Anschrift tatsächlich tätig geworden sei, habe der Bw. nicht beweisen können. Überdies habe J.O. in diesem Unternehmen keine eingetragene Funktion gehabt. Die Kopie des Postnachsendeauftrages habe keine Aussagekraft, da bezüglich Identität des Antragstellers nur eine Personalausweisnummer und kein Name vermerkt gewesen sei und darüber hinaus die Nachsendeadresse ein Postfachservice gewesen wäre.

J.O. sei im Zeitraum 20.8. bis nicht polizeilich gemeldet und außerdem sei er auch nicht fernmündlich erreichbar gewesen. Im Übrigen habe der Bw. keine Neuerungen zum festgestellten Sachverhalt vorgebracht.

Diese schriftliche Stellungnahme wurde der steuerlichen Vertretung des Bw. am zur Kenntnisnahme übermittelt, eine Gegenäußerung ist nicht erfolgt.

Das Finanzamt erließ am einen Umsatzsteuerjahresbescheid 2010, in dem es die verfahrensgegenständlichen Vorsteuern nicht anerkannt hatte und sich dabei begründend auf die Feststellungen der Außenprüfung berufen hat.

Über die Berufung wurde erwogen:

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass nach § 274 BAO eine Berufung gegen einen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid auch gegen den später erlassenen und an seine Stelle tretenden Umsatzsteuerveranlagungsbescheid als gerichtet gilt, demnach die ursprünglich von der Bw. gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für die Monate Jänner bis Oktober 2010 erhobene Berufung auch gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2010 gerichtet gilt.

Der unabhängige Finanzsenat geht im Berufungsfall von nachfolgendem erwiesenem Sachverhalt aus:

"S "

Der Bw. hat von einer "S " in den Monaten Jänner 2010 bis April 2010 Mobiltelefone im Wert von 332.390,80 € eingekauft und aus diesen Erwerben in der Umsatzsteuervoranmeldung Vorsteuern in Höhe von 66.473,00 € erklärt. In den darüber ausgestellten Rechnungen war als Geschäftsanschrift der KG die xxx, yx, angegeben.

Der geschäftliche Kontakt zwischen dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter der KG V und dem Bw. fand vorab in den Geschäftsräumlichkeiten des Bw. in der R. statt. Schriftliche Unterlagen über den Einkauf hat es nicht gegeben, V nahm in der Folge stets von sich aus Verbindung mit dem Bw. auf und unterbreitete ihm ein mündliches Angebot. Der Bw. ermittelte die Kunden der Waren und es kam in der Folge zur Bestellung, wobei auch in diesem Fall V den Auftrag in der Weise durchführte, dass er den Bw. telefonisch kontaktierte und die Bestellung übernahm. Die Lieferung der Mobiletelefone erfolgte kurzfristig am Tag der Bestellung oder einen Tag danach, stets mit einem Kastenwagen in das Unternehmen des Bw. in die R., wobei zuerst V und danach nur mehr sein Chauffeur die Lieferungen begleiteten.

Der Bw. hatte stets in bar bezahlt, wobei lediglich drei Rechnungen einen erkennbaren Stempel bezüglich der Barzahlung aufwiesen, während die übrigen Rechnungen keine Quittierung der Zahlung und kein Datum enthielten. Diese Geschäftsbeziehung wurde im April 2010 beendet. Die Verkaufspreise der Mobiletelefone lagen klar unter den Einkaufspreisen.

Feststeht auch, dass an der in den Rechnungen angegebenen Unternehmensanschrift der "S" (xxx) keine Geschäftstätigkeit stattgefunden hatte. Dies ergab sich aus Erhebungen der Außenprüfung, wonach an der genannten Adresse ein städtischer Kindergarten untergebracht war und darüber hinaus eine Nummer 15, wie in den besagten Fakturen angegeben, im von der Prüferin besichtigten Gebäude gar nicht auffindbar war.

Eine RSa -Zustellung des Finanzamtes an die besagte Adresse ist mit dem Vermerk "unbekannt" retourniert worden. Die UID der "S " wurde mit begrenzt. Der Außenprüfung war es nicht möglich, V oder den Kommanditisten des Unternehmens J.O. zu kontaktieren. Mit Beschluss vom wurde das Unternehmen mangels kostendeckenden Vermögens gem. § 39 FBG aufgelöst.

Der unabhängige Finanzsenat stützt sich bei den Sachverhaltsfeststellungen auf die im Prüfungsbericht festgehaltenen Erhebungen und Ergebnisse der Außenprüfung, denen - wie im nachfolgenden dargelegt wird - der Bw. nicht mit Erfolg entgegengetreten ist.

Die steuerliche Vertretung des Bw. wandte zunächst ein, dass der Bw. UID Abfragen durchgeführt habe und ihm die Gültigkeit der UID der beiden angeblich leistenden Unternehmen auf elektronischem Weg mitgeteilt worden war. Da das jeweils örtlich zuständige Finanzamt den Betriebsstandort dieser Unternehmen nicht beanstandet hatte, könne dem Bw. diesbezüglich kein Verschulden zugerechnet werden.

Dieses Vorbringen stellt das Ergebnis der Außenprüfung, wonach an der angegebenen Geschäftsanschrift keine Unternehmenstätigkeit der "S "stattgefunden habe, keineswegs als falsch dar. Das Vorhandensein von UID und einer Steuernummer sind formelle Anhaltspunkte dafür, dass Personen unternehmerisch tätig werden. Ob und wann, an welchem Ort und in welcher Funktion (als Vermittler, Besorger usw) sie sodann tatsächlich tätig werden, ist Gegenstand einzelner Geschäftsabwicklungen, die dem Bereich der jeweiligen Geschäftspartner zuzuordnen sind. Für diese ist es auch zumutbar, Erkundigungen in diesem Bereich vorzunehmen. Aus der Angabe einer bloßen Zustelladresse ist noch nichts über die tatsächliche Geschäftstätigkeit des Unternehmers abzuleiten, weshalb der Bw. mit dem Einwand, das Finanzamt habe der "S" eine UID erteilt, ihre tatsächliche Geschäftstätigkeit an besagter Adresse keineswegs nachgewiesen hat. Vielmehr muss der unabhängige Finanzsenat davon angesichts der oben dargelegten unstrittigen Tatsachen, davon ausgehen, dass es sich bei dieser Geschäftsanschrift um eine Scheinadresse gehandelt hat. In dieses Bild passt auch der Umstand, dass ein Rsa Brief an die besagte Anschrift nicht zuzustellen war.

Dazu kommt, dass das Finanzamt mit Februar 2010 die UID ohnehin begrenzte und demzufolge ab diesem Zeitpunkt von einer Aufgabe der Unternehmereigenschaft der genannten Gesellschaft auszugehen war.

Die weiteren Berufungsausführungen der steuerlichen Vertretung des Bw., wonach dieser in Wahrheit im Rahmen der in Rede stehenden Geschäftstätigkeit betrogen worden sei, und dass J.O. sich als A. ausgegeben habe und ihm die Beschaffung von I-Phones aus Italien als möglich zugesagt habe und dieser wahrscheinlich bezüglich weiterer Unternehmen wie ein Geschäftsführer agiert habe, zeigen überdies klar auf, dass ungewöhnliche Umstände die konkreten Geschäftsabwicklungen begleiteten. Fehlende schriftliche Unterlagen über die verfahrensgegenständlichen Geschäfte, fehlende Preislisten, fehlende Rabatte, fehlende Quittierungen der Barzahlungen und der Umstand, dass die Einkaufspreise unter den Verkaufspreisen lagen, sind objektive Umstände, die auf eine hohe Verdachtslage des konkreten Falles hinweisen. Dass der Bw. es unterließ vor diesem Hintergrund, die tatsächliche Geschäftstätigkeit der KG an der von ihr angegebenen Anschrift zu hinterfragen, muss als auffallend sorglos und der Einwand J.O. hätte möglicherweise die Räumlichkeiten im Kindergarten für geschäftliche Zwecke verwenden können, als völlig haltlos bezeichnet werden. Außerdem ist es erwiesen, dass es im besagten Gebäude in dem der Kindergarten untergebracht war, keine Türnummer 15 gegeben hat und schon aus diesem Grund die Anschrift in den Fakturen unrichtig gewesen war.

K:P:

Es ist erwiesen, dass die K:P: an der in den streitgegenständlichen Rechnungen angegebenen Unternehmensanschrift keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Der unabhängige Finanzsenat stützt sich dabei auf die Erhebungen der Außenprüfung, wonach laut Auskunft des Vermieters des Objektes yyy, dieser die Top 3 nicht vermietet hatte. Er vermietete lediglich die Top 1 dieser Liegenschaft, jedoch nicht an die K:P:, sondern an J.O.. Schon daraus ergibt sich, dass die Geschäftsanschrift in den besagten Fakturen an den Bw. zweifellos falsch war. Dazu kommt, dass der Komplementär und die Kommanditistin der Gesellschaft nb und qqq untergetaucht und für die Prüferin nicht erreichbar waren, was insoweit die Richtigkeit der Feststellungen der Außenprüfung keineswegs zu widerlegen vermochte.

Die Ausführung in der Berufung, wonach J.O. an der Adresse xxxx ein Geschäftslokal geführt hätte, mag zutreffen. Dadurch ist jedoch die Vermietung der Top 3 dieses Liegenschaftsobjektes an die K:P: und die Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit an dieser Anschrift nicht erwiesen. Dem Vermieter war die Gesellschaft unbekannt, gegenteilige Beweise, die die Aussage des Vermieters entkräften würden, liegen nicht vor. Außerdem wäre für den Vermieter eine Unternehmenstätigkeit der KG erkennbar gewesen.

Die Entgegnung, J.O. habe tatsächlich die Geschäfte der K:P: geführt, bleibt für das Berufungsbegehren ebenfalls ohne Erfolg, zumal sein Tätigwerden nur dann zu einer Zurechnung der Umsätze an die KG geführt hätte, wenn J.O. eine offizielle Funktion bei der KG innegehabt hätte. Eine solche war allerdings nach den Eintragungen im Firmenbuch bezüglich der K:P: nicht erkennbar und darüber hinaus fehlten Beweise, dass er im Namen der KG gehandelt hätte. Grundsätzlich deutet der Bw. mit diesen Ausführungen an, dass nicht die K:P: sondern J.O. tätig geworden sei, demnach im Ergebnis die streitgegenständlichen Rechnungen überdies einen unrichtigen Namen und eine unrichtige Anschrift des leistenden Unternehmers enthielten, was schließlich auch zum Verlust des Vorsteuerabzuges führte.

Der mit der Berufung vorgelegte Nachsendeauftrag beweist ebenso nicht, dass an besagter Adresse die Gesellschaft tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausgeführt hat, zumal einer Bestellung eines Nachsendeauftrages keine Überprüfung im tatsächlichen Bereich zu Grunde lag, weshalb daraus für den Berufungsfall nichts zu gewinnen war.

Über den Geschäftsverlauf gab es auch in diesem Fall keine schriftlichen Unterlagen, nb kontaktierte den Bw. telefonisch und lieferte die Waren in die Geschäftsräumlichkeiten des Bw., der nie am angegebenen Betriebsort der Gesellschaft gewesen ist. Die Zahlung erfolgte bar, eine diesbezügliche Quittierung mittels Stempel und Datum befand sich auf keiner Rechnung.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

§ 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 legt fest:


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Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:


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den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (beispielsweise Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
den auf das Entgelt (lit. e) entfallenden Steuerbetrag. Wird die Rechnung in einer anderen Währung als Euro ausgestellt, ist der Steuerbetrag nach Anwendung einer dem § 20 Abs. 6 entsprechenden Umrechnungsmethode zusätzlich in Euro anzugeben. Steht der Betrag in Euro im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung noch nicht fest, hat der Unternehmer nachvollziehbar anzugeben, welche Umrechnungsmethode gemäß § 20 Abs. 6 angewendet wird. Der Vorsteuerabzug (§ 12) bemisst sich nach dem in Euro angegebenen oder jenem Betrag in Euro, der sich nach der ausgewiesenen Umrechnungsmethode ergibt;
das Ausstellungsdatum;
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.

§ 12 UStG 1994 bestimmt:

Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Besteuert der Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) - ausgenommen Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 1 zweiter Satz - und übersteigen die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 - hierbei bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz - im vorangegangenen Veranlagungszeitraum 2 000 000 Euro nicht, ist zusätzliche Voraussetzung, dass die Zahlung geleistet worden ist. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung der Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist. Wurde die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft;

Zu den für den Vorsteuerabzug unabdingbaren Rechnungsmerkmalen gehört auch die zutreffende Anschrift des Leistenden. Nach der Rechtsprechung des VwGH steht der Vorsteuerabzug bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung unabhängig von Gut- und Schlechtgläubigkeit des Leistungsempfängers nicht zu (vgl ). Der VwGH brachte in einem weiteren Erkenntnis zum Ausdruck, dass die zum so genannten "Karussellbetrug" entwickelte Judikatur des EuGH mangels Sachverhaltsidentität nicht auf Fälle übertragen werden kann, in denen die Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 12 Abs 1 UStG unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit einer für den Vorsteuerabzug tauglichen ordnungsgemäßen Rechnung strittig ist ( Optigen, C-354/03, Halifax, C-255/02, Kittel, C-439/04, ). Wird an der in der Rechnung ausgewiesenen Geschäftsadresse keine Geschäftstätigkeit entfaltet, so liegt nach VwGH kein bloßer Formmangel, sondern ein Fehlen von materiellen Voraussetzungen vor, der zum Verlust des Vorsteuerabzuges führt (). Selbst wenn die Existenz von Gesellschaften bewiesen wurde und keine anderen als die im Firmenbuch eingetragenen Adressen dem Leistungsempfänger bekannt gewesen sind, ist eine Anschrift iSd § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 unrichtig, wenn dort keine Geschäftstätigkeit entfaltet wurde, auch wenn sie mit der im Firmenbuch eingetragenen übereinstimmt. Entgegnet der Steuerpflichtige den behördlichen Feststellungen bezüglich der angegebenen Anschrift mit allgemein gehaltenen Ausführungen ohne anzugeben, welche Geschäftstätigkeiten dort tatsächlich festzustellen gewesen wären, ist der Vorsteuerabzug wegen einer objektiv fehlerhaften Rechnung zu versagen (). Auch aus der Sicht des Unionsrechtes (Art 178 MwStSystRl, Art 226 MwstSystRl) müssen in einer Rechnung, die das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln unter anderem die Namen und Anschriften des leistenden Unternehmers und des Abnehmers der Leistung angegeben sein. Die normierte Befugnis der Mitgliedstaaten, jene Kriterien aufzustellen, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann, muss im Einklang mit einem der Ziele der Richtlinie ausgeübt werden, das darin besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen Die Frage der Gutgläubigkeit stellt sich nach geltender VwGH - Rechtsprechung beim gänzlichen Fehlen einzelner Rechnungsmerkmale von vornherein nicht (vgl. ).

Im Berufungsfall steht fest, dass die streitgegenständlichen Gesellschaften sowohl an der Geschäftsanschrift der S als auch an jener der K:P: keine Geschäftstätigkeit ausgeübt haben, demnach die verfahrensgegenständlichen Rechnungen falsche Anschriften des angegebenen Unternehmers beinhaltet haben. Im Sinne der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu versagen, wenn ein Unternehmen zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung an der angeführten Adresse nicht existent war und keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat. Nach der oben genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es überdies nicht aus, wenn der Abgabepflichtige zur vorgegebenen Geschäftstätigkeit allgemein gehaltene Ausführungen macht, ohne darzulegen, welche konkreten Betätigungen das leistende Unternehmen am genannten Firmensitz ausgeführt hat. Da der Bw. über eine konkrete Geschäftstätigkeit der an den in den Fakturen angeführten Anschriften keine konkreten Angaben machen konnte, waren die formellen Voraussetzungen einer Rechnung im Sinne des § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 nicht erfüllt, sodass auch in diesem Fall nach der Rechtsprechung des EuGH in diesem Fall der Schutz des guten Glaubens nicht mehr von Bedeutung ist ( Kittel, C-439/04). Wenn für Zwecke des Vorsteuerabzugs auf eine formgerechte Rechnung abgestellt wird widerspricht dies dem Gemeinschaftsrecht weder aus formeller Sicht noch aus Sicht der Verhältnismäßigkeit (vgl GZ RV/0110-G/07).

Ungeachtet dessen sind die Berufungsausführungen, wonach dem Bw. kein Verschulden treffen würde, unbegründet. Besondere Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Geschäftsabwicklung, wie zB Barzahlung, fehlende Quittierungen der Barzahlung, keine schriftlichen Unterlagen, keine Preislisten und Geschäftsanbahnung in den Geschäftsräumlichkeiten des Bw., hätten den Bw. veranlassen müssen, trotz Eintragungen von Firmenanschriften im Firmenbuch und UID Bescheiden, die unternehmerische Tätigkeit seiner Geschäftspartner an der angeführten Geschäftsanschrift zu hinterfragen.

In diesem Zusammenhang muss auch dem Vorbringen, dass eine Überprüfung der tatsächlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmers allein dem Bereich der Steuerverwaltung zuzuordnen sei, entgegnet werden, dass ein Abgabepflichtiger, der Geschäfte abschließt, jedenfalls früher Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse seines Geschäftspartners hat als die Finanzverwaltung im Rahmen eines normalen Verfahrens (vgl. GZ RV/0110-G/07, -I/08).

Aus all diesen Gründen war dem Bw. der streitgegenständliche Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der "S" und der K:P: zu versagen und die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at