TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSL vom 20.09.2011, FSRV/0039-L/10

Umsatzsteuerhinterziehung durch Nichterklärung der Zimmerumsätze in einem Nachtklub

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Linz 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache gegen HR, Gesellschafter, geb. am 19XX, whft. in F, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Linz, vertreten durch Christian Sattler, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 046-2009/00339-002,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt abgeändert:

Gegen den Beschwerdeführer (Bf.) wird gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er in den Jahren 2005 bis 2008 im Bereich des genannten Finanzamtes als Komplementärgesellschafter und abgabenrechtlicher Verantwortlicher der Firmen E KEG (StNr. 12) und GP KEG (StNr. 34), vorsätzlich 1) zur StNr. 12 durch die Abgabe unrichtiger bzw. unvollständiger Jahresumsatzsteuererklärungen 2005, 2006 und durch die Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuererklärung 2007, sowie 2) zur StNr. 34 durch die Abgabe unrichtiger bzw. unvollständiger Jahresumsatzsteuererklärungen 2004 bis 2006, somit jeweils unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, Verkürzungen an Umsatzsteuer in betragsmäßig noch zu bestimmender Höhe bewirkt bzw. zu bewirken versucht (StNr. 12: 2007) und dadurch (jeweils) Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1, teilweise iVm § 13 FinStrG, begangen hat.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. zur StrNr. 046-2009/00339-002 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser (im Amtsbereich des Finanzamtes Linz vorsätzlich) als Verantwortlicher bzw. Wahrnehmender von abgabenrechtlichen Angelegenheiten der GP KEG, der E KEG und der J KG (StNr. 56) unter Verletzung von abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten im Zeitraum 2004 bis 2008 Verkürzungen an Einkommensteuer und Umsatzsteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG begangen habe.

Begründend wurde (lediglich) auf die (abgabenbehördlichen) Feststellungen der Betriebsprüfung zu den ABNrn. 78 (Außenprüfung zur StNr. 56); 910 (Außenprüfung zur StNr. 12) und 1112 (Außenprüfung zur StNr. 34) verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte, über entsprechenden Mängelbehebungsauftrag (§§ 156 Abs. 2, 153 FinStrG) mit Schreiben vom ergänzte, Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Der Bf. habe die Firmen GP KEG und E KEG Ende 2005 von seinem Vorgänger ND übernommen. Daneben sei er teilweise auch noch als LKW-Fahrer tätig gewesen und habe sich lediglich sein Gehalt einmal monatlich abgeholt. Alle organisatorischen Tätigkeiten, wie Getränkeeinkauf, laufende Bankgeschäfte, Behördenwege etc., habe vom ersten Tag an JW übernommen. Der wahre Geschäftspartner und Machthaber FF sei abends eigentlich immer anwesend gewesen und habe dabei den abendlichen Betriebsablauf organisiert. Im Frühling/Sommer 2007 habe ihn ND vor JW gewarnt und gehe der Bf. von einem vorsätzlichen Betrug desselben an seiner Person aus. Er könne auch anhand noch vorhandener Originalbelege für ca. drei Monate beweisen, dass Herr JW die Tageseinnahmen verkürzt habe, da er nach der oa. Warnung täglich eigene Aufzeichnungen geführt habe. Nach der Ruhendmeldung der genannten Firmen habe ihm JW mitgeteilt, dass für den Fall, dass er den Abtretungsvertrag nicht unterschreiben werde, er auf den Firmen sitzen bleiben werde.

Da für die vorgeworfenen Abgabenverkürzungen einzig und allein JW verantwortlich sei, wurde - sinngemäß - beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, wenn

a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,

b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,

c) der Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben,

d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des Täters hindern, oder

e) die Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere Strafe verhängen werde.

Gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG ist der Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei nach der für den Anlassfall geltenden Rechtslage (vgl. dazu insbesondere § 256 Abs. 1 lit. p FinStrG idFd BGBl. I 104/2010) bei vorsätzlichen Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, diese Verständigung in der Form eines mit Beschwerde iSd § 152 FinStrG bekämpfbaren Bescheides (vgl. auch § 56 Abs. 2 FinStrG) zu ergehen hatte.

Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe für die (bescheidmäßige) Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, hat die zuständige Finanzstrafbehörde erster Instanz an Hand der sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ergebenden Anhaltspunkte zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn gegen den Beschuldigten ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht völlig sicher ist, dass einer der im § 82 Abs. 3 lit. a bis e FinStrG taxativ angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung eines Strafverfahrens vorliegt.

Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach allgemeiner Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte oder Vermutungen allein reichen dabei für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es im Stadium der Einleitung schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98 Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen Ermittlungsverfahrens (vgl. §§ 115 ff FinStrG) oder die in dessen weiteren Verlauf vorzunehmende Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen erst in dem anschließenden, ua. vom strafrechtlichen Grundsatz des "in dubio pro reo" getragenen, nach den Bestimmungen der §§ 115 ff FinStrG durchzuführenden Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung zuzuführen sind.

Den notwendigen Gegenstand des Einleitungsbescheides bildet daher nicht (schon) die Tat selbst, sondern vielmehr lediglich die Feststellung solcher Lebenssachverhalte, die den Verdacht begründen, die betroffene Person könnte durch ihr Verhalten Finanzvergehen begangen haben. Wenngleich (in der einen entsprechenden Verdacht aussprechenden Entscheidung in der Bescheidbegründung) sowohl auf die objektive als auch auf die subjektive Verdachtsseite entsprechend einzugehen ist, hat der Bescheid gemäß § 83 Abs. 2 FinStrG das dem Beschuldigten zur Last gelegte und - aus vorläufiger Ermittlungssicht - als Finanzvergehen zu qualifizierende Verhalten lediglich in groben Umrissen zu umschreiben (vgl. zB. ).

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung ua. einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Als zB. nicht den Vorschriften der §§ 119 ff Bundesabgabenordnung (BAO) gemäß handelnder (unmittelbarer) Täter kommt grundsätzlich neben den insbesondere bei (abgabepflichtigen) Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit den entsprechenden abgabenrechtlichen Bestimmungen verpflichteten Geschäftsführern bzw. Gesellschaftern jeder in Betracht, der die betreffenden abgabenrechtlichen Aufgaben bzw. Pflichten (tatsächlich) wahrnimmt.

Dabei ist §§ 11, 13 FinStrG zufolge auch jede Beteiligung bzw. jeder Versuch einer Tat iSd § 33 Abs. 1 FinStrG strafbar.

Eine Abgabenverkürzung ist ua. dann bewirkt bzw. das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung vollendet, wenn bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden. Wird bei grundsätzlicher behördlicher Kenntnis des Abgabenanspruches dem Grunde nach, eine den allgemeinen Abgabenvorschriften zufolge erforderliche Steuererklärung (überhaupt) nicht eingereicht, kann (durch die Unterlassung der Erklärungsabgabe) eine vollendete Abgabenverkürzung auch im Sinne des 2. Halbsatzes des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG allerdings nicht (mehr) bewirkt werden (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG). Allenfalls kann dann, wenn der Täter mit der Nichtabgabe eine zu niedrige Abgabenfestsetzung erreichen wollte, eine versuchte Hinterziehung iSd §§ 33 Abs. 1 iVm 13 FinStrG vorliegen (vgl. zB. ).

Anhaltspunkte für eine unter Verletzung der oa. Pflichten bewirkte (vollendete) bzw. für eine lediglich versuchte Abgabenverkürzung können insbesondere abgabenbehördliche Feststellungen, so zB. anlässlich einer durchgeführten Außenprüfung des Abgabepflichtigen, liefern (vgl. zB. ). Dabei können durchaus auch (abgabenbehördliche) Schätzungen gemäß § 184 BAO (vgl. insbesondere Abs. 3) eine tragfähige Urteilsgrundlage für ein allfälliges Finanzstrafverfahren bilden (vgl. zB. ), doch bedarf es hiezu schon aufgrund des im Strafrecht geltenden Grundsatzes "in dubio pro reo" (= Unschuldsvermutung) eines entsprechenden (zusätzlichen) Nachweises konkreter, sich nicht nur in mangelhaften Aufzeichnungen erschöpfender, Pflichtverletzungen bzw. zumindest eines Hinweises auf spezifische, jeweils entsprechende Abgabenverkürzungen nach sich ziehende Vorgänge (vgl. zB. ). Insbesondere "echte", dh. nicht auf konkret festgestellte Kalkulationsdifferenzen zurückzuführende Sicherheitszuschläge, sind regelmäßig nicht das Ergebnis eines den strafrechtlichen Vorschriften entsprechenden Beweisverfahrens und daher (für sich allein) als Grundlagen für allfällige Finanzstrafverfahren nicht geeignet (vgl. zB. ).

Anhand der bisherigen Erhebungsschritte (abgabenrechtliche Außenprüfungen ABNrn. 123070/09, 910 und 1112, einschließlich der Einvernahmen des Bf. als Auskunftsperson vom und vom ) und des (übrigen) Akteninhaltes zur verfahrensgegenständlichen StrNr. ergibt sich für die gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG über die Beschwerde zu treffende Sachentscheidung folgender (entscheidungserheblicher) Sachverhalt:

Der Bf. ist seit Februar 2006 (einziger) unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) und damit (laut Gesellschaftsvertrag) alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der E KEG (FN 19 des Landesgerichtes Linz) bzw. seit November 2005 der GP KEG (FN 18 des Landesgerichtes Linz) und war nach den bisherigen abgabenbehördlichen Feststellungen in diesen Funktionen auch für die jeweils eingereichten Jahresabgabenerklärungen (jeweils Umsatzsteuer und einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte) zu den StNrn. 34 (2004: Erklärungsabgabe am ; 2005; 2006 und 2006) und 12 (2005: Erklärungsabgabe am ; 2006) verantwortlich. Für das Veranlagungsjahr 2007 wurden zu beiden StNrn. jeweils keine Jahreserklärungen (mehr) eingereicht.

Sowohl die im Dezember 1999 (Gesellschaftsvertrag vom ) gegründete E KEG (Kommanditist und gewerberechtlicher Geschäftsführer: JW) als auch die im September 1999 (Gesellschaftsvertrag vom ) gegründete GP KEG (Kommanditist und gewerberechtlicher Geschäftsführer: JW) betrieben bis Oktober 2007 im Amtsbereich des genannten Finanzamtes Gastronomiebetriebe in der Form eines Nachtclubs. Ab 11/2007 (Ruhendmeldung der entsprechenden Gewerbeberechtigungen) führten die genannten Gesellschaften keine operativen Tätigkeiten mehr durch. Insbesondere hatte die E KEG in LG, bis Oktober 2007 den Nachtclub "J" und die GP KEG, ebenfalls bis Oktober 2007, die "O-Bar" in LS, betrieben.

Ab November 2007 (Gesellschaftsvertrag vom ) wurde der Nachtclub "J" von der (mittlerweile seit Dezember 2010 aufgelösten bzw. gelöschten J KG (FN 30 des Landesgerichtes Linz; unbeschränkt haftender Gesellschafter: TB; Kommanditist: FF; gewerberechtlicher Geschäftsführer: JW) betrieben.

In den Betriebsstätten/Geschäftslokalen der beiden erstgenannten Gesellschaften wurde neben dem Gastgewerbe von den jeweils dort beschäftigten Animierdamen auch das Prostitutionsgewerbe ausgeübt, wobei die dabei erzielten "Zimmerumsätze" (Animationsentgelt und Getränkeverkauf) nicht (StNr. 12) bzw. nur teilweise (StNr. 34) in den beim Finanzamt eingereichten Abgabenerklärungen (Umsatzsteuer) enthalten waren.

Der fallweise auch in den genannten Geschäftslokalen der beiden KEGs bzw. in deren Gastronomiebetrieben (als Kellner) mitarbeitende Bf., der (neben seiner, in den Rechenwerken der Gesellschaften jeweils als Barentnahme verbuchten Entlohnung) für seine Gesellschafterfunktionen bzw. für seine dabei ausgeübten Tätigkeiten nach eigenen Angaben monatlich ein Gehalt von 1.000,00 € bzw. im Zeitraum 01/2006 bis 10/2007 in Summe von 18.000,00 € bezog (gebucht jeweils als Privatentnahmen) erhielt, erstellte zumindest an den Tagen, an denen er als Kellner in den genannten Betriebsstätten tätig war (so zB. laufende Kellnertätigkeit in der "J-Bar" ab März 2007 bzw. in der "O-Bar" im Dezember 2005 mit einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 3 bis 4 Tagen), anhand der ebenfalls von ihm geführten Grundaufzeichnungen betreffend den laufenden Gastronomiebetrieb (Strich- und Abrechnungslisten, Provisionsaufzeichnungen für Animierdamen, bare bzw. unbare Einnahmen; Liste der Zimmerumsätze), die jeweiligen Tagesabrechnungen bzw. ansonsten - zumindest einmal wöchentlich - die Wochenabrechnungen für die von den KEGs im angeführten Zeitraum betriebenen Geschäftslokale. Das sich aus fixen Stundensätzen für die in den Lokalen beschäftigten Animateurinnen (74,00 € á ½ Stunde) und obligatorischem Sektverkauf (36,00 € pro Flasche "Noblier") ergebende, von den Kunden für Zimmerbesuche zu entrichtende Honorar wurde dabei vom jeweils diensthabenden Kellner kassiert (bar oder unbar) und in der Folge dann mit den Animierdamen einzeln abgerechnet.

Aus Anlass einer im Sommer 2009 zur StNr. 12 durchgeführten (abgabenbehördlichen) Außenprüfung (ABNr. 910), betreffend ua. die Umsatzsteuer und die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung für den Veranlagungszeitraum 2005 - 2007, wurde festgestellt, dass neben einer Mangelhaftigkeit der Geschäftsaufzeichnungen betreffend den Getränkeumsatz (nicht vorhandene, weil vernichtete bzw. mangelhafte oder unschlüssige Grund- bzw. Originalaufzeichnungen) iSd § 131 BAO sämtliche der im Prüfzeitraum erzielten, umsatzsteuerrechtlich dem Nachtclub bzw. der Gesellschaft zuzurechnenden Zimmerumsätze nicht in den Abgabenerklärungen erfasst worden waren, sodass gemäß § 184 BAO für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen einerseits aufgrund der Aufzeichnungsmängel den (bisher) erklärten Umsätzen ein 20 %iger Sicherheitszuschlag zuzurechnen (umsatzsteuerrechtliche Erhöhung der 20 %igen Erlöse und ertragssteuerrechtliche Erhöhung der erzielten Mitunternehmereinkünfte) und andererseits für die nichterfassten Zimmerumsätze die anhand der vorliegenden Anhaltspunkte [Meldungen bzw. sonstige Feststellungen über die im Prüfzeitraum tatsächlich beschäftigten Animateurinnen gemäß § 99 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988); Umsatzaufzeichnungen über den bei einem Zimmerbesuch obligatorischen Sektverkauf] ermittelten Zimmerumsätze im Ausmaß von durchschnittlich annähernd 53,5 % (2005: 48 %; 2006: 59 %) der (bisher) erklärten bzw. im steuerlichen Rechenwerk erfassten steuerbaren Erlöse den erklärten Umsätzen hinzuzurechnen seien (vgl. Niederschrift vom über die in Gegenwart ua. des Bf. zur genannten ABNr. durchgeführten Schlussbesprechung bzw. die anschließend ergangenen Abgaben- bzw. Feststellungsbescheide in den jeweils gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuern und die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die geprüften Veranlagungsjahre 2005, 2006).

Am ergingen die entsprechenden, sich an den Feststellungen zu ABNr. 910 orientierenden Abgaben- bzw. Feststellungsbescheide für 2007 aufgrund einer nach Nichtabgabe der Jahreserklärungen durchgeführten Schätzung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen (Umsatzsteuernachforderung: 20.610,80 €; Einkünfte: -38.846,58 €; Anteil Bf.: -19.423,29 €).

Bei der ebenfalls im Sommer 2009 zur StNr. 34 durchgeführten abgabenbehördlichen Außenprüfung (ABNr. 1112), betreffend die Umsatzsteuer und die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für die Veranlagungsjahre 2004 - 2006, wurde festgestellt, dass neben einer Mangelhaftigkeit der Geschäftsaufzeichnungen betreffend den Getränkeumsatz (nicht vorhandene, weil vernichtete bzw. mangelhafte oder unschlüssige Grund- bzw. Originalaufzeichnungen) iSd § 131 BAO nicht sämtliche der im Prüfzeitraum erzielten, umsatzsteuerrechtlich dem von der Gesellschaft betriebenen Nachtclub zuzurechnenden Zimmerumsätze erfasst worden waren, sodass gemäß § 184 BAO für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen einerseits aufgrund der Aufzeichnungsmängel den (bisher) erklärten Umsätzen ein 20 %iger Sicherheitszuschlag zuzurechnen (umsatzsteuerrechtliche Erhöhung der 20 %igen Erlöse und ertragssteuerrechtliche Erhöhung der erzielten Mitunternehmereinkünfte) und andererseits für die bisher nicht erfassten Zimmerumsätze die anhand der vorliegenden Anhaltspunkte (Meldungen bzw. Feststellungen über die beschäftigten Animateurinnen gemäß § 99 EStG 1988; Umsatzaufzeichnungen über den mit einem Zimmerbesuch obligatorisch verbundenen Sektverkauf) zusätzlich ermittelten Zimmerumsätze im Ausmaß von durchschnittlich annähernd 78 % (2004: 86 %; 2005: 81 %; 2006: 67 %) der (bisher) erklärten bzw. im steuerlichen Rechenwerk erfassten steuerbaren Erlöse den Umsätzen laut Erklärungen hinzuzurechnen seien (vgl. Niederschrift vom über die in Gegenwart ua. des Bf. zur genannten ABNr. durchgeführten Schlussbesprechung bzw. die anschließend ergangenen Abgaben- bzw. Feststellungsbescheide in den jeweils gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommenen Verfahren betreffend die Umsatzsteuer und die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte 2004, 2005 und 2006).

Am ergingen entsprechende Abgaben- bzw. Feststellungsbescheide für das Jahr 2007 aufgrund einer nach Nichtabgabe der Jahreserklärungen durchgeführten Schätzung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen (Umsatzsteuerfestsetzung laut Voranmeldungen/Vorauszahlungen).

Bei der zur StNr. 56 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung ABNr. 78, betreffend ua. die Umsatzsteuer 11/2007 - 10/2008, wurde festgestellt, dass neben allgemeinen Aufzeichnungsmängeln (Grund- und Losungsaufzeichnungen) betreffend die Getränkeumsätze die erzielten Zimmerumsätze (siehe oben) bisher nicht erklärt worden waren, sodass für die Ermittlung der tatsächlichen steuerlichen Bemessungsgrundlagen (§ 184 BAO) neben einem Sicherheitszuschlag iHv. 5 % des erklärten Nettoumsatzes die anhand der vorgelegten Unterlagen ermittelten Zimmerumsätze den bisher erklärten Umsätzen hinzuzurechnen seien (vgl. Niederschrift vom , Tz 3).

Wenngleich die bisherigen Erhebungen zahlreiche, letztlich für die Beurteilung des finanzstrafrechtlichen Aspektes, sowohl im Hinblick auf die Person des Bf., als auch die übrigen beteiligten Personen, insbesondere was die übrigen Gesellschafter und Funktionsträger (JW; ND, FF) und deren strafrechtliche (Mit-)Verantwortlichkeit angeht, Punkte offen lassen, kann anhand der oben dargestellten Ermittlungslage, im Hinblick auf die im Spruch angeführten Abgaben und Zeiträume von einem sich gegen den Bf. als abgabenrechtlich Verantwortlichen der KEGs richtenden Tatverdacht gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG ausgegangen werden. Dass nämlich durch Nichtangabe der genannten Zimmerumsätze in den vom Bf., der entgegen seinen Beschwerdeangaben sehr wohl in den einzelnen Betrieben mitgearbeitet und dabei insbesondere zumindest wesentliche Teile der laufenden Abrechnungen und Aufzeichnungen erstellt hat und letztlich auch für die von den Gesellschaften eingereichten Erklärungen bzw. für die Erklärungsabgabe verantwortlich zeichnete, in den Jahresumsatzsteuererklärungen zur StNr. 34 für die Jahre 2004 bis 2006 bzw. durch unvollständige Angaben der Zimmerumsätze in den Jahresumsatzsteuererklärungen zur StNr. 12 für die Jahre 2005 und 2006, somit unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, Umsatzsteuern (in einem betragsmäßig noch festzustellenden Ausmaß) verkürzt wurden, kann mit der für eine Maßnahme gemäß § 83 FinStrG erforderlichen Wahrscheinlichkeit als gegeben angenommen werden. Selbst wenn man dem Bf. zugesteht, dass er anfangs möglicherweise über die Details der Umsatzsteuerverkürzungen noch nicht voll informiert war (die Umsatzsteuerjahreserklärung 2004 zur StNr. 34 wurde erst kurz nach dem Eintritt des Bf. beim Finanzamt eingereicht), so kann auf einen entsprechenden, zumindest bedingten Vorsatz des nach seinen eigenen Angaben schon geraume Zeit vor der Übernahme seiner Gesellschafterfunktionen im Nachtclub-Gewerbe tätigen und daher mit den einschlägigen Gepflogenheiten der steuervermeidenden Abrechnungs- und Erfassungspraxis in diesem Gewerbe hinreichend vertrauten Bf., der überdies auch aufgrund seiner umfangreichen Abrechnungs- und Aufzeichnungstätigkeiten in beiden Unternehmen um den tatsächlichen Geschäftsumfang bzw. um die tatsächlich in den Betriebsstätten erzielten Gesamt-Umsätze wusste und, nach allgemeiner Lebenserfahrung, wohl auch von seinem Vorgänger in den Gesellschafterfunktionen (ND) bzw. seinen Mitgesellschaftern bzw. dem gewerberechtlichen Geschäftsführer (JW) über die bis zu seinem Einstieg in den genannten Betrieben offenbar übliche Vorgangsweise betreffend die Erfassung der Zimmerumsätze aufgeklärt worden ist, im derzeitigen Verfahrensstadium durchaus geschlossen werden. Gleiches gilt auch für die (allenfalls lediglich versuchte) Abgabenhinterziehung im Hinblick auf die durch die Nichterfassung der Zimmerumsätze durch die Nichtabgabe der Erklärung angestrebte Umsatzsteuer 2007 zur StNr. 12, wobei generell zu den vorgeworfenen Verkürzungen von Umsatzsteuer 2006 festzuhalten ist, dass der Bf. zum Zeitpunkt der Erklärungsabgaben 2006 ja selbst schon von einer von JW bewirkten Verkürzung von Tageseinnahmen gewusst haben will.

Was die darüber hinaus die im angefochtenen Einleitungsbescheid dem Bf. vorgeworfenen Verkürzungshandlungen im Hinblick auf Einkommensteuern (der beteiligten Mitunternehmer), (weitere) Tat- bzw. Verkürzungszeiträume und die StNr. 56 (J KG) angeht, so ergeben sich hiezu aus den bisherigen Erhebungen (vgl. die Prüfberichte zu den oa. ABNrn.) keine hinreichenden Anhaltspunkte. Wenngleich durchaus vermutet werden kann, dass zur StNr. 12 auch in der dem Bf. zuzurechnenden Jahresumsatzsteuererklärung 2004, analog zu den Nachjahren, die Zimmerumsätze nicht enthalten waren bzw. möglicherweise von der Gesellschaft bzw. vom Bf. (als abgabenrechtlich Verantwortlichen zur StNr. 34) angestrebt war, durch die Nichtabgabe der Jahresumsatzsteuererklärung 2007 eine Verkürzung an Umsatzsteuer durch eine sich an den Vorjahren orientierende zu geringe, weil die Zimmerumsätze nicht in dem tatsächlichen Ausmaß berücksichtigende Schätzung, zu erwirken, so mangelt es bisher an entsprechenden (abgabenbehördlichen) Feststellungen (vgl. Prüfzeiträume ABNr. 910 bzw. 1112). Was die in den genannten Berichten im Hinblick auf die ertragssteuerlichen Aspekte (Berechnung der Mitunternehmereinkünfte) für den Prüfzeitraum getroffenen Feststellungen angeht, so handelt es sich bei den diesbezüglichen Hinzurechnungen jeweils um einen, wegen der Mangelhaftigkeit der Aufzeichnungen verhängten "echten" Sicherheitszuschlag, ohne gleichzeitigem Hinweis auf ein konkretes, sich nicht nur in mangelhaften Aufzeichnungen erschöpfendes, Fehlverhalten eines Verantwortlichen, sodass allein deshalb noch nicht auf eine dem Bf. zurechenbare tatbildmäßige Vorgehensweise iSd § 33 Abs. 1 FinStrG geschlossen werden kann. Im Hinblick auf die bisherigen Feststellungen zur StNr. 56 (vgl. ABNr. 78; Bl. 45 ff des Strafaktes; bzw. Strafverfügung zur StrNr. 046-2009/00301-001, Bl. 12 ff des Strafaktes) wiederum, lassen sich Anhaltspunkte für eine (Mit-)Verantwortlichkeit des Bf. aus der bisherigen Ermittlungssituation nicht erkennen.

Ob der Bf. tatsächlich die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen begangen hat (§ 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt ebenso wie die betragsmäßige Festsetzung entsprechender Verkürzungsbeträge, dem nunmehr durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten. Dabei wird insbesondere auf die bereits erfolgten Verfahrenseinleitungen StrNr. 046-2009/00339-001 (FF) und StNr. 046-2009/00339-003 (JW), sowie auf die Bestimmung des § 61 FinStrG hingewiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Tatverdacht
Abgabenhinterziehung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at