Studienreise und Fachliteratur eines Geographielehrers
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Einkommensteuer 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Hauptschullehrer für die Fächer Geographie und Wirtschaftskunde, Leibesübungen und Deutsch.
Er beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2009 unter anderem den Abzug folgender Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit:
1.) Kosten für Reisen:
- Radwoche/Kulturreise Umbrien: 981,00 €,
- "Rund um die Ostsee": 725,00 €,
- Bahnfahrten Mecklenburg/Vorpommern (im Zusammenhang mit der Reise "Rund um die Ostsee"): 54,00 €.
2.) Arbeitsmittel:
Eintrittskarten für folgende Ausstellungen: Landesausstellung Oberösterreich (Schlierbach), Napoleon (Schallaburg), Österreich/Tschechien (Horn); insgesamt 19,00 €.
3.) Fachliteratur:
"HB Bildatlas", "Westwall", "Eisenbahn-Jahrbuch"; insgesamt 110,40 €.
Auf Ergänzungsersuchen des Finanzamtes übermittelte der Berufungswerber dem Finanzamt das Programm der Reise "Rund um die Ostsee", welches folgenden Inhalt hat:
Rund um die Ostsee
Rostock -Insel Rügen -Mecklenburgische Seenplatte -Lübeck -Schwerin -Wismar - Darß Naturschutzgebiet
Termin: 19.07.-
Abfahrt: 05.00 Uhr
1.Tag:
Haag - Anreise über Wien - Prag - Leipzig - Berlin -in die Hansestadt Rostock - Hotelbezug im modernen 4 Sterne Hotel, direkt im Stadtzentrum. Nach dem Abendessen haben Sie noch Zeit für einen gem. Stadtbummel. N.F.
2.Tag:
Der heutige Tag gehört ganz der Insel Rügen, dem Ferienparadies an der Ostsee. Nach dem Frühstück Fahrt nach Stralsund auch "Venedig des Nordens" genannt - Führung durch die mittelalterliche Altstadt, mit Rathaus, Alter Markt, Nikolaikirche, St. Jakobikirche und unzähligen Backsteinhäusern. Überfahrt auf die Insel Rügen - Nun unternehmen wir eine eindrucksvolle Inselrundfahrt bis zur Nordspitze zum Kap Arkona - vorbei am malerischen Fischerstädtchen Vitt fahren wir wieder zurück über Löbnitz in die Bernsteinstadt Ribnitz-Damgarten. Rundgang am Marktplatz von Ribnitz mit St. Marienkirche, Rathaus, Rostocker Tor... Nun erwartet uns ein Bes. im historischen Klarissenkloster mit dem einzigartigen "Deutschen Bernsteinmuseum". Anschl. geht's wieder zurück in unser Hotel. A.N.F.
3.Tag:
Heute entdecken wir ein Stück Natur -die Mecklenburger Seenplatte - beachten Sie dabei den Artenreichtum der Tierwelt - Fahrt über Laage nach Teterow - Kleinstadt mitten in der reizvollen Mecklenburgischen Schweiz. Stadtführung durch den historischen Stadtkern mit Marktplatz, Rathaus und Kirche sowie zahlreichen historischen Gebäuden. Anschl. erwartet uns eine Fährüberfahrt auf dem Teterower See auf die alte Burgwall - Insel, eine ehemalige slawische Siedlungsstätte. Weiterfahrt durch die reizvolle Landschaft bis in die Inselstadt Malchow Bes. und Aufenthalt - Weiterfahrt in die alte Fischer- und Flößerstadt Plau am See. Rundgang durch den mittelalterlichen Stadtkern. Rückfahrt entlang des Krakower Sees in die Barlachstadt Güstrow - In einem einmaligen Ensemble laden das Renaissance-Schloss, der Dom, der Markt mit Rathaus sowie zahlreiche Bürgerhäuser verschiedener Stilepochen zu einem Besuch ein. Rückfahrt nach Rostock. A.N.F.
4.Tag:
Heute lernen Sie die Sehenswürdigkeiten der Hansestadt kennen. Seit knapp 800 Jahren wird hier Stadtgeschichte geschrieben. Und doch ist Rostock jung geblieben und hat ihren ursprünglichen Charme erhalten. Geführter Rundgang in der Altstadt. Vorbei an Giebelhäusern unterschiedlicher Epochen geht's weiter mit dem Bus bis nach Warnemünde. Kleine Fischerhäuschen und ein schöner, weitläufiger Strand mit tollem Ausblick auf Meer erwarten Sie. Zeit für einen Strandbummel. Weiterfahrt in das Naturschutzgebiet Darß. Endlose weiße, feine Sandstrände, tiefe Wälder, saftige Wiesen, Moore und riesige Vogelschwärme prägen das Landschaftsbild. Rückfahrt ins Hotel. A.N.F.
5.Tag:
Nach dem Frühstück Fahrt über Wismar - Schönberg - bis in die Hansestadt Lübeck. Nun erwartet uns eine interessante Stadtbesichtigung mit Holstentor, Altstadt, Petrikirche, Cafe Niederegger ... Anschl. Aufenthalt in Travemünde an der Promenade und Besuch der Travemünder Wochen, der 2. größten Segelsportveranstaltung. Neben vielen Seglern aus zahlreichen Nationen, bietet die Promenade ein abwechslungsreiches Programm von Musik, Spiel und Spaß. Im Fischereihafen laden ein skandinavischer Markt und ein Weinerlebnispark zum Verweilen ein. Beste Stimmung und jede Menge Unterhaltung sind garantiert. Nach dem Abendessen Rückfahrt ins Hotel. A.N.F.
6.Tag:
Vormittags Abfahrt über Wismar nach Schwerin. Führung durch die historische Altstadt mit Rathaus im Tudorstil, Löwendenkmal, das an die Gründung der Stadt erinnert. Traditionsreiche Schätze der Kultur, faszinierende Architektur sowie ein überwältigender Reichtum an Wasser und Wald prägen die fast 850 Jahre alte Stadt. AnschI. Besichtigung des Märchenschlosses Schwerin herrlich gelegen auf einer Insel im Schweriner See. AnschI. Möglichkeit zur Besichtigung der Bundesgartenschau 2009 "Sieben Gärten mittendrin" und eine einzigartige Reise durch die Epochen der Gartenkunst. In Burg- und Schlossgarten erwarten Sie meisterliche Gartenbaukunst und herrliche Flanierwege. AnschI. Rückfahrt nach Hansestadt Wismar, die zum UNESCO Weltkulturerbe gehört. Zahlreiche Bürgerhäuser wie der "Alte Schwede" zeugen heute noch vom wohlhabenden Kaufmannsstand. Rückfahrt nach Rostock. A.N.F.
7.Tag:
Nach dem Frühstück Rückreise über Berlin - Halle - Suben in die Heimatorte.
Leistungen:
Fahrt im 4-Sterne Bus
6 x Nächtigung DZ/DU/WC im 4 Sterne Hotel direkt im Stadtzentrum
6 x Frühstücksbuffet
5 x Abendessen im Hotel
Eintritt und Führung Bernsteinmuseum
Führung und Schlossbesichtigung Schwerin
Eintritt Bundesgartenschau
Alle Ausflüge It. Programm
Stadtführungen It. Programm
Reiseleitung bei den Ausflügen
Pauschalpreis p.P. € 750,00
Im Einkommensteuerbescheid 2009 vom wurden die oben angeführten Aufwendungen für Arbeitsmittel, Fachliteratur und Reisen nicht als Werbungskosten anerkannt.
Gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 erhob der Berufungswerber Berufung mit folgender Begründung:
Bei der vom Niederösterreichischen Jugendrotkreuz initiierten und von diesem als Studien- und Bildungsreise betitelten Reise "Rund um die Ostsee" handle es sich insbesondere für ihn als Geographielehrer, als der er sich wegen der Inhalte angeschlossen habe, sehr wohl um eine steuerlich berücksichtigungswürdige Veranstaltung. Pflichtschullehrer seien von Amts wegen verpflichtet, sich stetig fortzubilden. Die Art und Weise der Befolgung dieser Weisung sei jedoch nicht vorgeschrieben und obliege dem Dienstnehmer. Er erweitere und vervollkommne seine Kenntnisse nicht nur durch entsprechende Literatur (zB HB Bildatlas, geschichtliche Veröffentlichungen usw.), sondern auch durch diverse Reisen. Es müsse ja geradezu im Interesse des Dienstgebers und des Staates gelegen sein, seine Bildungskräfte den Auszubildenden auf möglichst hohem Standard zur Verfügung zu stellen.
Es werde daher die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskosten beantragt.
Bei einer persönlichen Vorsprache beim unabhängigen Finanzsenat am teilte der Berufungswerber der Referentin ergänzend Folgendes mit:
Es habe sich bei den strittigen Reisen um keine Urlaubsreisen gehandelt. Die Reisen hätten ihm dazu gedient, sich Landschaft und Kultur zu Gemüte zu führen und sich auf diese Weise Wissen anzueignen, das man nicht nur aus Büchern entnehmen könne. An der Reise "Rund um die Ostsee" hätten nur (zum Teil aktive, zum Teil in Pension befindliche) Lehrer teilgenommen. Die Radwoche/Kulturreise Umbrien sei von einem ehemaligen Lehrerkollegen organisiert worden. An dieser Reise hätten nicht ausschließlich, aber sehr viele Lehrer teilgenommen. Es seien Teilnehmer mit bildungsmäßig hohem Niveau gewesen. Reisen ausschließlich für Geographielehrer wären wesentlich teurer. Es seien ihm zusätzlich Aufwendungen für ein Radtrainingslager auf Mallorca entstanden, welche er nicht geltend gemacht habe.
Beim HB Bildatlas handle es sich um eine Art Reiseführer. Es stünde aber mehr drinnen, als in "normalen" Reiseführern.
Die Landesausstellung habe er der geschichtsträchtigen Inhalte wegen besucht. Auch das Buch "Der Westwall" habe er wegen des geschichtlichen Inhaltes - in Hinblick auf Suplierstunden - angeschafft.
Das Eisenbahn-Jahrbuch werde von ihm benötigt, weil er für seine Reisen die Eisenbahn als Transportmittel verwende.
Auf Ersuchen des unabhängigen Finanzsenates legte der Berufungswerber in der Folge noch das Programm der Radwoche/Kulturreise Umbrien vor, welches folgenden Inhalt hat:
Radwoche Umbrien
Der "Dumont Reiseführer" schreibt: "Die ganze Region hat geradeso viele Einwohner wie Köln. Und so viele traumhafte Kleinstädte wie - ja wie welche andere Gegend? Man muss· lange suchen, um einen Vergleich zu finden ... Die umbrische Kultur ist Stadtkultur. Das soll nicht heißen, dass die Landschaft reizlos wäre. Im Gegenteil: Die berühmten sanften Hügel im grünen Herzen Italiens, die Seen und Schluchten, die Berge des Apennin bieten vielfältige Höhepunkte ... aber man kehrt doch immer wieder in die Städte zurück." Die Radreise wurde daher so geplant, dass jede Tour in einer dieser traumhaften Kleinstädte endet oder auch während des Fahrens solche Städte streift. Und dann haben wir genügend Zeit, die Atmosphäre dieser Orte zu genießen .... Der Bus bringt uns dann in unser Hotel zurück.
Die "berühmten sanften Hügel" haben es allerdings manchmal ganz schön in sich, wir haben uns bei der Planung daher wie immer genau überlegt, wie wir den verschiedenen· "Konditionszuständen" Rechnung tragen können und bieten entsprechende Varianten an. Leider ist nach dem zweiten Tag mein Tacho ausgefallen, sodass ich für die Höhenmeter nicht hundertprozentig garantieren kann.
1.Tag: Anreise - Urbino
Fahrt über Salzburg, Innsbruck und Trient ins Hotel in Urbino.
2.Tag: Cagli -Gubbio
Radtour von Urbino über die Monti della Cesana nach Calmazzo, dann durch die Schlucht "Gola d. Furlo" und weiter bis Cagli, Mittagessen im Ristorante "Guazza". An einer alten Römerbrücke vorbei nach Cantiano, dann auf einsamer Strecke über das Pian di Lucchio und Scheggia nach Gubbio. Nach einem Spaziergang in dieser wundervollen Stadt mit dem Bus ins Hotel Hortensis in Cánnara südlich von Perugia.
Alles: 80 km, 1100 Hm. Verkürzbar bis auf 42 km, 650 Hm.
3.Tag: Unser heutiges Ziel ist Todi
Fahrt über Bevagna (sehr sehenswert!), Bastardo, Collesecco und Frontignano nach Todi. Die letzten Kilometer hinauf in die Stadt sind anstrengend, aber wir werden belohnt - und nehmen uns genug Zeit, die ästhetische Harmonie dieser Kleinstadt mit ihren Mauern, Türmen, Gassen, Ziegeldächern zu erkunden. Und die Piazza Vittorio Emanuele II umgeben vom Dom, den eleganten Rathausbauten und mittelalterlichen Häusern gehört überhaupt zu den Schönsten im Land.
ca. 52 km, 750 Hm.
4.Tag: Relaxtag
Perugia, eine Stadt mit dem Flair der großen Welt - bummeln, einkaufen ..... und dazu vom Bahnhof hinauf in die Altstadt mit der ganz neuen supermodernen Kabinenbahn, eine weltweit beachtete innerstädtische Verkehrslösung.
5.Tag: Trasimenersee
Mit dem Bus Fahrt nach Magione. Von dort ans Ostufer des Trasimenersees (Zeit zum Baden) und quer durch Bauernland zurück ins Hotel. Auf dem Weg: Deruta - einer der bedeutendsten Orte in der Keramikproduktion, ein Geschäft reiht sich ans andere. Wer Lust auf eine Bergwertung hat, kann auch noch Bettona mitnehmen". Wenn das Wetter passt können wir die Tour auch umdrehen, um mehr Zeit am See zu haben.
ca. 63 km.
6.Tag: Orvieto ist unser heutiges Ziel.
Eine Superradstrecke über die Hügel nach Corbara, Rast im Weingut "Tenuta di Corbara" mit Führung, Jause oder Mittagessen. Dann noch 10 km zum Busparkplatz in Orvieto. Auffahrt in die Stadt mit Standseilbahn, und dann: der Dom - steht man vor der mehr als 50 m hohen Fassade, so bleibt einem fast der Atem weg. Größerer Aufwand ist kaum je am Außenbau einer italienischen Kirche getrieben worden!
ca. 60 km. Wer erst in San Venanzo startet erspart sich einige Höhenmeter!
7.Tag: Pian d. Serra - Urbino
In der Früh mit dem Bus an Gubbio vorbei in ein Hochtal des Apennin. Von dort auf kleinen Straßen in einer beeindruckenden Höhenfahrt über das Pian d. Serra und dann in einem tief eingeschnittenen Tal nach Cagli, wo wir wie am 2. Tag im Ristorante "Guazza" zur Mittagspause einkehren. Zum Abschluss fahren wir noch einmal durch die Gola di Furlo und laden in Calmazzo die Räder ein. Wir übernachten wieder im Hotel Tortorina und genießen den letzten Abend in Urbino, wo die Frührenaissance-Stadtanlage des 15. Jh. am vollkommensten erhalten ist.
ca. 50 km
8.Tag: Heimreise
Rückfahrt wie Anreise.
23. -
Pauschalpreis p.P. € 822,
EZ-Zuschlag € 159,
Leistungen: Fahrt im Luxusbus, Fahrradtransport, Zimmer mit Du/WC, Halbpension, Radbegleitung.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Reisen
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Nach § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 gehören zu den Werbungskosten auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein Verbot des Abzuges gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen ().
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass deren Kosten grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 seien, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:
- Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
- Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
- Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jegliche Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
- Andere allgemeine interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; jedoch führt der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dementsprechend die Kosten von Reisen, bei denen ein typisches Mischprogramm absolviert wird, in den Bereich der privaten Lebensführung verwiesen (vgl. ; ; ; jeweils betreffend die Gegenstände Geographie und Wirtschaftskunde unterrichtende AHS-Lehrerinnen).
Nach dem vorgelegten Programm der Reise "Rund um die Ostsee" hat es sich hiebei um eine Reise gehandelt, wie sie von einer Vielzahl von Touristen als "Studien- oder Bildungsreise" unternommen wird. Die Reise stellt ihrem Inhalt nach ganz eindeutig eine typische Besichtigungsreise dar. Es wurden ausschließlich Gebiete besucht, die auch Ziel privater Urlaubs-, Erholungs- und Bildungsreisen sind. Die im Programm aufscheinenden landschaftlichen und kulturellen Sehenswürdigkeiten sind nicht nur für Geographielehrer interessant, sondern üben auch auf andere Teilnehmer eine große Anziehungskraft aus.
Bei der "Radwoche/Kulturreise Umbrien" sind überdies die sportlichen Aktivitäten (das Radfahren) eindeutig im Vordergrund gestanden. Eine Berufsbezogenheit der betreffenden Aufwendungen ist aus dem Reiseprogramm nicht ersichtlich und wurde auch vom Berufungswerber in keiner Weise dargetan.
Die von der Rechtsprechung für die steuerliche Abzugsfähigkeit von Reisen genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall daher nicht erfüllt.
Dass die Reisen auch für die Berufstätigkeit als Lehrer von Nutzen sein konnten, genügt noch nicht, um sie als durch den Beruf veranlasst zu sehen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des ).
Die Kosten für die gegenständlichen Reisen sind somit dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen und dementsprechend steuerlich nicht zu berücksichtigen.
2.) Eintrittskarten für Ausstellungen
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen eines Lehrers für den Besuch von Ausstellungen nicht als Werbungskosten anzuerkennen, wenn die Ausstellungen nicht nur für Angehörige der Berufsgruppe, sondern von allgemeinem Interesse sind (vgl. ; ).
Der unabhängige Finanzsenat verkennt nicht, dass der Besuch von Ausstellungen mit geschichtlichem Inhalt insbesondere bei einem Lehrer, der auch Geschichte unterrichtet, die berufliche Tätigkeit zu fördern vermag. Dies ändert jedoch im Hinblick auf die oben angeführte Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nichts daran, dass die diesbezüglichen Aufwendungen nicht abgezogen werden dürfen.
Die gegenständlichen Kosten für Eintrittskarten sind daher nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
3.) Fachliteratur
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung des angeschafften Wirtschaftsgutes als allein erheblich angesehen werden muss. Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen daran festgehalten, dass die Anschaffung von Literatur, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsstand bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung begründet (vgl. zB ; ).
Reiseführer, für die Allgemeinheit bestimmte Geschichtswerke usw. werden typischerweise für private Zwecke genutzt (vgl. zB ; ; -I/02).
Die geltend gemachten Aufwendungen für Literatur ("HB Bildatlas", "Westwall", "Eisenbahn-Jahrbuch") können daher nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Die Berufung war daher in allen Punkten abzuweisen.
Wien, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at