Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - subjektive Tatseite bestritten. Verjährung der Strafbarkeit (§ 31 FinStrG).
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Josef Graf sowie die Laienbeisitzer Herbert Frantsits und Gottfried Hochhauser als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen S.L., Adresse1, vertreten durch Mag. Michael Neischl, Steuerberater, 1020 Wien, Franzensbrückenstraße 26/3, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung der Amtsbeauftragten AB vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes Baden Mödling vom , SpS, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten U.E. sowie der Schriftführerin E.M. durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
Der Berufung der Amtsbeauftragten AB wird Folge gegeben und der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wie folgt abgeändert:
S.L. ist schuldig, er hat im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling als Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2003 in Höhe von € 3.098,00 und 1-10/2004 in Höhe von € 18.155,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Er hat hierdurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.
Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über ihn deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 5.200,00 und eine gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 13 Tagen verhängt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Finanzstrafverfahrens in Höhe von € 500,00 zu ersetzen.
Hingegen wird das gegen den Beschuldigten mit Bescheid vom wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren betreffend die Monate 11,12/2004 sowie hinsichtlich folgender Differenzbeträge am Umsatzsteuervorauszahlungen, und zwar 1-12/2003 in Höhe von € 1.000,00 und 1-10/2004 in Höhe von € 1.000,00 gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom , SpS, wurde das gegen den Beschuldigten S.L. mit Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom (zugestellt am ) wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingeleitete Finanzstrafverfahren, er habe im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2003 in Höhe von € 4.098,00 und 1-12/2004 in Höhe von € 19.155,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, gemäß § 136 FinStrG in Verbindung mit § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, der Beschuldigte sei finanzstrafbehördlich unbescholten, sein Einkommen betrage ca. € 320,00 monatlich und er weise kein Vermögen auf.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer für die Monate 1-12/2003 in Höhe von € 4.098,00 sowie 1-12/2004 in Höhe von € 19.155,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Der Beschuldigte habe sich vor dem Spruchsenat nur teilweise schuldig bekannt, und zwar lediglich hinsichtlich der Zeiträume 11-12/2003 sowie 1-3/2004. Hinsichtlich der Monate 11 und 12/2003 betrage jedoch der strafbestimmende Wertbetrag um ca. € 1.000,00 weniger und betreffend die Monate 1-3/2004 werde die Höhe bestritten, da weder dem Beschuldigten noch seinem Steuerberater klar wäre, wie das Finanzamt zu dem Betrag gekommen sei. Vorgelegt seien die Ausgangsrechnung worden und es wäre dezidiert darauf hingewiesen worden, dass es in diesem Zeitraum zu keinerlei neuen Aufträgen mehr gekommen sei und lediglich kleine Nacharbeiten getätigt worden wären.
Der Verteidiger habe zusätzlich vorgebracht, dass zudem jedenfalls Verjährung vorliege, egal von welchem Umfang hinsichtlich der Zeiträume und des strafbestimmenden Wertbetrages ausgegangen werde, weil sowohl bei einer allfälligen Subsumierung unter die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG als auch bei einer Subsumierung als Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG die jeweilige Verjährungsfrist bereits abgelaufen sei. Diese Ausführungen hätten den Spruchsenat insofern überzeugen können, weil sich aufgrund der Entscheidung des UFS nicht dezidiert ergebe, dass die Finanzstrafsache lediglich zur neuen Verhandlung zurückverwiesen worden sei. Aufgrund der neuerlichen Einleitung des Finanzstrafverfahrens durch das zuständige Finanzamt erst nach April 2010 sei jedenfalls die dreijährige Verjährungsfrist für den Fall der Subsumierung unter die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, aber auch die fünfjährige Verjährungsfrist hinsichtlich des angeschuldigten Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Zweifel bereits abgelaufen gewesen.
Somit ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschuldigte den angeschuldigten Sachverhalt wegen Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht zu verantworten habe und es sei daher mit Einstellung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 136 FinStrG in Verbindung mit § 82 Abs. 3 lit. c FinStrG vorzugehen gewesen.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung der Amtsbeauftragten AB vom , mit welcher die mit dem Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 FinStrG begründete Verfahrenseinstellung durch den Spruchsenat bekämpft wird.
Entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des Spruchsenates wäre das gegenständliche Finanzstrafverfahren nicht erst im April 2010, sondern schon mit Bescheid vom , also vor Ablauf der Verfolgungsverjährung, eingeleitet worden.
Gegen den Einleitungsbescheid sei Beschwerde erhoben worden, die mit Beschwerdeentscheidung vom abgewiesen worden sei.
Mit Schreiben vom sei dem Beschuldigten lediglich eine neuerliche Möglichkeit zur Stellungnahme nach der Beschwerdeentscheidung des UFS gegeben worden. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, warum Verfolgungsverjährung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG eingetreten sein solle.
Zur Frage der subjektiven Tatseite der Wissentlichkeit im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG habe der Beschuldigte ein Geständnis abgelegt. Es seien für die dem Strafverfahren zugrunde liegenden Zeiträume keine Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt eingereicht und auch keine Zahlungen getätigt worden. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Unternehmer habe der Beschuldigte gewusst, dass er die Umsatzsteuer zu den Fälligkeitstagen zu entrichten bzw. Umsatzsteuervoranmeldungen an die Finanzbehörde zu übermitteln habe.
Im Jahr 2003 sei ein Sicherheitszuschlag in Höhe von € 1.000,00 zur Anwendung gekommen, welcher zu reduzieren sei.
Die Beträge für das Jahr 2004 würden sich aus der Betriebsprüfung vom ergeben. Aufgrund der im Prüfungsverfahren der Betriebsprüferin vorgelegten Unterlagen sei Umsatzsteuer für das Jahr 2004 neu berechnet worden. Bei den Unterlagen würde es sich um Excel-Tabellen mit Auflistung der Erlöse und der Aufwendungen handeln.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet.
Abs. 2: Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre.
Abs. 3: Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt nicht für fahrlässig begangene Finanzvergehen und für Finanzvergehen, auf die § 25 anzuwenden ist.
Abs. 4: In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
a) die Zeit, während der nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
b) die Zeit, während der wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht oder bei einer Finanzstrafbehörde anhängig ist;
c) die Zeit, während der bezüglich des Finanzstrafverfahrens oder der mit diesem im Zusammenhang stehenden Abgaben- oder Monopolverfahren ein Verfahren beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist;
d) die Probezeit nach § 90f Abs. 1 StPO sowie die Fristen zur Zahlung eines Geldbetrages samt allfälliger Schadensgutmachung und zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen samt allfälligem Tatfolgenausgleich (§§ 90c Abs. 2 und 3, 90 d Abs. 1 und 3 StPO).
Abs. 5: Bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind."
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält.
Mit der gegenständlichen Berufung wendet die Amtsbeauftragte ein, eine Verjährung der Strafbarkeit gemäß § 31 FinStrG für die vom Spruchsenat der Beurteilung unterzogenen Umsatzsteuervorauszahlungen 1/2003-12/2004 wäre nicht eingetreten, weil das gegenständliche Finanzstrafverfahren mit Bescheid vom und nicht wie vom Spruchsenat angenommen erst nach dem April 2010 eingeleitet worden wäre.
Hinsichtlich des Vorliegens der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hat der Beschuldigte bereits vor dem Spruchsenat eingewendet, eine solche würde nur für die Monate 1-3/2004 vorliegen, da das Unternehmen im Laufe des Jahres 2004 stillgelegt worden sei und ab März 2004 keine betriebliche Tätigkeit mehr entfalten worden wäre.
Aus der Aktenlage, insbesondere aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung (ABNr.) sowie aus dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2001-2004 und der bezughabenden Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ist ersichtlich, dass der Beschuldigte, entgegen den der Betriebsprüferin vorgelegten Unterlagen, auch noch nach dem Monat März 2004 als selbständiger Unternehmer für die Firmen X., L. und Y. tätig war und steuerpflichtige Umsätze erzielt hat, diese jedoch im Rahmen der vorgelegten Unterlagen in Form einer Excel-Tabelle mit Auflistung der Erlöse und Aufwendungen 1-10/2004 gegenüber der Abgabenbehörde nicht offen gelegt wurden. So sind aus dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung nicht unerhebliche Eingänge auf dem Bankkonto des Beschuldigten von diesen Firmen jedenfalls bis festzustellen, welche er als umsatzsteuerlicher "Ist-Versteuerer" nicht im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen offen gelegt und für die er auch die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat.
Dazu ist aus den Feststellungen der Außenprüfung weiters ersichtlich, dass der Beschuldigte ab dem Monat 11/2003 keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung bei der Abgabenbehörde abgegeben und auch die Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume 11/2003-10/2004 unterlassen hat. Laufende Aufzeichnungen konnten der Betriebsprüfung nur bis 11/2003 vorgelegt werden. Für die Zeiträume 12/2003-10/2004 wurde der Prüferin lediglich eine Excel-Tabelle mit Auflistung der Erlöse und Aufwendungen übergeben. Rechnungsblöcke betreffend Erlöse "Grabsteinpflege" wurden nicht aufbewahrt und der Prüferin nicht vorgelegt. Ebenso nicht die Unterlagen betreffend das Bankkonto bei der XY-Bank für das Jahr 2004 (siehe Tz. 1 des Berichtes über die Außenprüfung).
Die Ermittlungen der Betriebsprüfung ergaben zudem, dass über die aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Umsätze hinaus nachweislich in den Aufzeichnungen nicht erfasste Einnahmen im Jahr 2003 in Höhe von € 6.742,00 und im Zeitraum 1-10/2004 in Höhe von € 25.473,82 erzielt wurden.
Laut Feststellungen der Außenprüfung erfolgte die Betriebsaufgabe per .
Das von der Außenprüfung ermittelte Mehrergebnis an Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2003 in Höhe von € 4.098,00 und 1-12/2004 in Höhe von € 19.155,00, welches im gegenständlichen Finanzstrafverfahren der Anschuldigung im Einleitungsbescheid vom zugrunde gelegt wurde, betrifft daher Umsatzsteuervorauszahlungszeiträume bis 10/2004, weswegen betreffend die Monate 11 und 12/2004 mit formeller Verfahrenseinstellung gemäß §§ 136, 157 FinStrG vorzugehen war.
In den von der Finanzstrafbehörde erster Instanz angeschuldigten Verkürzungsbeträgen betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2003 und 1-12/2004 sind, wie von der Amtsbeauftragten auch eingeräumt, Zuschätzungen in Form von Sicherheitszuschlägen in Höhe von jährlich € 5.000,00 enthalten.
Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert zwar grundsätzlich die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, jedoch trägt die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung. Während im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige, dessen Aufzeichnungen mangelhaft sind, das Risiko unvermeidlicher Schätzungsungenauigkeit zu tragen hat, trifft im Finanzstrafverfahren die Behörde die Beweislast für die Richtigkeit der Schätzung in dem Sinn, dass der geschätzte Betrag mit der Wirklichkeit solcher Art übereinstimmt, dass die Verantwortung des Beschuldigten (auch hinsichtlich der Höhe der Verkürzung) so unwahrscheinlich ist, dass sie nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden kann ().
Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und aufgrund der im Finanzstrafverfahren gegenüber dem Abgabenverfahren geänderten Beweislast war hinsichtlich der im Abgabenverfahren hinzugerechneten Sicherheitszuschläge eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2003 und 1-10/2004 nicht nachweisbar, weswegen insoweit mit Verfahrenseinstellung betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/2003 und 1-10/2004 in Höhe von jeweils € 1.000,00 vorzugehen war.
Zusammenfassend kann daher zur objektiven Tatseite festgestellt werden, dass der Beschuldigte durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 1-10/2003, sowie durch Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate 11 und 12/2003 sowie 1-10/2004 sowie durch Unterlassung der Entrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer eine Verkürzung von Umsatzsteuer 1-12/2003 in Höhe von € 2.098,00 und von Umsatzsteuer 1-10/2004 in Höhe von € 18.155,00 bewirkt hat. Insoweit kann das Vorliegen der objektiven Tatseite zweifelsfrei als erwiesen angenommen werden. Im Übrigen hat der Beschuldigte durch seinen Verteidiger in der mündlichen Berufungsverhandlung das Vorliegen der objektiven Tatseite nunmehr außer Streit gestellt und vorgebracht, zu den unter Mitwirkung der steuerlichen Vertretung ermittelten Bemessungsgrundlagen der Außenprüfung würden keine Einwendungen erhoben werden.
Gemäß § 31 Abs. 1 letzter Satz FinStrG beginnt die Verjährungsfrist nicht früher zu laufen, als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich ein Finanzvergehen, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (§ 31 Abs. 3 FinStrG). Für die Monate 1-10/2004 begann daher gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe mit Ablauf des Jahres 2004 zu laufen und endete bei Zugrundelegung einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG mit Ablauf des Jahres 2009, sodass eine Verjährung der Strafbarkeit nicht vor diesem Zeitpunkt erfolgen konnte.
Durch die mit Bescheid vom (zugestellt am ) erfolgte Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens wurde die Frist der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 4 lit. b FinStrG noch vor deren Ablauf gehemmt, sodass die Strafbarkeit der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht als verjährt anzusehen ist und der Berufung der Amtsbeauftragten Berechtigung zukommt.
Dem Vorbringen des Verteidigers in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat dahingehend, mit Berufungsentscheidung des UFS in der gegenständlichen Sache (gemeint die Berufungsentscheidung vom , FSRV) sei bereits das Delikt der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG als nicht gegeben erachtet und das Finanzstrafverfahren eingestellt worden und nach ständiger Rechtsprechung des VwGH werde das hier nunmehr in Rede stehende Delikt gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG durch das Jahressteuerdelikt gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG konsumiert, weswegen ein Schuldspruch gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als rechtlich nicht möglich erachtet werde, ist wie folgt zu begegnen. Mit der angesprochenen Berufungsentscheidung vom , FSRV, wurde ausschließlich über dasDeliktder Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG abgesprochen und in der Begründung (Seite 8) auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Delikt der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht Gegenstand des Verfahrens und daher keiner Beurteilung zu unterziehen war.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH ist die Strafbarkeit einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG dann ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit in Folge der nachfolgenden Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG wegen des gleichen Umsatzsteuerbetrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, weil in einem solchen Fall die Tathandlung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs. 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist, was auch für solche Fälle gilt, in denen sowohl die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG als auch die nach § 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassung der Einbringung ordnungsgemäßer Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärungen bewirkt oder zu bewirken versucht wird (vgl. ).
Mit der genannten Berufungsentscheidung vom , FSRV, wurde das gegen den Beschuldigten wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer 2003 und 2004 gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG geführte Finanzstrafverfahren rechtskräftig gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt, das Jahressteuerdelikt daher als nicht gegeben erachtet, weswegen, entgegen dem Berufungsvorbringen, einem Schuldspruch hinsichtlich des hier in Rede stehenden Umsatzsteuervorauszahlungsdeliktes nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG kein rechtliches Hindernis entgegensteht.
Subjektive Tatbestandsvoraussetzungen einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind die mit Eventualvorsatz erfolgte Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden (rechtzeitigen bzw. richtigen) Umsatzsteuervoranmeldungen und die wissentliche Verkürzung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen.
Gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG ist eine Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit der Nichtentrichtung bzw. nicht vollständigen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bis zum jeweiligen Fälligkeitstag vollendet.
Bedenkt man, dass der Beschuldigte nach den Feststellungen im Bericht über die Außenprüfung vom im Zeitraum 1/2003-10/2004 Einnahmen in Höhe von insgesamt € 32.215,82 in seinen Aufzeichnungen nachweislich nicht erfasst und für die Monate 11/2003-10/2004 die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Entrichtung entsprechend der Umsatzsteuervorauszahlungen insgesamt unterlassen hat, so rechtfertigt eine derartige Vorgangsweise zweifelsfrei die Annahme einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG. Unbestritten kannte er seine Verpflichtung zur Abgabe von rechtzeitigen und richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen.
Wenn der Beschuldigte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom zur gegenständlichen Berufung der Amtsbeauftragten ausführt, sein Geständnis habe sich auf die nicht fristgerechte Abgabe der Erklärungen, jedoch nicht auf eine absichtliche oder wissentliche Abgabenhinterziehung bezogen, weswegen lediglich eine bereits verfolgungsverjährte Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vorläge, kann ihm dieses Vorbringen nicht zum Erfolg verhelfen, weil für die Annahme einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ein auf endgültige Abgabenvermeidung gerichteter Vorsatz nicht erforderlich ist, sondern sich die Wissentlichkeit des Beschuldigten lediglich auf die nicht vollständige Entrichtung der gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen Fälligkeitstagen und somit auf die vorübergehende Erlangung eines Steuervorteils richten musste. Daran besteht, wie oben ausgeführt, auf Grund der umfangreichen Pflichtverletzungen des Beschuldigten im Bezug auf die Führung von Aufzeichnungen sowie die Offenlegung und Entrichtung der gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen kein wie immer gearteter Zweifel.
Auch kann den Beschuldigten sein Vorbringen, am sei es zu einem folgeschweren Ereignis dahingehend gekommen, dass ein Mitarbeiter mit einem Stapler einen großen Schaden (ca. € 57.000,00) verursacht, was zum Entzug des Großauftrages geführt habe, wobei sich ab dem Zeitpunkt sein Fokus auf die Abwendung bzw. Geringhaltung des existenzbedrohenden Schadens gerichtet habe und es in der Folge dann zur Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen ab 10/2003 gekommen sei, nicht entschuldigen. Es besteht nämlich kein Zweifel besteht, dass er als erfahrener Unternehmer seine Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger und zeitgerechter Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen kannte, hat er doch nach Gründung seines Unternehmens vor den hier in Rede stehenden Zeiträumen seine diesbezüglichen Verpflichtungen erfüllt. Ursache und Motiv für die gegenständlichen Verfehlungen waren dabei zweifellos die aus dem beschriebenen Schadensfall resultierenden betrieblichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind.
Ausgehend von der subjektiven Tatseite der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sah der Unabhängige Finanzsenat bei der Strafbemessung als mildernd die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, sein auf einer betrieblichen und wirtschaftlichen Notsituation begründetes Handeln, wobei er sich dabei keine persönlichen Vorteile verschafft hat, und das längere Zurückliegen der Taten bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, als erschwerend hingegen die wiederholten Tatentschlüsse über einen längeren Tatzeitraum an.
Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG war der Bemessung der Geldstrafe die derzeit sehr eingeschränkte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten (derzeitiges Einkommen € 320,00 pro Monat, seinen Lebensunterhalt bestreitet der Beschuldigte mit Unterstützung der Eltern, er hat kein Vermögen und Schulden in Höhe von ca. € 450.000,00) und seine Sorgepflicht für einen sechs Monate jungen Sohn zu berücksichtigen.
Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall der Strafrahmen gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG bei € 42.506,00 gelegen wäre, so wird deutlich, dass die im untersten Bereich des Strafrahmens vom Unabhängigen Finanzsenat bestimmte Geldstrafe den festgestellten Strafzumessungsgründen, insbesondere der sehr eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten Rechnung trägt.
Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des erkennenden Berufungssenates dem festgestellten Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung der genannten Milderungsgründe und des Erschwerungsgrundes.
Einer niedrigeren Strafbemessung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht ermöglichten, bei Nichtvorliegen eines reumütigen Geständnisses und bei nicht erfolgter Schadensgutmachung eine niedrigere Sanktion zu verhängen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 31 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
CAAAD-31003