Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 09.12.2013, FSRV/0023-F/13

Beschwerde gegen Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens mit Antrag auf mündliche Verhandlung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Dr. Gerald Daniaux, in der Finanzstrafsache gegen a, über die Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch Mag. Ernst Lang, Rechtsanwalt, 6845 Hohenems, Goethestraße 1, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 098-2012/00593-001, über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird stattgeben und dem Bestraften zur Entrichtung der mit Strafverfügung des Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom verhängten Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 beginnend mit Februar 2014 monatliche Raten in Höhe von € 200,00 bis einschließlich Jänner 2015, jeweils fällig am 15. des Monates gewährt.

Der darüber hinausgehende Betrag ist am fällig.

Für den Fall, dass auch nur zu einem Ratentermin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung des Finanzamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1, 38 Abs. 1 und 33 Abs. 2 lit a und 38 Abs. 1 FinStrG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 6.000,00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit 21 Tagen festgesetzt.

Mit Schreiben vom stellte die Bf. ein Ansuchen um Stundung der Bezahlung der Geldstrafe um 3 Monate. Begründend hierzu führte er seine derzeitige schlechte finanzielle Situation aus.

Am wurde der Bf. von der Strafsachenstelle des Finanzamtes Feldkirch telefonisch kontaktiert, eine Begründung nachzureichen, weshalb er den offenen Geldbetrag in 3 Monaten bezahlen könne. Da eine solche Begründung vom Bf. nicht geliefert wurde, erfolgte am eine neuerliche Aufforderung des Finanzamtes betreffend eine Begründung für sein Ansuchen. Der Bf. kündigte hierzu an, dass sich sein steuerlicher Vertreter bis Mitte Juni diesbezüglich melden werde, was jedoch nicht erfolgte. Nachdem nochmals beim Bf. nachgefragt wurde, gab dieser an, über keinerlei Einkünfte zu verfügen. Er lebe von seiner Frau.

Schließlich hat das Finanzamt das Ansuchen mit dem angefochtenen Bescheid vom abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die beantragte Stundungsfrist abgelaufen sei.

Gegen diesen Bescheid wurde eine als Beschwerde zu wertende Berufung erhoben. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die finanzielle Situation des Bf. seit dem Ergehen der Strafverfügung erheblich verschlechtert habe. Der Bf. habe seinen damaligen Arbeitsplatz verloren, sei im Juli und August 2013 arbeitslos gewesen und seit September selbständig auf Provisionsbasis tätig. Er habe bis dato nur sehr wenig Umsatz erzielt, seine Schulden seien von € 210.000,00 auf € 245.000,00 gestiegen. Die Situation lasse zudem die Aufnahme eins Kredites nicht zu. Es sei daher für den Bf. nicht möglich, den geforderten Betrag sofort zu entrichten. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung bis zur Erledigung dieser anzuerkennen, das Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung des Wiederaufnahmegrundes auszusetzen, dem Bf. Zahlungserleichterung zu gewähren, sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Irgendwelche Ausführungen betreffend der Höhe der beantragten Zahlungserleichterung fehlen im Ansuchen trotz anwaltlicher Vertretung zur Gänze.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hierzu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen.

Wie der letzte Satz der Bestimmung des § 212 Abs. 1 BAO ausdrücklich klarstellt, steht es der mit einem Ansuchen um Gewährung von Zahlungserleichterungen konfrontierten Behörde frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Der Behörde ist damit die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht in der von ihm gewünschten, aber doch in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Bestraften bei Anspannung aller ihrer Kräfte erhaltbar bleibt.

Die Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO erfolgt nach dem Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur "sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem der Bestraften zugefügten Übel, das sie künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand. Ebenso trifft es allerdings zu, dass der Ruin der wirtschaftlichen Existenz der Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck auch nicht sinnvoll erreicht (, ÖStZ 2004/190, ÖStZB 2004/109).

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bei Strafrückständen jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen sind. Ein mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in Betracht kommen.

Anbetracht der aktenkundigen Umstände (sehr hohe Schulden, geringes Einkommen) kann zweifellos davon gesprochen werden, dass sich der Bf. in einer wirtschaftlichen, aber auch persönlichen Notlage befindet und die sofortige Entrichtung der Geldstrafe für ihn eine erhebliche Härte darstellt. Der Unabhängige Finanzsenat merkt hierzu an, dass angesichts der o.a. finanziellen Lage allerdings nicht einmal der Bf. selbst behauptet, dass die Bezahlung gerade dieser Geldstrafe den Ruin seiner wirtschaftlichen Existenz bedeute und der Unabhängige Finanzsenat dies auch selbst nicht zu erkennen vermag.

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz gewährt jedoch unter Berücksichtigung aller o.a. Umstände im Rahmen eines ihr gerade noch als vertretbar erscheinenden sehr zu Gunsten der Bf. ausgeübten Ermessens - die Geldstrafe ist bei der ersten Ratenzahlung bereits ein Jahr fällig -, und um dem Bestraften gleichsam eine allerletzte Möglichkeit der Entrichtung zu bieten, die im Spruch festgesetzten Raten. Die Höhe der monatlichen Ratenzahlung ist nach Ansicht der Behörde unter Einhaltung der vom Verwaltungsgerichtshof judizierten Prämissen geeignet, einerseits dem Strafzweck ausreichend Rechnung zu tragen, da ein monatliche Ratenzahlung in Höhe von € 200,00 bei der dzt. finanziellen Situation des Bestraften zweifellos als ein schmerzhafter und die persönlichen Bedürfnisse des Bf. noch mehr einschneidender Betrag anzusehen ist, und andererseits die Entrichtung der Geldstrafe in einer für die Behörde angemessenen Frist unter Berücksichtigung der Abschlusszahlung zu gewährleisten. Weiters wird der Bf. auch die übrigen Kosten im Rahmen der Abschlusszahlung abzustatten haben.

Zum Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wird vom Unabhängigen Finanzsenat bemerkt, dass gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG über Beschwerden ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.

Hierzu wird zusätzlich angemerkt, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid - automationsunterstützt - unrichtig ist, da sie auf Berufung lautet. Das Rechtsmittel der Berufung steht jedoch gemäß § 151 Abs. 1 FinStrG nur gegen Erkenntnisse zu. Ein Erkenntnis liegt jedoch im vorliegenden Fall nicht vor, sondern ein sonstiger Bescheid der Finanzstrafbehörde I. Instanz über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, welcher Bescheid gemäß § 152 Abs. 1 FinStrG ausschließlich mit Beschwerde anfechtbar ist.

Der Unabhängige Finanzsenat führt finalisierend aus:

Gerade die Konsequenz der Ersatzfreiheitsstrafe mangels (entsprechender) Zahlungsmöglichkeit ist vom Gesetzgeber gewollt. Das System der Verhängung von Ersatzfreiheitsstrafen (zahlungskräftige Finanzstraftäter werden besser behandelt als zahlungsunfähige, weil sich diese durch Entrichtung der Geldstrafe von der Haft befreien können) entspricht der rechtspolitischen Zielsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe, zumal sonst Verbots- und Gebotsnormen weitgehend zu leges imperfectae degradiert würden ().

Die Bf. wird abschließend darauf hingewiesen, dass gemäß § 156c Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVG) ein Verurteilter bereits vor Strafantritt einen Antrag auf Vollzug einer Freiheitsstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) in Form des elektronisch überwachten Hausarrests stellen kann. Gemäß § 156d Abs. 4 StVG ist die Anordnung des Strafvollzuges bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu hemmen, wenn der Antrag nicht offenbar aussichtslos ist. Diese Bestimmungen finden nach Ansicht des Justizministeriums auch auf im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängte Ersatzfreiheitsstrafen Anwendung. Bei Abweisung eines Ansuchens auf Strafaufschub kann daher ein nicht offenbar aussichtsloser Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests noch eine Hemmung des Strafvollzuges bewirken.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 160 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 151 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at