Anerkennung und Erklärung der Vollstreckbarkeit eines ausländischen Vollstreckungstitels
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A., vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. a., betreffend Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Rückstandsanzeige entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Wien wurde im Wege des Bundesministeriums für Finanzen über Ersuchen der rumänischen Zollverwaltung (Directia Regionala pentru Accize si Operatiuni Vamale Timisoara, Constantin Prezan nr. 89, bl. 45 D, 300695 Timisoara) vom , No. b., um Vollstreckung einer Forderung in Höhe von € 2.558,34 (Zollgebühren: 838 LEI, Verspätungserhöhungen der Zollgebühren: 5.259 LEI, Mehrwertsteuer: 654 LEI, Verspätungserhöhungen der Mehrwertsteuer: 4.103 LEI; das sind in Summe 10.854 LEI bzw. € 2.558,34) bei Frau A ersucht. Mit Bescheid vom , Zl. c., hat das Zollamt Wien die Forderungen der rumänischen Zollverwaltung mit der Begründung anerkannt und in Österreich für vollstreckbar erklärt, das in Rede stehende Ersuchen um Beitreibung entspreche den Bestimmungen der Beitreibungsrichtlinie (Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom ), weshalb gem. § 119 Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) der ausländische Vollstreckungstitel mit Bescheid anzuerkennen sei.
A erhob gegen den Bescheid des Zollamtes Wien im Schreiben vom Berufung. Begründend verwies sie darauf, dass sie im Dezember 1999 einen gebrauchten Personenkraftwagen nach Rumänien verbracht und dort ihrem Bruder geschenkt habe. Sie sei der Ansicht gewesen, ihr Bruder habe sich um die damit verbundenen behördlichen Angelegenheiten gekümmert. Gleichzeitig kündigte die Berufungswerberin (Bw.) an, dass sie sich mit einem Schreiben an die rumänischen Behörden wenden werde. Das Zollamt Wien leitete die Berufung - zumal sie sich ausschließlich gegen die Forderung der rumänischen Zollverwaltung richtete - an die ersuchende Behörde in Rumänien weiter und setzte zunächst die Beitreibung der Forderung aus. Hiervon wurde die Bw. mit Schreiben vom , Zl. d., verständigt.
Am teilte die rumänische Zollverwaltung der österreichischen Zollverwaltung mit, dass beim zuständigen Gericht in Rumänien bislang kein Einspruch gegen die Zwangsvollstreckung eingelegt worden sei, sodass das Beitreibungsverfahren fortzusetzen sei. In der Folge gewährte das Zollamt Wien der Bw. im Schreiben vom , Zl. e., die Gelegenheit, den in ihrer Berufung angekündigten Brief an die rumänischen Behörden nachzuholen, ohne dass daraufhin die Bw. solches wahrgenommen hat.
In der nunmehr angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab. Dagegen wandte sich A in der als "Berufung" bezeichneten Beschwerdeeingabe vom , in welcher die Beschwerdeführerin (Bf.) entgegen hielt, ihr Bruder habe sich zu spät an die rumänischen Behörden gewandt (arg. " ... Er war bei die Autotitäten in Timisoara zu spät gewesen, ..."); sie selbst habe in Österreich am arbeiten müssen und habe die Autopapiere nicht selbst zum Zollamt Timisoara bringen können. Der Wert des Fahrzeuges habe damals 20.000 Schilling betragen, die Summe der einzutreibenden Abgaben sei hingegen viel höher. Die Bf. sei als alleinstehende Frühpensionistin vermögenslos und nicht in der Lage die einzutreibende Geldsumme zu bezahlen. Sie sehe keinen Grund nach 15 Jahren für das in Rede stehende Auto Abgaben zu bezahlen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 117 Abs. 1 ZollR-DG wird Vollstreckungshilfe nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom in der Fassung der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom (Beitreibungsrichtlinie) geleistet. Wird im Verlauf des Beitreibungsverfahrens die Forderung oder der in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgestellte Titel von einem Betroffenen angefochten, so wird der Rechtsbehelf von diesem bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaates, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen Recht eingelegt. Über die Einleitung dieses Verfahrens hat die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde Mitteilung zu machen. Ferner kann der Betroffene der ersuchten Behörde über die Einleitung dieses Verfahrens Mitteilung machen (Art. 12 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie). Sobald die ersuchte Behörde die in Absatz 1 genannte Mitteilung, die entweder durch die ersuchende Behörde oder durch den Betroffenen erfolgt ist, erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungverfahren aus, es sei denn, die ersuchende Behörde wünscht ein anderes Vorgehen in Übereinstimmung mit Unterabsatz 2 (Art. 12 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie).
Wie bereits das Zollamt Wien in seiner Berufungsvorentscheidung ausgeführt hat, war dem Zollamt aufgrund des dargestellten Sachverhaltes und der wiedergegebenen Rechtslage verwehrt, den von der Bf. vorgetragenen und dem Beitreibungsersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalt einer Überprüfung und Beurteilung zu unterziehen. Gleiches gilt auch im Rechtsbehelfsverfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Behörden der um Vollstreckung ersuchten österreichischen Zollverwaltung sind an die im rumänischen Vollstreckungstitel enthaltene Entscheidung über die Vollstreckbarkeit und Unanfechtbarkeit in Verbindung mit der wiederholten Erklärung der rumänischen Zollverwaltung, in der die Unanfechtbarkeit ausdrücklich bestätigt worden ist, rechtlich gebunden. Es wäre an der Bf. gelegen, sich - rechtzeitig - bei der/den zuständigen rumänischen Zollbehörde/Zollbehörden bzw. rumänischen Rechtsbehelfseinrichtung gegen die Geltendmachung des dem Vollstreckungsersuchen zugrundeliegenden Abgabenanspruches zu wenden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 119 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 Art. 12 Abs. 1 RL 2008/55/EG, ABl. Nr. L 150 vom S. 28 Art. 12 Abs. 2 RL 2008/55/EG, ABl. Nr. L 150 vom S. 28 |
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