Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 20.09.2011, RV/0686-L/11

Antrag auf Festsetzung der NoVA, die der Antragsteller seinerzeit vor Zulassung eines importierten Neufahrzeuges selbst berechnet hat.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0686-L/11-RS1
Wurde die NoVA beim Import eines Neufahrzeuges aus einem anderen Mitgliedstaat nicht in die Bemessungsgrundlage für die Erwerbsteuer einbezogen und die NoVA inklusive Erhöhungsbetrag berechnet, hat keine Neuaufrollung (Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben) zu erfolgen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des XY, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom betreffend Zurückweisung des Antrages vom auf Festsetzung der Normverbrauchsabgabe entschieden:

Der Antrag wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber hat von einem deutschen Autohändler einen neuen PKW gekauft und nach Österreich verbracht. Die Erwerbsteuer hat er mit 20% vom Netto=Bruttopreis und die NoVA inklusive des 20%-igen Erhöhungsbetrages berechnet. Mit Schreiben vom beantragte er die NoVA ohne Erhöhungsbetrag gemäß § 201 Abs. 3 Z 2 BAO neu festzusetzen. Zur Begründung führte er aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt auf die Richtigkeit des Erlasses vom , NoVA100/7-Ust/04, vertraut habe, nach welchem der Erhöhungsbetrag nur bei Gebrauchtwagen nicht fällig sei, bei Neuwagen aber schon. Nach dem GZ BMF-010220/0023-IV/9/2011 sei aber der Erhöhungsbetrag in Fällen, in denen der NoVA-Tatbestand vor dem verwirklicht wurde, sowohl bei Neu- wie auch bei Gebrauchtwagen nicht anzuwenden.

Das Finanzamt wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass gemäß § 201 Abs. 2 Z 2 BAO eine Festsetzung nur dann zu erfolgen habe, wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht wird. Der Antrag sei daher nicht fristgerecht eingebracht worden.

In der dagegen eingebrachten Berufung führt der Berufungswerber aus, dass er keinen Antrag nach § 201 Abs. 2 Z 2 BAO, sondern einen solchen nach § 201 Abs. 3 Z 2 BAO gestellt habe. Die Festsetzungsverjährung betrage fünf Jahre. Sie habe mit Ablauf des Jahres 2006 begonnen und ende daher mit Ende 2011. Der Antrag sei daher fristgerecht. Der Antrag berufe sich auf den Neuerungstatbestand nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO. Wie bereits ausgeführt sei er von der Richtigkeit des ursprünglichen BMF-Erlasses ausgegangen, der aber mit dem zweitgenannten Erlass aufgehoben worden sei. Es liege daher kein grobes Verschulden vor. Die Dreimonatsfrist habe er eingehalten, weil der zweitgenannte Erlass mit bekannt gemacht worden sei und er den Antrag am eingebracht habe (vgl. Erlass BMF-010103/0138-VI/2009, Punkt 1.6.2.). Es gebe auch eine Entscheidung des UFS RV/0139-F/08, nach welcher der Berufung zu folgen sei.

Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab, dass § 201 Abs. 3 Z 2 BAO die Festsetzung einer selbst berechneten Abgabe ermögliche, wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden. Der in der Berufung in Treffen geführte Neuerungstatbestand liege jedoch nicht vor, weil neue rechtliche Erkenntnisse, Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, Hervorkommen von Rechtsirrtümern und höchstgerichtliche Erkenntnisse keine neue Tatsachen seien (siehe Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, § 303 Tz 9). Die Entscheidung des UFS RV/0139-F/08 befasse sich nur mit der Problematik der Festsetzungsverjährung, nicht jedoch mit den Fristen oder sonstigen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 201 BAO. Angemerkt wurde, dass mit der Qualifikation der NoVA als Zulassungssteuer durch das , grundsätzlich der Erhöhungsbetrag gem. § 6 Abs. 6 NoVAG zur Anwendung komme, weil die NoVA nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer eingerechnet werde.

Im Vorlageantrag führte der Berufungswerber dagegen aus, dass die Rechtsansicht von Ritz dem aktuellen Richtlinien zur Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben widerspreche und daher veraltet sei. Nach Punkt 1.6.2. der angeführten Richtlinien liege ein Wiederaufnahmegrund vor, wenn man (wie er) von der Richtigkeit eines Erlasses des BMF ausgegangen sei und auf die auf die Richtigkeit von Rechtsauskünften des Finanzamtes vertraut habe. Der damalige Erlass des BMF und die damalige Rechtsauskunft des Finanzamtes haben dahingehend gelautet, dass der Erhöhungsbetrag für Neuwagen zu zahlen sei, was sich inzwischen als unrichtig herausgestellt habe. Die Anmerkung sei grundsätzlich falsch, weil nach dem BMF-Erlass 010220/0023-IV/9/2011 der Erhöhungsbetrag in Fällen, in denen (wie im berufungsgegenständlichen) der NoVA-Tatbestand vor dem verwirklicht wurde, generell (sowohl bei Neu- als auch Gebrauchtwagen) nicht vorzuschreiben sei.

Ergänzend führte der Berufungswerber noch aus.

Gemäß Punkt 3.1. (die Übergangsregelung beim Eigenimport von Kraftfahrzeugen) des Erlass des BMF, GZ BMF-010220/0023-IV/9/2011 vom ist die mit gegenständlichen Erlass kundgemachte Rechtsauffassung zur Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsanwendung für alle Fälle zu beachten in denen der NoVA Tatbestand nach dem verwirklicht wurde.

Da im gegenständlichen Fall der NoVA Tatbestand mit der erstmaligen Zulassung des Neufahrzeuges am gemäß § 1 Z 3 NoVAG 1991 verwirklicht wurde, ist folglich die alte Rechtsauffassung bzw. Anwendung gemäß Punkt 1.1 dieses Erlasses maßgeblich.

In Punkt 1.1 des gegenständlichen Erlasses wird dargetan, dass aufgrund bisheriger Rechtsauffassung beim Eigenimport von Kraftfahrzeugen (Neu- und Gebrauchtfahrzeuge) bei der NoVA-Erhebung nach § 1 Z 3 NoVAG 1991,von der Vorschreibung des 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrages iSd § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 abgesehen wurde.

Der NoVA Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs (§ 1 Z 2 NoVAG 1991), gemäß Punkt 1.1 ist nicht anzuwenden, da dieser wie richtigerweise festgestellt, erst mit wirksam, bzw. eingeführt wurde.

Wenn im Punkt 3.1. geregelt wird, dass die neue Rechtsansicht erst für Fälle anzuwenden ist in denen der NoVA Tatbestand nach dem verwirklicht wurde und im Punkt 1.1 geregelt wird, dass bisher bei der NoVA-Erhebung nach § 1 Z 3 NoVAG 1991, von der Vorschreibung des 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrages iSd § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 abgesehen wurde, dann muss iSd des Punkt 1.1 nach den Denkgesetzen der Logik von der Vorschreibung bzw. Festsetzung des 20-prozentigen NoVA-Erhöhungsbetrages iSd § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 abgesehen werden, da konkret der NoVA Tatbestand des § 1 Z 3 NoVAG 1991 vor dem verwirklicht wurde.

Als nächstes ist zu prüfen ob die beantragte Festsetzung noch zu erfolgen hat. Gemäß § 201 BAO, hat eine Festsetzung der Selbstberechnung dann zu erfolgen, wenn sich die Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Insofern sich der gegenständlicher Antrag genau auf § 201 BAO Abs. 3 Z 2 stützt wird dieser mit Verweis auf die Entscheidung des UFS Feldkirchen, GZ RV/0139-F/08 vom , der sich mit dem gleichen Festsetzungsantrag beschäftigt, auf den kompletten § 201 BAO ausgedehnt (kein Neuerungsverbot beim UFS), obwohl nach Rechtansicht des Antragsteller in dieser Entscheidung ohnehin auf den § 201 BAO Abs. 3 Z 2 Bezug genommen wird und diesbezüglich auch schon vorgebracht wurde, dass die Voraussetzungen zur Wiederaufnahme unter anderem dann erfüllt sind, wenn man, wie bereits vorgebracht auf die Richtigkeit von Rechtsauskünften des Finanzamtes vertraut hat (Punkt 1.6.2 des Erlasses, GZ BMF-010103/0138-VI/2009).

Da der Antrag rechtzeitig erfolgte und sich die Selbstberechnung gemäß Punkt 3.1 iVm 1.1 des zu Beginn angesprochenen Erlasses als nicht richtig erweist, da der 20-prozentige NoVA-Erhöhungsbetrag iSd § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 bezahlt wurde, hat folglich aus diesen Gründen eine Festsetzung antragsgemäß zu erfolgen, insofern nicht auf Grund der unten folgenden anderweitigen Gründe eine antragsgemäße Festsetzung zu erfolgen hat.

Zwar ist der UFS nicht an einen Erlass gebunden, dies aber nach einschlägiger Rechtslehre zwecks Vertrauensschutzes nur dann nicht, wenn er den Erlass gleichzeitig als rechtswidrig erklärt. Insoweit der UVS (gemeint wohl: UFS) daran denkt den Erlass im Sinne des Antragstellers als rechtswidrig zu erklären wird folgendes vorgebracht:

Gem. § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 erhöht sich die Steuer in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.

Dies bedeutet jedenfalls, und nichts anderes kann es nach den Denkgesetzen der Logik bedeuten, dass dieser Zuschlag nur in bestimmten Fällen und nicht generell zur NoVA-Grundabgabe hinzutritt ( vgl. UFSF, GZ RV/0325-F/04 vom ).

Genau Gegenteiliges spricht jedoch das BMF mit dem Erlass, GZ BMF-010220/0023-IV/9/2011 in Punkt 2, Zitat: "Allgemein ist festzustellen, dass der NoVA-Erhöhungsbetrag iSd § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 nunmehr in sämtlichen Fällen der NoVA-Tatbestandsverwirklichung iSd § 1 Z 1 bis 4 NoVAG 1991 grundsätzlich zu beachten ist" aus.

Mit dieser Feststellung wendet das BMF somit den NoVA-Zuschlag, entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 6 NoVAG, generell auf alle NoVA-Tatbestände an. Der Erlass ist daher vom Gesetz nicht gedeckt, und ein neuer Zuschlag wurde nun im Erlassweg ohne erforderliches Gesetzgebungsverfahren missbräuchlich installiert. Ein neuer Zuschlag deshalb, weil die Einhebung eines generellen Zuschlags auf die NoVA, wie dies das BMF in diesem Erlass unter Punkt 2 anordnet, weder durch den Sinn des reinen Wortlautes, noch dem Zweck des § 6 Abs. 6 NoVAG gedeckt ist. Auch wenn sich mit dem reinen Wortlaut des § 6 Abs. 6 NoVAG gegen die Denkgesetze der Logik ein neuer Zweck verfolgen lässt, so findet dieser neue Zweck den das BMF konkret verfolgt keine Anwendung, da ein gegenteiliger bzw. anderer Zweck, mit der entsprechenden Regierungsvorlage zum Gesetz wurde. Es hätte daher einer neuen Regierungsvorlage mit entsprechendem Inhalt des neuen Zweckes, samt nachfolgendem Gesetzesbeschluss bedurft, damit dieser neue Zweck mit dem §6 Abs. 6 NoVAG Anwendung finden könnte. Das eben angesprochene entsprechende Gesetzgebungsverfahren wurde jedoch nicht durchgeführt. Die Anwendung eines Zweckes ohne entsprechende Regierungsvorlage, kann nur eine Verletzung der Bundesverfassung darstellen.

Der §6 Abs. 6 NoVAG findet daher entgegen der Rechtsauffassung des BMF mittels des Erlasses, GZ BMF-010220/0023-IV/9/2011 keine Rechtsanwendung mehr, da er mit derzeitig gültigem Zweckinhalt, sowohl von EuGH wie auch VwGH als gemeinschaftswidrig erklärt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wie vom Berufungswerber richtig erkannt ist der UFS an Erlässe nicht gebunden. Unzutreffend ist jedoch, dass dies nur dann der Fall ist, wenn der UFS den Erlass als rechtswidrig erklärt. Eine derartige Erklärung ist gesetzlich schlichtweg nicht vorgesehen. Insoweit der nachstehend erläuterte Grundsatz von Treu und Glauben nicht zum Tragen kommt gehen daher die auf Erlässe und innerstaatliche Richtlinien Bezug nehmenden Berufungsausführungen ins Leere.

Gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 erhöht sich die Steuer in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.

Der Grundsatz von Treu und Glauben schützt das Vertrauen des Abgabepflichtigen ua. in die Richtigkeit eines Erlasses. Das Legalitätsprinzip geht aber vor (siehe Ritz, BAO3, § 114 Tz 7). Dies führt dazu, dass eine ursprünglich zu niedrige Abgabenfestsetzung bzw. Abgabenselbstberechnung im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten korrigiert werden darf. Im gegenständlichen Fall wendet der Berufungswerber jedoch ein, dass er ursprünglich (aufgrund des Erlasses vom , NoVA100/7-Ust/04, nach welchem nur bei Zulassung von Gebrauchtfahrzeugen und bei als Übersiedlungsgut importierten Fahrzeugen die NoVA ohne den Erhöhungsbetrag anzusetzen sei) eine zu hohe Abgabe berechnet hat. Wenn dies zuträfe hätte nach dem Legalitätsprinzip im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten eine Korrektur der NoVA zu Gunsten des Berufungswerbers zu erfolgen. Andererseits hätte aber auch eine gegenläufige Korrektur der Erwerbsteuer zu Lasten des Berufungswerbers zu erfolgen. Wenn nämlich der NoVA-Zuschlag nicht anzusetzen ist, dann nach dem aus dem § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 zu ziehenden Gegenschluss nur deshalb, weil die NoVA Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist. Der Berufungswerber hat jedoch bei Berechnung der Erwerbsteuer die NoVA nicht in die Bemessungsgrundlage für die Erwerbsteuer einbezogen.

Selbst wenn die ursprünglichen Berechnungen zu hoch bzw. zu niedrig gewesen wären, gäbe es für entsprechende Korrekturen keinen Vollzugsspielraum:

Gemäß § 201 Abs. 3 Z 2 BAO hat eine Festsetzung zu erfolgen, wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.

Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten.

Keine neuen Tatsachen sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung, Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden, Hervorkommen von Rechtsirrtümern und höchstgerichtliche Erkenntnisse (siehe Ritz, BAO3, § 303 Tz 9).

Selbst wenn sich die ursprüngliche Beurteilung (NoVA ist inklusive des Erhöhungsbetrages zu entrichten) nachträglich als unrichtig erweisen würde, läge somit kein Wiederaufnahmegrund und demnach keine rechtliche Grundlage für eine Festsetzung der NoVA vor. (Dasselbe träfe übrigens auch für die Erwerbsteuer zu.)

Mangels Wiederaufnahmegrundes stellt sich auch die Frage nicht, ob die diesbezügliche Frist zur Geltendmachung desselben eingehalten wurde oder nicht.

Abgesehen davon ist aber die ursprüngliche Beurteilung gar nicht unrichtig:

Gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 erhöht sich die Steuer in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%.

Im Urteil vom , C-433/09, Kommission/Österreich, hat der EuGH die Ansicht vertreten, dass die Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer gegen Art. 78 der Richtlinie 2006/112/EG verstößt (weil die NoVA nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung, sondern mit der Zulassung eines Kraftfahrzeuges stehe).

Besagtem Urteil folgend ist die NoVA nie Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Dass somit die NoVA stets inklusive des Erhöhungsbetrages vorzuschreiben ist, geht daraus aber noch nicht hervor.

Der Berufungswerber hat nämlich eingewendet, dass die Formulierung im § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 (die Steuer erhöht sich in jenen Fällen, in denen die Normverbrauchsabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, um 20%) nach den Denkgesetzen der Logik nichts anderes bedeutet als dass der Zuschlag nur in bestimmten Fällen und nicht generell zur NoVA-Grundabgabe hinzutritt (vgl. -F/04).

Selbst wenn dies zuträfe wäre damit nicht gesagt, dass der konkrete Fall ein solcher ist, bei dem der Erhöhungsbetrag nicht zur NoVA-Grundabgabe hinzutritt. Abgesehen davon ist aber auch die Schlussfolgerung des Berufungswerbers unzutreffend. Der Gesetzgeber war nämlich ursprünglich (wie sich nunmehr herausgestellt hat der irrigen) Ansicht, dass die NoVA Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sein könne (siehe auch nachfolgend). Darauf ist die einschränkende Formulierung im § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 zurückzuführen. Die Einschränkung stellt sich somit zwar als überflüssig heraus, dies führt jedoch nicht dazu, dass die Bestimmung insgesamt unbeachtlich ist.

Gurtner/Haller führen in SWK 6/2001, S 325, aus, dass der Gesetzgeber ursprünglich nur Eigenimporte mit Inlandssachverhalten gleichstellen wollte. Der NoVA-Zuschlag sollte somit nur ganz bestimmte Einzelfälle (nämlich Importe) erfassen und für diese die Funktion einer "Ersatzumsatzsteuer" spielen. Da jedoch nunmehr aufgrund des erstgenannten EuGH-Urteils die NoVA bei Inlandssachverhalten nicht in die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer einbezogen werden darf, bestehe aus der Sicht der ursprünglichen Intention der Gleichbehandlung für die Einführung des NoVA-Zuschlages kein Bedarf mehr für diesen.

Dagegen ist allerdings einzuwenden, dass aus der Formulierung des § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 hervorgeht, dass der Gesetzgeber ursprünglich der Ansicht war, dass die NoVA Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sein könne. Der Gesetzgeber wollte also entweder die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage um die NoVA erhöhen oder den NoVA-Zuschlag verhängen. Wenn sich nunmehr aufgrund des erstgenannten EuGH-Urteils herausgestellt hat, dass die ursprüngliche Ansicht des Gesetzgebers (NoVA erhöht die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer) unzutreffend ist, ändert dies nichts an der Intention des Gesetzgebers, in Fällen, in denen die NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, den NoVA-Zuschlag vorzuschreiben. Es trifft daher nicht zu, dass "kein Bedarf mehr nach diesem besteht".

Obiger Beurteilung steht auch das , Weigel und Weigel, in dem er ausgesprochen hat, dass bei erstmaliger Zulassung im Inland zum Verkehr von importierten Gebrauchtfahrzeugen kein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben sei, nicht mehr entgegen. In diesem Urteil ist nämlich der EuGH von der (aufgrund des erstgenannten Urteils) nunmehr überholten Ansicht ausgegangen, dass bei Inlandslieferungen kein Erhöhungsbetrag vorzuschreiben sei (weil die NoVA Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei), weshalb die Vorschreibung des Erhöhungsbetrages infolge erstmaliger Zulassung im Inland zum Verkehr von importierten Gebrauchtfahrzeugen eine unzulässige Schlechterstellung ausländischer Erzeugnisse gegenüber inländischen Erzeugnissen darstellen würde.

Da jedoch wie oben ausgeführt nunmehr auch bei inländischen Fahrzeugen der Erhöhungsbetrag vorzuschreiben ist, tritt auch keine Schlechterstellung ausländischer Erzeugnisse mehr ein.

Die NoVA ist daher stets inklusive des Erhöhungsbetrages zu berechnen.

Angemerkt wird noch, dass die Berufungsausführungen, unter Beachtung der Entscheidung des -F/08, sei eine Festsetzung vorzunehmen, auch nicht dadurch zutreffend werden, dass sie wiederholt werden und die zutreffenden Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung, dass sich besagte Entscheidung nur mit der Problematik der Festsetzungsverjährung befasst, einfach negieren.

Obzwar für die rechtliche Beurteilung unerheblich sei noch auf jene Berufungsausführungen, die Bezug auf Erlässe und innerstaatliche Richtlinien nehmen, eingegangen:

Nach Punkt 1.6.2. des Erlasses vom , BMF-010103/0138-VI/2009, ist nicht (wie vom Berufungswerber behauptet) die Voraussetzung für eine Wiederaufnahme ua. dann erfüllt, wenn der Abgabepflichtige auf die Richtigkeit von Erlässen des BMF oder von Rechtsauskünften des Finanzamtes vertraut hat. Vielmehr wird in besagtem Punkt nur ausgeführt, dass kein grobes Verschulden des Abgabepflichtigen vorliegt, wenn er Tatsachen oder Beweismittel deshalb bei der Selbstberechnung nicht geltend gemacht hat, weil er auf die Richtigkeit von Erlässen des BMF oder von Rechtsauskünften des Finanzamtes vertraut hat. Wie bereits oben ausgeführt stellen jedoch allfällig neue rechtliche Erkenntnisse keine Tatsachen dar, weshalb deren Nichtgeltendmachung gar nicht möglich ist.

In der Übergangsregelung Punkt 3.1. des Erlasses vom , BMF-010220/0023-IV/9/2011, wird ausgeführt, dass die nunmehr geänderte Rechtsauslegung (NoVA ist inklusive des Erhöhungsbetrages zu berechnen) nur für Fälle zu beachten ist, in denen der NoVA-Tatbestand nach dem verwirklicht wurde. Der Berufungswerber schließt aus dem Umstand, dass im konkreten Fall der NoVA-Tatbestand vor besagtem Zeitpunkt verwirklicht wurde, dass der Erhöhungsbetrag nicht anzusetzen sei. Dabei lässt er jedoch die im selben Punkt 3.1. vorgenommene Einschränkung außer acht. Danach sind Eigenimportfälle aus einem anderen Mitgliedstaat, hinsichtlich derer bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bzw. der Bekanntgabe der (geänderten) Rechtsauffassung die NoVA-Selbstbemessung bzw. NoVA-Festsetzung bereits vorgenommen wurde, von dieser Übergangsregelung ausgenommen (keine Neuaufrollung). Der Erlassgeber bringt damit zum Ausdruck, dass abgeschlossene Fälle nicht mehr aufgerollt werden sollen. Dies gilt dann aber wohl nicht nur für Fälle, in denen die seinerzeitige Berechnung der NoVA ohne Erhöhungsbetrag erfolgte, sondern auch für solche (wie den berufungsgegenständlichen), in denen die NoVA seinerzeit inklusive des Erhöhungsbetrages berechnet wurde.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 201 Abs. 3 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Zitiert/besprochen in
UFS Newsletter 2011/05

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at