Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSF vom 09.12.2013, FSRV/0021-F/13

Beschwerde gegen Beschlagnahmeanordnung nach bereits erfolgter Aufhebung der Beschlagnahme

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Doris Schitter, in der Finanzstrafsache gegen X., Adr.X, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH, 6800 Feldkirch, Hirschgraben 4, über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid (Beschlagnahmeanordnung) des Zollamtes Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 920000/90238/02/2013,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt als Finanzstrafbehörde erster Instanz den PKW der Marke Mercedes Benz E250 CGI, amtliches Kennzeichen 111 (CH), Fahrgestellnummer 222, 1 Zulassungsschein und 1 Fahrzeugschlüssel gem. § 89 Abs. 1 FinStrG wegen des Verdachtes des Schmuggels beschlagnahmt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der X. vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:

Das gegenständliche Fahrzeug sei auf die Firma, Adr.Firma, amtlich zugelassen. Es handle sich dabei um das Firmenfahrzeug des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (Bf), Y., welcher in Rohrschach in der Schweiz wohnhaft sei.

Da ihm Anfang des Jahres der Führerschein entzogen wurde, habe die Firma die Bf. bevollmächtigt, das gegenständliche Fahrzeug zu benützen. Auf Grund seiner häufigen beruflichen Tätigkeit im Ausland sei es notwendig, dass Y. früh am Morgen oder spät abends zum Bahnhof oder Flughafen müsse. Da zu diesen Zeiten kein öffentliches Verkehrsmittel fahre, habe die Firma die Bf. beauftragt, ihn bei Bedarf zu chauffieren und ihr gleichzeitig auch gestattet, den PKW privat zu nutzen.

Das Fahrzeug sei in den letzten Monaten in der Garage von Y. abgestellt gewesen und sei nur bei Bedarf von der Bf. abgeholt worden. Lediglich in den Fällen, in denen Y. am gleichen Tag innerhalb kurzer Zeitspanne wieder abgeholt werden musste habe sie das Auto nicht sofort nach Rohrschach zurückgestellt. Sie habe das Fahrzeug daher nicht für den Eigenbedarf verwendet, sondern lediglich zum vorgegebenen Zweck. Die betriebliche Verwendung umfasse auch, dass sie das Fahrzeug kurzfristig in Österreich abstelle, wenn schon klar sei, dass sie Y. in kurzer Zeit wieder abholen müsse.

Selbst ein sorgfältiger Durchschnittsmensch dürfe daher davon ausgehen, dass er das gegenständliche Fahrzeug auch im Zollgebiet der EU verwenden dürfe, insbesondere dann, wenn - wie in ihrem Fall - sie den konkreten Auftrag erhalten habe, Y. zu chauffieren. Es sei jedenfalls niemals die Absicht gewesen, das Auto für einen längeren Zeitraum nach Österreich einzuführen, weshalb der Vorwurf des Schmuggels völlig unbegründet sei.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen.

Bei dem Rechtsinstitut der Beschlagnahme durch die Finanzstrafbehörde nach § 89 Abs. 1 FinStrG handelt es sich um ein vorläufiges Verfahren, das der zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zweck der Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind. Als vorläufige Maßnahme endet sie entweder durch die Freigabe bzw. Rückgabe des beschlagnahmten Gegenstandes oder durch den rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls ( Zl. 86/16/0103).

Gemäß § 91 Abs. 2 FinStrG sind beschlagnahmte Gegenstände unverzüglich zurückzugeben, wenn die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme nicht gerechtfertigt ist. Demnach sind beschlagnahmte Gegenstände zurückzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Beschlagnahme weggefallen sind. Über die Rückgabepflicht ist kein Bescheid zu erlassen. Vielmehr tritt diese Pflicht unmittelbar kraft Gesetzes ein, wenn die Voraussetzungen gegeben sind. Dies unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt wurde oder nicht (vgl. Fellner, Finanzstrafgesetz, Rz 38a zu §§ 89 bis 92 FinStrG).

Wie den vorgelegten Akten des Zollamtes zu entnehmen ist, wurde die Beschlagnahme des verfahrensgegenständlichen Pkws bereits am gegen Entrichtung der Eingangsabgaben aufgehoben. Damit wurde der angefochtene Bescheid betreffend die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zwar nicht formell aus dem Rechtsbestand genommen, durch diese Entscheidung (Ausfolgeanordnung) der Finanzstrafbehörde erster Instanz ist jedoch dem von der Bf. gestellten Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme entsprochen und der angefochtene Bescheid ohne weitere Wirkung (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 91 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§§ 89 bis 92 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at