Zustellung in die Databox eines Zustellungsbevollmächtigten.
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag des Antragstellers, vertreten durch RA, Rechtsanwalt, Adresse, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes ABC vom betreffend Einkommensteuer 2012 entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Sachverhalt:
Der Antragsteller hat am einen Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 gestellt. Der diesbezügliche Bescheid wurde mit Datum vom abgefertigt und in die Databox seines Zustellungsbevollmächtigten zugestellt.
Mit Schreiben vom wurde dem Finanzamt seitens des Antragstellers mitgeteilt, dass weder er noch sein Rechtanwalt den Einkommensteuerbescheid erhalten hätten. Es werde um Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2012 ersucht.
Am wurde ein Devolutionsantrag gemäß § 311 BAO gestellt. Als Gegenstand wurden die Arbeitnehmerveranlagung und der Einkommensteuerbescheid für 2012 genannt. Ausgeführt wurde weiters, dass den Einkommensteuerbescheid weder der Rechtsanwalt noch er selbst erhalten hätten und dass das Finanzamt auf seinen Antrag auf Zustellung überhaupt nicht reagiert habe. Gemäß § 311 Abs. 2 BAO habe die Abgabenbehörde erster Instanz diesen Antrag ohne unnötigen Aufschub innerhalb von sechs Monaten einer Erledigung zuzuführen, was bisher nicht geschehen sei.
Er stelle daher einen Devolutionsantrag und ersuche um Übersendung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2012.
In der Folge fertigte die Referentin am einen Vorhalt an die Amtspartei aus und ersuchte um Stellungnahme zum Devolutionsantrag.
Die Amtspartei führte im Wesentlichen aus: Zutreffend sei, dass der am erlassene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 elektronisch per Finanzonline erlassen worden sei. Rechtsgrundlage für die elektronische Zustellung sei § 97 Abs. 3 iVm § 98 Abs. 2 BAO. § 5b Abs. 1 Finanzonline-VO, BGBl. II 2006/97 idF BGBl II 2012/373 bestimme, dass die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen haben.
Im gegenständlichen Verfahren habe der Abgabepflichtige auf die elektronische Zustellung verzichtet. Allerdings habe er RA als seinen Zustellungsbevollmächtigten bestellt. Der Vertreter habe selbst nicht auf die elektronische Zustellung verzichtet, weswegen der gegenständliche Steuerbescheid an die Databox des Zustellungsbevollmächtigten wirksam zugestellt worden sei.
Das Schreiben der Amtspartei sowie eine Kopie des Devolutionsantrages und des Steuerbescheides wurden dem Antragsteller bzw. seinem Zustellungsbevollmächtigten am (zugestellt am 14. November) übermittelt und um Stellungnahme gebeten.
Mit Schreiben vom wurde der Devolutionsantrag zurückgezogen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 311 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961) sind die Abgabenbehörden verpflichtet, über Anbringen (§ 85 BAO) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.
Werden Bescheide der Abgabenbehörden erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97 BAO), so kann gemäß § 311 Abs. 2 BAO jede Partei, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag). Devolutionsanträge sind bei der Abgabenbehörde zweiter Instanz einzubringen.
Ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen, wenn überhaupt keine Entscheidungspflicht besteht oder wenn diese erloschen ist (Ritz, Bundesabgabenordnung4, Rz41 zu § 311 unter Hinweis auf ; sa. RD/0009-L/05, , RD/0001-F/08 und , RD/0002-G/09).
Die Zuständigkeit der Abgabebehörde zweiter Instanz endet mit der Zurückziehung des Devolutionsantrages (siehe dazu z.B. , ZfVB 1991/1/240).
Ein Devolutionsantrag ist u.a. dann zurückzuweisen, wenn keine Entscheidungspflicht besteht oder wenn diese erloschen ist.
Durch die erfolgte rechtswirksame Zurücknahme des Devolutionsantrages ist die Entscheidungspflicht des UFS erloschen, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Der gegenständliche Devolutionsantrag war daher zurückzuweisen
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
PAAAD-30981