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Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ1W vom 20.09.2011, ZRV/0578-Z1W/11

Einfuhrumsatzsteuersatz für die Einfuhr von postfrischen Briefmarken

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0578-Z1W/11-RS1
Briefmarken, nicht entwertet, gültig in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen, sind in die Warennummer 4907 0010 00 einzureihen und unterliegen einem Umsatzsteuersatz von 20 % .

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf, Adr, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Z. vom , Zahl xxxnnn/49191/2011, betreffend Einfuhrumsatzsteuer entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingangsabgabenbescheid vom , CRN 11ATxxxxxxIPB8YSB4, setzte das Zollamt Z. für eine im Postverkehr beförderte Briefmarkensendung die Einfuhrumsatzsteuer mit € 10,68 fest.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz als Bf bezeichnet) mit der am einlangenden Eingabe Berufung. Begründend brachte er vor, dass es sich um eine Sendung mit postfrischen Briefmarken des Vatikanstaates im Wert von € 53,40 handle. Wie schon in den Jahren 2007 und 2008 sei trotz eines diesbezüglich ausdrücklichen Hinweises auf der am rückübermittelten Zollbenachrichtigung eine unrichtige zollmäßige Einstufung erfolgt. Dazu verwies der Bf auf die Berufungsvorentscheidung vom .

Rechtsgrundlage der anzuwendenden richtigen Berechnung sei das UStG 1994 (BGBl. 663/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 180/2004). Punkt 45a des Verzeichnisses der dem Steuersatz von 10 % unterliegenden Gegenstände laute:

"Briefmarken, entwertet oder nicht entwertet, jedoch im Bestimmungsland weder gültig noch im Umlauf".

Wie bereits im zitierten Einspruch eindeutig festgestellt worden sei, lauten Briefmarken des Vatikans zwar auf Euro, seien aber in Österreich nicht frankaturgültig.

Das Zollamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , zugestellt am , Zahl xxxnnn/49191/2011, als unbegründet ab.

Das Zollamt führte hierzu aus, dass die gegenständlichen Briefmarken aufgrund ihrer Beschaffenheit in die Warennummer 4907 0090 00 mit einem Zollsatz von 0% und einem Einfuhrumsatzsteuersatz von 20% einzureihen seien. Die Abfertigung erweise sich daher als korrekt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der erhobene Rechtsbehelf der Beschwerde vom .

Unter auszugsweiser Wiedergabe der Berufungsvorentscheidung des Zollamtes vom führte der Bf aus, dass er wohl davon ausgehen könne, dass die vom Zollamt ausgestellten Bescheide und die in den Folgejahren durchgeführte Berechnung inhaltlich korrekt seien und daher erwarten dürfe, dass man sich auf die einmal erfolgte Klärung verlassen könne. Von einer Änderung der Rechtslage sei ihm als langjährigen aufmerksamen Leser der philatelistischen Fachblätter nichts bekannt. Außerdem verwies der Bf auf die vom Pressedienst des BMF veröffentlichte Publikation über die neuen Zollfreigrenzen ab , der zufolge die steuerfreie Einfuhr von den bis dahin geltenden € 22 auf € 150 angehoben worden sei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß Art. 20 Zollkodex (ZK) stützen sich die bei einer Zollschuld geschuldeten Abgaben auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften.

Die KN-Position 4907 im Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den gemeinsamen Zolltarif, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom , lautet:


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4907
Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere:
4907 0010 00
- Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen
4907 0030 00
- Banknoten
4907 0090 00
- andere

Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (KN), welche betreffend der Unterposition 4907 0010 auf die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) verweisen und nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ), ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen, lauten:

"Zu dieser Position gehören:A) Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden.

Die im Ergebnis vom Bf angestrebte Einreihung in die KN-Position 9704 "Briefmarken, Stempelmarken, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen Waren der Position 4907" kommt somit nicht in Betracht. Einerseits sind Waren der Position 4907 bereits nach dem Wortlaut der Position 9704 ausgenommen und andererseits bestimmt die Anmerkung 1 a) zum Kapitel 97, dass Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ganzsachen und dergleichen, nicht entwertet, der Position 4907 nicht zu Kapitel 97 gehören.

Die unter der CRN 11ATxxxxxxIPB8YSB4 vom in den freien Verkehr übergeführten postfrischen Briefmarken des Vatikanstaates sind daher - auch wenn sie in Österreich nicht zur Frankatur von Postsendungen verwendet werden können - in die Position 4907 und dort in die Warennummer 4907 0010 00 ("Briefmarken, ...") einzureihen. Die in der Anmeldung unzutreffend angeführte Warennummer 4907 0090 00 ("andere") ändert nichts an der Höhe der Eingangsabgaben.

Damit ist auch das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Ziffer 43 des Verzeichnisses der dem Steuersatz von 10 % unterliegenden Gegenstände lautet:

"43. Waren des Kapitels 49 der Kombinierten Nomenklatur, und zwar

a) Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern (Position 4901 und aus Positionen 9705 und 9706 der Kombinierten Nomenklatur),

b) Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend (Position 4902 der Kombinierten Nomenklatur),

c) Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder (Position 4903 der Kombinierten Nomenklatur),

d) Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden (Position 4904 der Kombinierten Nomenklatur),

e) kartographische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topographische Pläne und Globen, gedruckt (Position 4905 der Kombinierten Nomenklatur)."

Briefmarken sind darin nicht genannt. Ziffer 45. a) des genannten Verzeichnisses bezieht sich wiederum nur auf Briefmarken der Position 9704 der Kombinierten Nomenklatur.

In diesem Zusammenhang darf angemerkt werden, dass der Ausdruck "Bestimmungsland" im Wortlaut der Ziffer 45. a) so auszulegen ist, dass als "Bestimmungsland" der Briefmarken jenes Land anzusehen ist, in dem die Briefmarken tatsächlich zum Umlauf vorgesehen sind und das deshalb auf der Briefmarke aufgedruckt ist. Nichts anderes ergibt sich auch, wenn man die unionsrechtlichen Bestimmungen heranzieht. Art. 103 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwSt-SystRL) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass der ermäßigte oder ein ermäßigter Steuersatz, den sie gemäß den Artikeln 98 und 99 anwenden, auch auf die Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten im Sinne des Artikels 311 Abs. 1 Nummern 2, 3 und 4 anwendbar ist.

Ein ermäßigter Steuersatz ist nach der oben angeführten Richtlinie (vgl. Anhang IX. Teil B. Nr. 1 MwSt-SysRL) nur für Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, jedoch weder gültig noch zum Umlauf vorgesehen (KN-Code 9704 00 00) anwendbar.

Die Waren der gegenständlichen Sendung sind jedoch in die Position 4907 einzureihen und unterliegen nach den geltenden Vorschriften einem Umsatzsteuersatz von 20%.

Soweit der Bf auf die Veröffentlichung betreffend die Erhöhung der Zollfreigrenze von € 22 auf € 150 verweist, übersieht er, dass die Wertgrenze in Bezug auf die Umsatzsteuer nicht erhöht worden ist ("... für die Umsatzsteuer gelten weiterhin 22 Euro...").

Auch der Verweis auf frühere anderslautende Berufungsvorentscheidungen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Behörde ist nämlich verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
KN-VO, VO 2658/87, ABl. Nr. L 256 vom S. 1
Anlage 1 Z 43 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at