Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 19.09.2011, RV/0391-I/10

Sprachkurs mit IELTS-Englischtest als Berufsausbildung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0391-I/10-RS1
Ein Zusammenhang zwischen einem ins Auge gefassten Studium und einem Sprachkurs, der sich darauf beschränkt, dass für das Studium ein Nachweis der Kenntnisse der Landessprache erforderlich ist, reicht nicht aus, einen (auch mehrmonatigen) Sprachkurs selbst zur „Berufsausbildung“ werden zu lassen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Wohnort, Straße, vom gegen den Bescheid des FA vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte die Beihilfenwerberin die Zuerkennung der Familienbeihilfe ab , da ihr volljähriger Sohn nach einer abgeschlossenen universitären Ausbildung ein "weiteres Studium" an einem College in England betreibe. Aus einer Beilage zum Antrag ging hervor, dass der Sohn ab [Datum] an einem "[Programm]" eines Sprachkursanbieters in England teilnehmen werde. Der Sohn habe einen Grundkurs in allgemeinem Englisch belegt. Dieser umfasse 24 Wochen Unterricht und fünf Wochen Ferien; er ende daher am [Datum2]. Dem Studenten würden im Rahmen dieses Programmes 22,5 Stunden pro Woche an Unterricht geboten; dieser sei gefordert, zumindest vier Stunden täglich, an fünf Tagen pro Woche, an diesem teilzunehmen.

Das Finanzamt lehnte den Beihilfenanspruch unter Hinweis auf die Qualität des Kurses als allgemeiner Sprachkurs mit Bescheid vom ab.

In der Berufung führte die Beihilfenwerberin aus, ihr Sohn habe ein [Studium] abgeschlossen und werde im September in England ein Studium [Studienzweig] beginnen. Wenn Englisch nicht die Muttersprache sei, wäre es Voraussetzung für die Aufnahme an einer englischen Universität, dass Englischkenntnisse nachgewiesen würden. Am von ihrem Sohn besuchten College erwerbe man ein Zeugnis nach den Regeln "des IELTS" und wäre mit diesem Zertifikat ein Studium in England möglich. Die Ausbildung sei somit kein allgemeiner Sprachkurs, sondern die Voraussetzung, um in England studieren zu können, somit "quasi ein Teil des Studiums".

Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt verwies auf die Homepage des Kursanbieters und schloss daraus weiterhin auf das Vorliegen eines Sprachkurses, dessen Besuch einen Familienbeihilfenanspruch nicht vermitteln könne.

Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, der von ihrem Sohn besuchte Kurs beinhalte auch zusätzliche Kurse, welche nicht nur für den erfolgreichen Abschluss des im September beginnenden Studiums, sondern auch für eine spätere Berufsausübung "essentiell" seien. Zum einen werde ein IELTS-Kurs, dessen Bestehen eine Voraussetzung für den Beginn des Studiums sei, durchgeführt, zum anderen würden auch speziell auf ihren Sohn abgestimmte Einzelunterrichtsstunden im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Studium abgehalten, welche nicht nur einen fachspezifischen Grundwortschatz, sondern auch fachspezifische Inhalte vermitteln würden. Weiters würde der Besuch des Kurses die Chancen, an der Universität aufgenommen zu werden, verbessern.

Das Finanzamt legte dem Unabhängigen Finanzsenat die Berufung samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob der Sohn der Berufungswerberin im Zeitraum, in dem er einen Sprachkurs in England besuchte, in Berufsausbildung stand.

Dazu steht an Sachverhalt fest, dass der Sohn der Berufungswerberin an einer österreichischen Universität das Studium der Humanmedizin erfolgreich abgeschlossen hat. In der Folge beabsichtigte er, an einer Universität in England ein weiteres einschlägiges Studium zu beginnen. Der Homepage der zukünftigen Universität ist zu entnehmen, dass Inhaber der "Reifeprüfung" oder der "Matura" für die Aufnahme zu den "undergraduate programmes", Inhaber eines entsprechenden Bachelor-Titels für die Aufnahme zu den "postgraduate programmes" in Betracht gezogen werden. Weiters ist dort zu entnehmen, dass Fertigkeiten in der englischen Sprache für das Studieren erforderlich sind. Dabei ist ein bestimmter Kenntnisstand, welcher einer Beurteilung von 6.0 (für die undergraduate programmes) bzw 6,5 (für die postgraduate programmes) nach dem "International English Language Testing System" entspricht, notwendig, welcher auf unterschiedliche Weise nachgewiesen werden kann. Auch werden von der Universität selbst eine Palette von Englisch-Kursen angeboten, welche auf die akademischen Studien vorbereiten. Der Sohn der Berufungswerberin besuchte im streitgegenständlichen Zeitraum an einem College in London ein "University Foundation Preparation Programme", welches nach der Bestätigung vom als Belegung eines "general English and Foundation Course" beschrieben ist. In dieser Bestätigung wird auch ausgeführt, dass mindestens 22,5 Stunden Unterricht pro Woche stattfinden und der Teilnehmer zum Besuch von mindestens vier Kursstunden täglich an fünf Tagen in der Woche angehalten ist. In einer weiteren Bestätigung vom wird ausgeführt, dass der Sohn der Berufungswerberin einen "full time English Foundation Course" mit 30 Stunden pro Woche besucht habe und dabei auch - neben dem Besuch von anderen Einheiten - in zeitlich nicht näher quantifizierten Einzelstunden spezielle Kenntnisse in "[Spezialwissen]" erwerben konnte, indem detaillierte Studien von passenden Texten erfolgten, um das Vokabular und die Terminologie der Spezialmaterie zu erlernen und anwenden zu können.

Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff "Berufsausbildung" fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl etwa ). Ziel einer "Berufsausbildung" ist - wie sich aus der Rechtsprechung ergibt - die Vermittlung einer ausreichenden fachlichen Qualifikation, die es dem Auszubildenden ermöglicht, einen angestrebten Beruf ausüben zu können und so selbsterhaltungsfähig zu werden.

Dass (allenfalls auch umfangreiche) Sprachkurse für sich alleine nicht geeignet sind eine derartige Qualifikation zu gewährleisten, hat der Unabhängige Finanzsenat bereits in zahlreichen Entscheidungen (vgl zB , , usw) zum Ausdruck gebracht. Dass der vom Sohn der Berufungswerberin besuchte Kurs für sich gesehen geeignet gewesen wäre, die Grundlage für die Ausübung eines Berufes zu schaffen, geht auch aus den Eingaben der Berufungswerberin nicht hervor.

Bezogen auf den vorliegenden Fall wird nunmehr von der Berufungswerberin aber darauf hingewiesen, dass einerseits im Rahmen des besuchten Kurses eine Vorbereitung auf den Englischtest IELTS erfolgt sei und dieser von ihrem Sohn am [TT.MM.JJJJ], somit in der zeitlichen Mitte des Kursbesuches, auch erfolgreich abgelegt wurde. Die erfolgreiche Ablegung des oben angeführten Tests mit einer vorgegebenen Punktezahl wäre eine Voraussetzung für die Aufnahme an eine englische Universität. Andererseits wäre in Einzelunterrichtsstunden nicht nur ein fachspezifischer Grundwortschatz für das angestrebte weitere Studium erworben worden, sondern wären auch fachspezifische Inhalte dieses Studiums auf korrekten Sprachgebrauch hin abgeprüft worden.

Dazu ist anzumerken, dass Aufnahmevoraussetzung für die vom Sohn der Berufungswerberin zu besuchen beabsichtigte Universität ausschließlich eine abgeschlossene entsprechende schulische bzw universitäre Ausbildung ist. Dass zu dieser Qualifikation - ohne jedoch explizit Aufnahmevoraussetzung zu sein - ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache hinzutreten müssen, um dem Unterricht folgen zu können, versteht sich von selbst. Dennoch stellt die Ablegung einer Prüfung konkret nach IELTS in Wahrheit kein Aufnahmeerfordernis dar, ist doch - wie bereits oben ausgeführt - die Ablegung einer Prüfung nach IELTS lediglich eine Möglichkeit, die entsprechenden sprachlichen Fähigkeiten nachzuweisen bzw bietet die Universität selbst eine Palette von Englischkursen an, die vor Ort absolviert werden können. Aus der Homepage des British Council Austria ist zudem zu entnehmen, dass IELTS ausschließlich "praxisorientiertes Englisch, wie es für Arbeit, Studium und im Alltag gebraucht wird", testet. Zur Ablegung des Tests ist es auch nicht Voraussetzung, dass zuvor ein Englischkurs (im englischsprachigen Raum) besucht wird, sondern steht zur Vorbereitung sogar ein kostenloses Online-Service ("Roads to IELTS") zur Verfügung. Dass weiters die Kenntnis fachspezifischen Vokabulars für den Studienfortschritt vorteilhaft sein wird, steht ebenfalls außer Frage. Dennoch ist der vom Sohn der Berufungswerberin besuchte Kurs kein "Spezialkurs", sondern - wie sich aus beiden Bestätigungen und aus der entsprechenden, von Finanzamt bereits thematisierten, Internetseite des Colleges ergibt - allgemeine Sprachgrundausbildung ("Foundation Course"), bei der nicht speziell auf das angestrebte Studium abgestellte Lern- und Lehrinhalte (wie zB 12 Unterrichtseinheiten "General English", zwei Unterrichtseinheiten "Academic English", zwei Unterrichtseinheiten "Cultural Studies") nicht nur von der Grundkonzeption, sondern auch in zeitlicher Hinsicht im Vordergrund stehen und die für sich gesehen keinesfalls unmittelbar auf die Ausbildung zu einem Berufes abgestellt ist.

Im Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof explizit ausgeführt, dass der Besuch von im Allgemeinen nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen nicht als Berufsausbildung gewertet werden kann. Dies - so der Gerichtshof weiter - selbst dann nicht, wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist. Aufbauend auf diese Ausführungen hatte der Gerichtshof im Erkenntnis , den Familienbeihilfenanspruch beim Besuch eines in Spanien gelegenen Colleges mit dort absolviertem "universitären Sprachstudium" zu beurteilen und kam zum Schluss, dass ein Zusammenhang zwischen einem ins Auge gefassten Studium und einem Sprachkurs, der sich darauf beschränkt, dass für das Studium (ein Nachweis der) Kenntnisse der Landessprache erforderlich sind, nicht ausreicht, einen (auch mehrmonatigen) Sprachkurs selbst zur "Berufsausbildung" werden zu lassen und für die Zeit seines Besuches den Anspruch auf Familienbeihilfe zu begründen.

An dieser Betrachtung ändert es auch nichts, dass mit dem Nachweis von (zusätzlich zum Erststudium) besuchten Kursen oder der Ableistung von Praktika, erworbenen besonderen Sprachkenntnissen etwa auch durch längere Auslandsaufenthalte oder anderweitig erworbener zusätzlicher Qualifikationen die Chance auf eine Aufnahme in die angestrebte Berufsausbildung erhöht werden kann. Letztlich ist nämlich nur entscheidend, ob - gegenständlich - der besuchte Sprachkurs eine eigenständige Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstellt, was - wie sich aus oben Gesagtem ergibt - nicht der Fall ist.

Letztlich darf noch angeführt werden, dass der Hinweis des Finanzamtes auf die ausnahmsweise bestehende Möglichkeit, einen Sprachkurs doch als Berufsausbildung ansehen zu können, offenbar in freier (und inhaltlich erweiternder) Wiedergabe dem Pkt. 16.3. der Durchführungsrichtlinien zum Familienlastenausgleichsgesetz entnommen ist, aus welchen jedoch über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können und welche für den Unabhängigen Finanzsenat überdies ohnehin keine verbindliche Rechtsquelle darstellen würden.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

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Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at