Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 06.12.2013, RV/3823-W/08

Kosten eines auf der Fahrt Wohnung-Arbeitsstätte verursachten Verkehrsunfalles als Werbungskosten?

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adresse, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom betreffend Einkommensteuer 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt hat auf Grund der von der Berufungswerberin (in Folge: Bw.) abgegebenen Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2007 die Veranlagung ohne Prüfung der Erklärungsangaben durchgeführt. Mit Bescheid vom Datum3 wurde eine Gutschrift an Einkommensteuer in Höhe von € Betrag festgesetzt. Dem Akteninhalt ist zu entnehmen, dass die Erklärung der Bw. zur nachprüfenden Kontrolle ausgewählt wurde. Mit Vorhalt vom Datum4 wurde die Bw. eingeladen eine Auflistung ihrer Ausgaben zu übermitteln. Für die beantragten Autoreparaturkosten wurden Unterlagen und der Unfallbericht abverlangt. Außerdem wurde die Bw. ersucht, die berufliche Veranlassung der (Unfall) Fahrt nachzuweisen. Die Bw. hat eine Einnahmen- Ausgabenrechnung, einen Unfallbericht, eine Niederschrift - aufgenommen bei der Polizei - betreffend des Verkehrsunfalls, eine Aktennotiz der Stadtgemeinde und Rechnungen über die Autoreparatur nachgereicht.

Das Finanzamt hat den Einkommensteuerbescheid vom Datum3 mit Bescheid vom gemäß § 299 Abs. 1 BAO aufgehoben und mit gleichem Datum einen (neuen) Einkommensteuerbescheid erlassen. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wurden mit € 862,96 (Verlust) angesetzt und bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurden Werbungskosten in Höhe von € 260,70 berücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde mit € Betrag2 (Gutschrift) festgesetzt. In der Begründung wurde vom Finanzamt ua. ausgeführt, dass die Eigenheimkosten, kleine Rechnungen, Telefon- und Internetkosten gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien. Betreffend der Reparaturkosten des Autos (Unfall auf glatter Fahrbahn auf dem Heimweg von der Dienststelle) wurde wörtlich angeführt: "Diese Kosten sind nur absetzbar, wenn eine Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vorliegt. Diese ist dann gegeben, wenn auf dem HALBEN Arbeitsweg ein Verkehrsmittel überhaupt nicht oder zur erforderlichen Zeit nicht verkehrt. Ihr Arbeitsweg vom Wohnort bis ins K beträgt rund 22 Km und ist mit dem Bus X/Umstieg in A/Umstieg B in die Unummer grundsätzlich zumutbar. Am Abend fährt zwar kein Bus mehr, deswegen liegt aber keine Unzumutbarkeit der Öffis vor, da die Strecke mit dem Bus nur 1,5 Km beträgt und daher nicht dem halben Arbeitsweg entspricht. Weiters vertritt das Finanzamt die Ansicht, dass eine Geschwindigkeit von 50 Km/h auf glatter Fahrbahn grob fahrlässig erscheint und die Kosten auch aus diesem Grund nicht abzugsfähig sind."

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom hat die Bw. Berufung erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die angeführten Aufwendungen für ihre selbständige Tätigkeit als C notwendig seien. Betreffend der Nichtanerkennung der Reparaturkosten für das Auto wurde von der Bw. ausgeführt, dass sich der Unfall auf einer bergauf gehenden Fahrbahn fast stehend und nicht mit 50 Km/h ereignet habe und keine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Außerdem fahre der letzte Bus nach D um Uhrzeit Die Benützung eines Autos sei daher notwendig.

Das Finanzamt hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen. Im Vorlagebericht an den Unabhängigen Finanzsenat hat das Finanzamt beantragt die Berufung als unbegründet abzuweisen und angeführt, dass laut einer persönlichen Vorsprache der Bw. für die Eigenheimkosten (Arbeitszimmer), Reinigung der Berufskleidung, Telefon und Internetkosten keine betriebliche Veranlassung vorgelegen sei, weshalb die Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988 nicht anerkannt wurden. Hinsichtlich der kleinen Rechnungen in Höhe von € 200,00 konnte von der Bw. kein belegmäßiger Nachweis erbracht werden. Betreffend die Reparaturkosten wiederholte das Finanzamt seine in der Begründung des Einkommensteuerbescheides dargelegte Rechtsauffassung.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund der vorliegenden Unterlagen wird folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Bw. erzielt als C Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Aus einem Dienstverhältnis bezieht die Bw. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Arbeitgeber hat für die Bw. einen Lohnzettel übermittelt. Dies ist aus einer Abfrage im Abgabeninformationssystem des Bundes dokumentiert. Für die selbständige Tätigkeit hat die Bw. eine Einnahmen-Ausgabenrechnung erstellt. Als Ausgaben wurden Aufwendungen für Kilometergelder (€ 153,52), Diäten (€ 105,60), Reinigung der Berufskleidung (€ 16,00), Arbeitskleidung (€ 169,00), Berufsversicherungen (€ 62,27), Eigenheimkosten (€ 182,34), kleine Rechnungen (€ 200,00), Telefon und Internet (€ 367,00) und SVA 07 (€ 1.188,57) beantragt.

Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurden von der Bw. als Werbungskosten ua. Aufwendungen in Höhe von € Betrag3 für eine Autoreparatur geltend gemacht. Diese Kosten sind infolge eines auf der Strecke Arbeitsstätte -Wohnung von der Bw. verursachten Unfalls entstanden.

Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall, ob alle von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen für ihre selbständige Tätigkeit als C abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen und ob die Autoreparaturkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.

Nach Auffassung des Finanzamtes sind jene Aufwendungen, für die laut einer persönlichen Vorsprache der Bw. keine betriebliche Veranlassung bestanden hat und Aufwendungen ohne belegmäßigen Nachweis, nicht anzuerkennen. Außerdem vertritt das Finanzamt betreffend die Unfallkosten die Rechtsansicht, dass die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte zumutbar sei und dass die Fahrgeschwindigkeit laut Unfallbericht als grob fahrlässig einzuordnen sei, weshalb die Aufwendungen nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen seien.

Rechtliche Erwägungen

Betriebsausgaben

Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Für die Abgrenzung zwischen den betrieblichen Kosten und den Aufwendungen der Lebensführung ist die typisierende Betrachtungsweise maßgebend. Dabei ist von der Lebenserfahrung, sowie einer Durchschnittseinschätzung und einem üblicherweise zu vermutenden Geschehensablauf auszugehen. Die Betätigung und die daraus entstehenden Aufwendungen müssen einem typischen Berufsbild entsprechen.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind vom Steuerpflichtigen auf Verlangen dem Finanzamt nachzuweisen oder wenn dies nicht zumutbar ist, wenigstens glaubhaft zu machen (§ 138 Abs. 1 BAO).

Das Finanzamt hat Aufwendungen für Eigenheimkosten (Arbeitszimmer), Reinigung von Berufskleidung im Haushalt, Telefon- und Internetkosten mit der Begründung, dass laut einer persönlichen Vorsprache der Bw. keine betriebliche Veranlassung bestanden hat, nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Weiters hat das Finanzamt den von der Bw. unter der Position "kleine Rechnungen" geltend gemachten Betrag von € 200,00 mit der Begründung, dass keine Belege vorgelegt werden konnten, nicht berücksichtigt. Diesen Ausführungen des Finanzamtes ist die Bw. in der Berufung konkret nicht entgegen getreten.

Da für die Aufwendungen keine betriebliche Veranlassung bestanden hat und für die "kleinen Rechnungen" keine Belege vorgelegt werden konnten, hat das Finanzamt zu Recht die beantragten Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt.

Unfallkosten

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Ausgaben sind entweder mit dem Verkehrsabsetzbetrag oder den Pauschbeträgen ("kleines oder großes Pendlerpauschale") abgegolten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2009/13/0015 zu einem vergleichbaren Sachverhalt ausgesprochen, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit einem auf einer beruflich veranlassten Fahrt erlittenen Verkehrsunfall unter bestimmten Voraussetzungen Werbungskosten darstellen können. Dies gilt jedenfalls für einen unverschuldeten Unfall. Tritt ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers hinzu, kann dadurch der berufliche Veranlassungszusammenhang unterbrochen werden. Ob ein Verkehrsunfall beruflich oder privat veranlasst ist, hängt ua. vom Grad des Verschuldens des Lenkers ab. Zwar handelt es sich bei einem selbst verschuldeten Unfall um ein Fehlverhalten, das nicht durch die berufliche Tätigkeit veranlasst ist. Dieses Fehlverhalten tritt aber als ungewollte Verhaltenskomponente gegenüber dem angestrebten beruflichen Zweck dann in den Hintergrund, wenn der Verkehrsunfall nicht durch ein grob fahrlässiges Verhalten des Lenkers versursacht worden ist.

Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte handelt es sich um beruflich veranlasste Fahrten (vgl. , mit Hinweis auf Doralt, EStG 13, § 16 Tz 100). Aufwendungen wegen eines auf einer solchen Fahrt erlittenen Verkehrsunfalls können somit nach den oben aufgezeigten Grundsätzen zu Werbungskosten führen. Dies auch neben den Pauschbeträgen nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, weil die dort statuierte Abgeltungswirkung (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c zweiter Satz) nur die typischerweise für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte anfallenden Kosten betrifft (vgl. z.B. Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG 1988 III, § 16 allgemein, Tz 5.2 Stichwort "Unfallkosten", sowie Doralt EStG 13, Tz 124).

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 2009/13/0015 weiter ausgeführt, dass es für die steuerliche Berücksichtigung von Unfallkosten nicht auf die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenverkehrsmittels ankommt.

Der Auffassung des Finanzamtes, dass die Anerkennung der Unfallkosten als Werbungskosten nicht erfolgen könne, weil die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar sei, kann daher nicht gefolgt werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann aber eine Berücksichtigung der Unfallkosten dann nicht erfolgen, wenn das Verhalten des Fahrers als grob fahrlässig eingestuft werden muss.

Im Erkenntnis vom , 2010/15/0148 hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass Verstöße im Straßenverkehr im Einzelfall als entschuldbare Fehlleistungen, leichte oder grobe Fahrlässigkeit gewertet werden können. Leichte Fahrlässigkeit nahm die Judikatur der Arbeitsgerichte beispielsweise bei einem Auffahrunfall an (vgl. Fucik/Hartl/Schlosser, Handbuch des Verkehrsunfalls, 6.Teil, 21f).

Weiters wird in dem Erkenntnis ausgeführt, dass nach der Judikatur des OGH grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falles auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Sie setzt eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus, die sich über die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich heraushebt, wobei der Schaden als wahrscheinlich voraussehbar ist. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf in höherem Maß gerechtfertigt ist (vgl. mit weiteren Nachweisen ).

Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob der Unfall durch grobe Fahrlässigkeit verursacht worden ist. Die Bw. hat über Aufforderung des Finanzamtes den Unfallbericht, die Niederschrift der Polizei sowie eine Aktennotiz der Stadtgemeinde betreffend des durch den Unfall entstandenen Schadens vorgelegt. Der Unfall ereignete sich am DAtum gegen Uhrzeit2 Uhr nach Dienstende auf der Heimfahrt von der Arbeitsstätte zur Wohnung der Bw. Nach der von der Polizei am DAtum2 aufgenommenen Niederschrift hat die Bw. angegeben, dass sie mit dem Auto mit einer Geschwindigkeit von ca 45 und 50Km/h auf der Straße in Richtung D gefahren sei. Auf Höhe Straße Nummer XY sei sie auf Grund von Glatteis ins Schleudern gekommen und in weiterer Folge gegen zwei links am Straßenrand geparkte Fahrzeuge gestoßen. Beide Fahrzeuge seien beschädigt worden. Die Fahrbahn sei zu diesem Zeitpunkt nicht gestreut gewesen und sie hätte auch nicht gemerkt, dass die Straße eisig sei. Sie sei im Krankenhaus ambulant behandelt worden. Die Ärzte hätten eine Prellung festgestellt.

Die Aktennotiz der Stadtgemeinde lautet wörtlich: "Auf der spiegelglatten Fläche (bei winterlichen Verhältnissen nicht gestreut) ist das Auto ins Rutschen gekommen und in zwei geparkte Autos gefahren und hat diese Autos in eine Straßenlaterne geschoben, wobei die Laterne oben beschädigt wurde. Das Auto der Verursacherin (Bw.) wurde dabei seitlich und vorne eingedrückt. Ein geparktes Auto ist ein Totalschaden, das andere Auto leicht beschädigt".

Betreffend der Berufung hat die Bw. mit Schreiben vom dem Finanzamt mitgeteilt, dass sich der Unfall ca 1,1 Kilometer entfernt von ihrer Wohnadresse ereignet habe, wo die Straße plötzlich für sie nicht erkennbar spiegelglatt gewesen sei. Da die Straße bergauf gehe, habe sie in den zweiten Gang schalten müssen, wodurch das Auto ins Schleudern gekommen sei. Außerdem ist von der Bw. noch angeführt worden, dass ihr keine Bestimmung des Einkommensteuergesetzes bekannt sei, welche eine Ablehnung der entstandenen Unfallkosten wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung vorsehe.

Unbestritten ist, dass die Bw. die Fahrstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung mit dem Auto zurückgelegt hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bw. die Fahrtroute wie zB. gerade Strecke, Kurve, enge Stelle, Waldstück, Steigung bekannt sein musste, da sie diese Fahrtstrecke -sei es um an ihre Arbeitsstelle zu gelangen, sei es um private Fahrten durchzuführen-schon mehrmals gefahren sein muss. Der Unfall hat sich Anfang November am späten Abend im verbauten Gebiet ereignet. Nach Auffassung der Berufungsbehörde musste der ortskundigen Bw. bekannt gewesen sein, dass es zu dieser Jahreszeit zu wechselnden Straßenverhältnissen kommen könnte. Dies bedeutet, dass die Bw. als Verkehrsteilnehmer mit wechselnden Straßenverhältnissen rechnen musste und sie hätte daher ihre Fahrweise auf die herrschenden Straßenverhältnisse anzupassen gehabt. Wenn von der Bw. in der Berufung angeführt wurde, dass sich der Unfall fast stehend ereignet habe, widerspricht sie damit ihrer eigenen bei der Polizei getätigten Aussage. In der Niederschrift, welche 3 Tage nach dem Unfall von der Polizei aufgenommen wurde, hat die Bw. angegeben, dass sie zwischen 45 und 50/km gefahren sei. Da diese Angaben kurze Zeit nach dem Unfall gemacht worden sind, ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Erinnerung der Bw. betreffend ihrer Fahrgeschwindigkeit den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen haben wird. Wenn sich der Unfall - wie von der Bw. in der Berufung behauptet - fast stehend ereignet hätte, ist es für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar, dass bei (fast) keiner Geschwindigkeit der Aufprall am parkenden Auto einen Totalschaden verursacht hat. Da die Bw. nach Meinung der Berufungsbehörde ihre Fahrgeschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen angepasst hat, hat sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Dieses Verhalten muss nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als grob fahrlässig eingestuft werden. Die Berücksichtigung der unfallbedingten Autoreparaturkosten als Werbungskosten ist bei grober Fahrlässigkeit nicht gegeben.

Dem Berufungsbegehren der Bw. auf Berücksichtigung der Autoreparaturkosten als Werbungskosten konnte nicht gefolgt werden, sodass wie im Spruch zu entscheiden war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Verkehrsunfall
Unfallkosten
grobe Fahrlässigkeit
Fahrt wohnung-Arbeitsstätte
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at