Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 16.09.2011, RV/0064-W/09

Säumniszuschlag; grobes Verschulden bei urlaubsbedingtem Personalengpass

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der JL, vertreten durch J-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Herabsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen ersten Säumniszuschlag in Höhe von € 52,52 fest, da die Körperschaftsteuer 7-9/2008 nicht bis zum entrichtet wurde.

Mit Eingabe vom wurde beantragt, von der Festsetzung eines Säumniszuschlages Abstand zu nehmen.

Säumniszuschläge seien auf Antrag des Steuerpflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als den Abgabepflichtigen an der Säumnis kein grobes Verschulden treffe. Die Fälligkeit der Abgabe sei am . Aus einem bedauerlichen Versehen - im Hinblick auf die schlanke Organisationsstruktur der Privatstiftung vor allem wegen eines urlaubsbedingten Personalengpasses - sei die Zahlung verspätet beim Finanzamt eingelangt (dies müsste gemäß der Überweisung am gewesen sein). Die Säumnis betrage somit nur einige Arbeitstage. Im Lichte der Respirofrist von 3 Tagen gemäß § 211 Abs. 2 BAO und der 5-Tagefrist des § 217 Abs. 5 BAO dürfe wohl von einer nur geringfügigen Säumnis gesprochen werden. Darüber hinaus werde festgehalten, dass die JL, ihre Abgaben in der Regel stets pünktlich entrichtet habe. Unter Berücksichtigung aller dieser Umstände könne wohl - nicht zuletzt im Hinblick auf die Höhe des Säumniszuschlages von € 52,52 - auch nicht von einem groben Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO gesprochen werden. Vielmehr liege nur ein minderer Grad des Versehens vor, der gegen eine Festsetzung des Säumniszuschlages spreche. Die JL, werde künftig darauf achten, dass die Abgaben jedenfalls pünktlich entrichtet werden.

Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom ab.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid damit begründet werde, der Hinweis auf eine schlanke Organisationsstruktur und einen damit verbundenen urlaubsbedingten Personalengpass rechtfertige nicht eine Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages. Die belangte Behörde gehe offenbar davon aus, dass im gegenständlichen Fall ein grobes Verschulden vorliege.

Diese Annahme erscheine als verfehlt und liege im Hinblick auf die Dauer und Höhe offenkundig nur eine leichte Fahrlässigkeit vor, also ein Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehe, zumal die Gesetzesmaterialien zeigten, dass der Gesetzgeber gerade erreichen wolle, dass im Falle einer leichten Fahrlässigkeit ein Säumniszuschlag nicht festzusetzen sei.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (). Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt ().

Wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, hat der die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige also selbst und einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.

Im vorliegenden Fall hätte daher die Bw aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen gehabt, dass sie an der verspäteten Entrichtung der Körperschaftsteuer 7-9/2008 kein grobes Verschulden trifft. Dies hat die Bw mit dem Hinweis auf eine schlanke Organisationsstruktur und auf einen urlaubsbedingten Personalengpass jedoch nicht getan. Ein Abgabepflichtiger, der keine Vorsorge für den Fall trifft, dass auch bei Urlaub des Personals die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit zum Fälligkeitstermin korrekt vorgenommen wird, trifft ein grobes Organisationsverschulden.

Zu den unabdingbaren Anforderungen an eine ordnungsgemäße Büroorganisation gehört nämlich, dass behördliche Zahlungsfristen auch dann eingehalten werden, wenn der üblicherweise mit den steuerlichen Agenden befasste Mitarbeiter infolge Urlaubs ausfällt. Derartige Umstände sind nicht geeignet, das Nichtvorliegen eines groben Verschuldens der Bw an der verspäteten Abgabenentrichtung darzulegen und § 217 Abs. 7 BAO zu Gunsten des Abgabepflichtigen anzuwenden (vgl. ).

Aus dem Berufungsvorbringen ist zudem nicht ersichtlich, ob im Betrieb überhaupt ein Kontrollsystem installiert bzw. wie dieses ausgestaltet war. Es wäre an der Bw gelegen gewesen, konkret darzutun, auf welche Art und Weise welche Vorkehrungen getroffen wurden, um Fehler in der Fristenwahrung und Terminverwaltung (gerade in der Urlaubszeit) zu vermeiden.

Überdies ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates, schon die - nicht erwartete - Erkrankung einer zuständigen Mitarbeiterin die Pflicht, Säumniszuschläge zu entrichten, nicht ausschließt (-K/08). Wenn nun schon ein unerwartetes Ereignis diese Pflicht unberührt lässt, gilt dies umso mehr für Ereignisse, deren Eintreten als bekannt vorausgesetzt werden muss, wie dies die sommerliche Urlaubszeit darstellt (UFS, , RV/0663-S/08).

Am Vorliegen eines groben Verschuldens an der verspäteten Entrichtung der Körperschaftsteuer 7-9/2008 vermögen auch die ansonsten stets pünktlichen Entrichtung der Abgaben, die Dauer der Säumnis und die Höhe des Säumniszuschlages nichts zu ändern, da diese Umstände in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dem Grad des Verschuldens an der verspäteten Entrichtung der Körperschaftsteuer 7-9/2008 stehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Verschulden
urlaubsbedingter Personalengpass
bedauerliches Versehen
schlanke Organisationsstruktur
Dauer der Säumnis
Höhe des Säumniszuschlages

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at