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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 05.12.2013, RV/2044-W/10

Werbungskosten eines Politikers (Bewirtungsspesen, Reisekosten, Telefonkosten)

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch A, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes B, vertreten durch C, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2007 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist Bürgermeister und Beamter.

In seiner am beim Finanzamt elektronisch eingelangten Arbeitnehmerveranlagungserklärung für das Jahr 2007 machte er im Zusammenhang mit seiner politischen Funktion folgende Werbungskosten geltend:

"Bezahlter Fraktionsbeitrag 2007 (laut Beilage): 1.739,40 €

Werbungskosten 2007 (laut Beilage): 7.304,65 €

Kilometergelder 2007 (laut Beilage): 1.206,58 €

Diäten 2007 (laut Beilage): 253,00 €

Abschreibung laut Anlagenverzeichnis (laut Beilage): 339,90 €

Werbungskosten 2007: 10.843,53 €"

Mit dem am ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 wurden vom Finanzamt der Fraktionsbeitrag sowie die Abschreibung laut Anlagenverzeichnis zur Gänze anerkannt; von den Positionen "Werbungskosten 2007", "Kilometergelder 2007" und "Diäten 2007" wurden 4.227,22 € (inklusive 154,22 € Telefonspesen), 826,59 € sowie 169,40 € gewährt (Gesamtbetrag an anerkannten Werbungskosten: 7.302,51 €). Diesbezüglich enthält der Bescheid folgende Begründung:

"Die Unterstützungsbeiträge wurden um 20% gekürzt, da unter diesen Aufwandspositionen erfahrungsgemäß immer auch nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen (§ 20 EStG) enthalten sind. Analog dazu wurden auch von den Fahrtkosten 20% ausgeschieden. Nicht abzugsfähig sind auch Aufwendungen, die ein politischer Funktionär freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Zwecke leistet. Somit stellen die Spenden an den Verein "D" keine Werbungskosten dar. Aufwendungen für Geburtstagsfeiern oder Bewirtung von Gemeinderatsmitgliedern, Partei- und Bürgermeisterkollegen stellen Ausgaben der privaten Lebensführung dar. Für Reisen im Umkreis von 25 km des Dienstortes können gemäß § 16 EStG keine Tagesdiäten geltend gemacht werden. Die Reisekosten wurden gekürzt. Die Telefonkosten wurden im Ausmaß von 20% anerkannt, es ist nicht glaubwürdig, dass das Handy ausschließlich beruflich genutzt wird."

Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw. am Berufung:

Am sei der Einkommensteuerbescheid für 2007 erstellt worden, bei dem die geltend gemachten Werbungskosten um 3.541,03 € gekürzt worden seien. Wie dieser Betrag berechnet bzw. ermittelt worden sei, gehe aus der Bescheidbegründung nicht hervor.

Nach Maßgabe des § 93 Abs. 3 lit. a BAO sei eine Begründung notwendig. Ein zentrales Begründungselement sei die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde als erwiesen annehme; eine zusammenhängende Darstellung dieses Sachverhaltes könne durch den bloßen Hinweis auf irgendwelches dem Abgabepflichtigen bekanntes "Aktenmaterial" nicht ersetzt werden. Aus der Begründung habe weiters hervorzugehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt sei, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliege. Die die Beweiswürdigung betreffenden Erwägungen hätten schlüssig darzulegen, was die Behörde veranlasst habe, ein Beweismittel dem anderen vorzuziehen. Die Bescheidbegründung habe überdies in der Darstellung der rechtlichen Beurteilung zu bestehen, nach welcher die Behörde die Verwirklichung welcher abgabenrechtlicher Tatbestände durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt für gegeben erachte.

Die Begründung müsse in einer Weise erfolgen, dass der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag finde, sowohl für die Partei als auch für die Höchstgerichte nachvollziehbar sei.

Dem gegenständlichen Einkommensteuerbescheid für 2007 fehlten etliche Bestandteile des Begründungserfordernisses.

Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 4 EStG 1988 seien Betriebsausgaben "Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind". Der Werbungskostenbegriff weiche hiervon zwar ab ("Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen"), nach nunmehr übereinstimmender Verwaltungspraxis und Rechtsprechung hätten aber beide Begriffe dennoch grundsätzlich denselben Inhalt.

Zur Abgrenzung abzugsfähiger Betriebsausgaben ebenso wie Werbungskosten von nicht abzugsfähigen Aufwendungen nach § 20 Abs. 1 und 2 EStG 1988 stelle der VwGH in jüngster Zeit verstärkt auf den "Veranlassungszusammenhang" ab. Betriebsausgaben und Werbungskosten lägen auch dann vor, wenn sie zumindest in mittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb bzw. der außerbetrieblichen Einkunftsquelle stünden. Aufwendungen seien dann betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwüchsen, aus betrieblichen Gründen entstehe.

Im Einkommensteuerbescheid sei angeführt worden, dass die Unterstützungsbeiträge um 20% gekürzt worden seien, da unter diesen Aufwandspositionen erfahrungsgemäß immer auch nicht abzugsfähige Repräsentationsaufwendungen enthalten seien.

Sämtliche vom Bw. angeführten Beträge seien beruflich veranlasst gewesen. Ein repräsentativer Aufwand sei nicht gegeben, da etwaige Mitgliedsbeiträge zu diversen Institutionen gesondert bezahlt würden und im vorgelegten Rechenwerk nicht enthalten seien.

Der Analogieschluss, da 20% der Unterstützungsbeiträge Repräsentationsaufwendungen darstellten, seien auch die geltend gemachten Fahrtkosten um 20% zu kürzen, sei schon gar nicht nachvollziehbar. Es könne doch nicht angenommen werden, dass zB Termine bei der Landesregierung in E repräsentativ seien!

Nicht nachvollziehbar sei auch, welche Tagesdiäten nicht als Werbungskosten anerkannt worden seien. Wie aus der dem Finanzamt vorgelegten Beilage zur Abgabenerklärung erkennbar sei, seien lediglich Diäten für jene Reisetätigkeiten geltend gemacht worden, deren Entfernung weiter als 25 km vom Dienstort liege.

Was die Telefonspesen betreffe, so seien der Behörde sämtliche Handyrechnungen vorgelegt worden. Aus diesen Belegen gehe eindeutig hervor, dass lediglich die Handyrechnungen für elf Monate als Werbungskosten geltend gemacht worden seien. Es sei daher sehr wohl ein Privatanteil in der Höhe von einer Monatsrechnung ausgeschieden worden. Es entspreche daher nicht der Tatsache, dass eine ausschließliche berufliche Nutzung unterstellt worden sei.

Der Bw. beantrage daher, die Werbungskosten in dem Ausmaß anzuerkennen, wie er dies in der Steuererklärung beantragt habe. Abzuziehen seien lediglich der Beitrag zum Geburtstagsgeschenk von Frau X (70,00 €) und die Sponsorzahlungen zum Verein "D" (136,50 €).

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt, indem es hinsichtlich der Positionen "Kilometergelder 2007" und "Diäten 2007" einen Betrag von 1.197,22 € anstelle eines Betrages von 995,99 € (826,59 € und 169,40 €, siehe oben) als Werbungskosten gewährte (Gesamtbetrag an anerkannten Werbungskosten: 7.503,74 €). Dieser Bescheid enthält folgende Begründung:

"Die Kürzung im Erstbescheid wurde wie folgt vorgenommen:

Unterstützungsbeitrag/Bewirtung lt. Antrag: 5.933,24 €.

Kürzung um folgende Posten: Y Gschnas, DF, G Weinwoche, Personalvertretung Gemeinde, Bewirtung H, Bewirtung I, J und D, insgesamt 841,24 €. Der Restbetrag wurde um 20% gekürzt und mit 4.073 € angesetzt.

Über die Berufung wird folgendermaßen entschieden:

[Gemäß] § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden:

- Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

- Reisekosten, soweit sie nach § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.

- Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

Betreffend "Unterstützungsbeitrag" und Bewirtungsspesen:

Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren". Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses.

Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Diese Regelungen sind auch auf politische Funktionäre anzuwenden. Das gesellschaftliche Ansehen fördert demnach also nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen - wie möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteil werden lässt.

Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist, können auch nur Bewirtungen/Spenden anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen, die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen.

Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, das heißt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss.

Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber auch, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind.

In Ihrem Fall handelt es sich hauptsächlich um "Unterstützungsbeiträge" mit unterschiedlicher Art bzw. Veranlassung, wie politische Gespräche bzw. Diskussionen, Info Gespräche, Arbeitsgespräche, Arbeitssitzungen einerseits und andererseits anlässlich von verschiedensten Feierlichkeiten wie Begräbnis, Geburtstag, Kulturveranstaltungen, Weihnachtsfeiern, Straßenfeste, Sportveranstaltungen, Adventmarkt etc.

Im Sinne der obigen Ausführungen wurden die von Ihnen geltend gemachten Unterstützungsbeiträge um 20% gekürzt und die Bewirtungsspesen zur Gänze gestrichen.

Betreffend Reisekosten:

Hierbei handelt es sich einerseits um Kilometergelder für berufliche Fahrten und andererseits um Tagesgelder.

Die Reisekosten wurden nun im Zuge der Berufungsvorentscheidung korrigiert:

Die Kilometergelder nach E wurden im beantragten Ausmaß in Höhe von 312,84 € angesetzt. Die restlichen Kosten wurden im Ausmaß von 80% anerkannt (714,99 €).

Die Taggelder bleiben mit 169,40 € gleich.

Bei den Fahrten zu Geburtstagsfeier K, G Weinwoche und Geburtstagsfeier X liegt im Sinne obiger Ausführungen keine beruflich veranlasste Reise vor und stellen daher keine Werbungskosten dar.

Betreffend Telefonkosten:

Die Höhe der als Werbungskosten anzuerkennenden Telefonkosten (Internetkosten) ist mangels detaillierter Aufzeichnungen über Zeit, Dauer und Zweck jedes einzelnen Anrufes und Gesprächspartners zu schätzen. Diese geschätzten Telefonkosten können mit maximal 20% der gesamten Aufwendungen für Telefon als Werbungskosten anerkannt werden. Ein höherer Prozentsatz widerspricht der allgemeinen Erfahrung."

In seinem Vorlageantrag vom führte der Bw. aus, mittels der Berufungsvorentscheidung seien einige "Maßnahmen" des Erstbescheides begründet und teilweise auch nachvollziehbar dargestellt worden.

Ausgehend von diesen Darstellungen müssten sich nachstehende Werbungskosten ergeben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
lt. Erklärung
lt. BVE
Fraktionsbeitrag
1.739,40
1.739,40
1.739,40
Werbungskosten
Unterstützungsbeiträge und Bewirtungsspesen
5.933,24
5.933,24
Kürzung diverser Ausgaben
-841,24
abzüglich 20% vom Rest
-1.018,40
Mobiltelefonspesen
771,41
Telefonspesen Festnetz
600,00
7.304,65
maximal 20% Telefonspesen
274,28
Kilometergelder
1.206,58
1.206,58
km Geld E
312,84
80% der restlichen Kosten
714,99
Diäten
253,00
253,00
anerkannt
169,40
Abschreibung laut Anlageverzeichnis
339,90
339,90
339,90
Werbungskosten
10.843,53
7.624,41
laut Bescheid
7.503,74
Unterschiedsbetrag
120,67

Wie aus der Aufstellung ersichtlich sei, stimmten die in der Begründung dargestellten Beträge nicht mit jenem Betrag überein, welcher in der Berufungsvorentscheidung als Werbungskosten aufscheine.

Unterstützungsbeitrag und Bewirtungsspesen:

Die Bewirtungskosten seien zur Gänze nicht als Werbungskosten anerkannt worden. Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sehe § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig sei, wenn sie der Werbung diene und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiege.

Bei den angeführten Bewirtungsspesen seien ua. Aufwendungen enthalten, bei denen Mitarbeiter der I anlässlich einer Projektpräsentation eingeladen worden seien. Es habe sich dabei um die Vorstellung der "Lärmschutzwand" bei der L gehandelt. Was bei derartigen Aufwendungen repräsentativ sein solle, sei für den Bw. nicht nachvollziehbar. Insgesamt seien an Bewirtungsspesen 387,30 € geltend gemacht worden. Richtig sei, dass kein 50%-iger Anteil ausgeschieden worden sei.

Reisekosten:

Bei den beruflich veranlassten Reisen seien einige ausgeschieden worden. Hiezu wolle der Bw. wie folgt anführen:

Frau K sei Landeshauptmannstellvertreterin des Landes Z der Y gewesen. Für einen Kommunalpolitiker sei es de facto unmöglich, zu einem derartigen Termin nicht zu erscheinen. Diese Fahrt habe sehr wohl der Erhaltung seiner Bezüge als Bürgermeister gedient.

Bezüglich der G Weinwochen werde angeführt, dass durch die Gemeinde sogenannte "Muttertagsausflüge" organisiert würden. Bei diesen Veranstaltungen werde an einem Tag im Mai ein Ausflug mit den Müttern der Marktgemeinde unternommen. Im Jahr 2008 sei als Ziel dieses Ausflugs die M gewählt worden. Es seien daher entsprechende Absprachen mit der G Gemeindevertretung notwendig gewesen.

Bei den übrigen Kilometergeldern sei ebenfalls eine 20%-ige Kürzung vorgenommen worden. Es sei für den Bw. nicht nachvollziehbar, inwieweit bei Fraktionssitzungen, Sprechstunden, Bauverhandlungen, Besprechungen mit dem Abwasserverband etc. ein repräsentativer Anteil vorliege.

Telefonspesen:

Bei den Telefonspesen seien vom Bw. die Handyrechnungen für elf Monate (und nicht für zwölf) geltend gemacht worden. Die Festnetzkosten seien geschätzt worden. Aufzeichnungen über Handygespräche zu führen, aus denen Zeit, Dauer und Zweck eines jeden Anrufes hervorgehe, entspreche nach Auffassung des Bw. keinesfalls den geforderten Erfordernissen. Demnach müsste jeder Beamte, der ein Diensthandy habe, sämtliche Gespräche dementsprechend aufzeichnen, da er andernfalls mit einer Hinzurechnung als Sachbezugswert zu rechnen hätte. Der Bw. habe die Tätigkeit als Bürgermeister nur nebenberuflich ausgeübt.

Es sei notwendig gewesen, dass er jederzeit erreichbar gewesen sei und auch entsprechende Telefongespräche habe führen können.

Er beantrage daher:

- teilweise die Bewirtungskosten als Werbungskosten,

- die Kilometergelder für alle beruflichen Reisen und

- die Telefongespräche im geltend gemachten Ausmaß

anzuerkennen.

Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

1. ...

2. a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

b) ...

c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 nicht abzugsfähig sind.

d) ...

e) ...

3. Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben. Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden.

4. Freiwillige Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.

Im gegenständlichen Fall hat der Bw. für das Jahr 2007 Aufwendungen in Höhe von insgesamt 10.843,53 € im Zusammenhang mit seiner politischen Funktion als Bürgermeister geltend gemacht, von denen das Finanzamt im Erstbescheid 7.302,51 € und in der Berufungsvorentscheidung 7.503,74 € als Werbungskosten anerkannt hat.

Zu den einzelnen in Streit stehenden Werbungskosten ist folgendes festzuhalten:

a) "Unterstützungsbeiträge", Bewirtungsspesen:

Nach der Rechtsprechung sind unter Repräsentationsaufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften anfallen, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren".

Unmaßgeblich für die Beurteilung als Repräsentationsaufwendungen sind die Motive für die Tragung des Aufwandes, die Möglichkeit, sich dem Aufwand entziehen zu können oder das Vorliegen eines ausschließlich beruflichen Interesses.

Vom grundsätzlichen Abzugsverbot von Repräsentationsaufwendungen sieht § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 eine Ausnahme vor, wonach die Bewirtung von Geschäftsfreunden dann zur Hälfte abzugsfähig ist, wenn sie der Werbung dient unddie betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Diese Regelungen sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf politische Funktionäre anzuwenden. Das gesellschaftliche Ansehen fördert demnach also nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen - wie möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären usw. - zuteil werden lässt ().

Da es nicht nur auf die berufliche Veranlassung, sondern auch darauf ankommt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung ist (), können auch nur Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen, die ein politischer Funktionär einberuft, um politische Angelegenheiten den Bürgern (Wählern) nahe zu bringen, also Veranstaltungen, die der Wahlwerbung dienen, bei ihm zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen (; ).

Steht eine derartige Veranstaltung untrennbar in Verbindung mit einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung, so ist entscheidungswesentlich, dass die Veranstaltung ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient, das heißt, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss (; ).

Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber auch, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind.

Im gegenständlichen Fall hat der Bw. folgende "Unterstützungsbeiträge" bzw. Bewirtungsspesen geltend gemacht, die vom Finanzamt nicht anerkannt wurden (Summe: 841,24 €):

- Y Gschnas (69,44 €).

- D sponsoring (66,00 €).

- G Weinwoche (100,00 €).

- Personalvertretung Gemeinde (240,00 €).

- Bewirtung H (89,50 €).

- Bewirtung I (40,30 €).

- J (115,50 €).

- D (70,50 €).

- Bürgermeister-Frühschoppen (50,00 €).

Die Nichtabzugsfähigkeit der Sponsorzahlungen an den Verein D (insgesamt 136,50 €) hat der Bw. in seiner Berufung selbst außer Streit gestellt (siehe dazu oben in der Darstellung des Verfahrensganges in dieser Berufungsentscheidung). Zu den übrigen Aufwendungen ist festzuhalten, dass es sich bei keiner dieser Veranstaltungen um typische Wahlveranstaltungen mit Werbezweck handelt:

Beim Y Gschnas (S 111 Belegordner) handelt es sich um Ausgaben für einen Geschenkkorb, bei der G Weinwoche (S 76 f. Belegordner) um eine Ehreneinladung zu deren Eröffnung, bei der Personalvertretung Gemeinde (S 71 Belegordner) um die Teilnahme an deren Betriebsausflug. Bei der Bewirtung H findet sich auf der Rückseite der Bezug habenden Gasthausrechnung (S 63 Belegordner) der Vermerk "Einladung nach GR", auf der Gasthausrechnung J (S 47 Belegordner) ist vermerkt "Wandertag - Essen mit Familie N und Ehrengästen "; beim Bürgermeister-Frühschoppen (S 80 ff Belegordner) handelt es sich um die Teilnahme anlässlich des Geburtstages und fünfjährigen Amtsjubiläums des Bürgermeisters der Marktgemeinde O. Auch bei der Bewirtung I liegt keine typische Wahlveranstaltung mit Werbezweck vor. Das Finanzamt hat somit den geltend gemachten Aufwendungen zu Recht die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten verweigert.

Was allerdings die Vorgangsweise des Finanzamtes, den "Restbetrag" von 5.092,00 € (5.933,24 € abzüglich des nicht abzugsfähigen Betrages von 841,24 €) um 20% zu kürzen und mit 4.073,00 € anzusetzen, weil "unter diesen Aufwandspositionen erfahrungsgemäß immer auch nichtabzugsfähige Repräsentationsaufwendungen enthalten sind" (so die Begründung des Erstbescheides), betrifft, ist festzuhalten, dass der Unabhängige Finanzsenat ein solches "pauschales" Kürzen nicht als rechtskonform erachtet; vielmehr hätte das Finanzamt, wenn es der Auffassung gewesen wäre, bestimmte Aufwendungen seien nicht abzugsfähig, diese jeweiligen Aufwendungen zu prüfen und die Nichtabsetzbarkeit jeweils zu begründen gehabt.

Auf Grund dessen ist dem Bw. der "Restbetrag" von 5.092,00 € als Werbungskosten zu gewähren; der aus dem Punkt a) resultierende Werbungskostenbetrag ist somit um 1.019,00 € (5.092,00 € minus 4.073,00 €) zu erhöhen.

b) Reisekosten (Kilometergelder, Diäten):

Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Unabhängige Finanzsenat die Vorgangsweise der Abgabenbehörde I. Instanz, die Fahrtkosten pauschal um 20% zu kürzen (analog zur 20%-igen Kürzung der oa. Aufwandspositionen), nicht als rechtskonform erachtet (siehe dazu bereits oben unter Punkt a)).

Was die Kürzung der Reisekosten um die Fahrten zu den Geburtstagsfeiern der Landeshauptmannstellvertreterin K und der GR X sowie um die Fahrt zur G Weinwoche betrifft, ist festzuhalten, dass der Bw. in seinem Vorlageantrag überzeugend dargelegt hat, dass es für einen Kommunalpolitiker de facto unmöglich ist, zur Geburtstagsfeier der Landeshauptmannstellvertreterin nicht zu kommen (auch bei der Geburtstagsfeier der GR X kann wohl eine private Veranlassung praktisch ausgeschlossen werden); betreffend die Fahrt zur G Weinwoche hat der Bw. glaubhaft dargelegt, dass diese Fahrt Absprachen mit der G Gemeindevertretung (betreffend die Organisation eines "Muttertagsausfluges") gedient hat. Die Kürzung der Reisekosten um die angeführten Fahrten ist daher zu Unrecht erfolgt.

Aus diesen Gründen ist der Berufung hinsichtlich des Punktes b) stattzugeben; die vom Bw. diesbezüglich geltend gemachten Aufwendungen von 1.206,58 € an Kilometergeldern sowie 253,00 € an Diäten sind als Werbungskosten anzuerkennen (das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung einen Betrag von 1.197,22 € an Reisekosten gewährt, sodass der aus dem Punkt b) resultierende Werbungskostenbetrag um 262,36 € zu erhöhen ist).

c) Telefonspesen:

Der Bw. hat Handyrechnungen über 771,41 € (allerdings ohne Einzelgesprächsnachweis) vorgelegt; die Festnetzkosten wurden von ihm mit 600,00 € geschätzt. Das Finanzamt hat von den Handykosten einen Betrag von 20% anerkannt (154,22 €), von den Festnetzgebühren wurde nichts gewährt. Der Bw. hat die gänzliche Anerkennung der von ihm geltend gemachten Telefonkosten als Werbungskosten beantragt.

Dazu ist festzuhalten, dass es am Bw. gelegen gewesen wäre, die berufliche Veranlassung seiner Telefonkosten durch Vorlage von Einzelgesprächsnachweisen hinreichend zu dokumentieren; dies hat er nicht getan. Können aber die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt (berechnet) werden, so sind sie zu schätzen (Ritz, BAO4, § 184 Tz 1). Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent; wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (Ritz, § 184 Tz 3).

Die von der Abgabenbehörde I. Instanz vorgenommene Schätzung der beruflichen Nutzung des Handys mit lediglich 20% erscheint dem Unabhängigen Finanzsenat in Anbetracht der mit der politischen Tätigkeit des Bw. verbundenen Aufgaben jedoch als zu niedrig bemessen; nach Auffassung der Abgabenbehörde II. Instanz ist das Ausmaß der beruflichen Nutzung nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit 60% anzunehmen (dies gilt sowohl für das Handy als auch für das Festnetztelefon).

Zuzustimmen ist dem Bw., wenn er in seiner Berufung und in seinem Vorlageantrag ausführt, die Handyrechnungen für lediglich elf Monate geltend gemacht zu haben (vgl. S 4 ff Belegordner). Es ist daher der Betrag von 771,41 € zunächst auf einen Jahresbetrag umzurechnen (ergibt 841,54 €) und davon der 60%-Anteil zu bestimmen (= 504,92 €). Von den Festnetzkosten (600,00 €) beträgt der 60%-Anteil 360,00 €, sodass sich ein als Werbungskosten anzuerkennender Betrag von 864,92 € an beruflich veranlassten Telefongebühren ergibt. Abzüglich der bereits vom Finanzamt anerkannten Telefonkosten von 154,22 € folgt daraus, dass der aus dem Punkt c) resultierende Werbungskostenbetrag um 710,70 € zu erhöhen ist.

d) Rechnerische Durchführung:

Werbungskosten gemäß Berufungsvorentscheidung: 7.503,74 €.

Zuzüglich Werbungskosten gemäß Punkt a): 1.019,00 €.

Zuzüglich Werbungskosten gemäß Punkt b): 262,36 €.

Zuzüglich Werbungskosten gemäß Punkt c): 710,70 €.

Daher Werbungskosten gemäß Berufungsentscheidung: 9.495,80 €.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at