Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung durch Angabe eines unrichtigen Warenortes
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Dr. Josef Strasser als Insolvenzverwalter im Konkurs der A.GmbH , Adresse, 4910 Ried, Roßmarkt 1, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Linz Wels, vertreten durch ADir. RR Wilhelm Steinleitner, BA, vom , Zl. 520000/09448/3/2011, betreffend Zollschuld entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. 520000/72126/2/2011, wurde der Beschwerdeführerin (Bf.) gem. Art. 203 Abs. 1 und 3, 1. Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) eine Eingangsabgabenschuld in Höhe von € 46.699,00 (EUSt) sowie eine Abgabenerhöhung gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von € 251,78 zur Entrichtung vorgeschrieben. Die mit Versandschein T1, MRN 111 vom angewiesenen eingangsabgabepflichtigen Waren seien der zollamtlichen Überwachung entzogen worden, da sie der Bestimmungsstelle entgegen den Bestimmungen des Art. 361 Abs. 1 ZK-DVO nicht gestellt worden sind.
Gegen diesen Abgabenbescheid erhob die A.GmbH, vertreten durch die HFP Steuerberatungsgesellschaft mbH, fristgerecht Berufung mit der Begründung, eine Mitarbeiterin habe sich bei der Eingabe des Warenortes in das E-Zollsystem geirrt und anstelle des Warenortes Y. irrtümlich Z. ausgewählt. Es habe sich dabei um einen Flüchtigkeitsfehler gehandelt und somit um eine entschuldbare Fehlleistung der Speditionsangestellten, keineswegs jedoch um den Versuch, die Ware der zollamtlichen Überwachung zu entziehen. Bereits aus den vorgelegten Unterlagen sei X. als Bestimmungsstelle eindeutig hervorgegangen. Auch habe die Bf. angeboten, die Waren durch Zollbeamte in X. überprüfen zu lassen, was jedoch seitens des Zollamtes abgelehnt worden sei.
Die Berufung wurde vom Zollamt Linz Wels mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wiederholte die Bf. ihr bisheriges Vorbringen. Weiters führte sie unter Hinweis auf die Entscheidung des aus, dass aus den Unterlagen der Bf. jederzeit der Warenort und somit der Verbleib der Ware in X. eindeutig ersichtlich gewesen sei. Die Behörde hätte nach Erkennen der Fehleingabe die Möglichkeit gehabt, die Ware zeitnah durch Kollegen in Y. überprüfen zu lassen. Weiter habe die Behörde vorgeschlagen, ein neues T1 mit Warenort Y. auszustellen. Dies wäre ein gangbarer Weg gewesen um eine Überprüfung in Y. zu ermöglichen, dem sie auch zugestimmt habe.
Im Zuge des am durchgeführten Erörterungstermins verwies die Bf. auf ihr bisheriges Vorbringen.
Folgender Sachverhalt ist als erwiesen anzusehen:
Am erfolgte eine Kontrolle der mit Versandschein T1, MRN 111 angewiesenen und von der Bf. mittels (elektronischer) Ankunftsanzeige angemeldeten Waren. Bei Eintreffen des Kontrollbeamten wurde festgestellt, dass sich die angemeldeten Waren nicht am erklärten Warenort X., befanden. Die bei der Bf. beschäftigte Disponentin A. hatte irrtümlich anstelle des Warenortes Y. den Warenort X. eingegeben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK unterliegen Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden und bleiben nach Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder in ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 vernichtet oder zerstört werden.
Gemäß Art. 91 Abs. 1 ZK können im externen Versandverfahren u. a. Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen.
Das externe Versandverfahren endet gemäß Art. 92 Abs. 1 ZK, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.
Sobald Nichtgemeinschaftswaren, die in einem Versandverfahren befördert worden sind, am Bestimmungsort im Zollgebiet der Gemeinschaft nach Maßgabe der Vorschriften für das betreffende Versandverfahren gestellt worden sind, finden gemäß Art. 55 ZK die Art. 42 bis 53 ZK Anwendung.
Gemäß Art. 50 ZK haben die gestellten Waren bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung.
Die vorübergehend verwahrten Waren dürfen nach Art. 51 Abs. 1 ZK ausschließlich an von den Zollbehörden zugelassenen Orten und unter den von diesen Behörden festgelegten Bedingungen gelagert werden.
Gemäß Art. 79 ZK erhält eine Nichtgemeinschaftsware durch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware.
Gemäß Art. 406 ZK-DVO kann einer Person, die im gemeinschaftlichen Versandverfahren beförderte Waren in ihrem Betrieb oder an einem anderen festgelegten Ort in Empfang nehmen möchte, ohne dass der Bestimmungsstelle die Waren gestellt und das Versandbegleitdokument vorgelegt werden, der Status eines zugelassenen Empfängers bewilligt werden.
Gemäß Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO hat der Hauptverpflichtete seine Pflichten nach Art. 96 Abs. 1 des Zollkodex erfüllt und das Versandverfahren gilt als beendet, sobald die Waren zusammen mit dem Versandbegleitdokument, das die Sendung begleitet hat, dem zugelassenen Empfänger innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert in seinem Betrieb oder an dem in der Bewilligung näher bestimmten Ort übergeben und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen beachtet worden sind.
Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, und zwar gemäß Art. 203 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung ist so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. das (Militzer & Münch GmbH), Rn 26).
Die Bf. ist Inhaberin einer Bewilligung zur Teilnahme am Informatikverfahren gem. § 55 Abs. 3 ZollR-DG sowie der Gestellung und Abfertigung an zugelassenen Warenorten gem. § 11 Abs. 7 ZollR-DG. Weiters verfügt sie über den Status eines zugelassenen Empfängers.
Für die am festgelegten Warenort angekommenen Waren war im Beschwerdefall mit der Übernahme durch den zugelassenen Empfänger, der Bf., das Versandverfahren beendet (Art. 406 Abs. 2 ZK-DVO), die Waren befanden sich dann in vorübergehender Verwahrung (Art. 55 iVm. Art. 50 ZK) und unterlagen gemäß Art. 37 ZK auch noch weiterhin der zollamtlichen Überwachung. In diesem Stadium traf die Bf. die Pflicht, die Bestimmungsstelle unverzüglich mit der Ankunftsanzeige über das Eintreffen der Waren zu unterrichten (Art. 408 Abs. 1 lit. a ZK-DVO).
Unbestritten ist, dass die Bf. für die vom Versandschein MRN 111 erfassten Waren am eine Ankunftsanzeige am ihr bewilligten Warenort X. abgegeben hat, obwohl sich die Waren nicht dort, sondern an einem anderen ihr bewilligten Warenort (Y.) befanden.
Auf Grund eines Eingabefehlers einer Angestellten der Bf. wurde die Ankunftsanzeige betreffend der verfahrensgegenständlichen Waren dem Zollamt Linz Wels übermittelt, obwohl sich diese Waren, wie bei der Kontrolle festgestellt worden ist, nicht an diesem Ort befanden.
Durch die Ankunftsanzeige wird das Zollamt vom Eintreffen der Ware beim zugelassenen Empfänger in Kenntnis und in die Lage versetzt, seine Kontrollrechte auszuüben und Kontrollen auch tatsächlich durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall hat das Zollamt Linz Wels als Bestimmungszollstelle nach Erhalt der Ankunftsanzeige eine Kontrolle angeordnet, diese aber - infolge der nicht am erklärten Warenort vorhandenen Waren - nicht durchführen können.
Die Bf. vertritt unter Hinweis auf eine Entscheidung des EuGH die Ansicht, eine Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung liege nur dann vor, wenn die Zollbehörde überhaupt nicht mehr in der Lage sei, Zugang zu den Waren zu erhalten, während dies ursprünglich möglich war und demzufolge konkrete Maßnahmen der zollamtlichen Überwachung, mit deren Anwendung sie bereits begonnen habe, nicht abschließen könne. Der Zollstelle müsse jede Möglichkeit genommen sein, Zugriff auf die Ware zu erlangen und die praktische Wirksamkeit einer Zollüberwachung in jeder Hinsicht ausgeschlossen sein. Im gegenständlichen Fall sei es der Zollbehörde möglich gewesen, die Ware zeitnah durch Kollegen in X. überprüfen zu lassen, da aus den Unterlagen der Bf. der Warenort, also der Verbleib der Waren, eindeutig ersichtlich gewesen sei.
Mit dem Verweis auf die Entscheidung des , kann die Bf. für ihren Fall nichts gewinnen. Nur wenn trotz Entfernens vom ursprünglichen Ort weiterhin die zuständige Zollstelle zeitnah Prüfungen durchführen kann, ist im Einzelfall nicht von einem Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung auszugehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Zollamt Linz Wels als zuständige Zollstelle diese Prüfungen am tatsächlichen Warenort in X. nicht durchführen, sodass sie keinen Zugriff auf die Waren hatte.
Eine sachgerechte Prüfung könne selbst bei Kenntnis des Aufenthaltsortes nicht stattfinden, da die vorübergehende Verwahrung und einzelne Zollverfahren ortsgebunden sind. Selbst wenn der Sachverhalt durch eine andere Zollstelle am neuen Aufenthaltsort kurzfristig überprüfbar sei, sei es den Zollbehörden zumindest kurzzeitig die Prüfungsmöglichkeit genommen und damit entzogen worden. (Witte6, Art. 203 RN 11).
Gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen gemäß Art. 37 Abs. 1 ZK vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden. Sie bleiben gemäß Art. 37 Abs. 2 ZK so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren unbeschadet des Art. 82 Abs. 1 ZK, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art. 182 ZK vernichtet oder zerstört werden.
Der Begriff der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung umfasst jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom gemeinschaftlichen Zollrecht vorgesehenen Prüfungen gehindert wird. Es kommt nicht darauf an, ob die Zollbehörde tatsächlich eine solche Prüfung durchzuführen beabsichtigt und ob der Beteiligte die Ware der Zollbehörde zu einer solchen Prüfung zur Verfügung stellen könnte. Entscheidend ist allein, dass die Zollbehörde - wenn auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen.
Die Durchführung von im Zollrecht vorgesehenen Prüfungen der unter zollamtlicher Überwachung stehenden Waren wurde durch die Mitteilung eines tatsächlich unrichtigen Warenortes verhindert, sodass diese Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind. Für die Bf. entstand die Zollschuld gem. Art. 203 ZK.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 55 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 11 Abs. 7 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Verweise | ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 406 Abs. 2 ZK, Zollkodex Art. 50 ZK, Zollkodex Art. 37 ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung Art. 408 Abs. 1 lit. a ZK, Zollkodex Art. 203 Abs. 1 ZK, Zollkodex Art. 82 Abs. 1 ZK, Zollkodex Art. 182 ZK, Zollkodex Art. 203 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at